Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1474-L/07
keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1474-L/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
3. September 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochten
Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht bezogene
Familienbeihlfe und Kinderabsetzbeträge gem. § 26 FLAG und § 33
Abs. 4 Z 3 a) EStG für die Monate April 2006 bis Juni 2006, sowie für
September 2006 bis Juli 2007 und zwar 2.229,80 € und 712,60 €
zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben des Finanzamtes
vom 29.6.2007 erfolgte bei der nunmehrigen Bw. eine Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe.
Durch die von von der Bw. in der Folge vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass
ihr Sohn Y. (geb. X.X.1987) mit 16.3.2006 seinen Schulbesuch am Gymnasium
abgebrochen hat. Weiters ist aus dem vorgelegten Bescheid der
Zivildienstserviceagentur vom 2.2.2007, Zl. 304601/15/ZD/0207 ersichtlich, dass
für ihren genannten Sohn eine Zuweisung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes vom 1.4.2007 bis 26.12.2007 erfolgte.
Auf Grund dieses Sachverhaltes
forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 3.9.2007 für den Zeitraum 4/2006
bis 7/2007 die für Y. bezogene Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.331,60
€ (inklusive des Kinderabsetzbetrages) zurück. Begründend
führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung aus, dass auf Grund
des Abbruches der Schulausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) mehr vorgelegen wäre, sodass
seit 1.4.2006 die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bezug der Beihilfe
nicht mehr erfüllt worden seien.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw. fristgerecht mit Eingabe vom 18.9.2007 das Rechtsmittel der Berufung
ein. Darin führt sie im Wesentlichen sinngemäß aus, dass ihr
Sohn seit seinem Schulaustritt von ihr eine regelmäßige und
äquivalente Unterhaltsleistung erhalten habe. Auch sei die Bw. von der
Rechtmäßigkeit des Kinderbeihilfenbezuges ausgegangen. Auf Grund von
unvorhersehbaren Komplikationen zwischen Militärkommando und
Zivildienstkommission sei für Y. keine finanzielle Absicherung, sowie auch
keine Aussicht auf einen Selbsterhalt vorgelegen. Überdies sei der Sohn der
Bw. seit Sommer 2006 bim AMS als Arbeitsuchender ohne einen Geldbezug von dieser
Stelle erhalten zu haben, vorgemerkt gewesen. Im Anschluss an den Zivildienst
sei im Übrigen die Absicht bestanden, dass sich der Sohn der Bw. auf die
Studienberechtigungsprüfung vorbereite.
In der Folge gab das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung vom 19.11.2007 dem Berufungsbegehren teilweise
statt, in dem es auf Grund der vorgelegten AMS-Bestätigung (als
arbeitsuchend vorgemerkt) von der Rückforderung der Beihilfe
einschließlich Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli und August 2006
Abstand nahm.
Mit Eingabe vom 18.12.2007
beantragte die Bw. eine Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
wodurch die Berufung vom 18.9.2007 gem. § 276 Abs. 3 BAO
(Bundesabgabenordnung) wiederum als unerledigt gilt. In dieser Eingabe verweist
die Bw. ergänzend zu den bisherigen Berufungsvorbringen insbesondere
darauf, dass auf Grund einer anhaltenden Behinderung ihres Sohnes im
gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit c) FLAG zur
Anwendung gelangen würden. Gerade durch eine, bei ihrem Sohn vorliegende
depressive Entwicklungsstörung sei es zu Abbrüchen der Schulausbildung
als auch des Wehrdienstes gekommen. Auch sei diese Erkrankung für das
Versäumen von AMS-Meldepflichten verantwortlich.
Mit Vorhalt vom 15.2.2008 des
Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) wurde der Bw. der behördlich
angenommene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. In ihrer dazu fristgerecht
eingebrachten Gegenäußerung vom 20.2.2007 (richtig offensichtlich
20.2.2008) bringt die Bw. im Wesentlichen sinngemäß vor, dass
unabhängig vom nunmehr beantragten ärztlichen Gutachten über das
Bundessozialamt (kurz BSA) geltend gemacht werde, dass eine andauernde
Behinderung ihres Sohnes zeitlich viel weiter zurückliege, als der hier
streitgegenständliche Zeitraum betreffend die Rückforderung von
Familienbeihilfe. Der Schulabbruch sei nach zweimaligem Wiederholen der sechsten
Klasse erst am Höhepunkt der Entwicklungskrise ihres Sohnes erfolgt.
Nachdem es endlich gelungen sei den volljährigen Sohn dazu zu bewegen, sich
beim AMS als arbeitsuchend zu melden, sei davon ausgegangen worden dass durch
das AMS alle notwendigen Maßnahmen gesetzt werden würden um auch die
Anwartschaft u.a. auf Familienbeihilfe zu wahren. Dies sei jedoch offenbar nicht
in ausreichendem Maße geschehen. Der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe
erst zu Ende des Jahres 2006 soweit stabilisiert werden können, sodass er
die Perspektive "Zivildienst" schrittweise bewältigen konnte. Durch eine
erfolgreiche Absolvierung des Wehrersatzdienstes werde jedenfalls keineswegs die
Tatsache widerlegt, dass im strittigen Zeitraum beim Sohn der Bw. auf Grund der
vorgelegenen Depression eine Handlungsunfähigkeit vorgelegen sei.
Dafür könnten auch entsprechende ärztliche Befunde beigebracht
werden.
Mit 4.5.2008 erstellte das BSA (Zustimmung 14.5.2008) ein
entsprechendes ärztliches Gutachten. Dieses wurde der Bw. mit Schreiben vom
20.5.2008 zur Kenntnis gebracht. Eine Gegenäußerung langte von der
Bw. dazu innerhalb der gesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser
Berufungsentscheidung nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit b)
FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Auf Grund der Ausführungen der Bw. und ihren bislang vorgelegten Unterlagen
ist jener Sachverhalt im vorliegenden Fall unstrittig, dass ihr
volljähriger Sohn in jenem - die Rückforderung der Beihilfe und des
Kinderabsetzbetrages betreffenden - Zeitraum, in keiner "Berufsausbildung" im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG stand. Die weiteren gesetzlichen
Anspurchstatbestände für volljährige Kinder des § 2 Abs. 1
leg. cit. lauten - wie bereits auch im Vorhalt des UFS an die Bw. vom 15.2.08
ausgeführt - wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben,
c)
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird,
f)
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie
aa)
weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb)
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g)
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst
leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h)
für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs.
5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht
anzuwenden,
i)
für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des
26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Unter Berücksichtigung,
dass für jenen Zeitraum, in welchem der Sohn der Bw. den Präsenz- oder
Zivildiendienst (vgl. auch Judikatur des VwGH z.B. 96/13/0060 vom 22.10.1997)
ableistete, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, sind im vorliegenden
Fall lediglich die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 Abs. 1
lit c) sowie lit f) FLAG näher zu betrachten. Während jene
Voraussetzungen nach lit f) bereits vom Finanzamt in seiner ergangenen
Berufungsvorentscheidung für die Monate Juli und August 2006 - auf Grund
der vorgelegten Bestätigung des AMS - Berücksichtigung fanden, wird im
Vorlageantrag vom 18.12.2007 von der Bw. dezidiert auf § 2 Abs. 1 lit c)
FLAG verwiesen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nachzuweisen. Im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 4.5.2008
wurde im Einzelnen, auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Vor 2 Jahren hat der Knabe die
6. Klasse 2x wiederholt; es ist ihm immer schlechter gegangen, schlechte
Kommunikation mit den Lehrern; er hat sich vollkommen zurückgezogen und
schließlich mit niemanden mehr kommuniziert; beginnende Selbstverletzung.
Mittels Homöopathie und Familientherapie wird versucht eine Besserung zu
erreichen. Der Jugendliche ist aber nicht in der Lage gewesen damals an der
Therapie teilzunehmen. Die Schule ist im März 2006 aufgrund der massiven
Lebenskrise und psychischen Erschöpfung des Jug. abgebrochen worden. Es
erfolgte dann eine Betreuung durch das AMS und schließlich die Aufnahme
des Militärdienstes in Hörsching mit 1.7.2006. Der Militärdienst
führte dann zum "Nervenzusammenbruch" des Jug. . Akute Intervention
ambulant an der Landeskinderklinik Linz: Anpassungsstörung, kurze
depressive Reaktion. Den Militärdienst wollte der Jug. nie antreten, musste
dies aber wegen eines Fristversäumnisses. Es wird hierauf ein
Zivildienstantrag gestellt und der Zivildienst in der Folge vom 04/2007 bis
12/2007 geleistet: hier kommt es nun zu einer Stabilisierung der nervlichen
Erschöpfung und zu einer Erholung. Eine medikamentöse Therapie auf
Dauer ist nicht erforderlich gewesen. Nur einmalig Atarax bzw. Dominal zur
Beruhigung. Von Seiten des Bundesheeres ist vom Juli 2006 bis April 2007 eine
Dienstunfähigkeit konstatiert worden. Der Jugendliche (Anmerkung des UFS:
richtig offenbar Zivildienst) konnte erst im April 2007 begonnen werden, da der
Behördenweg - ärztliche Abklärung wegen vorübergehender
Dienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen; dadurch erst neuerliche
Antragstellung für die Zivildienstkommission im Herbst 2006 - viel Zeit in
Anspruch genommen hat. Es liegt diesbezüglich eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung glaubhaft von
K. vor. Im Zeitraum April 2006 bis Juli
2007 ist deswegen glaubhaft eine Versorgung des Jugendlichen durch die Mutter
notwendig gewesen. Ein Bezug durch das AMS - Meldung seit Sommer 2006 - ist laut
Angaben der Mutter nicht erfolgt.
Untersuchungsbefund:
Guter AZ und EZ, int
OB
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
Unauff.
Diagnose(n):
Anpassungsstörung,
emotionale Instabilität
Richtsatzpositon
584 Gdb: 0 % ICD:
F43.2
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 0
vH voraussichtlich mehr als drei 3 Jahre anhaltend.
Der Bezug der normalen
Kinderbeihilfe ist aufgrund der Untersuchung/Sachlage ab 1.4.2006 zu
gewähren.
Der (Die) Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen".
Um den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit c) FLAG zu
erfüllen ist es u.a. nach den Bestimmungen der genannten Gesetzesstelle
notwendig, dass bei einem bereits volljährigen Kind eine vor dem 21.
Lebensjahr eingetretene körperliche oder geistige Behinderung dazu
führt, dass dieses voraussichtlich dauernd außerstande sein wird,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gegenteiliges wird jedoch im
vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes eindeutig bescheinigt, sodass die
Voraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe nach § 2 Abs. 1
lit c) leg. cit nicht gegeben sind. Zum Gutachten des BSA ist darauf zu
verweisen, dass zur Erstellung der darin getätigten Diagnose zahlreiche,
von der Bw. vorgelegten Befunde Einfluss fanden und demnach schlüssig und
nachvollziehbar erscheint. Jene Anmerkung im Gutachten des Bundessozialamtes,
dass die normale Kinderbeihilfe auf Grund der Untersuchung/Sachverhalt ab April
2006 zu gewähren sei, vermag mangels rechtlicher Grundlage im
Familienlastenausgleichsgesetz der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Hingegen war im vorliegenden Fall gem. § 2 Abs. 1 lit
f) FLAG - durch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte
Bescheinigung des AMS vom 24.9.2007, aus der hervorgeht, dass der Sohn der Bw.
vom 25.7.2006 bis 20.8.2006 als arbeitsuchend vorgemerkt war und keine
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes bezogen habe - der Berufung, wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19.11.2007 ausgeführt -
für die Monate Juli und August 2006 Folge zu geben. Da nach dem Wortlaut
des § 2 Abs. 1 lit f) leg cit jedoch eine Gewährung der Beihilfe
ausdrücklich vom Vorliegen einer diesbezüglichen Bestätigung des
AMS abhängig gemacht wird, scheidet eine Zuerkennung der Beihilfe nach
dieser Bestimmung für weitere Monate aus. Nach dieser Gesetzesbestimmung
kann demnach mit den sinngemäßen Vorbringen der Bw., nämlich
dass ein Versäumnis zur Einholung entsprechender weiterer
AMS-Bestätigungungen ebenfalls auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes
zurückzuführen gewesen sei, nichts bewirkt werden.
Mit jenem Einwand der Bw. in ihrer Berufung, dass sie bis
zum Ergehen des Rückforderungsbescheides von der Richtigkeit des
Beihilfenbezuges ausgegangen sei, ist auf § 25 FLAG zu verweisen. Soweit
die Bw. diese Ausführungen im Zusammenhang mit der vom Finanzamt ergangenen
Mitteilung betreffend die Zuerkennung einer Beihilfe vorbringt, ist klärend
auszuführen, dass von der Abgabenbehörde I. Instanz bei einer
antragsgemäßen Zuerkennung einer Beihilfe lediglich eine Mitteilung,
welche keinen Bescheid darstellt und folglich auch nicht in Rechtskraft
erwachsen kann, ergeht. Es ist daher nicht möglich, aus einer solchen
Mitteilung verbindliche Rechte für die Abgabenbehörde abzuleiten.
Weiters ergibt sich für eine anspruchsberechtigte Person nach der
vorgenannten Gesetzesbestimmung eine Meldepflicht an die Finanzbehörde,
sofern zu den beantragten Angaben eine Änderung der Tatsachen eintritt.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war daher die
Familienbehilfe sowie die Kinderabsetzbeträge nach den Bestimmungen des
§ 26 FLAG und § 33 Abs. 4 Ziffer 3a) EStG (Einkommensteuergesetz)
zurückzufordern. Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 17.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1474-L/07
- Stammnummer
- 35300
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF