Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0564-W/05
Der Bezug von Familienbeihilfe ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-W/05vom 13.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Familienbeihilfe ab 1. Februar
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihren
Sohn, geb. am 9. Jänner 1979, ab Februar 2005 die Familienbeihilfe
zusteht.
Der Sohn der Bw. führt in seinem an das Finanzamt
gerichteten Schreiben Folgendes aus:
"Meine Mutter
... bezog für mich ... Familienbeihilfe, da ich seit 2002 wieder
Schüler in einer HTL bin. Die Familienbeihilfe ist jedoch ab Jänner
2005 aufgrund meines 26. Geburtstages (kein Bundesheer)
weggefallen.
Ich fühle mich
jedoch in gewisser Weise sozial benachteiligt gegenüber anderer, da meine
Mutter aufgrund meiner Ausbildung bzw. Tätigkeit als Maurer von 1997 bis
2002 keine Familienbeihilfe bezogen hat. Der Wegfall der Familienbeihilfe und
davon abhängige Zuschüsse (ua. Schülerfreifahrt,
Schulfahrtbeihilfe, usw.) sind in Summe ungefähr € 3000,-- pro Jahr,
die für meine Mutter und in Folge für mich eine große
finanzielle Kürzung bedeuten.
Ich ersuche um
Überprüfung der Möglichkeit des Bezuges der Familienbeihilfe (und
weiterer Zuschüsse) über meinen 26. Geburtstag
hinaus..."
Das Finanzamt erließ am 18. Februar 2005 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen damit, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden. Der Sohn habe im Jänner
2005 das 26. Lebensjahr vollendet (keine Leistung von Präsenz- oder
Zivildienst), weshalb somit ab Februar 2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 14. März 2005 den
Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag
führt der Sohn der Bw. aus wie in der Berufung und bringt ergänzend
vor, dass er voraussichtlich bis 2007 noch Schüler sein wird und ersucht um
Verlängerung der Familienbeihilfe über den 26. Geburtstag hinaus bis
zum Abschluss der HTL.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß lit. g dieser Gesetzesstelle besteht
Anspruch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst
leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bw. in den Jahren
1997 bis 2002 eine Ausbildung zum Maurer gemacht bzw. war als Maurer tätig,
weshalb auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Seit dem Jahr 2002 (der Sohn war somit 23 Jahre alt)
besucht er die HTL., die er nach eigenen Angaben voraussichtlich in drei Jahren
beenden wird. Einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst wurde
nicht absolviert.
Dass der nunmehr späte Schulbesuch des Sohnes für
die Bw. eine finanzielle Belastung darstellt ist unbestritten. Aus dem oben
wiedergegebenen Gesetzestext ist aber klar ersichtlich, dass der Bezug von
Familienbeihilfe - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen -
nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich ist. Der
unabhängige Finanzsenat ist jedoch nach Art. 18 B-VG an die gesetzlichen
Vorschriften, somit auch an § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, gebunden, weshalb die
Berufung nur abgewiesen werden konnte.
Wien, am 13.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-W/05
- Stammnummer
- 15366
- Gültig
- 13.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF