Findok · Richtlinien
RAE Rz 1620–1635
19.6. § 236 BAO
überholte Fassung (bis 06.11.2014)Richtlinie05 2202/1-IV/5/03gilt ab 18.10.2005
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2005 bis 06.11.2014.
Wortlaut laut Findok
19.6. § 236 BAO
19.6.1. Nachsicht nur für fällige Abgabenschuldigkeiten
Rz 1620:
Nur fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Für die Nachsicht einer festgesetzten Abgabe ist zwar die Rechtskraft des Abgabenbescheides nicht Voraussetzung, doch erscheint es in der Regel unzweckmäßig, vor Eintritt der Rechtskraft einem Nachsichtsbegehren zu entsprechen.
Rz 1621:
Ähnliche Überlegungen gelten für Anträge betreffend die Nachsicht von Vorauszahlungen, solange die Veranlagung nicht erfolgt ist; auch in diesen Fällen wird eine Nachsicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorerst nicht in Betracht kommen.
Rz 1622:
Erstattungen oder Vergütungen, die zu beantragen unterlassen wurde, dürfen nicht Gegenstand einer Nachsicht sein.
19.6.2. Antrag auf Nachsichten ist ein entscheidungspflichtiges Anbringen
Rz 1623:
Der Antrag auf Nachsicht ist ein entscheidungspflichtiges Anbringen (§ 85 BAO); die Abgabenbehörde ist somit verpflichtet, über einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 311 Abs. 1 BAO).
Rz 1624:
Eine Nachsicht der Abgabenschuld kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich mit Bescheid - erfolgen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0323).
Rz 1625:
Ohne Antrag ist eine Nachsicht ausgeschlossen.
Rz 1626:
Die Nachsicht ist stets abgabenbezogen; über das Begehren des Abgabepflichtigen darf bei Bewilligung einer Nachsicht nicht hinausgegangen werden.
19.6.3. Nachsicht auch für entrichtete Abgabenschuldigkeiten
Rz 1627:
Im Gegensatz zur Löschung (§ 235 BAO) und zur Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) können dem § 236 Abs. 2 BAO zufolge unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs. 1 BAO auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen ist. In diesem Fall ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103; VwGH 22.2.2000, 94/14/0144). Wurde allerdings der Nachsichtsantrag ausschließlich auf Geldmangel gestützt und vor Erledigung des Antrages die Abgabe entrichtet, so liegt keine Unbilligkeit mehr vor (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015).
Rz 1628:
Der Antrag auf Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten kann nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine (nicht erstreckbare) gesetzliche Frist. Eine Unterbrechung, Verlängerung oder Hemmung dieser Frist ist ausgeschlossen. Über einen fristgerecht eingebrachten Antrag ist auch nach Ablauf der Frist in der Sache zu entscheiden.
Rz 1629:
Die Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Nachsicht ist nur zulässig, wenn die Einhebung oder bei bereits entrichteten Abgaben das Behalten der entrichteten Abgabe nach Lage des Falles unbillig ist (siehe Rz 1636 bis Rz 1668).
19.6.4. Legitimation zur Antragstellung
Rz 1630:
Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige gemäß § 77 BAO, daher auch ein noch nicht mit Leistungsgebot in Anspruch genommener Gesamtschuldner sowie ein kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftender, auch wenn die Haftung noch nicht mit Haftungsbescheid geltend gemacht wurde (VwGH 22.9.1987, 87/14/0079). Es soll somit schon der potentielle Schuldner durch § 236 BAO die Abwehrmöglichkeit gegen drohende Ansprüche haben (VwGH 25.2.1963, 1965/61).
Rz 1631:
Die Legitimation zur Antragstellung für eine Nachsicht ist bereits dann gegeben, wenn die Abgabe einem Abgabepflichtigen gegenüber fällig geworden ist; demjenigen, auf den eine Abgabe zwar überwälzt wird, der aber nicht Schuldner der betreffenden Abgabe ist (zB der Letztverbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer), fehlt jedoch die Legitimation, einen Antrag auf Nachsicht zu stellen.
Rz 1632:
Zufolge der Vorschrift des § 187 FinStrG gilt § 236 BAO nicht für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen. Es handelt sich allerdings um den Sonderfall einer Abschreibung, wenn in Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 187 FinStrG eine Geldstrafe nachgesehen wird. Diesbezügliche Ansuchen sind unter dem Gesichtswinkel der allfälligen Gnadenwürdigkeit zu behandeln. Die Wahrnehmung der zustehenden Gnadenbefugnisse liegt ausschließlich beim Bundesministerium für Finanzen.
19.6.5. Erhöhte Mitwirkungspflicht
Rz 1633:
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Den Nachsichtswerber trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 114 BAO tritt insoweit in den Hinter-grund (VwGH 13.11.1989, 88/15/0121). Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). In Anbetracht der Interessenlage trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht; er hat somit das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast zu tragen.
Rz 1634:
Der Nachsichtswerber muss im Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Fall eines abgabenrechtlichen Gesamtschuldverhältnisses obliegende Prüfungspflicht, ob die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Mitschuldnern gegeben sind, gegenüber der Abgabenbehörde zumindest behaupten, dass die Einhebung der Abgabe auch bei den übrigen Gesamtschuldnern unbillig wäre (VwGH 30.3.2000, 99/16/0099; VwGH 19.12.2002, 99/15/0023).
Rz 1635:
Für die Beurteilung des Nachsichtsantrages sind nicht jene Vermögens- und Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben bestanden haben, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen (VwGH 26.6.2002, 98/13/0035; VwGH 30.7.2002, 99/14/0315). Bei Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung eines Nachsichtsantrages ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserledigung maßgeblich. Ändert sich die Sachlage, so kann allenfalls neuerlich um Abgabennachsicht angesucht werden (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170).
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TeilnachsichtEntscheidungspflichtNachsichtsbegehrenNachsichtsbewilligungAntragsberechtigungAntragslegitimationBehauptungs- und BeweislastBehauptungslastamtswegige ErmittlungspflichtEinkommens- und VermögensverhältnisseEinkommensverhältnisseNachsichtfällige AbgabenschuldigkeitAntragAnträgeRechtskraftVorauszahlungErstattungVergütungAnbringenBescheidBegehrenBewilligungentrichtete AbgabenschuldigkeitGeldmangelNachsicht bereits entrichteter AbgabenschuldigkeitenErmessensentscheidungunbilligGesamtschuldnerHaftenderHaftungpotentielle SchuldnerLegitimationFinanzstrafverfahrenGeldstrafenGnadenrechtMitwirkungspflichtBeweislasterhöhte MitwirkungspflichtWahrheitsermittlungspflichtErmittlungspflichtInteressenlageSchwergewichtwirtschaftliche LageBerufungserledigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 05 2202/1-IV/5/03
- Stammnummer
- 19978
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 18.10.2005 bis 06.11.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF