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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103025/2026

Rückforderung von Familienbeihilfe - quantitative Anforderungen an eine Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103025/2026vom 30.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 9. April 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. März 2026 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2023 bis Juni 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde Mit Bescheid vom 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 11/2023 bis 06/2025 verpflichtet. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich auf EUR 5.136,20 (davon entfallend EUR 3.773,60 auf die Familienbeihilfe und EUR 1.362,60 auf den Kinderabsetzbetrag). Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? Das Kind verwendet die volle Zeit dafür Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zeitraum November 2023 bis Jänner 2025: Da Ihre Tochter im Wintersemester 2023/24, Sommersemester 2024 und Wintersemester 2024/25 in zu wenigen Wochenstunden beurteilt wurde, wird die Familienbeihilfe rückgefordert. Zeitraum Februar 2025 bis August 2025: Da Ihr Tochter von Februar 2025 bis August 2025 keine Berufsausbildung absolviert hat, besteht für diesen Zeitraum ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Schreiben vom 09.04.2026 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt: […] Im Juni 2023 hat meine Tochter ***T*** (***SV-Nr***) die AHS-Reifeprüfung mit gutem Erfolg abgelegt, nachdem sie einige Jahre zuvor die vierte Klasse Gymnasium (8. Schulstufe) überspringen konnte. Dies sei zur Dokumentation der Zielstrebigkeit meiner Tochter erwähnt. Seit der AHS-Matura steht die Erlangung einer Berufsausbildung im Zentrum aller Überlegungen, darum "schnupperte" sie ab September 2023 als geringfügig Beschäftigte in der Ordination eines praktischen Arztes und besuchte gleichzeitig ab September 2023 die Bundeshandelsakademie 12 zur Erlangung einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Der schulische Aufwand mit täglichen Anwesenheiten, Referatsvorbereitungen, Prüfungen, Schularbeiten und die abschließende Benotung beweist die Zielstrebigkeit im Wintersemester 2023/24. Aufgrund der guten Zeugnisse im Rahmen der AHS-Matura (Sehr Gut in Spanisch im Abschlusszeugnis und Gut bei der Englisch-Matura) wurden ihr im ersten Semester (2023/24) die Prüfungen in Englisch und Spanisch erlassen bzw. angerechnet und finden sich im Jahreszeugnis dadurch ohne Beurteilung als "A" vermerkt. Aufgrund von Terminüberschneidungen wurde meine Tochter allerdings in Fächern Betriebswirtschaft und Unternehmensrechnung nicht beurteilt, was sie im Sommersemester 2024 nachholen wollte. Gesundheitliche Probleme verhinderten dies allerdings in der Folge, sodass sie die Ablegung der nicht beurteilten Prüfungen in Betriebswirtschaft und Unternehmensrechnung erst im Wintersemester 2024/25 erfolgte, siehe Semesterzeugnis. In diesem Zusammenhang ersuche ich um eine Neubeurteilung des Zeitraums betreffend das Wintersemester 2023/2024. Im Ergebnis hat meine Tochter das Semester bestmöglich positiv abgeschlossen, sodass die Berufsausbildung im Wintersemester 2025/2026 fortgesetzt werden konnte. […] B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe aberkannt, weil die Berufsausbildung des Kindes nicht ernsthaft und zielstrebig war. In Ihrer Beschwerde bitten Sie um Überprüfung des Aktes bezüglich des Zeitraumes Oktober 2023 bis Februar 2024. Gesetzliche Grundlagen: Während § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 den Bezug von Kinderbeihilfe für minderjährige Kinder an keine weiteren Voraussetzungen knüpft, besteht gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Würdigung: Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Demnach ist außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mit Hinweis auf VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl etwa VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 35). Der Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule (Bundesgymnasium oder Bundesrealgymnasium) für Berufstätige kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen. Allerdings reicht der laufende Besuch einer Schule für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (so schon VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Hinzu muss wie bereits erwähnt das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (vgl zB VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Schüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen den erfolgreichen Schulabschluss (hier: Matura) zu erlangen (vgl zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.09.1990, 89/14/0070). Das vorgelegten Zeugnis weist zu wenig Wochenstunden auf. Gerechnet werden hier die positiven und die negativen Wochenstunden und diese müssten mindestens 20 Wochenstunden ergeben. Die nicht beurteilten Wochenstunden bleiben dabei außer Betracht. Es kann daher von keiner ernsthaft- und zielstrebigen Ausbildung gesprochen werden. Der Rückforderungsbescheid erging daher zu Recht und Ihre Beschwerde musste abgewiesen werden. Mit Schreiben vom 28.06.2026 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde wie - auszugsweise - wie folgt ausgeführt: […] Nach der Ablegung der Matura im Juni 2023 mit "gutem Erfolg" an einer AHS, fehlte es meiner Tochter ***T*** (***SV-Nr***) an einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Zur Erlangung einer bestmöglichen Berufsausbildung entschied sich dafür, eine geringfügige Beschäftigung im Backoffice einer Arztpraxis anzunehmen und gleichzeitig die Bundeshandelsakademie in […] zu besuchen. Die Fakten: Im September 2023 startete sie den Überleitungslehrgang von der AHS-Matura zur HAK-Matura. Im September 2023 begann sie ein geringfügiges Dienstverhältnis bei […]. Das müsste für das Finanzamt leicht zu überprüfen sein. Das Semesterzeugnis vom 02. Februar 2024 dokumentiert das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg. Das Ziel einer Berufsausbildung ist die Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs. Meine Tochter erwarb die theoretischen Kenntnisse im Unterricht der Handelsakademie und holte sich gleichzeitig praktische Erfahrungen im Backoffice einer Arztpraxis. Tatsächlich könnte dies auch als durchaus motivierte Eigeninitiative und Form einer dualen Berufsausbildung bewertet werden. Die Kritik, dass das vorgelegte Zeugnis zu wenig Wochenstunden aufweist, erscheint bei genauerer Betrachtung als unzutreffend, denn die Sprachkenntnisse sowohl in Englisch als auch in Spanisch - im Semesterzeugnis mit A gekennzeichnet - wurden aufgrund der hervorragenden Zeugnisse im Rahmen der AHS-Matura angerechnet. Die Schule wurde nachweislich das gesamte Semester hindurch besucht und sämtliche Prüfungen absolviert, allerdings wurde meine Tochter krankheitsbedingt in zwei Fächern nicht abschließend beurteilt. Auf Wunsch kann eine ärztliche Bestätigung für das krankheitsbedingte Versäumen der Schularbeiten in den beiden Unterrichtsgegenständen nachgereicht werden. Das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen meiner Tochter um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung wurde durch die Nachholung der erforderlichen Prüfungen nachgewiesen! Dieses ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung wurde de facto auch durch die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das 2. Semester der Handelsakademie seitens des Finanzamtes bestätigt. In diesem Zusammenhang wird das Bundesfinanzgericht ersucht den Anspruch für die Kinderbeihilfe meiner Tochter für das 1. Semester von Oktober 2023 bis Februar 2024 anzuerkennen. […] C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 24.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter des Beschwerdeführers ist am tt.02.2005 geboren und hat somit am tt.02.2023 das 18. Lebensjahr vollendet. Sie hat am 12.06.2023 die AHS-Matura erfolgreich abgelegt und ab dem Wintersemester 2023/24 das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige besucht. Im Wintersemester 2023/24 hat die Tochter des Beschwerdeführers fünf Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von insgesamt 8 Wochenstunden erfolgreich absolviert. In drei Unterrichtsgegenständen im Ausmaß von insgesamt 9 Wochenstunden wurde sie nicht beurteilt. Zusätzlich wurden ihr zwei Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von insgesamt 6 Wochenstunden angerechnet, dies aufgrund des vorhergegangenen positiven Abschlusses der AHS. Im Sommersemester 2024 wurde die Tochter des Beschwerdeführers in keinem einzigen Unterrichtsgegenstand beurteilt. Ergänzend wurde im Rahmen des Semesterzeugnisses vom 28.06.2024 festgehalten, dass die Tochter des Beschwerdeführers in den letzten beiden Semestern weniger als 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat, weshalb die Ausbildung nicht weitergeführt werden kann. Im Wintersemester 2024/25 hat die Tochter des Beschwerdeführers insgesamt vier Fächer, darunter jene drei Fächer, in denen sie im Wintersemester 2023/24 nicht beurteilt wurde, positiv absolviert. Die positiv absolvierten Fächer haben sich auf 10 Wochenstunden belaufen. Im - hier nicht streitgegenständlichen - Wintersemester 2025/26 hat die Tochter des Beschwerdeführers das zweite Semester wiederholt und positiv absolviert. Im Rahmen des angefochtenen Rückforderungsbescheides hat das belangte Finanzamt den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 11/23 bis 06/2025 verpflichtet. Im Rahmen seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Wintersemester 2023/24 (d.h. 10/23 bis 02/2024). 2. Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum der Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer. Die Feststellung betreffend die im Juni 2023 positiv abgelegte Matura ergibt sich aus dem vorgelegten Reifeprüfungszeugnis. Die Feststellung betreffend den Besuch des Kollegs der Handelsakademie für Berufstätige ergibt sich ebenfalls aus den vorliegenden Zeugnissen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend den Schulerfolg im Wintersemester 2023/24 sowie im Sommersemester 2024 ergeben sich aus den vorliegenden Zeugnissen des Kollegs. Die Feststellung betreffend das Wintersemester 2024/25 ergibt sich ebenfalls aus dem vorliegenden Zeugnis. Auf diesem ist auch ersichtlich, dass sich die angeführten Unterrichtsfächer auf das Wintersemester 2023/24 beziehen ("Modulbezeichnung 1 AKC" ident zum Zeugnis des Wintersemesters 2023/24). Zusätzlich enthält das Zeugnis betreffend das Wintersemester 2023/24 den expliziten Hinweis, dass die Tochter des Beschwerdeführers zur Ablegung eines Kolloquiums in den nicht beurteilten Unterrichtsgegenständen berechtigt ist. Dies lässt in Summe den Schluss zu, dass die Ablegung dieses Kolloquiums im Wintersemester 2024/25 erfolgt ist und schließlich der erneute Besuch des zweiten Semesters im Wintersemester 2025/26 erfolgt ist ("Modulbezeichnung 2 AKC" analog zur Bezeichnung im letztlich nicht beurteilten Sommersemester 2024). Die Feststellungen betreffend das Wintersemester 2025/26 ergeben sich aus dem vorliegenden Zeugnis. Die Feststellungen betreffend den Rückforderungsbescheid sowie das Beschwerdevorbringen ergeben sich aus den Dokumenten selbst. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet auszugweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […] § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet: Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Anm. 1: für 2023: 61,8 € für 2024: 67,8 € für 2025: 70,9 € B. Erwägungen a) Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Dies trifft auch auf den eine Berufsausbildung darstellenden Besuch einer Berufsschule zu (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, mwN). Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, weist eine anzuerkennende Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sowohl ein qualitatives Element (d.h. die Art der Ausbildung) als auch ein quantitatives Element (d.h. der zeitliche Umfang der Ausbildung) aus. Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige besucht. Diese - zur allgemeinbildenden Schulausbildung gehörende - Tätigkeit ist ihrer Art nach zweifellos als Berufsausbildung zu qualifizieren (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 2, Rz 35). Allerdings weist eine Berufsausbildung - wie ausgeführt - nicht nur ein qualitatives, sondern auch ein quantitatives Element auf. Diesbezüglich wird zunächst auf die nachfolgend zitierte Literatur (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG², § 2, Rz 40ff.) hingewiesen: ME liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016). Zur zeitlichen Auslastung s zB auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018. Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Wintersemester 2023/24 (Modulverband 1AKC) insgesamt fünf Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von acht Wochenstunden positiv absolviert. Zusätzlich wurden ihr zwei Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von insgesamt sechs Wochenstunden angerechnet, dies aufgrund der positiv abgeschlossenen AHS-Schulbildung. Im Sommersemester 2024 (Modulverband 2AKC) wurde die Tochter des Beschwerdeführers in keinem einzigen Unterrichtsgegenstand beurteilt und im Wintersemester 2024/25 (erneut Modulverband 1AKC) hat die Tochter des Beschwerdeführers vier Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von 10 Wochenstunden positiv absolviert. Drei dieser vier Unterrichtsgegenstände betreffen jene Fächer, die im Wintersemester 2023/24 nicht beurteilt wurden. Im (hier nicht streitgegenständlichen) Wintersemester 2025/26 hat die Tochter des Beschwerdeführers das zweite Semester wiederholt und positiv abgeschlossen. Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, muss eine Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht "die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen". Dies wird im Rahmen der ebenfalls zitierten Literatur bzw. Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes dann angenommen, wenn die Berufsausbildung ein Ausmaß von mindestens 25-30 Wochenstunden einnimmt. Im vom Beschwerdeführer insbesondere bestrittenen Wintersemester 2023/24 (d.h. betreffend den Rückforderungszeitraum 11/23 bis 02/2024) hätte die Tochter des Beschwerdeführers laut Stundenplan zehn Unterrichtsgegenstände im Ausmaß von insgesamt 23 Wochenstunden absolvieren sollen. Tatsächlich hat sie fünf Fächer im Ausmaß von acht Wochenstunden absolviert. Zusätzlich wurden ihr zwei Fächer im Ausmaß von insgesamt sechs Wochenstunden angerechnet. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Berufsausbildung im Zeitraum 11/2023 bis 02/2024 die "volle Zeit" der Tochter des Beschwerdeführers in Anspruch genommen hat. Dies einerseits deshalb, da die angerechneten Fächer im gegenständlichen Zeitraum keine tatsächliche Tätigkeit des anspruchsvermittelnden Kindes erforderlich gemacht haben und somit keine zeitlichen Ressourcen gebunden haben. Zusätzlich kann bei der erfolgreichen Absolvierung von fünf Unterrichtsgegenständen im Ausmaß von acht Wochenstunden nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Arbeitsaufwand für die Berufsausbildung tatsächlich ein Ausmaß von 25-30 Wochenstunden (also mehr als das dreifache der erfolgreich absolvierten Unterrichtsgegenstände) erreicht hat, zumal die Tochter des Beschwerdeführers in drei Unterrichtsgegenständen nicht etwa mit einer negativen Note (d.h. aufgrund vorliegender, wenn auch negativer Leistungsnachweise), sondern schlicht - aufgrund fehlender Leistungsnachweise - nicht beurteilt wurde. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei - nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gebotener - Einbeziehung der angerechneten Unterrichtsgegenstände ein Ausmaß von lediglich vierzehn Wochenstunden (von insgesamt 23 laut Stundenplan erforderlichen Wochenstunden) erreicht worden wäre. Auch in diesem Fall wäre somit die erforderliche Grenze von 25-30 Wochenstunden nicht erreicht und im Ergebnis nicht einmal zwei Drittel der vom Stundenplan vorgesehenen Leistung abgedeckt worden. Nichts anderes kann für das Sommersemester 2024 (d.h. März bis September 2024) bzw. das Wintersemester 2024/25 gelten, in denen entweder überhaupt keine Unterrichtsgegenstände positiv absolviert wurden (Sommersemester 2024) oder eine ebenfalls nur überschaubare und jedenfalls nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmende Anzahl (Wintersemester 2024/25). Da die Wiederholung des zweiten Semesters gemäß dem festgestellten Sachverhalt erst im Wintersemester 2025/26 erfolgt ist, muss - in realitätsnaher Betrachtung und mangels gegenteiliger Nachweise - davon ausgegangen werden, dass im Sommersemester 2025 keine Berufsausbildung vorgelegen ist. Im Ergebnis und auf Basis der obigen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass im gesamten Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter des Beschwerdeführers bestanden hat. b) Rückforderung § 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren in den streitgegenständlichen Zeiträumen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe auf Ebene des Beschwerdeführers nicht erfüllt, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt ist. Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter des Beschwerdeführers in sämtlichen Zeiträumen nicht bestanden hat, waren auch die in diesem Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzufordern. Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 30. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103025/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103025.2026
Stammnummer
152661
Gültig
30.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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