11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen 11.7.3.1 Allgemeines Rz 792b: Auf Grund § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist in jenen Fällen, in denen Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, §§ 26 FLAG 1967 26 FLAG anzuwenden. Zu Unrecht bezogene…
…1 Abs. 5 Bausparkassengesetz) verwendet werden oder bei Übertragung des Bausparvertrages an den (Ehe-)Partner bei Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Wege der Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Tod des Steuerpflichtigen. Soweit für Beträge die Rückforderung der Bausparprämie (erstatteter Einkommensteuer) unterblieben ist, hat dies…
39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988) Rz 1318: Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung. Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt mittels Bescheiddurch Einbehaltung durch die Bausparkasse.
40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988) Rz 1336: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe abzuführen…
41.9 Rückforderung der Prämie (§ 108g Abs. 5 EStG 1988) Rz 1391: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gilt eine Prämie auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der Bindungsfrist von 10 Jahren die Auszahlung der aus seinen Beiträgen…
…22, vertreten durch ADir Herbert Pablee, vom 18. Juni 2009 betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (kurz: Bw) ist Vater der am 2003 geborenen C.L.. Die Kindesmutter, mit…
…über die Beschwerde vom 9. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. März 2026 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2023 bis Juni 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…9***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2021 betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***S*** für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. August 2020, zu Recht erkannt…
…über die Beschwerde vom 21. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2026 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise…
…Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juni 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Dezember 2023 bis April 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***…
…vom 1. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2022 betreffend Rückforderung der im Zeitraum zwischen Jänner 2017 bis September 2019 sowie der im Zeitraum zwischen Dezember 2020 bis April 2021 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge betreffend die Kinder A. ***Nachname***, B…
…Grenze überschritten hätten. Mit Eingabe vom 18. Jänner 2020 (beim Finanzamt eingelangt am 21. Jänner 2020) wurde gegen diesen Rückforderungsbescheid Beschwerde erhoben. Die (gemeint wohl) Einkommensteuerbescheide wären noch nicht rechtskräftig und sei inzwischen ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides. Das…
…Adr***, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe 06.2024-12.2024 Ordnungsbegriff ***123*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist…
…Adr*** über die Beschwerde vom 17. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…über die Beschwerde vom 27. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2025 betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind, ***T***, für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 31.05.2025 und der Familienbeihilfe für…
…Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 01.07.2003, 2001/13/0215). Der gegenständliche Abgabenanspruch, welcher aus der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfebeträge resultiert, besteht jedoch zu Recht und ist gegenüber dem Abgabeschuldner durchzusetzen. Die steuerliche Beurteilung ist Folge der Anwendung genereller Normen…
…25,88 Mai 2022: € 100,00 Juli 2022 bis Dezember 2022: € 30,00 Januar 2023 bis August 2024: € 60,00 (Betrag pro Monat und Kind) Mit Eingabe vom 16.12.2025 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben…
…Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. März 2026 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***8***, geb. ***2***, Zeitraum 09/2025 - 01/2026, Steuernummer ***BF1StNr1***…
…erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. August 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2025 betreffend Familienbeihilfe 10.2024-05.2025, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet…