Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0487-K/06
Auch eine verkürzte Zivildienstableistung vermag im Einzelfall ein Tatbestandselement darzustellen, welches die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruch über das 26. Lebensjahr hinaus rechtfertigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-K/06vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid legte das Finanzamt die Rechtsansicht zugrunde, dass eine Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nur bei Ableistung des "gesamten" Präsenz- Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes möglich sei. Dieser Rechtsstandpunkt findet im Gesetz jedoch keine Deckung. Aus dem normativen Gehalt der Vorschrift des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 könne nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht entnommen werden, dass der Verlängerungstatbestand für die Gewährung von Familienbeihilfe nach leg.cit. auf die Ableistung eines "gesamten" Zivildienstes abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger, der nach Zivildienstantritt diesen wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vorzeitig abbrechen müsse, hat eben einen zeitraumreduzierten ordentlichen Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes abgeleistet. Auch ein krankheitsbedingter verkürzter Dienstzeitraum einer ordentlichen Zivildienstableistung ist daher als familienbeihilfenverlängerndes Tatbestandselement iSd § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser, den Referenten
Amtsdirektor Krall sowie die weiteren Mitglieder Heinz Hengl und Horst Hoffmann
im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung
des Bw., Adr.1, vom 30. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt, vom 23. Oktober 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 für N.J.,
geb. xx, nach der am 27. März 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe für N.J., geb. xx, ist ab 1. Oktober 2006 weiter zu
gewähren.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen im
September 1980 geborenen Sohn N.J. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
Familienbeihilfe. N.J. betrieb auch über diesen Geburtstag hinaus ein
ordentliches Studium an der Techn. Universität Wien.
Als Nachweise für den
Anspruch auf Weitergewährung von Familienbeihilfe für seinen Sohn N.J.
über dessen 26. Lebensjahr hinaus, legte der Bw. mit Eingabe vom
2. Oktober 2006 dem Finanzamt u.a. eine Inskriptionsbestätigung
(Wintersemester 2006/2007) vom 17.8.2006, einen Studienerfolgsnachweis 2005/2006
(Liste der abgelegten Prüfungen, Stand 13.9.2006) und einen Bescheid des
Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 2000, Zl. 123, mit
welchem über die vorzeitige Entlassung von N.J. aus dem ordentlichen
Zivildienst gemäß
§ 19a ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF.
abgesprochen wurde, vor. Aus dem Bescheidspruch des Bundesministers für
Inneres geht hervor, dass der Sohn des Bw. aus dem ordentlichen Zivildienst,
welcher vom 4.10.1999 bis 30.9.2000 zu leisten gewesen wäre, wegen
krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit, die seit 29.6.2000 bestand,
vorzeitig zu entlassen war.
Mit Bescheid vom
23. Oktober 2006 wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für N.J. für die Zeit nach
dessen Vollendung des 26. Lebensjahres ab. Begründend führte das
Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. g
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 im Wesentlichen aus, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese in
dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet hätten, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe, sofern sie nach
Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
würden. N.J. habe im Jahr 2000 nicht den gesamten Zivildienst abgeleistet,
folglich sei der Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für den Sohn ab Oktober 2006 nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. binnen offener Frist
Berufung und brachte darin im Wesentlichen folgende Argumente vor:
Sein
Sohn, N.J., habe über 2/3 des vorgeschriebenen Zivildienstes, also
8 Monate abgeleistet und sei dann krankheitshalber für "untauglich"
beurteilt und vorzeitig entlassen worden.
Krankheitshalber
deshalb, weil er durch die Arbeit beim Zivildienst - Entrümpelungsarbeit
bei der Caritas - monatelang schwerste körperliche Arbeit durch
Möbeltragen geleistet habe und zunehmend durch diese Arbeit Knieprobleme
mit extremer Schmerzbelastung bekommen habe.
Sein
Wille, den Zivildienst abzuschließen wäre da gewesen, aber zufolge
des Dienstes sei er überbelastet und bleibend beeinträchtigt und
deshalb auch von Ärzten vorzeitig entlassen worden.
Und
nun solle er dafür auch noch vom Finanzamt aus reiner bürokratischer
Begründung bestraft werden, dies sei ein unverständlicher Akt.
Unverständlich
sei weiters, worin da eine vernünftige Begründung liegen solle, wenn
ein junger Mann zufolge der Zivildienstableistung ein Jahr (und 8 Monate
sind für 1 Studienjahr betrachtet genau 1 Jahr Verlust) verliere
und ihm nun die Zuerkennung der Familienbeihilfe dennoch versagt
werde.
Das
Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom
21. November 2006 an den Unabhängigen Finanzsenat wies das
Finanzamt unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967
wiederholt darauf hin, dass ein Familienbeihilfenanspruch nur bei Ableistung des
gesamten Zivildienstes bestehe.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde vom Bw. dem Finanzamt am
19. Jänner 2007 neben einer Liste über abgelegte
Prüfungen an der Techn. Universität Wien (Stand 9.1.2007) eine
Bescheinigung von der Zivildienstserviceagentur, datiert mit 10.01.2007,
vorgelegt, in der bestätigt wurde, dass der Zivildienstpflichtige N.J.,
geb. xx, nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Zeit vom 4.10.1999
bis 14.07.2000 den ordentlichen Zivildienst geleistet habe.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 verlangte der
zuständige Referent die Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat, zumal der rechtlichen Beurteilung des
entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine grundsätzliche Bedeutung im
Familienbeihilfenrecht zukomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates ergibt
sich aus dem Verlangen des Referenten gemäß
§ 282 Abs. 1
Z 2 BAO.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat geht es
um die alleinige Beurteilung der Frage, ob geleistete Zeiten, die im Rahmen
eines ordentlichen Zivildienstes erbracht wurden, auch wenn der Zivildienst
zufolge vorzeitiger Entlassung gemäß
§ 19a ZDG, BGBl.
Nr. 679/1986 idgF nicht zur Gänze abgeleistet wurde, den Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1
lit. g FLAG 1967 bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres zu erstrecken vermögen oder nicht.
Auf Grund der Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes und
des Berufungsvorbringens des Bw. wird nachstehender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Evident
ist, dass das Finanzamt dem Bw. für seinen Sohn N.J., geb. xx, die
Familienbeihilfe bis zu dessen Vollendung des 26. Lebensjahres
gewährte.
Fest
steht, dass sich der Sohn des Bw. auch nach Vollendung des 26. Lebensjahres
weiterhin in Berufsausbildung befindet. Das diesbezügliche ordentliche
Bachelorstudium Architektur an der Techn. Universität Wien wurde vom Sohn
des Bw. im Oktober 2005 aufgenommen und wird von ihm nachweislich ernsthaft und
zielstrebig, belegt durch Studienerfolgsnachweise, betrieben.
Aktenkundig
ist, dass mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, Zl. 456, vom
8.6.1999, verfügt worden war, dass der Sohn des Bw. mit Wirkung vom 4.10.
1999 bis 30.9.2000 dem Kärntner Caritasverband zur Leistung des
ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden war.
Fest
steht auch, dass mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom
11. Juli 2000, Zl. 123, die vorzeitige Entlassung von N.J. aus dem
ordentlichen Zivildienst gemäß
§ 19a ZDG, BGBl. Nr.
679/1986 idgF, wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit seit 29.6.2000,
ausgesprochen worden war. Nachweislich wurde von der Zivildienstserviceagentur
dazu bescheinigt, dass der Zivildienstpflichtige N.J., geb. xx, nach den
Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Zeit vom 4.10.1999 bis 14.07.2000
den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.
Das Finanzamt stützt sich
hinsichtlich des Abweisungsbegehrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat im
Wesentlichen auf eine geäußerte Rechtsansicht des Bundesministeriums
für Gesundheit, Familie und Jugend, Abteilung V/1, und kommt zu dem
Schluss, dass eine Anhebung der Altersgrenze für die Gewährung der
Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres bis zum vollendeten
27. Lebensjahr gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. g
FLAG 1967 nur bei Ableistung des
"gesamten" Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes möglich sei. Auch sei eine
Anrechnung von einzelnen Monaten (Präsenz- oder Zivildienst) nicht
vorgesehen.
Die rechtliche Würdigung
für die in Streit stehende Familienbeihilfengewährung leitet der
Unabhängige Finanzsenat unmittelbar aus den Tatbestandselementen des
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 ab.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. g FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu unter
anderem (72 und zu 72 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates, XX. GP, zu § 2 Abs. 1 leg.cit):
"...
Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes werden nach Vollendung des 26.
Lebensjahres berücksichtigt, wenn sich das Kind weiterhin in
Berufsausbildung befindet. ..."
Der Unabhängige Finanzsenat
vermag aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes keinen Hinweis darauf zu erkennen,
wonach als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der
Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung eines
gesamten Präsenz(Zivil)dienstes
gefordert wird. Ebenso ergibt sich aus der ausdrücklichen
Gesetzesformulierung "... bis längstens
zur Vollendung des 27. Lebensjahres, ..." die anwendbare Konsequenz, dass
damit nur ein allgemeiner familienbeihilfenanspruchverlängernder Zeitraum
gemeint sein kann, der allerdings in weiterer Folge unter Beachtung des §
10 Abs. 2 FLAG 1967 auf die Anspruchsvoraussetzungen bzw.
Ausschließungsgründe des einzelnen Monats abzustellen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 10
Abs. 2 FLAG 1967 bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob
für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten (siehe VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103 und die darin zitierte
Vorjudikatur). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des §§ 10 Abs. 2
und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein. (vgl. VwGH 28.11.2001, 96/13/0076).
Damit ist aber die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes
unrichtig und aus nachfolgenden Überlegungen und Feststellungen zu
korrigieren.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates weisen
auch die Gesetzesmaterialen darauf hin, dass der Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe deswegen über den im § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 genannten Zeitpunkt (26. Lebensjahr) hinaus verlängert wird,
weil die Präsenz(Zivil)dienstleistung als ein einschneidender Abschnitt in
der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines Jugendlichen darstellt. In
Erfüllung der Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes kommt der
Jugendliche einer aufgetragenen staatsbürgerlichen Verpflichtung nach, die
ihm an der Aufnahme einer neuen oder an der Fortsetzung einer schon begonnenen
Berufsausbildung hindert bzw. eine solche unmöglich macht. Die
Berufsausbildung eines Kindes wird daher in der Regel durch die Leistung eines
Präsenz(Zivil)dienstes unterbrochen und dadurch zumindest für einen
Zeitraum, je nach der Dauer der tatsächlichen Ableistung des
Präsenz(Zivil)dienstes, verschoben. Somit steht zB einem Jugendlichen, der
einen Präsenz(Zivil)dienst bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres
ableistet, zumindest jener Zeitraum weniger für eine Berufsausbildung zur
Verfügung, als einem Jugendlichen, der im Zeitraum bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres keinen Präsenz(Zivil)dienst geleistet hat.
Auch gilt nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht
als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Darüber
hinaus ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG
1967 klar zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des
Zivil(Präsenz)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines
volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer bzw.
Leistung des Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. VwGH
21.9.2006, 2004/15/0103).
Aktenkundig ist, dass der Bw. für seinen
volljährigen Sohn N.J. zufolge dessen Ableistung des ordentlichen
Zivildienstes im Zeitraum vom 4.10.1999 bis 14.07.2000 keinen
Familienbeihilfenanspruch hatte und folglich für 10 Monate
(Oktober 1999 bis Juli 2000) auch keine Familienbeihilfe ausbezahlt
bekam.
Im konkreten Fall ergibt sich auch unzweifelhaft, dass die
Ausbildungszeit des Sohnes des Bw. bis zu dessen 26. Lebensjahr jedenfalls
für die Zeitdauer der ordentlichen Zivildienstableistung vom 4.10.1999 bis
14.07.2000 unterbrochen und folglich also um 10 Monate verkürzt
gewesen war.
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2
Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 10 Abs. 2
FLAG 1967 kommt der Unabhängige Finanzsenat entsprechend der oben
dargelegten Sachverhaltsfeststellungen zu dem Ergebnis, dass dem
Berufungsbegehren des Bw. Berechtigung zukommt. Demnach hat der Bw. für
seinen in Berufsausbildung stehenden Sohn N.J., geb. xx, über dessen
vollendetes 26. Lebensjahr hinaus, im konkreten Fall verlängert um
10 Monate, dies entspricht der Zeitdauer der nachgewiesenen
Zivildienstableistung bzw. der Zeitspanne der Berufsausbildungsunterbrechung,
Anspruch auf die Weitergewährung von Familienbeihilfe unter Beachtung des
Rahmens der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
vorgesehenen Studiendauer.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-K/06
- Stammnummer
- 27946
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF