Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0427-F/07
Nach Vollendung des 26. Lebensjahres ist nur unter Voraussetzung des § 2 Abs 1 lit g - i FLAG 1967 eine Weitergewährung der Familienbeihilfe möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-F/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,vom 20. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 28. März 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. März 2007 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
Tochter a ab März 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter
des Bw die maximale Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt mit Ende
des Wintersemesters 2006/07 ausgeschöpft habe. Die Wiederbeantragung,
inwieweit der Bw überwiegend für den Unterhalt der Tochter aufgekommen
ist, sei somit entbehrlich. Die Eingabe des Bw (es wurde(n) geforderte
Bestätigungen über die Weiterführung des Studiums bzw der
Abschlussarbeit seiner Tochter beigebracht und auf ein Telefonat verwiesen) vom
20. April 2007 wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz als Berufung
gegen obgenannten Bescheid gewertet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass
gemäß
§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Eine Familienbeihilfengewährung über das 26.
Lebensjahr hinaus sei unter den Voraussetzungen "erhebliche Behinderung",
"nachweisliche Schwangerschaft zumindest im Monat der Vollendung des 26.
Lebensjahrs", "Geburt eines Kindes davor" oder "abgeleisteter Ausbildungsdienst"
vorgesehen, allerdings wiederum lediglich im Rahmen der vorgesehenen
Studiendauer.
Die Tochter des Bw sei am 19. Februar 1981 geboren und habe
somit im Februar das 26. Lebensjahr vollendet, somit die Altersgrenze für
die Gewährung der Familienbeihilfe erreicht. Ausnahmevoraussetzungen - wie
oben angeführt - würden nicht vorliegen. Gleichzeitig habe sie die
maßgebende Studiendauer mit Februar 2007 ausgeschöpft.
Mangels Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
auf Familienbeihilfe müsse auf die Tatsache, dass die vorgelegte Mitteilung
einer Studienbehinderung keinen im Universitäts-/Studienbetrieb liegenden
Studienhinderungsgrund aufweist - und ausschliesslich solche könnten zu
einer Verlängerung der Studienzeit führen - nicht mehr näher
eingegangen werden.
Mit Eingabe vom 14. August 2007 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
und ausgeführt, dass eine Studienbehinderung im Studien- und
Prüfungsbetrieb vorgelegen sei. Dies sei durch das Formblatt C 14 und die
Unterschrift des Studiendekans belegt worden. Die Studienverzögerung sei in
keinster Weise auf seine Tochter zurückzuführen. Vielmehr sei es ein
unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Lehrbetrieb gewesen. Die
für die Diplomarbeit benötigten Zellkulturen seien mehrere Male
aufgrund technischer Schwierigkeiten des Labors vernichtet worden. Wäre
dasselbe während eines Laborpraktikas geschehen, so läge ganz klar auf
der Hand, dass die verzögernden Umstände in der Sphäre der
Universität liegen. Die Regelung sei hier aufgrund der speziellen
Umstände auch im Hinblick auf die Diplomarbeit anzuwenden. Dies sei ihm
auch telefonisch vom Finanzamt bestätigt worden. Außerdem seien die
Ergebnisse der Diplomarbeit am Institut und durch das Institut verwertet worden.
Die Verzögerung sei daher umso mehr im Universitäts-/Studienbetrieb
gelegen. Des Weiteren wolle er einen zusätzlichen
Verlängerungstatbestand geltend machen. Seine Frau sei am 4. Jänner
2001 im ersten Studienjahr seiner Tochter verstorben. Dies habe für
zumindest drei Monate innerhalb der Vorlesungszeit "eine vollständige
Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (zB Krankheit)" zur Folge gehabt. Krankheit werde hier nur als
Beispiel genannt. Die Aufzählung im Gesetz sei daher nur exemplarisch. Der
Tod seiner Frau habe seine Tochter sehr getroffen und erfülle so in jeder
Hinsicht einen Verlängerungstatbestand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach
lit b)
für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
lit g)
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1
lit b vorgesehenen Studiendauer.
lit h)
für volljährige Kinder, die erheblich behindert
sind (§ 8 Abs 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter
bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
lit i)
für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer.
Im vorliegenden Berufungsfall steht unbestritten fest, dass
die Tochter des Bw, geboren am 19. Februar 1981, im Februar 2007 ihr 26.
Lebensjahr vollendet hat, weshalb - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 1. August 2007 ausgeführt - nach den allgemeinen
Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 schon alleine aus diesem
Grund kein Familienbeihilfenanspruch mehr besteht.
Die oben zitierten lit g bis h der genannten
Gesetzesbestimmung treffen auf den Gegenstandsfall ebenfalls nicht zu, weshalb
es auch nicht zu einer Ausnahmeregelung durch Ausweitung auf das 27. Lebensjahr
im vorliegenden Berufungsfall kommen kann.
Die vom Bw in seinem Vorlageantrag ins Treffen
geführten Gründe für eine Studienbehinderung, welche nach seinen
Ausführungen im Universitäts-/Studienbetrieb gelegen seien, bzw der
Hinweis auf eine vollständige Studienbehinderung und einen
zusätzlichen Verlängerungstatbestand aufgrund des Todes seiner Frau
waren daher nicht entscheidungsrelevant und konnten der Berufung somit nicht zum
Erfolg verhelfen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und
es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-F/07
- Stammnummer
- 31161
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF