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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Artikel 34 Ladelisten

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Artikel 34 Ladelisten 1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden. 2. Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält. 3. Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen. Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen. 4. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung. 5. Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF