Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0518-S/08
Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages iVm Geldstrafe im Finanzstrafverfahren und Gnadengesuch, da diesbezüglich VwGH-Beschwerde anhängig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0518-S/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Bernhard
Berauer, vom 11. August 2008 betreffend Festsetzung eines
zweiten Säumniszuschlages
- Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Über den Bw wurde nach dem Finanzstrafgesetz eine
Geldstrafe in Höhe von € 13.000,- mit Fälligkeitstermin 21.4.2008
verhängt.
Wegen Nichtentrichtung dieser Geldstrafe wurde bereits am
9. Mai 2008 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 260,-
festgesetzt. Die gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
eingereichte Berufung wurde nach Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenates
von diesem am 12. September 2008 (RV/337-S/08) abgewiesen.
Außer einer Barzahlung im Vollstreckungsverfahren in
Höhe von € 190,- am 15.5.2008 erfolgten in der Zwischenzeit keine
weiteren Zahlungen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte daher am 11.
August 2008 gemäß
§ 217 Abs 3 BAO einen zweiten
Säumniszuschlages in Höhe von € 128,10 fest (1% von nunmehr
€ 12.810,-/reduzierter Betrag durch Barzahlung im
Vollstreckungsverfahren).
In der gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
zweiten Säumniszuschlages gerichteten Berufung führt der Bw aus, dass
derzeit noch keine endgültige Entscheidung über die Zahlung bestehe,
da der abschlägige Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom
19. 8. 2008 - ein Gnadengesuch betreffend - beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft werde.
(Am 19.5.2008 stellte der Bw durch seinen Anwalt einen
Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG, das mit
19.8.2008 seitens des Bundesministeriums für Finanzen abgewiesen
wurde.)
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2
Erster Säumniszuschlag............
Abs.3
Ein zweiter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226 BAO) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag......
Der Säumniszuschlag beträgt jeweils1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Abs.5 ........
Abs.6
Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer
Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs.7
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs.8 ......
Das bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Unbestritten ist, dass die verhängte Geldstrafe weder
zum Fälligkeitsdatum, das ist der 21.4.2008, (daher wurde gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO bereits ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 260,- von der Abgabenbehörde erster Instanz am 9. Mai 2008
vorgeschrieben), noch spätestens drei Monate nach Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet war. Der
streitgegenständliche Bescheid erging zu Recht, wobei die Höhe des
Säumniszuschlages am zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages bemessen wurde (nunmehr 1% von € 12.810,-).
Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art".
Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz, BAO,
Kommentar zu § 217 TZ 2).
Der Berufungswerber brachte nach Zustellung der
Entscheidung des Berufungssenates in Finanzstrafsachen einen Antrag auf
Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG ein. Ein Antrag nach
§ 187 FinStrG setzt nicht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages außer Kraft, da sich weder in der BAO noch im
Finanzstrafrecht (§ 187) oder der Exekutionsordnung eine
diesbezügliche Bestimmung findet.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der Antrag auf
Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG in der Zwischenzeit vom
Bundesministerium für Finanzen bescheidmäßig am 19. 8. 2008
abgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr
zulässig (siehe Rechtsmittelbelehrung). Es liegt somit eine endgültige
Entscheidung vor.
Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungs-
oder Verfassungsgerichtshof bleibt davon jedoch unberührt.
Eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe hat
aber- entgegen der Meinung des Bw - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung
keinen Einfluss auf die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0518-S/08
- Stammnummer
- 37296
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF