Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 792
11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 11.12.2015
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
16.12.200516.12.200514.12.200920.12.201211.12.2015 (geltend)13.12.201817.12.201919.12.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen
11.7.3.1 Allgemeines
Rz 792b:
Auf Grund § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist in jenen Fällen, in denen Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, §§ 26 FLAG 1967 26 FLAG anzuwenden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind daher unter den selben Voraussetzungen rückzufordern, unter denen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzufordern ist. Eine Kompensation von Kinderabsetzbeträgen mit zukünftig zustehender Familienbeihilfe darf nicht vorgenommen werden.
11.7.3.2 Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen bei Auszahlung der Familienbeihilfe durch Selbstträger
Rz 792c:
Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe durch das FA angeordnet wird, ist auch dem Selbstträger (siehe § 46 FLAG 1967) zuzustellen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt an den Selbstträger. Der Kinderabsetzbetrag teilt bei Rückforderungen ebenfalls das Schicksal der Familienbeihilfe. Im Falle einer Rückforderung der Familienbeihilfe ist daher der Kinderabsetzbetrag mit der Beihilfe rückzufordernAbschnitt 11.7.3.2 und an den SelbstträgerRandzahl 792c: entfallen zurückzuzahlen. Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung angeordnet wird, ist ebenfalls dem Selbstträger zuzustellen. Rückgezahlte Kinderabsetzbeträge sind in der Folge im Rahmen der monatlichen Automatikzahlungen in einer Summe mit der einbehaltenen Lohnsteuer an das FA der Betriebsstätte abzuführen.
Zuständig für die zwangsweise Hereinbringung (über Antrag des Selbstträgers) bzw. für allfällige Billigkeitsmaßnahmen ist das FA, das den Rückforderungsbescheid erlassen hat.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 11.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF