…FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl…
… 2 Abs 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 auf den Gegenstandsfall nicht zutreffen würden, da der Sohn des Bw in dem Monat in dem er das 26. Lebensjahr vollendet hat, weder in Berufsausbildung stand noch den Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat. Gegen obgenannten Bescheid berief…
…Das Studium umfasst demnach sowohl das Diplom, als auch das Doktorat. Die Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus ist demnach auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weil die Bewilligung für das damals noch im Aufbau begriffene individuelle Diplom-Studium samt Doktorat erst im Laufe…
…Zudem solle es für Studenten, die nachweislich freiwillig in der Ausbildung von anderen Studenten mitarbeiten eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr geben. Die oben angeführten Gründe seien eindeutig als Benachteiligung gegenüber anderen Studenten zu sehen und würden somit nicht dem verfassungsrechtlich geforderten…
…dass eine dauernde Untauglichkeit seines Sohnes wahrscheinlich ist. Somit ist seine Ausbildungszeit bis zum 26. Lebensjahr jedenfalls nicht um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verkürzt. Der BW verkennt auch mit dem Argument die Rechtslage, dass die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie dies die Erkrankung…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter das 26. Lebensjahr bereits überschritten habe. Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die Tochter weiterhin die Studienberechtigungsprüfung absolviere. Die Tochter sei geringfügig tätig und lebe…
…Belastung darstellt ist unbestritten. Aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ist aber klar ersichtlich, dass der Bezug von Familienbeihilfe - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich ist. Der unabhängige Finanzsenat ist jedoch nach Art. 18 B-VG…
…1 lit. b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt (26. Lebensjahr) hinaus verlängert wird, weil die Präsenz(Zivil)dienstleistung als ein einschneidender Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines Jugendlichen darstellt. In Erfüllung der Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes kommt der Jugendliche einer aufgetragenen staatsbürgerlichen…
…ausgeführt, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden. Für K liege ab 1.9.2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr vor. In seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid erklärte der Berufungswerber, die…
…1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil dieser für den Präsenzdienst untauglich sei und im Oktober 2003 das 26. Lebensjahr vollendet habe. In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt, dass dies nicht zur Kenntnis genommen werde, weil zum Schreiben der Berufungswerberin vom 11.12.2003…
…Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Auf Grund der Ausführungen der Bw…
…keine akute Suizidalität. Relevante vorgelegte Befunde: 2009-08-25 Doz. Dr. A.. Fachärztliches Fachgutachten, Befürwortung bzum ATZ bei Diagnose paranoide Schizophrenie 2009-01-26 Prim. Dr. R. Bestätigung über die gerechtfertigte § 8 Aufnahme an der CDK Diagnose (n): Paranoide Schizophrenie Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD…
…03 16:30 Ordination. Identität nachgewiesen durch: Führerschein von Herrn Kö.. Anamnese: Herr Kö. gibt an, dass er ab 13. - 26.Lebensjahr Alkoholkonsum bzw. Missbrauch hatte, Schullaufbahn: Volksschule, Gymnasium: in 4.Klasse Wechsel in die Hauptschule, ein Abschluss ; diverse Lehren begonnen, jedoch immer nach kurzer…
…Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei…
…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich…
…Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung…
…dass Personen, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden und durch den Schulbesuch die Ausübung ihre Berufes nicht möglich ist. Bei Besuch einer…
…ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch ihren Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich…
…lit. b dieser Gesetzestelle Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei…
…b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht…