Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0075-F/09
Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Tochter, die vor Vollendung des 26. Lebensjahres drei Kinder zur Welt gebracht, ihre Berufsausbildung aber erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres begonnen hat?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-F/09vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 17. November 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. November 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum September 2008 bis September 2009 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt als
Abgabenbehörde I. Instanz wies den Antrag des Berufungswerbers vom
5.11.2008 auf Gewährung der Familienbeihilfe betreffend seine am 16.9.1982
geborene Tochter K für den Zeitraum September 2008 bis September 2009 ab.
Begründend wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
ausgeführt, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in
Berufsausbildung befinden. Für K liege ab 1.9.2008 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr vor.
In seiner Berufung gegen den
abweisenden Bescheid erklärte der Berufungswerber, die Abweisung für
September 2008 zur Kenntnis zu nehmen, weil K in diesem Monat Arbeitslosengeld
bezogen habe. Allerdings habe seine Tochter in der Folge an der Universität
Innsbruck inskribiert und kein Arbeitslosengeld mehr erhalten. Er verwies auf
die bereits aktenkundige Inskriptionsbestätigung und beantragte die
Familienbeihilfe neuerlich ab Obtober 2008 bis September 2009 (=27. Geburtstag
von K).
In seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf § 2 Abs. 1 lit. i FLAG
1967, wonach sich der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres verlängere, sofern das Kind vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren habe oder an seinem 26. Geburtstag schwanger sei.
Da K am 16.9.2008 das 26. Lebensjahr vollendet habe, bestehe für sie ab
1.10.2008 kein Anspruch mehr auf den Bezug der Familienbeihilfe.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
ein. Er führte aus, seine Tochter habe vor Vollendung ihres 26.
Lebensjahres drei Kinder zur Welt gebracht, am 11.4.2002 S, sowie am 22.8.2003 D
und L. Er beantrage daher die Familienbeihilfe für K wie bereits in der
Berufung ausgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. i FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
"...für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Als Sachverhalt steht fest: Der
Berufungswerber bezog für seine Tochter K bis 09/2002 Familienbeihilfe. Im
April 2002 und im August 2003 brachte K ihre drei Kinder zur Welt. Von 11.9.2006
bis 31.8.2008 übte sie als Angestellte der Gemeinde I eine
Berufstätigkeit aus. Von 1.9.2008 bis 30.9.2008 bezog sie laut
Bestätigung des AMS Arbeitslosengeld in Höhe von 606,60 €. Die
mit 1.11.2008 datierte Studienbestätigung der Universität Innsbruck
dokumentiert, dass K im Wintersemester 2008/2009 als ordentliche Studentin des
Bachelorstudiums Psychologie gemeldet war.
Aus dem Wortlaut obenstehender
Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass die Hinaufsetzung der Altersgrenze auf das
27. Lebensjahr dann zu Recht erfolgt, wenn sich das volljährige Kind
im Monat seines 26. Geburtstages
in einer Berufsausbildung im Sinne des
FLAG befunden und vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren hat. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. i
FLAG 1967 impliziert, dass Familienbeihilfe für das in Ausbildung stehende
Kind bereits bezogen wird und der Anspruch verlängert werden soll. Lit. i
leg. cit. umschreibt nämlich einen
Verlängerungstatbestand.
Im Hinblick auf die Tochter K
des Berufungswerbers liegt zwar das Tatbestandsmerkmal der Geburt eines Kindes
vor Vollendung des 26. Lebensjahres unstrittig vor, jedoch nicht das der
Berufsausbildung im Monat des 26. Geburtstages. Im September 2008
(26. Geburtstag am 16.9.2008) war K
nämlich - ebenfalls unstrittig - arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld,
vorher übte sie eine Berufstätigkeit aus. Familienbeihilfe wurde
für sie seit 09/2002 nicht mehr bezogen. Erst ab dem Wintersemester
2008/2009, das im Oktober 2008 begann, war sie Studentin an der Universität
Innsbruck. Sie hatte ihre Berufsausbildung somit erst nach Vollendung ihres 26.
Lebensjahres aufgenommen. Die Voraussetzungen für die Begründung eines
Familienbeihilfenanspruches im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 liegen daher
ebensowenig vor wie jene für eine
Verlängerung im Sinne der
lit. i leg. cit.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 2. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-F/09
- Stammnummer
- 40182
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF