RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 792

11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen

überholte Fassung (bis 13.12.2009)RichtlinieBMF-010222/0248-VI/7/2008gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 13.12.2009.

Wortlaut laut Findok

11.7.3 Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommenen Kinderabsetzbeträgen 11.7.3.1 Allgemeines Rz 792b: Auf Grund § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ist in jenen Fällen, in denen Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, § 26 FLAG anzuwenden. Zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge sind daher unter den selben Voraussetzungen rückzufordern, unter denen zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzufordern ist. Eine Kompensation von Kinderabsetzbeträgen mit zukünftig zustehender Familienbeihilfe darf nicht vorgenommen werden. 11.7.3.2 Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen bei Auszahlung der Familienbeihilfe durch Selbstträger Rz 792c: Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe durch das FA angeordnet wird, ist auch dem Selbstträger (siehe § 46 FLAG 1967) zuzustellen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt an den Selbstträger. Der Kinderabsetzbetrag teilt bei Rückforderungen ebenfalls das Schicksal der Familienbeihilfe. Im Falle einer Rückforderung der Familienbeihilfe ist daher der Kinderabsetzbetrag mit der Beihilfe rückzufordern und an den Selbstträger zurückzuzahlen. Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung angeordnet wird, ist ebenfalls dem Selbstträger zuzustellen. Rückgezahlte Kinderabsetzbeträge sind in der Folge im Rahmen der monatlichen Automatikzahlungen in einer Summe mit der einbehaltenen Lohnsteuer an das FA der Betriebsstätte abzuführen. Zuständig für die zwangsweise Hereinbringung (über Antrag des Selbstträgers) bzw. für allfällige Billigkeitsmaßnahmen ist das FA, das den Rückforderungsbescheid erlassen hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0248-VI/7/2008
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 13.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF