Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100004/2026
Rückforderung Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100004/2026vom 16.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juni 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1***, geb. ***2***, für den Zeitraum Dezember 2023 bis April 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitzeitraum (12/2023 - 04/2025) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für Tochter ***1*** (***1***).
Im Zuge des Vorhalteverfahrens des Finanzamtes Österreich (FAÖ) vom 28.04.2025 wurde die Bf. aufgefordert darzustellen, wer die überwiegenden Unterhaltskosten für Tochter ***1*** leiste, weiters die monatlichen Lebenserhaltungskosten aufzulisten, die Lohnzettel vorzulegen, Auskunft hins. des Abbruchs/Abschlusses der HLW ***4*** zu geben, den Lehrvertrag mit der Volkshilfe ***5*** und dem OLG ***6*** samt vorhandener Berufsschulzeugnisse und den Tätigkeitsnachweis für die Monate 09/2022 - 08/2023 und 05/2024- 07/2024 vorzulegen.
Tochter ***1*** übermittelte am 30.05.2025 sowie am 05.06.2025 das Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe Schuljahr 2021/22 vom 08.07.2022, das Jahreszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe Schuljahr 2022/23 vom 07.07.2023, das Jahreszeugnis der Berufsschule ***7*** für das Schuljahr 2024/25 vom 31.01.2025, den Lehrvertrag zur Ausbildung als Bürokauffrau bei der Volkshilfe ***5*** (Lehrzeit: 01.09.2023 - 31.08.2026), den Lehrvertrag zur Ausbildung als Verwaltungsassistentin beim Oberlandesgericht ***6*** (Lehrzeit 01.08.2024 - 31.12.2026 - Anrechnung aus Vorlehrvertrag: 213 Tage), die Bestätigung des Lehrvertrages durch die WKO ***5*** vom 04.09.2024, die Monatsabrechnungen (Lehrlingseinkommen) des OLG ***6*** für die Monate 01/2025, 02/2025, 03/2025, 04/2025 und den Versicherungsdatenauszug (Arbeitslosengeldbezug von 01.05.2024 - 31.07.2024).
Die Beantwortung der Frage, wer den überwiegenden Unterhalt für ***1*** leiste erfolgte nicht. Und auch die angeforderte Auflistung der monatlichen Lebenserhaltungskosten für Tochter ***1*** wurde nicht erbracht.
Das FAÖ erließ mit 16.06.2025 den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 12/2023 - 04/2025. Begründend wurde auf die §§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 und 33 Abs. 3 EstG 1988 verwiesen und ausgeführt, dass Tochter ***1*** nicht im Haushalt der Bf. lebe und die Bf. nicht überwiegend den Unterhalt leiste.
Mit 26.06.2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Begründend führte sie aus, dass sie nachweislich mindestens 50 % an Unterhaltskosten für ***1*** getragen habe. Im Einzelnen stellte die Bf. die Situation ihrer Tochter folgendermaßen dar:
"Wohnsituation meiner Tochter:
***1*** lebt in ***6*** und hat dort während ihres ersten Lehrjahres bei Ihrer Schwester gelebt und monatlich 400 Euro Miete gezahlt. Während dieses ersten Lehrjahres erhielt sie eine geringe Lehrlingsentschädigung, die nicht ausreichte, um ihre Lebenshaltungskosten vollständig zu decken.
Unterstützung während des zweiten Lehrjahres:
Im zweiten Lehrjahr hat sie während der Schulzeit bei mir in ***4*** gewohnt. Während dieser Zeit habe ich sie regelmäßig finanziell unterstützt. Diese Unterstützung erfolgte sowohl durch Überweisungen auf ihr Konto als auch in bar, um sicherzustellen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten decken konnte.
Verwendung der Familienbeihilfe:
Die Familienbeihilfe wurde auf Wunsch meiner Tochter direkt auf mein Konto überwiesen, da meine Tochter Schwierigkeiten im Umgang mit Geld hat. Selbstverständlich habe ich die Beihilfe stets an sie weitergeleitet oder für ihre Bedürfnisse verwendet, um ihre Versorgung sicherzustellen.
Meine Unterstützung umfasste insbesondere:
Übernahme von Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikel
Direkte finanzielle Zuwendungen zur Deckung ihres Lebensunterhalts
Kosten für das Jugendticket
Gesundheitskosten und sonstige notwendige Ausgaben
Umzugskosten Februar 2025
Aufgrund dieser nachweislichen Unterstützung und der Tatsache, dass ich mindestens 50 % der Unterhaltskosten getragen habe, halte ich die Rückforderung für unbegründet. Ich bitte daher um die Aufhebung des Rückforderungsbescheids und eine erneute, wohlwollende Prüfung der Sachlage unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise (z.B. Überweisungsbelege, Kontoauszüge)."
Tochter ***1*** bestätigte in einem mit 25.06.2025 datierten Vermerk, dass ihr von der Mutter die Familienbeihilfe und "andere Auszahlungen" monatlich zugekommen wären.
Das FAÖ forderte im Vorhalt vom 03.07.2025 erneut die Aufstellung der Lebenserhaltungskosten für 12/2023 - 04/2025, die Gehaltszettel von ***1*** für den Streitzeitraum und die von der Bf. monatlich geleisteten Unterhaltsleistungen für ***1***, an. Überdies wurde die Bf. in Kenntnis gesetzt, dass Tochter ***1*** am 05.06.2025 über Finanzonline bekanntgegeben habe, dass sie die Unterhaltskosten überwiegend aus eigenen Mitteln trage.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 10.07.2025 gibt die Bf. bekannt:
Die nachgewiesenen Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
Rechnungen für Möbelanschaffungen im Zuge ihres Umzugs - hierfür habe ich bewusst Geld zur Seite gelegt, um ihr diese einmalige Unterstützung ermöglichen zu können
Rechnungen für ihre laufenden Telefonkosten, die ich bis heute für sie übernehme
Belege für Überweisungen von meinem Konto auf das Konto meiner Tochter
sowie Überweisungen und Bargeldbehebungen im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung.
Leider kann ich zahlreiche Barausgaben nicht belegen, insbesondere regelmäßige Beträge, die ich ihr während ihrer Lehrzeit bei der Volkshilfe und teilweise beim Gericht zur Verfügung gestellt habe. In dieser Zeit lebte sie bei ihrer Schwester ***8***, der ich ebenfalls Geld für die Miete 400,- Euro bezahlt habe. Auch persönlich habe ich meiner Tochter regelmäßig Bargeld übergeben, insbesondere bei meinen Besuchen in ***6***. Zusätzlich fehlen mir Belege für Lebensmitteleinkäufe, die wir etwa ein- bis zweimal monatlich gemeinsam vor Ort erledigt haben. Dazu kommen noch die Ausgaben für Putzmittel, Bettwäsche, Hygieneartikel, Handtücher, Bekleidung etc."
Beigelegt wurden nachfolgende Rechnungen:
-11.01.2024 und 27.01.2024 XXXLutz (€ 799,00 - Artikel nicht lesbar)
-13.05.2024 ÖGK - (€ 71,30) -Honorarnote Zahlgesundheitszentrum ***6*** für ***1***
-03.02.2025 VKB (€ 369,89) Buchung für Waschmaschine
-28.03.2025 VKB (€ 1.300) Buchung - Bargeld abgehoben für Möbel
-01.04.2025 VKB (€ 250,00) Unterstützung
-07.07.2025 VKB (€ 250,00) Buchung Unterstützung ***1***
-09.07.2025 VKB (€150,00) Unterstützung
-Erste Sparkasse 2023: Taschengeld 31.07.2023 (€ 50,00), 22.09.2023 (€ 20,00), 29.09.2023
(€ 25,00), 18.10.2023 (€ 100,00), 17.11.2023 (€ 100,00),
-Erste Sparkasse 2024: Lebensmittel 19.01.2024 (€ 50,00), 22.01.2024 (€ 50,00), 08.03.2024 Brille (€ 100,00), 26.03.2024 (€ 40,00), 26.04.2024 Taschengeld (€ 50,00), 07.06.2024 (€ 50,00), 16.06.2024 (€ 50,00), 21.07.2024 Unterstützung (€ 250,00), 20.09.2024 Familienbeihilfe
(€ 200,00), 18.11.2024 Unterstützung (€ 200,00), 16.12.2024 (€ 50,00)
-Erste Sparkasse 2025: 30.01.2025 Exkursion (€ 50,00), 01.04.2024 Unterstützung (€ 250,00), 14.05.2025 Unterstützung (€ 550,00).
-18.01.2025: Privater Kaufvertrag zwischen ***9*** und der Bf. (Küchenzeile
€ 1.300,00)
-die auf die Bf. lautenden "Magenta-Rechnungen" (handy) von 02 - 04/2024 € 21,98)., 05/2024 (€ 25,39), 06 - 08/2024 (€ 23,69), 09/2024 (€ 55,85), 10 - 12/2024 (€ 28,69), 01/2025
(€ 29,29), 02/2025 (€ 49,30), 03/2025 (€ 58,70), 05/2025 (€ 30,06), 06/2025 (€ 17,48).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 wies das FAÖ die Beschwerde unter Verweis darauf ab, dass Tochter ***1*** ab 11/2023 nicht mehr ihrem Haushalt zugehörig war, da sie bei ihrer Schwester in ***6*** gewohnt habe.
Weiters seien die Lebenshaltungskosten zu überprüfen gewesen. Diesbezüglich sei das eigene Einkommen der Tochter heranzuziehen gewesen. Dass idF trotz Aufforderung die tatsächlichen Unterhaltskosten für Tochter ***1*** nicht nachgewiesen worden seien, hätten zur Abweisung der Beschwerde geführt.
Verwiesen wurde vom FAÖ darauf, dass gegebenenfalls Tochter ***1*** für Zeiträume der Berufsausbildung eine Eigenantrag auf Familienbeihilfe stellen könne.
Im als Vorlagebericht gewerteten Schriftsatz vom 13.10.2025, verweist die Bf. auf die von ihr getätigte Einzahlung und ersuchte, die Zeiträume, in denen ihre Tochter die Berufsschule in ***7*** besucht und bei ihr gewohnt habe, erneut zu überprüfen. Ihrer Ansicht nach hätte für diese Zeiträume keine Rückforderung erfolgen dürfen.
Das FAÖ legte die Beschwerde mit 08.01.2026 dem Bundesfinanzgericht mittels Vorlagebericht vor. Nach ausführlichen Darlegungen zur Haushaltszugehörigkeit und überwiegenden Unterhalt, wird unter Hinweis darauf, dass die Bf. die gesamten Unterhaltskosten weder in tatsächlicher Höhe noch im Schätzungswege nachgewiesen worden seien, die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog für den strittigen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für Tochter ***1***.
***1***, geb. ***2***, besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***4***. Die Schule wurde idF abgebrochen.
Mit 28.08.2023 schloss die Tochter den Lehrvertrag für die Ausbildung zur Bürokauffrau mit der Volkshilfe ***5*** ***6*** ab. Bei der Volkshilfe ***5*** war sie bis 31.03.2024 tätig.
Vom 17.04.2024 bis 31.07.2024 war Tochter ***1*** arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.
Mit 22.08.2024 schloss die Tochter der Bf. den ab 01.08.2024 gültigen Lehrvertrag zur Ausbildung zur Verwaltungsassistentin mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes ***6*** ab. IR des Lehrvertrages wurden 213 Tage (resultierend aus dem Vorlehrvertrag) angerechnet.
Von 13.11.2024 - 31.01.2025 besuchte ***1*** die zweite Fachklasse für den Lehrberuf zur Verwaltungsassistentin in der Berufsschule ***7***; das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/2025 ist mit 31.01.2025 datiert.
***1*** war bis 20.11.2023 an der Wohnadresse der Bf. gemeldet. Von 20.11.2023 - 05.02.2025 war ***1*** in ***6***, ***10*** bei ***8*** (Schwester) mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 05.02.2025 ist sie in ***6*** in der ***11*** haupwohnsitzgemeldet.
Die steuerpflichtigen Bezüge von ***1*** betrugen:
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Zeitraum
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Betrag
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01.07.2023 - 31.07.2023
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Volkshilfe ***5***
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€ 1.039,20
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01.09.2023 - 31.12.2023
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Volkshilfe ***5***
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€ 2.901,50
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01.01.2024 - 31.03.2024
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Volkshilfe ***5***
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€ 2.828,17
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17.04.2024 - 31.07.2024
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Arbeitsmarktservice
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€ 2.362,74
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01.08.2024 - 31.12.2024
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OLG ***6***
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€ 4.137,07
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01.01.2025 - 31.12.2025
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OLG ***6***
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€ 13.012,38
Die Bf. hat keine detaillierten Aufstellungen der für ***1*** geleisteten monatlichen Lebenshaltungskosten (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel, Wohnung, Energiekosten, Körperpflege und sonstige Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub etc.) vorgelegt.
Vorliegend ist/sind eine Rechnung über einen Möbelkauf, die Einzahlung einer Honorarnote für Zahngesundheit, eine Kontoabbuchungen für Möbelkauf, Überweisungen an Tochter ***1***
(€ 50,00 für 07/2023, € 45,00 für 09/2023, € 100,00 für 10/2023, € 100,00 für 11/2023,
€ 100,00 für 01/2024, € 140,00 für 03/2024, € 50,00 für 04/2024, € 100,00 für 06/2024,
€ 250,00 für 07/2024, € 200,00 für 09/2024, € 200,00 für 11/2024, € 50,00 für 12/2024, € 50,00 für 01/2025, € 250,00 für 04/2025), ein privater Kaufvertrag über eine Küchenzeile € 1.300,00, Telefonrechnungen (€ 21,80 für 02 - 04/2024, € 25,39/ € 23,69 für 04 - 06, 08/2024, € 55,85 für 09/2024, € 28,69 für 10- 12/2024, € 29,29 für 01/2025, € 49,30 für 02/2025, € 58,70 für 03/2025).
Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte die Berufsschule ***7*** mit, dass ***1*** in der Zeit vom 13.11.2024 - 31.01.2025 die Klasse ***12*** besucht hat.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und dem Vorbringen der Partei. Das Bundesfinanzgericht hat überdies Einsicht in die Daten des Abgabeinformationssystem der Finanzverwaltung genommen und ein beantwortetes Auskunftsersuchen von der Berufsschule ***7*** erhalten.
Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens war nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Tatsache ist, dass ***1*** ab 11/2023 nicht mehr den Haushalt mit der Bf. geteilt hat. ***1*** hat ab 11/2023 bei ihrer Schwester in ***6*** gelebt. Tatsache ist auch, dass es hinsichtlich der Miet(zu)zahlungen (€ 400,00/Monat) diskrepierende Aussagen gibt. In der Beschwerde heißt es, dass ***1*** die Miete zahlt, während die Bf. in der Vorhaltsbeantwortung angibt, dass sie die Miete für ***1*** in ***6*** gezahlt habe.
Tatsache ist, dass ***1*** während der Berufsschulzeit (13.11.2024 - 31.01.2025) an der Berufsschule ***7*** bei der Bf. nächtigte.
Tatsache ist, dass der Regelbedarf für den Kindesunterhalt für 2023 € 630,00 (bis 19 Jahre) bzw. € 720,00 (ab 20 Jahre), für 2024 € 760,00 und für 2025 € 770,00 pro Monat betragen hat.
Tatsache ist, dass die Tochter der Bf. im Streitzeitraum die im Verfahrensgang dargelegten nicht unbeträchtlichen Einkünfte aus ihrer Lehrlingsausbildung erzielt hat.
Tatsache ist, dass eine detaillierte Aufstellung der monatlichen Lebenserhaltungskosten für die Tochter seitens der Bf. nicht erbracht wurde. Aus den im Verfahrensgang dargelegten Ausgaben für die Tochter kann keineswegs gesagt werden kann, ob die Unterhaltsleistung der Bf. daher eine überwiegende war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschießungsgrund hinzukommt.
Nach Abs. 4 leg. cit. gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gleiches gilt für den nach § 33 Abs. 3 EstG 1988 ausbezahlten Kinderabsetzbetrag.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.
Haushaltszugehörigkeit
Unstrittig hat ***1*** ab November 2023 nicht dem Haushalt der Mutter angehört. Sie lebte ab diesem Zeitraum nachweislich bei ihrer Schwester in ***6***.
Hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) ist auf die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 08.01.2026 zu verweisen.
Soweit die Bf. einwendet, dass Tochter ***1*** während der Berufsschulzeit (13.11.2024 - 31.01.2025) bei ihr gewohnt habe, ist festzuhalten, dass dadurch eine Haushaltszugehörigkeit nicht wieder auflebt, da es sich dabei nur um einen vorübergehenden Aufenthalt bei der Bf. gehandelt hat.
Unterhalt
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchs-berechtigt ist (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067 Rz 19 zweiter und dritter Satz mit Hinweis auf VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205, vgl. auch BFG 17.04.2019, RV/7100685/2019, BFG 03.06.2019, RV/7104791/2018).
Zu den Kosten des Unterhalts gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr (vgl. UFSW vom 26.06.2012, RV/3074-W/11; UFSW vom 26.06.2012, RV/3074-W/11).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/15/0044, VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205, VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133, vgl. zur Frage der überwiegenden Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil - BFG 01.02.2019, RV/7103587/2018).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung und damit des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Sachlage (abhängig vom monatlichen tatsächlichen Bedarf, wobei grundsätzlich auf die jeweilige Fälligkeit der finanziellen Verpflichtungen abzustellen ist) von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. UFS 24.06.2009, RV/0752-I/08; vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098
Die Abgabenbehörden haben von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Den Antragsteller trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Es muss das Vorliegen jener Umstände, auf die die Zuerkennung gestützt werden kann, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels dargelegt werden (siehe VwGH 31.03.2004, 2000/13/0073, VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103).
Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, IV. Haushaltszugehörigkeit, Tragung der Unterhaltskosten (Abs 2, 4-8) [Rz 140 - 155], vgl auch UFS 24.06.2009, RV/0752-I/08.
Im vorliegenden Fall wurde die Bf. vom FAÖ im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgefordert darzulegen, wer die Unterhaltskosten für Tochter ***1*** trägt. Weiters wurde die Bf. aufgefordert, eine genaue Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten mit Nachweis vorzulegen.
Die Bf. legte neben den Lehrverträgen, Zeugnissen, Monatsabrechnungen, Versicherungsdatenauszug, Rechnungen über Möbelanschaffung, Einzahlung bei der ÖGK, zahlreiche Abbuchungen bei Banken vor, aus denen Überweisungen für Taschengeld bzw. Unterstützung ersichtlich sind.
Aus den Ausführungen der Bf., dass sie ihre Tochter im zweiten Lehrjahr finanziell unterstützt und die Familienbeihilfe an sie weitergeleitet habe, dass insbesondere Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel, Jugendticket, Umzugskosten für ***1*** gekauft worden seien, kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Das Vorbringen, dass mindestens 50 % der Unterhaltskosten getragen worden seien, ohne dass eine detaillierte Aufstellung über die jeweiligen fixen monatlichen Lebenshaltungskosten vorgelegt wurde, ist für die Beschwerde nicht relevant.
Ohne - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absolute) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeträge ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war.
Hinzukommt, dass ***1*** im Streitzeitraum - wie dargestellt - ein nicht zu vernachlässigendes Lehrlingseinkommen bezogen hat.
Da die Bf. nicht nachgewiesen hat, dass sie für ***1*** den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, war die Rückforderung daher zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern war über den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100004/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100004.2026
- Stammnummer
- 152475
- Gültig
- 16.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF