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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1336–1337

40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 15.12.2016)RichtlinieBMF-010222/0088-VI/7/2015gilt ab 04.07.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 15.12.2016.

Wortlaut laut Findok

40.5 Rückforderung der Prämie (§ 108a Abs. 5 EStG 1988) Rz 1336: Zu Unrecht erstattete Prämien sind vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Die zurückzufordernden Erstattungsbeträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten und spätestens am 15. des der Rückforderung folgenden Kalendermonats an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen. Rz 1337: Als zu Unrecht erstattet gelten Erstattungsbeträge auch: Im Fall der Kapitalabfindung bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen Im Fall der Kapitalabfindung bei prämienbegünstigten Beiträgen zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz Im Fall der Kapitalabfindung bei Pensionszusatzversicherungen Bei Nichterfüllung des unwiderruflichen Auszahlungsplanes im Zusammenhang mit prämienbegünstigten Investmentfonds (PIF). Dies gilt nicht, wenn an die Stelle dieses nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer unwiderruflicher Auszahlungsplan tritt. Werden derartige Kapitalabfindungen nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen, sondern an Hinterbliebene ausgezahlt, liegt keine zu Unrecht erfolgte Erstattung vor.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0088-VI/7/2015
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 26)
Gültig
04.07.2008 bis 15.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF