Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2168-W/05
Grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2168-W/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragt für ihre Tochter
S., geb. am 1.11.1978, die Familienbeihilfe ab Dezember 2004.
Der Antrag wurde vom Finanzamt unter Anführung des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter
das 26. Lebensjahr bereits überschritten habe.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus, dass die Tochter weiterhin die
Studienberechtigungsprüfung absolviere. Die Tochter sei geringfügig
tätig und lebe bei ihr.
Das Finanzamt ersuchte um Vorlage des Mutter-Kind-Passes
der Tochter, um festzustellen, ob die Ausnahmebestimmung des § 2
Abs. 1 lit. i FLAG anwendbar sei, demzufolge für volljährige
Kinder, die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder
schwanger sind, allenfalls ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis längstens
zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe.
Da diese Voraussetzungen nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens nicht erfüllt waren, erließ das Finanzamt am
25. Oktober 2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 3. November 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung. Sie
führte aus, dass nach 27 Jahren ein Mutter-Kind-Pass der Tochter nicht mehr
vorhanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. i FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung
des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres.
Die Bw. hat offensichtlich die Ermittlungen des Finanzamtes
missverstanden; abverlangt wurde nicht der Mutter-Kind-Pass
für die Tochter, sondern ein
allfälliger Mutter-Kind-Pass der
Tochter, um feststellen zu können, ob die oben wiedergegebene Bestimmung
des § 2 Abs. 1 lit. i FLAG anwendbar sei. Hierfür ergibt sich aber
keinerlei Hinweis.
Da somit die Tochter der Bw. am 1.11.2004 ihr 26.
Lebensjahr vollendet hat, bestand nach § 10 Abs. 2 FLAG letztmals
für den Monat November 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Bescheid des
Finanzamtes, mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab
Dezember 2004 abgewiesen wurde, entspricht somit den gesetzlichen
Vorschriften.
Wien, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2168-W/05
- Stammnummer
- 22273
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF