Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100796/2025
Rückforderung von Familienbeihilfe bei nicht nachgewiesener Studienbehinderung durch Studienplanwechsel Rechtswissenschaften / Studienbehinderung, unabwendbares/unvorhergesehenes Ereignis; Mitnahme Toleranzsemester
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100796/2025vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 lit b Satz 3 FLAG 1967 kann ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester in den folgenden Studienabschnitt mitgenommen werden, wenn der vorangegangene Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Mindeststudienzeit absolviert wurde (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 81). Das Gesetz sieht jedoch lediglich einen Vortrag eines nicht verbrauchten Toleranzsemesters in einen nachfolgenden Studienabschnitt vor; ein „Rücktrag“ eines in einem späteren Studienabschnitt eingesparten Semesters auf einen früheren Studienabschnitt ist dem Gesetz hingegen fremd.
Wäre ausschließlich auf die Gesamtstudiendauer abzustellen, bestünde für die Regelung des § 2 Abs 1 lit b Satz 3 FLAG 1967 kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach nur nicht verbrauchte Toleranzsemester aus früheren Studienabschnitten auf spätere übertragen werden können, setzt vielmehr voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen abschnittsbezogen zu beurteilen sind.
Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe sind daher die im aktuellen Studienplan vorgesehenen Studienabschnitte und deren vorgesehene Studiendauer. Ein Anspruch auf Übertragung eines in einem früheren Curriculum nicht verbrauchten Toleranzsemesters in einen neu geschaffenen Studienabschnitt besteht nach dem Gesetz nicht.
Besonders wesentlich erscheint weiters, dass der Sohn der BF nicht zwangsweise in das Curriculum 2022 überführt wurde, sondern sich selbst für einen Wechsel entschieden hat. Selbst wenn die Fakultät einen Umstieg empfohlen haben sollte, blieb die Entscheidung dem Studierenden überlassen. Die Folgen einer freiwillig getroffenen Studienentscheidung können nicht nachträglich als unabwendbares Ereignis qualifiziert werden.
Eine Studienplanreform stellt keinen außergewöhnlichen Vorgang dar, sondern einen im Hochschulbetrieb typischen und vorhersehbaren Umstand. Studierende müssen grundsätzlich damit rechnen, dass Studienpläne geändert, Lehrveranstaltungen umgestaltet oder Studienabschnitte neu strukturiert werden. Derartige Änderungen gehören zum allgemeinen Organisations- und Studienrisiko und können daher nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert werden.
Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht an den individuellen Arbeitsaufwand oder die subjektiv empfundene Schwierigkeit eines Studienabschnittes, sondern ausschließlich an die vorgesehene Studienzeit einschließlich des gesetzlich eingeräumten Toleranzsemesters. Dass einzelne Studienplanreformen zu einer anderen Verteilung von Lehrveranstaltungen oder ECTS-Anrechnungspunkten zwischen den Studienabschnitten führen, vermag daran nichts zu ändern.
Die Äquivalenzbestimmungen galten für sämtliche Studierende, die in das Curriculum 2022 wechselten. Es handelte sich um eine generelle Übergangsregelung und nicht um einen individuell den Sohn der BF betreffenden außergewöhnlichen Umstand. Eine allgemeine, für alle Betroffenen gleichermaßen geltende Studienorganisation begründet regelmäßig keine individuelle Studienbehinderung.
Eine Studienbehinderung setzt jedoch voraus, dass die Absolvierung des Studiums objektiv erschwert oder verhindert wird. Die bloße Änderung der Zuordnung von ECTS-Punkten zu Studienabschnitten hindert weder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen noch die Ablegung von Prüfungen.
Das Vorbringen der BF läuft letztlich darauf hinaus, dass die Verteilung der ECTS-Punkte auf die Studienabschnitte als „ungerecht" empfunden werde. Der Gesetzgeber stellt jedoch nicht auf die subjektive Belastung oder den tatsächlichen Arbeitsaufwand eines Studienabschnittes ab, sondern auf die im Curriculum festgelegte Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes. Unterschiede in der Belastung einzelner Studienabschnitte sind daher familienbeihilfenrechtlich unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. August 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2025 betreffend Familienbeihilfe 10.2024-05.2025, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in Folge BF) bezog u.a. für ihren volljährigen Sohn, ***Sohn***, geboren am ***geb***, im Zeitraum Oktober 2024 bis Mai 2025 Familienbeihilfe samt Absetzbeträge.
Der Sohn studiert seit 01.10.2021 Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens Universität Graz und war zunächst im Studienplan 2018W (UB 101) inskribiert. Mit 01.08.2022 wechselte er freiwillig nach Abschluss des ersten Studienabschnitts im Studienplan 18W in den neuen Studienplan 2022W (UB 100).
Mit Bescheid vom 17.07.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2024-05/2025 zurückgefordert, da der Sohn den 1. Studienabschnitt (Studienplan neu) nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen habe. Anteilig erfolgte eine Rückforderung der Geschwisterstaffel für ***Geschwister*** und ***1*** ***Geschwister2***.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.08.2025. Vorgebracht wird, dass der neue Studienplan lediglich 2 Abschnitte vorsehe, was letztlich zur Folge gehabt habe, dass der Sohn den 1. Abschnitt zwar rechtzeitig nach dem alten, jedoch nicht nach dem neuen Studienplan abgeschlossen habe und ihm daher das Toleranzsemester aus beiden Studienplänen zustehen müsse. Zudem sei es durch die Folgen des Studienplanwechsels und den damit verbundenen Verzögerungen im Studienbetrieb zu einem unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignis gekommen, dass dem Universitätsbetrieb zuzurechnen sei und daher den Anspruch verlängern müsse. Zuletzt wird im Rechtsmittel der Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie (in eventu) die Abstandnahme von der Rückforderung gemäß § 26 Abs 4 FLAG 1967 gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.09.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Vorlagebericht vom 12.10.2025 beantragt die BF die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG).
Mittels Beschluss des BFG vom 12.02.2026 wurde dem Studienprogrammleiter/Dekan der Universität Graz das amtliche Formular "Beih14" übermittelt. Es wurde ersucht bekannt zu geben und gegebenenfalls zu bestätigen, ob im gegenständlichen Fall - wie in der Beschwerde vorgebracht - durch den Wechsel von Studienplan 2018W auf 2022W ein universitätsseitiges Hindernis und somit eine Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb eingetreten ist, oder ob der freiwillige Studienplanwechsel einem rechtzeitigen Abschluss des ersten Studienabschnittes nicht entgegenstand.
Mit Schreiben vom 21.04.2026 teilte die Universität folgendes mit:
"Bei der Studienplanänderung vom Curriculum 2018 auf das Curriculum 2022 handelte es sich tatsächlich um die größte Reform des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Graz nach rund 20 Jahren. Das neue Curriculum 2022 weist große Unterschiede im Vergleich zum alten Curriculum 2018 auf.
lm Zuge der Umstellung wurden Äquivalenzlisten sowohl für den Verbleib im alten Curriculum 2018 als auch für den Umstieg in das neue Curriculum 2022 erstellt. Diese Äquivalenzlisten legen fest, welche Lehrveranstaltungen/Prüfungen bei einem Umstieg in das neue Curriculum2022 angerechnet werden bzw. welche Lehrveranstaltungen/Prüfungen des neuen Curriculum 2022 bei einem Verbleib im alten Curriculum 2018 äquivalent absolviert werden können, da ein paralleles Anbieten der Lehrveranstaltungen sowohl des alten wie des neuen Curriculums aus budgetären Gründen nicht möglich ist.
Es trifft zu, dass die Rechtswissenschaftliche Fakultät einen Umstieg in das neue Curriculum 2022 empfohlen hat. Zum einen, weil wir der Meinung waren (und sind), dass das neue Curriculum besser auf die Herausforderungen der heutigen Zeit abgestimmt ist, zum anderen, weil dann auch die Anforderungen für die Studierenden klar sind, in dem sie diejenigen Prüfungen machen, die im (neuen) Curriculum vorgesehen sind, und keine äquivalenten Prüfungen des neuen Curriculums für Prüfungen des alten Studienplans absolvieren müssen.
Die Äquivalenzlisten führen dazu, dass Gewinne und Verluste von ECTS-Anrechnungspunkten entstehen können, da nicht immer ein Fach dieselbe ECTS-Zahl im alten und auch im neuen Studienplan aufweist. Allenfalls ,,ungerecht" wirkende Nachteile in einzelnen Teilen sind bei einer derart großen Umstellung nicht vollständig zu vermeiden. Die Gewinne und Verluste gleichen sich in Summe aller Fälle weitgehend aus (es bleiben Einzel-Härtefälle freilich über).
Die Vorgangsweise ist allerdings unabdingbar, da sonst - wie bereits erwähnt - neben den neuen auch die alten Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum 2018 angeboten werden müssten, was aus budgetären und personellen Gründen nicht möglich ist. Dies ist wohl auch sachlich gerechtfertigt, da das parallele Angebot der alten Lehrveranstaltungen aus öffentlichen Mitteln nicht finanzierbar ist und ohne eine solche Regelung eine Studienplanreform nie möglich wäre.
Bei einem Umstieg in das neue Curriculum 2022 werden aufgrund der Äquivalenzlisten bei bereits absolviertem erstem Abschnitt des alten Curriculums 2018 22-ECTS-Anrechnungspunkte für Modul N des neuen zweiten Abschnittes des Curriculums 2O22 angerechnet. Dadurch kommt es zu einer Verschiebung dieser ECTS-Anrechnungspunkte in den zweiten Abschnitt.
Aus unserer Sicht bleibt es auch für Umsteiger*innen möglich, den ersten Studienabschnitt innerhalb der für die Familienbeihilfe maßgeblichen Fristen zu absolvieren. Es ist aber sicher richtig, dass es im konkreten Fall - bedingt durch die erwähnte Verschiebung von 22-ECTS-Anrechnungspunkte - härter geworden ist, den ersten Abschnitt in der vorgesehenen Zeit abzuschließen, während es gleichzeitig wesentlich einfacher geworden ist, den zweiten Abschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Das Ausmaß von 22 ECTS entspricht dabei auch annähernd einem um das Toleranzsemester gewichteten Semester von 25 ECTS: Der erste Abschnitt umfasst 5 Semester á 30 ECTS, in Summe somit 15O ECTS. Unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters ergibt dies 150 ECTS durch 6 Semester = 25 ECTS pro Semester. ln dieser Hinsicht wäre das Toleranzsemester allein schon durch die Verschiebung der ECTS aufgrund der Anrechnung verbraucht, auch wenn der Studierende eigentlich in Regelstudienzeit studiert. Erwähnt sei abschließend auch noch, dass das rechtswissenschaftliche Studium an der Universität Graz in Summe eine Regelstudiendauer von 8 Semestern umfasst, die tatsächliche Studiendauer allerdings aktuell knapp 12 Semester beträgt."
Die Antwort der Universität wurde den Parteien des Verfahrens mit Beschluss vom 23.04.2026 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt (der BF zugestellt am 29.04.2026). Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der BF, geboren am***geb***, studiert seit dem Wintersemester 2021 Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz und war zunächst im Studienplan 2018W (UB 101) inskribiert.
Nach dem Curriculum 2018 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gliedert sich das Diplomstudium in drei Studienabschnitte. Der 1. Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der 2. Studienabschnitt 4 Semester, der 3. Abschnitt 2 Semester.
Am 28.06.2022 beendete der Sohn erfolgreich den 1. Abschnitt nach dem Studienplan 2018W.
Am 01.08.2022 wechselte er freiwillig und auf Empfehlung durch die Universität in den Studienplan 2022W (UB 100).
§ 2 Abs 2 des Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften 2022 sieht einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Anrechnungspunkten vor und umfasst acht Semester. Es besteht aus zwei Studienabschnitten, die modular strukturiert sind. Der erste Studienabschnitt sieht eine Mindeststudienzeit von 5 Semester vor und umfasst die Module A bis K sowie einen Teil der Freien Wahlfächer (150 ECTS), der zweite Studienabschnitt die Module L bis N einschließlich der weiteren Freien Wahlfächer, der Diplomarbeit sowie der Diplomprüfung (90 ECTS, Dauer 3 Semester).
Am 30.06.2025 wurde der 1. Abschnitt nach dem Studienplan 2022W beendet.
Mit Bescheid vom 17.07.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2024-05/2025 zurückgefordert, da der Sohn den 1. Studienabschnitt (Studienplan neu) nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen hat. Anteilig erfolgte eine Rückforderung der Geschwisterstaffel.
Die Universität bestätigt nicht, dass durch den Wechsel von Studienplan 2018W auf 2022W ein universitätsseitiges Hindernis vorgelegen und somit eine Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb eingetreten ist.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Übrigen unstrittig.
Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum nach dem sechsten Semester (10/2024 - Ablauf der Mindeststudienzeit inkl. Toleranzsemester) bis zum erfolgreichen Abschluss des ersten Studienabschnittes (Studienplan neu) am 30.06.2025 und die damit zusammenhängende (Rechts)Frage, wie sich der Wechsel des Studienplanes auf den Familienbeihilfenanspruch auswirkt.
3. Rechtliche Beurteilung
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…
… für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß […]
§ 26 FLAG 1967
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
[…]
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 236 Abs 1 BAO
Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Allgemeines / Mitnahme des Toleranzsemesters - § 2 Abs 1 lit b, 3. Satz FLAG 1967
Nach § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG 1967 steht Familienbeihilfe zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist.
Bei Besuch einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Diplomstudien sind in Studienabschnitte unterteilt. Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 79).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn
- die vorgesehene Studienzeit
- pro Studienabschnitt
- um nicht mehr als ein Semester überschritten wird.
Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist somit der Nachweis erforderlich, dass der Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 76).
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder des Studiums festgelegt ist. Mit dem in § 2 Abs 1 lit b 2. Satz FLAG 1967 genannten Begriff "vorgesehene Studienzeit" wird auf die gesetzliche Studiendauer bzw. die "Mindeststudiendauer" eines Studiums oder des jeweiligen Studienabschnittes verwiesen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 77).
Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester pro Studienabschnitt überschritten wird (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 2 Rz 80).
Der Inhalt und der Aufbau eines Studiums, das Qualifikationsprofil und die Prüfungsordnung werden mit Verordnung (Curriculum) festgelegt (§ 51 Abs 2 Z 24 UG 2002).
Der Sohn der BF, der seit dem WS 2021 nach dem Studienplan 2018W (UB101) Rechtswissenschaften an der Universität Graz studiert, wechselte am 01.08.2022 freiwillig in den Studienplan 2022W (UB 100).
Der 1. Abschnitt im neuen Studienplan sieht eine Mindeststudienzeit von 5 Semestern vor:
1. Abschnitt 5 Semester + Toleranzsemester
2. Abschnitt 3 Semester + Toleranzsemester
Da der Sohn bereits zwei Semester Rechtswissenschaften studiert hatte, wurde die Studienzeit im neuen Studienplan richtigerweise um diese Semesteranzahl reduziert. Der 1. Abschnitt des Studiums hätte folglich im September 2024 abgeschlossen werden müssen.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit ("Mindeststudienzeit") bzw. in der Zulassungsfrist des nächstfolgenden Semesters absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Wenn also ein Studienabschnitt in der "Mindeststudienzeit" erfolgreich abgeschlossen wird und das Toleranzsemester nicht "verbraucht" wird, kann dieses Semester in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden. Für den folgenden Studienabschnitt stehen dann zwei "Toleranzsemester" zur Verfügung.
Dadurch kommt es im Ergebnis zu einer Belohnung der Studierenden, die einen Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester" zu benötigen (UFS 3.4.2008, RV/0776-G/07).
Der eindeutige, für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Wortlaut des Gesetzes, der nach Auffassung des BFG keiner Interpretation zugänglich ist, lautet: "Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden."
Das Gesetz bietet keine Handhabe für die von der BF gewünschte "Gesamtdurchrechnung", und keine Möglichkeit, bei Absolvierung eines Studienabschnitts in weniger als der Mindeststudiendauer einem weiteren Studienabschnitt mehr als ein Toleranzsemester zuzurechnen.
Ein Studienplanwechsel innerhalb desselben Studiums, wie im vorliegenden Fall, bewirkt - wie die belangte Behörde daher richtig ausführt - weder einen Neubeginn der Studienzeit noch den Verlust eines noch nicht verbrauchten Toleranzsemesters nach § 2 FLAG 1967 und schon gar keine "Neuvergabe" eines weiteren Toleranzsemesters. Durch den (freiwilligen) Studienplanwechsel befindet sich der Sohn der BF im Streitzeitraum nach wie vor im ersten Studienabschnitt, wofür das Gesetz max. 1 Toleranzsemester vorsieht. Ein bei einem Studienplanwechsel innerhalb desselben Studiums noch nicht verbrauchtes Toleranzsemester bleibt erhalten, begründet aber keinen Anspruch auf ein weiteres Toleranzsemester; demnach bleibt ein noch nicht verbrauchtes Toleranzsemester, es kann jedoch nicht kumuliert werden. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewährt insgesamt nur ein Toleranzsemester.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass der Beihilfenbehörden im vorliegenden Fall keine "Ermessensentscheidung" zur Vermeidung einer "Unbilligkeit" treffen kann. Ermessensentscheidungen dürfen von den Beihilfenbehörden nur getroffen werden, wenn ihnen diese Ermächtigung vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt wurde. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die vorgebrachten Hürden akademischer Natur, die mangelnde Aufklärung seitens der Universität sowie die finanziellen Nachteile ändern nichts daran, dass die Beihilfenbehörden jedenfalls angehalten sind, gehörig kundgemachte Gesetze, wie die im gegenständlichen Fall anzuwendenden, zu befolgen.
Auch aus dem Vorbringen der BF, wonach ihr Sohn den zweiten Studienabschnitt (Studienplan 22W), für den eine Mindeststudiendauer von drei Semestern vorgesehen ist, aufgrund von lediglich noch 52 ausständigen ECTS-Punkten voraussichtlich bereits innerhalb von zwei Semestern abschließen werde, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen:
Die BF übersieht, dass ihre Auslegung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 die Regelung des dritten Satzes dieser Bestimmung weitgehend ihres Anwendungsbereiches berauben würde. Nach § 2 Abs 1 lit b Satz 3 FLAG 1967 kann ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester in den folgenden Studienabschnitt mitgenommen werden, wenn der vorangegangene Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Mindeststudienzeit absolviert wurde (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 81). Das Gesetz sieht jedoch lediglich einen Vortrag eines nicht verbrauchten Toleranzsemesters in einen nachfolgenden Studienabschnitt vor; ein "Rücktrag" eines in einem späteren Studienabschnitt eingesparten Semesters auf einen früheren Studienabschnitt ist dem Gesetz hingegen fremd.
Wäre - wie die BF meint - ausschließlich auf die Gesamtstudiendauer abzustellen, bestünde für die Regelung des § 2 Abs 1 lit b Satz 3 FLAG 1967 kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach nur nicht verbrauchte Toleranzsemester aus früheren Studienabschnitten auf Spätere übertragen werden können, setzt vielmehr voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen abschnittsbezogen zu beurteilen sind.
Im Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid in Hinblick auf die Anwendung des § 2 Abs 1 lit b 3. Satz FLAG 1967 (Toleranzsemester) der anzuwendenden Rechtslage entspricht, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde in diesem Punkt ins Leere geht. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 knüpft an die im jeweils betriebenen Studium vorgesehenen Studienabschnitte an. Mit dem Wechsel in das Curriculum 2022 wurde das Studium nach den Bestimmungen dieses Curriculums fortgesetzt. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe sind daher die im Curriculum 2022 vorgesehenen Studienabschnitte und deren vorgesehene Studiendauer. Ein Anspruch auf Übertragung eines in einem früheren Curriculum nicht verbrauchten Toleranzsemesters in einen neu geschaffenen Studienabschnitt besteht nach dem Gesetz nicht. Für den ersten Studienabschnitt des Studienplans 22W, der eine vorgesehene Dauer von fünf Semestern aufweist, steht daher unter Berücksichtigung der bereits verbrauchten Semester insgesamt lediglich ein Toleranzsemester zur Verfügung.
Studienbehinderung / Verlängerung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - § 2 Abs 1 lit b Satz 4 FLAG 1967
Die Studienzeit eines Studienabschnittes oder Studiums kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs 1 lit b 4.-9. Satz FLAG 1967) verlängert werden, wobei das FLAG 1967 verschiedene Abstufungen von Studienbehinderungen kennt. Die Studienzeitverlängerung erfolgt immer semesterweise. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inkl. Toleranzsemester) absolviert hat.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann die Studienzeit verlängern. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Der VwGH hat zum StudFG klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (UFS 7.6.2011, RV/0440-I/10, unter Verweis auf VwGH 3.11.2008, 2007/10/0052; 27.2.2006, 2006/10/0001, sowie 11.6.2003, 2003/10/0118).
Ein Studienbehinderungsgrund kann - wie im vorliegenden Fall vorgebracht - auch im Bereich der Bildungseinrichtung gelegen sein. Besondere Umstände im Studien- oder Prüfungsbetrieb können es einem Studierenden unmöglich machen, das Studium bzw. den Studienabschnitt innerhalb der zur Verfügung stehenden Studienzeit abzuschließen. In solchen Ausnahmefällen bestätigt die Universität auf einem dazu eigens aufgelegten Formular, welche Prüfungen(en) der/die Studierende ohne eigenes Verschulden nicht ablegen konnte bzw. warum es zu einer Studienzeitverzögerung im konkreten Einzelfall gekommen ist.
Liegen bei den Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese nach der Verwaltungspraxis (siehe dazu die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967) für den Studierenden ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im Ausmaß von drei Monaten dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führt. Da solche Umstände nach dem Richtlinientext von den Finanzämtern nicht festgestellt werden könnten, wurde vom Bundesministerium für Finanzen ein amtlicher Vordruck (Beih 14) aufgelegt, mit dem die Universität das Vorliegen der angeführten Umstände bestätigen könne. Zusätzlich wurden die Formulare Beih 14a und Beih 14b aufgelegt, mit welchen genauere Informationen zu den Verzögerungsgründen darzulegen sind (siehe UFS vom 15.2.2011, RV/0087-I/10, BFG vom 3.8.2021, RV/5100195/2018 und Lenneis in FLAG, Kommentar, 2. Aufl., Rz 88 Zu § 2).
Dass der Sohn der BF einen Wechsel des Studiums für zweckmäßiger oder seinen persönlichen Vorstellungen angemessener gehalten hat, bedeutet nicht, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre, weil aus den Ausführungen der BF nicht hervorgeht, dass es ihrem Sohn aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre, das Studium im alten Studienplan weiter zu betreiben (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0076; vgl. auch Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 103). Dasselbe gilt für den Empfehlungsausspruch durch die Universität selbst.
Besonders wesentlich erscheint weiters, dass der Sohn der BF auch nicht zwangsweise in das Curriculum 2022 überführt wurde, sondern sich selbst für einen Wechsel entschieden hat. Selbst wenn die Fakultät einen Umstieg empfohlen haben sollte, blieb die Entscheidung dem Studierenden überlassen. Die Folgen einer freiwillig getroffenen Studienentscheidung können nicht nachträglich als unabwendbares Ereignis qualifiziert werden.
Eine Studienplanreform stellt keinen außergewöhnlichen Vorgang dar, sondern einen im Hochschulbetrieb typischen und vorhersehbaren Umstand. Studierende müssen grundsätzlich damit rechnen, dass Studienpläne geändert, Lehrveranstaltungen umgestaltet oder Studienabschnitte neu strukturiert werden. Derartige Änderungen gehören zum allgemeinen Organisations- und Studienrisiko und können daher nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert werden.
Aus dem Vorbringen, die Universität habe den Umstieg in das Curriculum 2022 empfohlen und dieser habe aufgrund von Äquivalenzbestimmungen zu einer Verschiebung von 22 ECTS-Anrechnungspunkten in den zweiten Studienabschnitt geführt, ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Nach der Auskunft der Universität Graz erfolgte die Verschiebung der ECTS-Anrechnungspunkte aufgrund der im Zuge der umfassenden Studienplanreform erstellten Äquivalenzregelungen. Dadurch wurde der Abschluss des ersten Studienabschnittes zwar erschwert, gleichzeitig jedoch der Abschluss des zweiten Studienabschnittes entsprechend erleichtert. Die Universität führte hierzu aus, dass das Ausmaß der verschobenen 22 ECTS-Anrechnungspunkte annähernd einem Semester entspreche und damit der Vorteil eines zusätzlichen Semesters im zweiten Studienabschnitt gegenüberstehe. Dabei knüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht an den individuellen Arbeitsaufwand oder die subjektiv empfundene Schwierigkeit eines Studienabschnittes, sondern ausschließlich an die vorgesehene Studienzeit einschließlich des gesetzlich eingeräumten Toleranzsemesters. Dass einzelne Studienplanreformen zu einer anderen Verteilung von Lehrveranstaltungen oder ECTS-Anrechnungspunkten zwischen den Studienabschnitten führen, vermag daran nichts zu ändern.
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer im Sinne einer Studienbehinderung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 setzt voraus, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder vergleichbare Umstände den Studierenden tatsächlich an der Fortführung oder Absolvierung des Studiums hindern. Die im Zuge einer Studienplanreform vorgenommene Neuordnung von Studieninhalten und die damit verbundenen Äquivalenzregelungen stellen keine derartige Behinderung dar. Insbesondere ergibt sich aus der Stellungnahme der Universität, dass der Abschluss des ersten Studienabschnittes weiterhin innerhalb der für die Familienbeihilfe maßgeblichen Fristen möglich war. Die BF zeigt keine konkreten Umstände auf, die ihren Sohn an der Absolvierung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen gehindert hätten. Sie behauptet auch nicht, dass Lehrveranstaltungen oder Prüfungen überhaupt nicht angeboten worden wären oder der Sohn daran gehindert gewesen wäre, diese zu absolvieren. Vielmehr richtet sich ihre Kritik gegen die familienbeihilfenrechtlichen Folgen der Äquivalenzregelungen. Die Äquivalenzbestimmungen galten für sämtliche Studierende, die in das Curriculum 2022 wechselten. Es handelte sich um eine generelle Übergangsregelung und nicht um einen individuell den Sohn der BF betreffenden außergewöhnlichen Umstand. Eine allgemeine, für alle Betroffenen gleichermaßen geltende Studienorganisation begründet regelmäßig keine individuelle Studienbehinderung.
Eine Studienbehinderung setzt jedoch voraus, dass die Absolvierung des Studiums objektiv erschwert oder verhindert wird. Die bloße Änderung der Zuordnung von ECTS-Punkten zu Studienabschnitten hindert weder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen noch die Ablegung von Prüfungen.
Von besonderem Gewicht ist die Auskunft der Universität, wonach "es auch für Umsteiger*innen möglich bleibt, den ersten Studienabschnitt innerhalb der für die Familienbeihilfe maßgeblichen Fristen zu absolvieren". Damit fehlt bereits die wesentliche Voraussetzung einer Studienbehinderung, nämlich die objektive Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung, den Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Anspruchsdauer abzuschließen.
Selbst wenn die Umstellung den ersten Studienabschnitt erschwert haben sollte, wäre zusätzlich erforderlich, dass gerade diese Umstände kausal für die Überschreitung der Anspruchsdauer waren. Nach den Angaben der Universität entsprach die Verschiebung von 22 ECTS ungefähr einem Semester, während gleichzeitig derselbe Vorteil im zweiten Studienabschnitt wieder zum Tragen kommt. Die Studienreform führte somit zu einer bloßen Umverteilung des Studienaufwandes innerhalb des Gesamtstudiums, nicht aber zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer.
Auch der Umstand, dass der Sohn der BF ein leistungsstarker und erfolgreicher Student ist, vermag den Anspruch auf Familienbeihilfe über die gesetzlich festgelegte Anspruchsdauer hinaus nicht zu begründen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der betreffende Studienabschnitt innerhalb der nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 maßgeblichen Studiendauer abgeschlossen wurde. Dass der Sohn der BF das Studium insgesamt zügig betreibt und den zweiten Studienabschnitt voraussichtlich in kürzerer Zeit als der vorgesehenen Mindeststudiendauer abschließen wird, ist für die Beurteilung des Streitzeitraumes rechtlich unerheblich.
Das Vorbringen der BF läuft letztlich darauf hinaus, dass die Verteilung der ECTS-Punkte auf die Studienabschnitte als "ungerecht" empfunden werde. Der Gesetzgeber stellt jedoch nicht auf die subjektive Belastung oder den tatsächlichen Arbeitsaufwand eines Studienabschnittes ab, sondern auf die im Curriculum festgelegte Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes. Unterschiede in der Belastung einzelner Studienabschnitte sind daher familienbeihilfenrechtlich unbeachtlich.
Zusammenfassend vermag das BFG in der Studienplanreform 2022, den damit verbundenen Äquivalenzregelungen sowie der Verschiebung einzelner Lehrveranstaltungen und ECTS-Anrechnungspunkte zwischen den Studienabschnitten kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu erkennen. Es handelt sich dabei um allgemeine, für alle betroffenen Studierenden geltende Organisationsmaßnahmen der Universität, die weder den Studienfortgang des Sohnes der BF objektiv verhinderten noch dessen Abschluss des ersten Studienabschnittes innerhalb der gesetzlich maßgeblichen Studiendauer unmöglich machten. Eine studienzeitverlängernde Studienbehinderung liegt daher nicht vor.
Abstandnahme von der Rückforderung (§ 26 Abs 4 FLAG 1967)
Seit 01.05.2004 ist der/die für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister(in) Oberbehörde. Gemäß § 26 Abs 4 FLAG 1967 kann die Oberbehörde, das ist derzeit die zur Vollziehung des FLAG 1967 gemäß Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986, Teil 2, A. Bundeskanzleramt, Punkt 19 i. V. m. Abs. 1 Z 12 Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird, zuständige Bundesministerin im Bundeskanzleramt Claudia Bauer (vormals Plakolm), in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Hierbei handelt es sich nach den Durchführungsrichtlinien (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 73) um eine Maßnahme der Dienstaufsicht.
Das BFG ist ein Verwaltungsgericht und keine Oberbehörde (vgl. BFG 17.2.2015, RV/7100323/2015).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes kein Rechtsanspruch (vgl etwa VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; 13.3.1991, 90/13/0241; 22.4.1998, 98/13/0067 oder 21.10.1999, 97/15/0196; 23.9.2005, 2005/15/0080). Das Unterlassen von auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes gerichteten Maßnahmen begründet daher auch keinen im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem VwG oder einer Revision vor dem VwGH erfolgreich geltend zu machenden Verfahrensmangel (vgl VwGH 28.10.2009, 2009/15/0042; 22.4.2009, 2008/15/0323; 27.8.2008, 2006/15/0080; 20.2.2008, 2006/15/0076; 18.4.2007, 2006/13/0174).
Die Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs 4 FLAG 1967 erfolgt daher nicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern dadurch, dass es die Behörde über Weisung der Oberbehörde unterlässt, einen Rückzahlungsbescheid zu erlassen (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 74).
Laut Aktenlage ist eine Anweisung auf Abstandnahme von der Rückforderung durch die Oberbehörde nicht erfolgt.
Es handelt sich diesbezüglich um ein völlig eigenständiges Verfahren. Die Geltendmachung einer allfälligen Unbilligkeit oder Billigkeitsmaßnahme in diesem Sinne ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe.
Nachsicht
In Hinblick auf das Vorbringen zur persönlichen und sachlichen Unbilligkeit der BF wird auf die in § 236 BAO eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Nachsicht zu stellen. Voraussetzung für diese Antragstellung ist, dass die Einhebung einer fälligen Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dieser Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten, das in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass sie aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Behörde, auf das sie vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für sie zum Ausdruck kam, sodass sie ihre Dispositionen danach einrichtete und sie nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (z.B. VwGH vom 24.2.1992, 91/15/0105).
Der BF steht es frei, allenfalls beim FA einen derartigen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO einzubringen. Ein Nachsichtsverfahren ist ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des FA (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26, Rz 78).
Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Rückforderungsbescheid aus den angeführten Gründen als rechtmäßig und das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht hatte keine ungeklärte Rechtsfrage zu lösen, sondern auf Grundlage der festgestellten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auswirkungen der Studienplanreform ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bzw. eine Studienbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellen. Diese Beurteilung erfolgte anhand der gesetzlichen Vorgaben und der dazu bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100796/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100796.2025
- Stammnummer
- 151839
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF