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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 792

11.7.2 Kinder, die sich im EU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten

überholte Fassung (bis 12.12.2018)RichtlinieBMF-010222/0111-IV/7/2017gilt ab 20.12.2012

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2012 bis 12.12.2018.

Wortlaut laut Findok

11.7.2 Kinder, die sich im AuslandEU/EWR-Raum und Schweiz aufhalten Rz 792: Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht grundsätzlich kein Kinderabsetzbetrag zu (siehe jedoch Rz 792a). Dies gilt nicht für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird und die sich nur vorübergehend zur Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Zur Möglichkeit, Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende minderjährige Kinder ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, siehe Rz 866. Rz 792a: Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend Familienleistungen sind die Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im AuslandEU/EWR-Raum aufhältigen Kindern wie folgt zu berücksichtigen: Auf Grund des ArtArt. 3 Abs. 1. 4 Abs. 1 in Verbindung mit ArtArt. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 3 Verordnung (EWG) Nr des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 1408/71April 2004 zur AnwendungKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,(Text von Bedeutung für den EWR und die innerhalb der Gemeinschaft zu-Schweiz) und abwandern, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH gilt der Kinderabsetzbetrag als "Familienleistung". Im InlandIn Österreich beschäftigte EU-Bürger und, Bürger der EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Bürger aus der Schweiz, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, haben daher zusätzlich zurbei Anspruch auf Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Seit 1. Juni 2002 gilt dies auch für im Inland beschäftigte Bürger der Schweiz, deren Kinder sich ständig in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU, und für EU-Bürger, deren Kinder sich ständig in der Schweiz aufhalten. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht grundsätzlich kein Kinderabsetzbetrag zu. Dies gilt nicht für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird und die sich nur vorübergehend zur Berufsausbildung außerhalb der oben genannten Staaten aufhalten. Zur Möglichkeit, Unterhaltsleistungen für außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz lebende minderjährige Kinder ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, siehe Rz 866 und Rz 866a. Randzahl 792a: entfällt

Normen und Schlagworte

Kinder im Ausland

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0111-IV/7/2017
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 26)
Gültig
20.12.2012 bis 12.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF