Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0688-S/06
Rückforderung von Familienbeihilfe, auch wenn infolge Erkrankung Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS unterbleibt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0688-S/06vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D.M., Z., vom 12. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 6. Dezember 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Oktober 2004 bis 30. April 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass für das Kind
S.M., geb. 24.4.1986, Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB)
für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 zurückgefordert
wird:
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Familienbeihilfe (FB)
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01.11.2004
- 30.04.2005
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884,00
€
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Kinderabsetzbetrag (KAB)
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01.11.2004
- 30.04.2005
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305,40
€
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Gesamtrückforderungsbetrag
|
1.189,40
€
Für den
Monat Oktober 2004 wird der Berufung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 wurden von der
Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für das Kind S.M. für die Zeit vom 1. Oktober
2004 bis 30. April 2004 in Höhe von € 1.384,00 vom Finanzamt
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
iVm. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, da sich die Tochter im genannten Zeitraum nicht in
Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 wurde gegen den
obgenannten Bescheid Berufung eingebracht und ausgeführt, dass die Tochter
nirgends gearbeitet und auch kein Einkommen hatte. Es sei sehr schwer für
Kinder, die aus der Schule kommen, Arbeit zu finden und daher habe sie zu Recht
bis zum 19. Lebensjahr der Tochter Hilfe bekommen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 forderte das Finanzamt
Salzburg-Stadt die Bw. auf, eine Bestätigung des Arbeitsamtes vorzulegen,
wonach ihre Tochter als arbeitsuchend gemeldet ist.
Da die Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist
erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt am 10. Jänner 2006 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde. In der Begründung wurde festgestellt, dass die Bw. keinerlei neue
Tatbestände hervorgebracht habe, sodass die Begründung des Bescheides
vom 6. Dezember 2005 aufrecht bleibe. S.M., geb. am 24.4.1986, sei im
betreffenden Zeitraum (1.10.2004 - 30.4.2005) weder in Ausbildung gestanden noch
habe die Bw. eine Bestätigung der Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices (AMS) vorgelegt, wonach sie als arbeitsuchend vorgemerkt
sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2006 stellte die Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Darin wird ausgeführt, dass S.M. ihre Ausbildung zwar am
29.6.2004 beendet und sich danach als arbeitsuchend gemeldet habe. Sie sei aber
im Oktober 2004 schwer erkrankt, weshalb eine Operation in der
Universitätsklinik Innsbruck notwendig geworden sei. Vom 8. November 2004
bis 17. November 2004 sei sie dort stationär behandelt worden. Aus eben
diesen Gründen sei sie auch nicht mehr beim Arbeitsmarktservice als
arbeitsuchend vorgemerkt gewesen. Ein Krankenstand habe nicht bestanden, da sie
zu diesem Zeitpunkt noch bei der Bw. mitversichert gewesen sei. Erst nach ihrer
Genesung habe sie sich wiederum auf Arbeitssuche begeben und dann Ende Februar
2005 zu arbeiten begonnen. Bis zur Annahme dieser Tätigkeit habe ihre
Tochter keine Einkünfte bezogen und sei mit ihr bei der GKK mitversichert
gewesen. Da ihre Tochter von Oktober 2004 bis Februar 2005 über keinerlei
Einkünfte verfügt habe und aufgrund ihrer Krankheit nicht
arbeitsfähig gewesen sei, sei sie auch nicht als arbeitsuchend vorgemerkt
gewesen. Für die Zeit von März bis April 2005 sei sie natürlich
bereit, die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch ihren Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich
ist.
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 sieht als wesentlichste
Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe an, dass
sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet. Ist dies der Fall
und sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht
Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des 26. bzw. 27.
Lebensjahres.
Gem. § 2 lit. c bis i besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe:
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich
behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b
zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat,
in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die
vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Nach § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe
gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen die bewirken, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats,
gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache beim
zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Dem vorliegenden Berufungsfall liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Tochter der Bw. hat am 29. Juni 2004 die
Abschlussprüfung an der Handelsschule in X. erfolgreich abgelegt.
Vom 12. August 2004 bis 12. Oktober 2004 war sie beim AMS
Salzburg (lt. Schreiben vom 18. Jänner 2006) als arbeitsuchend gemeldet.
Von Oktober 2004 bis Ende Februar 2005 war sie infolge
einer schweren Erkrankung in ärztlicher Behandlung und daher
arbeitsunfähig (Attest Dr. Y. vom 24. Jänner 2006).
Die Salzburger Gebietskrankenkasse bestätigte mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006, dass S.M. vom 21. Februar 2005 bis 22. Juli
2005 bei der Fa. M. beschäftigt war.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Tochter
der Bw. infolge der nach Abschluss der Berufsausbildung eingetretenen Erkrankung
und damit einhergehenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch
auf Zahlung von Familienbeihilfe hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in mehreren
Entscheidungen festgestellt, dass Unterbrechungen der Berufsausbildung z. B.
infolge von Krankheit, an sich keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen.
Wird nach der Erkrankung die Berufsausbildung fortgesetzt, kann die gesamte Zeit
als Berufsausbildung anerkannt werden (VwGH vom 16. November 1993, 90/14/0108,
20. Juni 2000, 98/15/0001 u.a.).
Im konkreten Fall ist die Erkrankung aber erst nach dem
Ende der Berufsausbildung eingetreten, sodass in diesem Fall lediglich nach der
allgemeinen Bestimmung, wonach der Familienbeihilfenanspruch für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung besteht, vorzugehen
ist.
Da S.M. am 29. Juni 2004 ihre Abschlussprüfung an der
Handelsschule erfolgreich abgelegt hat, bestand der Anspruch auf
Familienbeihilfe noch bis einschließlich September 2004 weiter. Da sie von
August bis Oktober 2004 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt
und hierüber im Zuge des Vorlageantrages eine Bestätigung vorgelegt
hat, hatte sie auch Anspruch auf Familienbeihilfe für Oktober 2004, weshalb
hinsichtlich dieses einen Monates der Berufung stattzugeben war.
Der Umstand, dass infolge Erkrankung auch keine Meldung als
Arbeitsuchende erfolgen konnte, führt aber bedauerlicherweise nicht zum
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
21. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0688-S/06
- Stammnummer
- 32593
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF