…der abschlägige Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. 8. 2008 - ein Gnadengesuch betreffend - beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werde. (Am 19.5.2008 stellte der Bw durch seinen Anwalt einen Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG, das mit 19.8.2008 seitens des Bundesministeriums…
…dieser Geldstrafe in Höhe von € 13.000,- (Fälligkeitstermin 21.4.2008) wurde am 9. Mai 2008 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 260,- festgesetzt. Am 19.5.2008 stellte der Bw durch seinen Anwalt einen Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG…
20. Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) 20.1. Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 Abs. 1 BAO) Rz 1800: Um Härten zu begegnen, die sich nur für einen von mehreren Gesamtschuldnern aus der Einhebung einer Abgabenschuld ergeben, räumt § 237 BAO die Möglichkeit…
…entgegen. Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG, § 179 FinStrG). Nachsicht von Geldstrafen auf Grund des Gnadenrechtes (§ 187 FinStrG; siehe Rz 1632). 19.5. § 235 BAO Rz 1608: Voraussetzung für die Löschung ist die absolute und voraussichtlich…
…FinStrG gilt § 236 BAO nicht für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen. Es handelt sich allerdings um den Sonderfall einer Abschreibung, wenn in Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 187 FinStrG eine Geldstrafe nachgesehen wird. Diesbezügliche Ansuchen sind unter dem Gesichtswinkel der allfälligen Gnadenwürdigkeit zu behandeln. Die Wahrnehmung…
…ausgeführt: "Gemäß § 187 FinStrG kann das Bundesministerium für Finanzen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt somit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Die Feststellung dieser…
…dass die Behörde nach objektiver Sachverhaltsermittlung festzustellen habe, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liege die Ausübung des Gnadenrechts im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände sei vom Gnadenwerber zu behaupten. Vorerst sei darauf…
…den Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Die Behörde hat nach objektiver Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liegt die Ausübung des Gnadenrechts im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen hat. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände…
…§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen (§ 77 Abs. 1 erster Satz ZollR-DG), gegebenenfalls aber auch unter Anwendung des in Finanzstrafsachen geltenden Gnadenrechts (§ 187 FinStrG, Art. 65 B-VG). Ist aufgrund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung…
…gemäß § 187 FinStrG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Darstellung des § 187 FinStrG ausgeführt, dass die Ausübung des Gnadenrechtes somit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraussetzt. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung (VwGH vom 5.4.2011…
…ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liegt die Ausübung des Gnadenrechts im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale des…
…des § 187 FinStrG Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind…
…Ebenso ist im Fall einer vorzeitigen Verwertung gemäß § 90 Abs. 2 FinStrG vorzugehen. Eine Freigabe verfallener Exemplare an den früheren Eigentümer im Rahmen des Gnadenrechts nach § 187 FinStrG ist im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht möglich. (11…
…der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch…
…der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch…
…der Behörde; erst, wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde (VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch…
…Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person…
…objektiver Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liegt die Ausübung des Gnadenrechts im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen hat. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist von der Gnadenwerberin zu behaupten. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger…
…des § 187 FinStrG Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind…
…auf die der Bf. sein Anfechtungsrecht stützt, in der Beschwerdeschrift ist jedoch in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Berücksichtigungswürdig sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht…