Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0131-L/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abmeldung von der Schule.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-L/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 17. November
2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2005
bis 31. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer im Oktober 2005 durchgeführten
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde festgestellt,
dass der Sohn der Berufungswerberin, L, geboren am xx, mit 22.9.2005 seine
Ausbildung in einem Oberstufenrealgymnasium abgebrochen hatte und mit Wirkung ab
7.11.2005 zum Grundwehrdienst einberufen wurde. Aufgrund dieser Feststellung
wurden die für Oktober 2005 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag mit Bescheid rückgefordert.
In einer gegen die Rückforderung eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß Folgendes aus:
Ihr Sohn hätte sich am 22.9.2005 von der Schule abgemeldet, da er es
für unsinnig hielt, weiter die Schule zu besuchen mit dem Wissen, dass er
der Einberufung am 7.11.2005 Folge leisten müsse. Er sei in dieser Zeit bis
6.11.2005 zu Hause gewesen. Hätte sie gewusst, dass sie ab dem Zeitpunkt
der Schulabmeldung keine Familienbeihilfe mehr bekommen würde, dann
hätte sie die Abmeldung erst ab 4.11.2005 durchführen lassen. Das
Finanzamt hätte wohl nach einem Telefonat Mitte September die Einberufung
von ihr verlangt, jedoch nicht mitgeteilt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr bestünde, wenn der Sohn von der Schule abgemeldet
würde. Das Finanzamt hätte auch keine Mitteilung davon gemacht, dass
es möglich gewesen wäre, den Sohn arbeitssuchend zu melden, um weiter
die Familienbeihilfe zu bekommen. Es wäre dies auch sinnlos gewesen, da sie
wusste, dass der Sohn sich für drei Jahre beim Bundesheer verpflichtet
hatte.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin ihr Berufungsbegehren weiterhin aufrecht, wiederholte im
Vorlageantrag im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und
erklärte, sie sehe nicht ein, dass der Bezug von Familienbeihilfe davon
abhängig sei, welchen Beamten man um Auskunft frage, da ihr
nachträglich eine andere Beamtin die Auskunft gegeben hätte, sie
hätte ihr geraten, den Sohn noch bis November in der Schule gemeldet zu
lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 legt unter lit. b bis i fest, unter welchen
Voraussetzungen Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder haben. Danach besteht unter anderem nach lit. b
dieser Gesetzestelle Anspruch für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher
umschriebenen Zeitvorgaben für die Ausbildung einhalten.
Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung bezog die
Berufungswerberin für ihren Sohn L zu Recht Familienbeihilfe, solange
dieser durch Besuch des Oberstufenrealgymnasiums in Berufsausbildung stand. Mit
der unbestrittenermaßen am 22.9.2005 erfolgten Abmeldung von der Schule
während des laufenden Schuljahres wurde diese Berufsausbildung abgebrochen
und ist damit der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen, da in der Folge weder
eine andere Berufsausbildung aufgenommen wurde noch einer der sonstigen in der
zitierten Gesetzesstelle genannten Gründe vorlag, die einen Anspruch auf
Familienbeihilfe vermitteln könnten. Vielmehr erklärt die
Berufungswerberin selbst, dass der Sohn anschließend zu Hause war und den
Tag der Einberufung abgewartet hat - auch der Präsenzdienst stellt keine
Berufsausbildung dar. Zu Recht wurde daher die Feststellung getroffen, dass ab
Oktober 2005 für den Sohn Lutz die Familienbeihilfe nicht mehr auszuzahlen
gewesen wäre.
Fehlen objektiv die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Familienbeihilfe, dann kommt auch subjektiven Momenten keine Bedeutung zu,
sodass die Berufungswerberin mit ihren Argumenten, dass sie eine spätere
Abmeldung von der Schule veranlasst hätte, wenn sie auf die rechtlichen
Folgen dieser Abmeldung aufmerksam gemacht worden wäre, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen kann. Dies gilt in gleicher Weise auch für die in
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normierte Verpflichtung, bei
unrechtmäßigem Bezug von Familienbeihilfe die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen. Auch diese Verpflichtung ist von subjektiven
Momenten unabhängig und nur an die Voraussetzung des Fehlens der
Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. Die
Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für Oktober
2005 war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-L/06
- Stammnummer
- 29155
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF