Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1336–1337
40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.12.2021
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)
Rz 1336:
Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern.
Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Wien 1/23für Großbetriebe abzuführen.
Rz 1337:
Als zu Unrecht erstattet gelten Erstattungsbeträge auch:
Im Fall der Kapitalabfindung bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen
Im Fall der Kapitalabfindung bei prämienbegünstigten Beiträgen zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Im Fall der Kapitalabfindung bei Pensionszusatzversicherungen
Bei Nichterfüllung des unwiderruflichen Auszahlungsplanes im Zusammenhang mit prämienbegünstigten Investmentfonds (PIF). Dies gilt nicht, wenn an die Stelle dieses nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer unwiderruflicher Auszahlungsplan tritt.
Werden derartige Kapitalabfindungen nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen, sondern an Hinterbliebene ausgezahlt, liegt keine zu Unrecht erfolgte Erstattung vor.
Normen und Schlagworte
- § 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF