Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0337-S/08
Festsetzung eines Säumniszuschlages iVm Geldstrafe im Finanzstrafverfahren und Gnadengesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-S/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag nach § 187 FinStrG (Gnadengesuch bei einer Geldstrafe), der nach Festsetzung eines Säumniszuschlages infolge Nichtentrichtung dieser Geldstrafe gestellt wurde, führt nicht dazu, dass die Verpflichtung zur Entrichtung dieses Säumniszuschlages entfällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.X., vom 9. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag.
Bernhard Berauer, vom 9. Mai 2008 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung des UFS, Y.Y., Finanzstrafsenat 2
vom 3.10.2006 wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von €
13.000,- verhängt und ihm die schriftliche Ausfertigung am 12.3.2008
zugestellt.
Wegen Nichtentrichtung dieser Geldstrafe in Höhe von
€ 13.000,- (Fälligkeitstermin 21.4.2008) wurde am 9. Mai 2008 ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 260,- festgesetzt.
Am 19.5.2008 stellte der Bw durch seinen Anwalt einen
Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG, das mit
19.8.2008 seitens des Bundesministeriums für Finanzen abgewiesen
wurde.
In der gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages gerichteten Berufung führt der Bw nun aus,
dass ein Säumniszuschlag gesetzlich nicht gedeckt sei, da fristgerecht nach
Eingang der Berufungsentscheidung ein Antrag auf Ausübung des Gnadenrechtes
nach § 187 FinStrG eingebracht wurde.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.3
Ein zweiter Säumniszuschlag .......
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Abs.5
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichtetenAbgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.6
Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer
Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs.7
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs.8 ......
Das bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Unbestritten ist, dass die verhängte Geldstrafe nicht
zum Fälligkeitsdatum (21.4.2008) entrichtet wurde. Daher wurde
gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von € 260,- das sind 2 % der nicht entrichteten Geldstrafe, von
der Abgabenbehörde erster Instanz am 9. Mai 2008 vorgeschrieben.
Festzuhalten ist weiters, dass der Antrag auf Ausübung
des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG erst am 19. Mai 2008, also 10 Tage
nach Erstellung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages gestellt wurde,
Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art".
Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz, BAO,
Kommentar zu § 217 TZ 2).
Der Berufungswerber brachte nach Zustellung der
Entscheidung des Berufungssenates in Finanzstrafsachen einen Antrag auf
Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG ein und vermeint, dass
damit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gesetzlich
nicht mehr vorgesehen wäre.
Zur Frage, ob ein Antrag nach § 187 FinStrG geeignet
ist, der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht mehr
nachkommen zu müssen, ist jedoch auszuführen, dass dies weder dem
§ 217 BAO zu entnehmen ist noch dem Finanzstrafrecht (§ 187) oder der
Exekutionsordnung. Eine Bestimmung, die dem Berufungsbegehren entsprechen
würde, findet sich nicht in den entsprechenden Gesetzestexten nicht.
Dem Antrag vom 19. Mai 2008 kann auch keine
einbringungshemmende Wirkung unterstellt werden, da er erst nach
Bescheiderstellung eingebracht wurde.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der Antrag auf
Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG in der Zwischenzeit vom
Bundesministerium für Finanzen bescheidmäßig abgewiesen, sodass
das Berufungsbegehren schon allein aus dieser Tatsache heraus ins Leere gehen
muss.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-S/08
- Stammnummer
- 36741
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF