Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0228-F/08
Wurde der Zivildienst vor Vollendung des 26. Lebensjahres geleistet und befindet sich das Kind tatsächlich in dem Monat, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, in Berufsausbildung, wird gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 die Familienbeihilfe unter den allgemeinen Voraussetzungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-F/08vom 24.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes e vom 21. November 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. November 2007 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Familienbeihilfe für seinen Sohn o ab September
2007 mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 2
Abs 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 auf den Gegenstandsfall
nicht zutreffen würden, da der Sohn des Bw in dem Monat in dem er das 26.
Lebensjahr vollendet hat, weder in Berufsausbildung stand noch den Präsenz-
oder Zivildienst geleistet hat.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 27. Dezember 2007 und führte hiezu aus:
"Im § 2 Abs 1 lit g ist wie folgt
angeführt:
aus
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
"g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; ..."
Dies trifft für meinen Sohn zu:
Er hat vor Vollendung des 26. Lebensjahres den Zivildienst
absolviert und steht seit Oktober in Berufsausbildung.
Auch aus den Durchführungsbestimmungen ist in den
angeführten Beispielen keine Abweisung abzuleiten, denn in den zutreffenden
Stellen ist ganz klar zu erkennen, dass mein Ansuchen nicht abgewiesen werden
darf.
Aus:
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/3/3/6/CH0440/CMS
1056363178539/durchfuehrungsrichtlinien zum flag 19671.pdf
Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Letzte Aktualisierung am: 04.07.2007
8. Die Altersgrenze bei der Familienbeihilfe wird bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres angehoben, wenn das Kind in
dem Monat, in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, den Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder davor geleistet hat. Es kann daher
die Familienbeihilfe auch in jenen Fällen, in denen ein Kind, in dem Monat,
in dem es das 26. Lebensjahr vollendet, beispielsweise gerade den
Präsenzdienst ableistet, gegebenenfalls bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres gewährt werden und zwar für die Monate nach Ableistung
des Präsenzdienstes, sofern sich das Kind in dieser Zeit in
Berufsausbildung befindet. Die vorgenannte Regelung gilt auch im Falle der
Berufsfortbildung. Als Präsenz- oder Zivildienst gilt auch der im Ausland
auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht eines Staates geleistete
Präsenzdienst oder der dem Zivildienst entsprechende Ersatzdienst.
Noch einmal: Mein Sohn erfüllt ganz klar die
geforderten Voraussetzungen: der Zivildienst wurde bereits abgeleistet und er
ist in den Monaten bis zum 27. Lebensjahr in Berufsausbildung. Denn die Angabe
"in dieser Zeit" kann sich nur auf die Monate zwischen dem vollendeten 26.
Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr beziehen und "in dieser Zeit"
steht er in Berufsausbildung!
Ihre Begründung, dass mein Sohn sich bei Vollendung
des 26. Lebensjahres in Berufsausbildung befinden muss, um die Voraussetzungen
zu erfüllen, sind aus den mir zur Verfügung stehenden Gesetzesstellen
nicht abzulesen. Denn gerade im angeführten Beispiel der
Durchführungsrichtlinien leistet das Kind gerade den Präsenzdienst ab
und kann daher nicht in Berufsausbildung stehen. Es ist nirgends angeführt,
dass die Berufsausbildung bereits vor dem 26. Lebensjahr begonnen haben muss.
Die Studienbeihilfenbehörde vertritt ebenfalls die
Rechtsauffassung, dass mir für meinen Sohn die Familienbeihilfe zusteht und
hat den entsprechenden Betrag für die Monate Oktober 2007 bis April 2008
vom Stipendiumsbetrag bereits abgezogen (siehe Anhang des Bescheides). Ich lege
eine Kopie des Bescheides der Stipendienstelle zur Einsicht bei.
Ich ersuche Sie daher, meinen Antrag unter den
erwähnten Gesichtspunkten noch einmal zu überprüfen und verbleibe
bis zur (hoffentlich) positiven Erledigung."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu begründend
ausgeführt:
"Das Finanzamt hat Ihren Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für Ihren Sohn o für den Zeitraum 01. September 2007
bis zur Vollendung von dessen 27. Lebensjahres am 09.04.2008 wegen Aufnahme
eines Studiums am 26.09.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Familienbeihilfe
nicht vorliegen würden, weil o in dem Monat, in dem er das 26. Lebensjahr
vollendet hat (am 09.04.2007) weder in einer Berufsausbildung gestanden ist noch
den Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat.
Dagegen erheben Sie Berufung, indem Sie die Meinung
vertreten, dass Ihr Sohn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit
g FLAG 1967 erfüllt habe, weil er vor Vollendung des 26. Lebensjahres den
Zivildienst absolviert habe und seit dem Oktober 2007 in Berufsausbildung stehe.
Auch aus den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
1967 Pkt. 8 ergebe sich nichts anderes, weil o den Zivildienst bereits
abgeleistet habe und er in den Monaten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
in Berufsausbildung stehe. Die Wortfolge in den Durchführungsrichtlinien
"Es kann daher die Familienbeihilfe auch in jenen Fällen, in denen ein
Kind, in dem Monat, indem es das 26. Lebensjahr vollendet, beispielsweise gerade
den Präsenzdienst leistet, gegebenenfalls bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres gewährt werden und zwar
für die Monate nach Ableistung
des Präsenzdienstes, sofern sich das Kind
in dieser Zeit in
Berufsausbildung befindet", nur so verstanden werden, dass die Angabe "in dieser
Zeit" sich nur auf die Monate zwischen dem vollendeten 26. Lebensjahr und dem
vollendeten 27. Lebensjahr bezieht und in dieser Zeit stehe o zweifelsfrei in
Berufsausbildung. Auch die Studienbeihilfenbehörde vertrete die Ansicht,
dass für o die Familienbeihilfe zustehe, da sie diese von der
Höchststudienbeihilfe bereits abgezogen habe.
Aus den Akten des Finanzamtes ergibt sich folgender
Sachverhalt:
o hat am 16.10.2000 die Matura abgelegt und in der Zeit vom
01.02.2001 - 31.01.2002 den Zivildienst abgeleistet. In den Jahren 2002 - 2004
hat o bei verschiedenen Lehrherren eine Lehrlingsausbildung (ä) vorzeitig
beendet, sodann mit Unterbrechungen (Arbeitslosengeldbezug) gearbeitet, wobei er
unmittelbar vor Aufnahme seines Bachelorstudiums st am 26.09.2007 (Studiendauer
6 Semester und 2 Toleranzsemester) vom 01.09.2007 - 30.09.2007 Arbeitslosengeld
bezogen hat.
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen...
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; ...." (§ 2 Abs 1 lit g FLAG 1967).
Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner
Berufungsentscheidung vom 10.01.2008, GZ. RV/0869-L/07 folgendes ausgeführt
(auszugsweise):
Nach Ansicht der Berufungsbehörde muss die strittige
gesetzliche Bestimmung unter
Berücksichtigung des
Normzweckes ausgelegt werden der zweifelsohne darin liegt, den durch die
Ableistung des Präsenzdienstes eintretenden zeitlichen Verlust bei der
beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den
FB beansprucht werden kann, auszugleichen (siehe die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996, zu Art. 72, 72 d.B. XX.
GP). Wenn das anspruchsvermittelnde Kind (Jugendliche) bereits
eine bestimmte Berufsausbildung
(z.B.: Studium) begonnen hat,
wird es durch die Ableistung des Präsenzdienstes an deren Fortsetzung
gehindert, oder es kann - falls es erst beabsichtigt, eine Ausbildung zu
beginnen - zu einer zeitlichen Verzögerung des Ausbildungsbeginnes (Beginn
des Studiums) kommen. Auf Grund der regulären Dauer des
Präsenzdienstes von - zumindest sechs Monaten Grundwehrdienst - ist der
Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die dadurch eintretende zeitliche
Verzögerung bei der Berufsausbildung ein Jahr (bei Studierenden zwei
Semester) beträgt (siehe auch UFSG vom 23.01.2007, RV/0265-G/05).
Die strittige gesetzliche Bestimmung setzt nämlich
weiters voraus, dass das anspruchsvermittelnde Kind "nach Ableistung des
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet"
wird. Nun hat im Berufungsfall - wie schon oben aufgezeigt - der Sohn der Bw.
seine Berufsausbildung (Studium der ww) erst rund zwei Jahre nach Leistung des
strittigen Präsenzdienstes begonnen. In der Zeit dazwischen - jedenfalls ab
März 2001 - hätte er das beabsichtigte Studium bereits beginnen
können. Er hat dies aber tatsächlich nicht getan, sondern während
dieser Zeit nach Angaben in der Berufung und in den Berufungsergänzungen
eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt. Die Absicht, eine
bestimmte Berufsausbildung (hier: ein Studium) zu beginnen kann jedoch nicht mit
einer tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf gleichgesetzt werden
(vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 93/15/0133 und die dort zitierte Judikatur). Da
der Sohn der Bw. somit nach Leistung
des Präsenzdienstes nicht sogleich die beabsichtigte Berufsausbildung
(Studium) begonnen hat, ist mangels Vorliegen die gesetzliche
Voraussetzung der Ausbildung für einen Beruf oder der Fortbildung in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule nach Leistung des Präsenzdienstes nicht
erfüllt.
Im konkreten Fall hat o nach Beendigung seines
Zivildienstes mehrere Lehren begonnen und vorzeitig beendet und für diese
Berufsausbildung (Lehrberuf für einen ä) für die Zeiträume
08/02 bis 03/03 und 05/03 - 05/04 die Familienbeihilfe tatsächlich
ausbezahlt bekommen. Bis zum Beginn des Bachelorstudiums st am 26.09.2007 war o
nichtselbständig mit Unterbrechungen (Arbeitslosengeldbezug)
nichtselbständig beschäftigt und ist lt.
Sozialversicherungsdatenauszug seit dem 23.01.2008 gemäß
§ 16
ASVG bei der Sozialversicherung selbstversichert.
Da das Bachelorstudium der st incl. Toleranzsemester
höchstens 8 Semester Studienzeit (Ende des Zivildienstes 31.01.2002 und
Aufnahme des Studiums am 26.09.2007 = zumindest 10 Semester) in Anspruch nimmt
hat sich die Ausbildungszeit von o bis zum 26. Lebensjahr offensichtlich nicht
um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verkürzt und so kann die
Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1
lit g FLAG 1967 nicht angewendet werden (siehe dazu auch UFS vom
02.05.2005, GZ RV/0357-I/04). Vorher hat o eine Berufsausbildung als Lehrling
(vorzeitig abgebrochen und Bezug von Familienbeihilfe während dieser Zeit)
begonnen und war danach mit Unterbrechungen nichtselbständig
tätig.
Da die strittige Gesetzesbestimmung eine
Ausnahmeregelung darstellt,
kann für Ihre Meinung, abgeleitet aus den Durchführungsbestimmungen
nichts gewonnen werden. Das
generelle Ende für den
Bezug der Familienbeihilfe ist die Vollendung des 26. Lebensjahres; nur unter
bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 haben
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstet
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen).
Ihre Interpretation der Durchführungsrichtlinien ist
nach Ansicht des Finanzamtes mit dem Normzweck lt. der o.a. Rechtsprechung als
Ausnahmeregelung nicht vereinbar und würde jüngere Studenten, die ihr
Studium vor Vollendung des 26. Lebensjahres beginnen, benachteiligen, da diese
nach Ableistung des Präsenzdienstes ihr Studium zum
frühestmöglilchen Zeitpunkt beginnen müssen.
Das Finanzamt e hat mit der Stipendienstelle n telefonisch
Kontakt aufgenommen und der zuständige Referent hat telefonisch mitgeteilt,
dass u.U. eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchgeführt werden
könne."
Mit Schreiben vom 26. März 2008 beantragte der Bw die
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus:
"In der Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2008 wird
die erneute Abweisung meines Antrages damit begründet, dass mein Sohn
nicht
"...seine Berufsausbildung zum frühest
möglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes ... begonnen hat..."
Die dazu auf Seite 4 der Berufungsvorentscheidung
angeführte Gesetzesstelle: § 2 Abs. 1
lit.
e FLAG 1967 betrifft jedoch die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit
zwischen Zivil...dienst und
Berufsausbildung!
Für diese
Zeit zwischen Zivil...dienst und Berufsausbildung habe ich gar nicht um
Familienbeihilfe angesucht.
Mein Ansuchen betrifft nur die Zeit der Berufsausbildung
von September 2007 (Studienbeginn) bis April 2008 (dem 27. Geburtstag meines
Sohnes).
Einen Antrag auf Abänderung und Neuberechnung der
Studienbeihilfe (wie es von Dr. r in der Berufungsvorentscheidung angeregt wird)
habe ich (bzw. mein Sohn) bereits nach dem Abweisungsbescheid gestellt. Im
Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.1.2008 zu diesem Antrag auf
Neuberechnung wurde ebenfalls wieder festgestellt, dass meinem Sohn für die
Monate September 2007 bis April 2008 Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt
Euro 2.443,20 zusteht. Dieser Betrag wurde vom Stipendium abgezogen.
Wenn die in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Rechtsmeinung richtig wäre, dann würde allen Studierenden, die nach
dem Präsenz- oder Zivildienst
nicht zum frühest
möglichen Zeitpunkt mit dem Studium begonnen haben, (weil sie z.B. im
elterlichen Betrieb mitgeholfen haben, oder einen längeren
Auslandsaufenthalt hatten, oder zuerst Geld für das Studium verdienen
mussten, ...) keine
Familienbeihilfe für die Zeit der Berufsausbildung zustehen. Dies wird
jedoch nicht so gehandhabt. Sogar aus meinem (kleinen) Verwandten- und
Bekanntenkreis sind mir Fälle bekannt, in denen die Studierenden
nicht zum frühest
möglichen Zeitpunkt mit dem Studium begonnen haben und
trotzdem die Eltern die
Familienbeihilfe erhalten.
Ein Mitstudierender meines Sohnes (Name und Geburtsdatum
sind mir bekannt), geboren im Jänner 1981, war nach der Ableistung des
Zivildienstes erwerbstätig und hat nach seinem 26. Geburtstag (Jänner
2007) im September 2007 erstmalig mit dem Studium (k n) begonnen. Seine Eltern
haben für die Zeit der Berufsausbildung bis zum Monat des 27. Geburtstages
ihres Sohnes (von September 2007 bis Jänner 2008) die Familienbeihilfe
erhalten (Finanzamt l). Ich erwähne diesen Mitstudierenden deshalb, weil es
scheinbar nicht nur zwischen der Studienbehörde und dem Finanzamt
unterschiedliche Gesetzesauslegungen gibt, sondern auch zwischen den einzelnen
Finanzämtern.
Da die Studienbeihilfenstelle meinem Sohn einen Betrag in
der Höhe der ihm "scheinbar" zustehenden Familienbeihilfe vom Stipendium
bereits abgezogen hat, das Finanzamt aber der Meinung ist, dass gar keine
Familienbeihilfe zusteht und somit bisher auch keine genehmigt hat, fehlt meinem
Sohn dieser Betrag für das Studium. Ich befürchte nun, bei diesem
"Behördenstreit" zwischen die "Mühlsteine" zu geraten und habe aus
diesem Grund auch die "Anwaltschaft für Studierende" in n um Hilfe
gebeten.
Ich bitte nochmals, meinem Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für meinen Sohn o für die Zeit der Berufsausbildung
(September 2007 bis April 2008) bis zu seinem 27. Geburtstag statt zu
geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. g
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die sich in
dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht
möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Im Zuge des Budgetkonsolidierungsprogrammes des Bundes
wurden nicht nur neue, spezifische Regelungen in bezug auf Studierende
geschaffen, sondern mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 auch die Altersgrenze
für in Berufsausbildung stehende Kinder auf das vollendete 26. Lebensjahr
herabgesetzt (BGBl. Nr. 201/1996 bzw. BGBl. Nr. 433/1996). Ausgenommen von
dieser Regelung sind volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
leisten oder davor geleistet haben (§ 2 Abs 1 lit g) und zwar für die
Monate nach Ableistung des Präsenzdienstes, sofern sie sich in diesen
Monaten tatsächlich in Berufsausbildung befinden. Wurde der
Präsenzdienst davor geleistet, wenn sie sich in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, tatsächlich in Berufsausbildung befinden (siehe
Kommentar zum Familienlastenausgleich, Dr. Heinz Wittmann und Dr. Herta Papacek,
Teil 2, Wien 2006, zu § 2 zum Punkt c) Altersgrenze Seite 10/11).
Einzig aus dem mit 1.Oktober 1996 in Kraft getretenen
§ 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 (idF BGBl 201/1996) ist nach Ansicht der
Berufungsbehörde erstmals, wenn auch indirekt* ableitbar, dass die Leistung
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für den
Gesetzgeber eine Unterbrechung der Berufsausbildung darstellt, weil mit dieser
Bestimmung eine Verlängerung der Bezugsdauer für die Zeit der
Ausbildung nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes vorgesehen wird, ohne zu unterscheiden, ob während der
Dienstleistung die Ausbildung erfolgreich fortgeführt oder unterbrochen
wurde bzw. der Ausbildungsbeginn verschoben wurde.
*(72 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen NR XX
GP enthält diesbezüglich nur: "Zeiten des Präsenz- bzw.
Zivildienstes werden nach Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt,
wenn sich das Kind weiterhin in
Berufsausbildung befindet.")
Eine andere Auslegung des lit g würde jedenfalls zu
einer Ungleichbehandlung führen, weil dadurch Präsenz- oder
Zivildienstleistende bei Fortsetzung der Ausbildung während der
Dienstleistung bevorzugt werden würden.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob für den
Sohn des Bw für den Zeitraum vom September 2007 bis April 2008 ein
Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs 1 lit g FLAG 1967
besteht und diese gesetzliche Bestimmung somit auf den eingangs erläuterten
Sachverhalt Anwendung finden kann.
Unstrittig ist jedenfalls, dass der Sohn des Bw seinen
Zivildienst laut dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug des
Finanzamtes vom 16. November 2007 mit 31. Jänner 2002 beendet hat. Vom 26.
August 2002 bis 31. März 2003 war er bei der namentlich genannten Firma als
Arbeiterlehrling tätig. Diese Beschäftigung gab er auf und wechselte
zu einer anderen namentlich genannten Firma, wo er wiederum als Arbeiterlehrling
vom 15. Mai 2003 bis 20. Mai 2004 tätig war. In dieser Zeit bestand laut
Aktenlage und Angaben des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 28.
Februar 2008 Anspruch auf Familienbeihilfe, da sich der Sohn des Bw in einem
Lehr- und dementsprechend einem Ausbildungsverhältnis befand. Ab 16. Juni
2004 bis einschließlich 31. August 2007 war der Sohn bei verschiedenen
Arbeitgebern beschäftigt und in den im Versicherungsdatenauszug genau
bezeichneten Zeiträumen als arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug gemeldet.
Er stand in dieser Zeitspanne unbestrittenermaßen nicht in Ausbildung.
Fest steht damit auch, dass der Sohn des Bw im April 2007 (Vollendung des 26.
Lebensjahres) nicht in Berufsausbildung stand.
Wie bereits aus der vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zitierten UFS-Entscheidung vom 10. Jänner 2008,
RV/0869-L/07 hervorgeht, muss die hier in Rede stehende gesetzliche Bestimmung
des § 2 Abs 1 lit g FLAG unter Berücksichtigung des Normzweckes
ausgelegt werden. Es soll nämlich der durch die Ableistung des
Präsenz- bzw. Zivildienstes eintretende zeitliche Verlust bei der
beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den
Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden. Um Wiederholungen
zu vermeiden wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung auf Seite 3 verwiesen. In dem vom Unabhängigen
Finanzsenat geschilderten Berufungsfall hat der Sohn der Bw seine
Berufsausbildung erst rund zwei Jahre
nach Leistung des Präsenzdienstes begonnen. Während der Zeit
zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Berufsausbildungsbeginn hat der
Sohn der Bw eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt. Der
Unabhängige Finanzsenat führt in seiner Entscheidung weiters aus, dass
die alleinige Absicht, eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen nicht mit
einer tatsächlich abgeleisteten Ausbildung gleichgesetzt werden könne.
Da der Sohn der Bw nach Leistung des Präsenzdienstes nicht sogleich die
beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) begonnen hat, wies der UFS das
Berufungsbegehren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung ab.
Im vorliegenden Berufungsfall hat der Sohn des Bw die
nunmehrige Ausbildung (Studium) erst im September 2007 - somit fünf Jahre
und fast acht volle Monate nach Beendigung des Zivildienstes im Jänner 2002
- begonnen. Das heisst aber auch, dass im Gegenstandsfall durch die Ableistung
des Zivildienstes keine Verzögerung der nunmehrigen Berufsausbildung
stattfinden konnte und obgenannte Gesetzesbestimmung aufgrund vorstehender
Ausführungen jedenfalls nicht zur Anwendung kommen kann.
Der zusätzliche Einwand des Bw, ihm seien aus seinem
(kleinen) Verwandten- und Bekanntenkreis Fälle bekannt, wo Studierende
nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt mit dem Studium begonnen haben
(siehe auch das vom Bw vorgetragene Beispiel eines Mitstudierenden des Sohnes)
und die Eltern trotzdem Familienbeihilfe erhalten hätten, kann der Berufung
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der vom Bw vorgetragene Umstand, inwieweit
anderen Personen - ob rechtens oder nicht - Ansprüche zustehen, kann im
vorliegenden Berufungsfall keinesfalls verhindern, dass der aktenkundige
Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren und der Berufung
daher kein Erfolg beschieden war.
Demzufolge war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 24. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-F/08
- Stammnummer
- 37868
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF