Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101079/2026
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag - keine Nachsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101079/2026vom 26.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. November 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Oktober 2025 betreffend die Abweisung eines Antrags auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO), Steuernummer ***BF1StNr3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Bescheid vom 15. April 2025 wurde seitens des zuständigen Finanzamtes vom Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) zu Unrecht für seinen Sohn, Herrn L. K., geboren am TT. Juni 2002, bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum von November 2022 bis Jänner 2025 iHv insgesamt 6.669,10 Euro zurückgefordert. Im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens wurde die Familienbeihilfe bis August 2023 gewährt und der Rückforderungsbetrag mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2025 um -2.273,47 Euro herabgesetzt. Nach einer Umbuchung iHv -65,53 Euro belief sich der offene Restbetrag auf nunmehr 4.330,10 Euro.
Mit Eingabe vom 26. August 2025 beantragte der Bf den offenen Rückforderungsbetrag von 4.330,10 Euro iSd Bestimmung des § 236 BAO nachzusehen und führte zur Begründung wie folgt aus.
"Mein Sohn L. hat seit 2018 eine Persönlichkeitsstörung, die von 3 Ärzten fachmännisch diagnostiziert wurde. Leider erkennt er seinen Zustand durch seine Erkrankung nicht an und weigert sich permanent die ihm angebotene Hilfe anzunehmen. Mir persönlich sind die Hände gebunden, da ich ihn durch seine Rechte und Gesetze nicht zwingen kann. Er ist außerdem schon seit 2020 volljährig und damit für sich selbst verantwortlich. Das Geld der FB wurde zu 100 % an ihn angewendet.
Nebenbei als Alleinverdiener, der durchaus im Leben steht, seine Steuern zahlt und stetig auch mit hohen monatlichen Kosten konfrontiert wird, dem ist es leider nicht möglich so eine hohe Zahlung zu leisten. Bei dieser Höhe der Rückzahlung wäre meine Existenz sowie die meiner Kinder auf längere Zeit gefährdet. Ich bitte daher um Hilfe, Nachsicht und Verständnis. […]"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2025 wurde der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten iHv 4.330,10 Euro abgewiesen und zur Begründung auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"[…] Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise beeinträchtigen würde. Von Seiten des Finanzamts wurden Erhebungen durchgeführt, es bestehen bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte in Ihrem Besitz.
Die Einziehung muss nach der Lage des Falles unzumutbar sein. Im Hinblick auf die Höhe des Betrages kann aber von einer Unzumutbarkeit nicht gesprochen werden. Es wurde bereits ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt und dieser auch genehmigt.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine solche Unbilligkeit liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, da sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.
Die für eine Nachsicht angeführten Voraussetzungen treffen nicht zu, wodurch das Ansuchen abzuweisen war."
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 20. November 2025 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte erneut die Gewährung der Nachsicht. Zur Begründung hielt der Bf fest:
"1. Mein Sohn leidet seit 2015 an einer schweren psychischen Erkrankung und ist in laufender medizinischer Behandlung.
2. Durch diese Erkrankung waren psychomedikamentöse Therapien in den letzten Jahren notwendig und die Familienbeihilfe wurde daher seit 2020 nur in Vertretung bezogen. Der Bezieher war bereits volljährig.
3. Die Leistung wurde zu 100% für ihn verwendet.
4. Da die genehmigte Familienbeihilfe auf die Person L. K. bezogen wurde, ist auch dieser zur Frage der Unbilligkeit heranzuziehen.
5. Da L. K. weder über eine Sache noch Güter sowie ein geregeltes Einkommen befindet, also keine beweglichen noch unbeweglichen Vermögenswerte besitzt, ist der Fall der Unbilligkeit gegeben.
6. Auch eine genehmigte Ratenzahlung ändert nichts an der Gesamtsituation. Die Einziehung der Höhe des Betrages ist im gesamten Volumen unzumutbar.
7. Auch ich als Vertretung habe keine beweglichen sowie unbewegliche Vermögenswerte. Diese gehören bis zur vollständigen Bezahlung 2040 der Bank.
Da keine Vermögenswerte vorliegen, ist es dem Abgabenschuldner, dass ist jene Person, dem die Familienbeihilfe zusteht bzw. für den die Leistung erbracht wird, das ist in diesem Fall L. K. nicht möglich die offene Abgabenschuld zu entrichten.
Es liegt daher mindestens durch die nicht vorhandene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. das nicht vorhandene Vermögen eine persönliche Unbilligkeit vor. […]"
Am 18. Dezember 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und führte zur Begründung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer sachlichen und persönlichen Unbilligkeit (auszugsweise) wie folgt aus.
"[…] Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 01.07.2003, 2001/13/0215).
Der gegenständliche Abgabenanspruch, welcher aus der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfebeträge resultiert, besteht jedoch zu Recht und ist gegenüber dem Abgabeschuldner durchzusetzen. Die steuerliche Beurteilung ist Folge der Anwendung genereller Normen, die für alle gleichermaßen gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253; VwGH 30.9.2004, 0151). Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung in einem Nachsichtsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).
(Weitere) Gründe für eine sachliche Unbilligkeit wurden nicht hervorgebracht. […]
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156).
Sie sind Eigentümer eines Grundstücks samt Einfamilienhaus in Ort. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Liegenschaftsvermögen einen weitaus höheren Wert als die Abgabenschulden in Höhe von EUR 4.330,10 aufweisen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte entgegen (vgl. UFSW vom 25.04.2008, RV/0560-W/08).
Der erheblichen Härte, die sich aus einer sofortigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ergeben würde, kann mit einer Zahlungserleichterung in Form einer Stundung entgegengetreten werden. Können nun Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Abgabennachsicht (vgl. VwGH 14.1.1991, 90/15/0060). Selbst wenn dabei die Tilgungszeit über 20 Jahre betragen würde, vermag dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2007, 2006/13/0103) noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen (vgl. BFG 22.10.2015, RV/7101608/2014).
Mit 15.09.2025 haben Sie einen Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) eingebracht, welcher auch mit Bescheid vom 25.09.2025 bewilligt wurden. Derzeit werden monatliche Raten in Höhe von EUR 200,00 bezahlt. Damit wurde der erheblichen Härte entgegengetreten. Eine persönliche Unbilligkeit liegt daher nicht vor."
In der Folge beantragte der Bf mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 8. Jänner 2026 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus:
"[…] Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Da ein folgenschweres Ereignis mit der unvorhersehbaren Kündigung durch meinen Arbeitgeber am 07.01.2026 vorangeht, sehe ich die sachliche Unbilligkeit jetzt als gegeben.
Weiters begleitet dieses Ereignis durch eine persönlich bedingte Unbilligkeit. Da dadurch die Grundlage für die materiell, finanzielle Existenz einschließlich Gefährdung des Nahrungsstandes im Raume steht sehe ich eine persönlich bedingte Unbilligkeit als gegeben.
Nebenbei ist durch den desolaten Zustand des Arbeitsmarkts es auch nicht vorherzusehen ist, wann eine neue Stelle zu Verfügung steht.
Daher bin ich jetzt nicht in der Lage die hohe Abgabenschuld rückzuführen.
Da der Wert des Grundstücks höher ist als die Abgabenschuld und durch diese hohe Differenz ein Verkauf nicht üblich oder vorgesehen ist, ist weiteres ein Teil der Unbilligkeit gegeben. Das Grundstück ist auch im Mitbesitz der Bank, die einen Verkauf durch die zurzeit schlechte Immobilienblase nicht zustimmen würde. […]"
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde am 17. März 2026 zur Entscheidung vor und beantragte die abweisende Erledigung des Rechtsmittels. In inhaltlicher Hinsicht hielt die nunmehr belangte Behörde zusammengefasst fest.
"Für die persönliche Unbilligkeit ist das Vorliegen einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, eines atypischer Vermögenseingriffs notwendig. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung, diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend verursacht sein. Aufgrund der bewilligten Zahlungserleichterung wurde der erheblichen Härte aus der Abgabeneinhebung abgeholfen und so bedarf es laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keiner Abgabennachsicht. Selbst wenn die Tilgungszeit über 20 Jahre betragen würde, vermag dies nach der Rechtsprechung noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen. Somit könnte aufgrund der geänderten Aktenlage (Arbeitgeberkündigung) ein erneuter Antrag auf Zahlungserleichterung mit reduzierter monatlicher Ratenzahlung Abhilfe schaffen.
Die sachliche Unbilligkeit ist jedenfalls zu verneinen. Die gegenständliche Rückforderung der bezogenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags ist lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage. Die Rechtsmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist in einem Nachsichtsverfahren nicht zu prüfen (VwGH 24.9.2022, 2002/14/0082)."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Bf bezog für seinen damals bereits volljährigen Sohn für den Zeitraum ab August 2023 bis Jänner 2025 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht, da der anspruchsbegründende Sachverhalt, dh der Schulbesuch, nur bis zum 30. Juni 2023 nachgewiesen worden war.
Da der Sohn des Bf mit Ende August 2023 als von der Schule abgemeldet galt, traf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu.
Dementsprechend wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab September 2023 als zu Unrecht bezogen zurückgefordert. Unter Berücksichtigung einer betragsmäßig untergeordneten Umbuchung vom 10. Juni 2025 iHv -65,53 Euro ergab sich daraus die Abgabenschuldigkeit iHv 4.330,10 Euro, deren Nachsicht der Bf beantragt hatte.
Hinsichtlich des offenen Rückstandes von 4.330,10 Euro wurde dem Bf mit Bescheid vom 25. September 2025 eine Zahlung in monatlichen Raten á 200 Euro mit einem zahlbaren Restbetrag iHv 2.130,10 Euro per 14. September 2026 gewährt. Aktuell haftet auf dem Abgabenkonto des Bf noch ein Betrag von 2.531,10 Euro unberichtigt aus.
Der Bf ist Alleineigentümer einer bebauten Liegenschaft in Ort mit einer Grundstücksfläche von 863 m², davon bebaute Fläche 321 m² (Einfamilienhaus als Hauptgebäude mit Gebäudenebenflächen). Das Grundstück ist mit einer Höchstbetragshypothek iHv 162.500 Euro belastet. Inwieweit dieses Pfandrecht von der kreditgewährenden Bank aktuell ausgenützt wird, ist nicht bekannt.
Der Bf war in den vergangenen Jahren durchgehend als Angestellter in Vollzeit unselbständig beschäftigt und erzielte aus diesem Beschäftigungsverhältnis jährliche Bruttobezüge iHv 46.500 Euro (2023), 49.800 Euro (2024) bzw 51.460 Euro (2025).
Nach den eigenen Angaben des Bf wurde dieses Dienstverhältnis im Jänner 2026 arbeitgeberseitig gekündigt, wobei aufgrund der Beschäftigungsdauer von einem Anspruch des Bf auf Arbeitslosengeld auszugehen war.
Der Sohn des Bf, dessen (Nicht-)Bezugsberechtigung für die Familienbeihilfe bzw den Kinderabsetzbetrag dem gegenständlichen Nachsichtsverfahren zugrunde lag, ist seit Jahren wegen einer psychischen Erkrankung (Verdachtsdiagnose auf eine Persönlichkeitsstörung) in medizinischer Behandlung und dadurch derzeit nicht arbeitsfähig.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen waren unstrittig und gründeten sich hinsichtlich der Rückforderung der Familienbeihilfe auf die Einsichtnahme des Richters in den bezughabenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Bf ergaben sich aus der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt und das Grundbuch.
Die medizinischen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes des Bf wurden den aktenkundigen Arztbriefen entnommen.
Rechtsgrundlagen
Betreffend die Nachsicht regelt § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II 435/2005 idF BGBl. II 236/2019, wird dazu ausgeführt:
"§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden."
Rechtliche Beurteilung
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 26.06.2007, 2006/13/0103).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (zB VwGH 10.05.2010, 2006/17/0289; 26.02.2013, 2010/15/0077; 27.06.2013, 2013/15/0173; 17.06.2013, 2010/16/0219; 25.11.2015, 2013/16/0114).
Einen Sachverhalt, der für die Qualifikation als sachliche Unbilligkeit in Betracht käme, hat der Bf nicht geltend gemacht.
Eine sachliche Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 28.06.2022, Ra 2022/13/0016). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498; 25.06.2013, 2009/17/0164).
Aus § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 und 96/15/0001; 28.11.2002, 2002/13/0079 bzw BFG 12.09.2022, RV/7102584/2022).
Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt somit ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag (BFG 26.07.2022, RV/7101808/2022). Es liegt vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar und begründet daher keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wofür es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.
Auf Basis des oben festgestellten Sachverhaltes war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass keine persönliche Unbilligkeit vorlag. Der Bf erzielte in den vergangenen Jahren Bruttobezüge iHv 46.500 Euro (2023), 49.800 Euro (2024) bzw 51.460 Euro (2025), die in etwa - nach den Angaben der Statistik Austria - dem Median-Bruttojahreseinkommen für ganzjährig Beschäftigte in Vollzeit entsprachen. Diese Beträge lagen deutlich über dem Existenzminimum und sollten jedenfalls ausreichen, die Ausgaben des täglichen Lebens zu tragen.
Zu berücksichtigen war weiters das Grundvermögen des Bf, das auch seinen Hauptwohnsitz darstellt. Zwar ist diese Liegenschaft aktuell mit einer Höchstbetragshypothek belastet, sie entlastet den Bf aber dafür von laufenden Mietzahlungen.
Schließlich war auf die Tatsache zu verweisen, dass dem Bf mit Bescheid vom 25. September 2025 eine Ratenzahlung von 200 Euro monatlich gewährt wurde. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Abgabennachsicht, sofern Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen können (VwGH 14.01.1991, 90/15/0060). Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere für den im September 2026 verbleibenden offenen Rest an Abgabenschulden iHv 2.130,10 Euro. Für diesen Fall stünde dem Bf bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung oder Stundung) nach § 212 BAO offen.
Bei der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 03.10.1988, 87/15/0005; 30.07.2002, 99/14/0315). Allfälligen zukünftigen wesentlichen Änderungen in der Einkommenssituation des Bf kann daher nur durch einen neuen Antrag nach § 236 Abs. 1 BAO Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Fall ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht verneint hat. Es erübrigte sich in der Folge, eine separate Ermessensübung vorzunehmen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, welche Voraussetzungen für die Gewährung der Nachsicht erfüllt sein müssen und wann Unbilligkeit iSd Bestimmung des § 236 BAO vorliegt, folgt das Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 26. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101079/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101079.2026
- Stammnummer
- 152008
- Gültig
- 26.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF