Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100260/2026
Rückforderung von Familienbeihilfe - verspäteter Aufenthaltsantrag nach § 8 bzw. 9 NAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100260/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. März 2026 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***8***, geb. ***2***, Zeitraum 09/2025 - 01/2026, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***3***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf., serbische Staatsbürgerin) bezog für ihren minderjährigen Enkelsohn ***1*** (serbischer Staatsbürger) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge von Anspruchsüberprüfungen forderte das Finanzamt Österreich (FAÖ) die Bf. und ihre Tochter auf, den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes (NAG-Karte) in Österreich zu erbringen.
Abfragen im Zentralen Fremdenregister ergaben, dass die Bf. bis 23.08.2025 einen aufrechten Aufenthaltstitel (ROT-WEISS-ROT-Karte plus) innehatte. Sie und ihre Tochter ***4*** brachten am 23.09.2025 jeweils einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bei der BH ***5*** ein.
Den im Rahmen eines Vorhaltes des FAÖ mit 17.02.2026 vorgelegten Nachweis (ROT-WEISS-ROT-Karten plus) der Bf. und Tochter ***4*** ist zu entnehmen, dass ab 17.02.2026 der Aufenthaltstitel eingeräumt wurde.
Für den Zeitraum 24.08.2025 - 16.02.2026 liegt kein gültiger Aufenthaltstitel für die Bf. und ihre Tochter vor.
Mit Bescheid vom 02.03.2026 forderte das FAÖ die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag von der Bf. betreffend das Enkelkind ***1***, geb. ***2***, zurück. Begründend wurde auf die §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 FLAG 1967, 33 Abs. 3 EStG 1988, 8 und 9 NAG und darauf verwiesen, dass für die Monate September 2025 - Jänner 2026 kein gültiger Aufenthaltstitel vorgelegen sei. Erst mit 17.02.2026 liege wieder ein gültiger Aufenthaltstitel vor.
In der am 17.03.2026 eingebrachten Beschwerde bestreitet die Bf, dass sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Sie lebe seit vierunddreißig Jahren in Österreich, habe immer gearbeitet und beziehe nunmehr eine Pension. Sie müsse alle zwei Jahre ihren Aufenthaltstitel erneuern lassen. Im August 2025 habe sie das übersehen und sei erst am 23. September 2025 zwecks Verlängerung des Aufenthaltstitels zur BH ***5*** gegangen.
Der Grund für die verspätete Antragstellung seien ihre Betreuungspflichten gewesen. Ihre Tochter sei krebskrank, ihr Ehemann herzkrank und ein Sohn sei nierenkrank. Sie müsse ihre Angehörigen regelmäßig ins Krankenhaus begleiten. Sie sorge für ihren 10-jährigen Enkel und kümmere sich um den Haushalt. Sie habe zum ersten Mal seit vierunddreißig Jahren vergessen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Sie beantrage die Aufhebung des Rückforderungsbescheides.
Beigelegt wurde die Bestätigung der BH ***5*** vom 12.03.2026. Darin wird bestätigt, dass die Bf. am 23.09.2025 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit Herrn ***1*** eingebracht hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2026 wies das FAÖ die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ab. Unter Zitierung des/r § 3 Abs. 1 FLAG 1967, §§ 8, 9 und 24 Abs. 1 NAG idgF sowie der Rechtsprechung des VwGH führt das FAÖ aus, dass Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt würden, nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft mache, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe und der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werde. Ein diesbezüglicher Grund sei bei Antragstellung der BH ***5*** nicht vorgebracht worden.
Ein Neuantrag begründe daher kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Familienbeihilfe stehe daher bei verspätetem Verlängerungsantrag wie bei einem Erstantrag erst wieder ab dem Monat der Niederlassungsbewilligung zu. Nach § 3 FLAG 1967 räume dem Finanzamt keinen Ermessensspielraum ein.
Mit 22.04.2026 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. wiederholte ihre Beschwerdevorbringen und legte eine Stellungnahme der Familienbetreuerin der KJH, ***6***, vor. ***6*** beschreibt darin die aufgrund der Krankheiten der Familienangehörigen schwierige Lebenssituation der Bf. und ihrer Angehörigen. Die Bf. habe ihre Angehörigen jeweils zu den Therapien ins Krankenhaus begleiten müssen. Weiters müsse die sechsköpfige Familie die Wohnung räumen. Die außergewöhnliche Häufung an schweren Krankheitsfällen in der Familie zwischen Mai 2025 und November 2025, die Dauerbelastung der Wohnungsnot seien als absolut unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu bezeichnen, die einen Ausnahmezustand der 72-jährigen Bf. verursachten. Dass die Bf. die gegebene Frist für den Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfallen des Hindernisses bis 23. September 2025 verzögerte, sollte angesichts des Ausmaßes der langen Dauer bis Dezember 2025 noch im Rahmen des Erlaubten liegen. Dass die Bf. in der Antragstellung bei der BH ***5*** am 23.9.2025 ihre damalige Lebenssituation nicht glaubhaft gemacht habe, sei wohl auch einem Versehen der Behörde geschuldet, die sie nicht danach gefragt habe.
Sie bestätige, dass die Bf. durch die Krankheiten ihrer im Haushalt lebenden Familienmitglieder mit ständigen Krankenhausaufenthalten sowie durch die Wohnungsnot dauerhaft überlastet gewesen sei und bitte für diese Familie um Nachsicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., geb. ***7*** bezog für ihren minderjährigen Enkelsohn ***1*** ***1*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den strittigen Zeitraum.
Die Bf. und ihr Enkelsohn sind serbische Staatsbürger, somit Drittstaatsangehörige.
Laut den Daten des Fremdenregisters (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) bzw. der ROT-WEISS-ROT-Karte plus war der Aufenthaltstitel der Bf. bis 23.08.2025 befristet.
Die Bf. hat bei der BH ***5*** am 23.09.2025 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ROT-WEISS-ROT Karte plus gestellt.
Die BH ***5*** entsprach dem Neuantrag der Bf. und stellte mit 17.02.2026 die ROT-WEISS-ROT-Karte Plus mit Gültigkeit bis 17.02.2027 aus.
In der Zeit von 24.08.2025 bis 16.02.2026 lag für die Bf. kein gültiger Aufenthaltstitel vor.
Als Gründe für eine nicht fristgerechte Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels nennt die Bf. ihre schwierige persönliche Lebenssituation, dh die Krankheiten ihres Gatten, ihrer Tochter und ihres Sohnes und die daraus für sie entstehenden Fürsorgepflichten.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung (FABIAN). Unstrittig ist der dargelegte Sachverhalt.
Aus der Datenbank FABIAN ergibt sich, dass die Bf., serbische Staatsbürgerin, für ihren Enkelsohn, serbischen Staatsbürger, von 09/2025 - 02/2026 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat.
Aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister ergibt sich, dass der Aufenthaltstitel "ROT-WEISS-ROT-Karte plus" für die Bf. bis 23.08.2025 gültig war und dass sie am 23.09.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der BH ***5*** vom 12.03.2026, dass die Bf. am 23.09.2025 den Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "ROT-WEISS-ROT-Karte plus" eingebracht hat.
Dass die Bf. durch die schweren Krankheiten des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Gatten, Sohnes und Tochter sowie der Wohnungsnot überlastet war, ergibt sich aus ihren und den von der ambulanten Familienbetreuerin der KJH dargelegten glaubwürdigen Vorbringen
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat die Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EstG 1988).
§ 24. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG idGF) lautet auszugsweise:
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 sehen einen Anspruch auf FB für eine Person, die nicht österreichische Staatsbürger ist, dann vor, wenn sowohl sie (Abs. 1) als auch das anspruchsvermittelnde Kind (Abs 2) sich jeweils nach den § 8 und 9 NAG rechtmäßig im Inland aufhalten.
Solange nicht alle erforderlichen Aufenthaltstitel tatsächlich vorliegen, besteht kein Anspruch auf FB. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auf Grund einer Bewilligung nach § 8 NAG ist nicht bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der (ex nunc) erteilten Bewilligung gegeben (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082, BFG 3.8.2016, RV/2102428/2015).
Die Abs. 1 und 2 des § 3 verweisen auf die §§ 8 und 9 NAG und damit auf die dort genannten öffentlichen Urkunden. Verfügen Beihilfewerber und Kind, wenn diese unter § 3 fallen, jeweils über eine derartige gültige Urkunde, sind die Voraussetzungen nach Abs 1 und 2 gegeben.
Die Beihilfenbehörden haben nicht zu beurteilen, ob ein Aufenthaltstitel nach § 8 oder § 9 NAG von der nach dem NAG jeweils zuständigen Behörde zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0346 uam.).
Liegen aufrechte Aufenthaltstitel vor, ist die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach Abs 1 und Abs 2 für Anspruchswerber und Kind erfüllt und der Anspruch auf FB ist nur mehr nach den allgemeinen Voraussetzungen, die auch für österreichische Staatsbürger gelten zu beurteilen (BFG 20.6.2014, RV/5100906/2012 uam.).
Im Beschwerdefall ist es unstrittig, dass die Bf. den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und somit verspätet gestellt hat. Der Antrag wurde erst am 23.09.2025 bei der BH ***5*** gestellt und war der bisherige Aufenthaltstitel bis 23.08.2025 gültig. Für den Zeitraum 24.08.2025 bis 16.02.2026 lag kein gültiger Aufenthaltstitel für die Bf. vor. Der von der Bf. am 23.09.2025 gestellt Antrag wurde von der zuständigen Behörde als Erstantrag qualifiziert und räumte erst ab 17.02.2026 wieder ein Aufenthaltsrecht iSd NAG ein.
Was den Verweis der Bf. auf die schwer erkrankten Familienmitglieder betrifft und dadurch Bezug auf § 24 Abs. 2 NAG genommen wird, ist festzuhalten, dass entsprechende Umstände iRd Antragstellung bei der BH ***5*** nicht vorgebracht wurden. Es obliegt nicht dem Bundesfinanzgericht über einen allfälligen Wiedereinsetzungsgrund iRd NAG zu befinden.
Damit ist aber die Beschwerde bereits entschieden, weil ohne rechtmäßigen Aufenthalt iSd § 8 bzw. 9 NAG in Österreich ein Familienbeihilfenanspruch nicht gegeben ist.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. z.B. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185).
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe auch ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Nachdem - wie vorhin ausgeführt - ein Familienbeihilfenanspruch für das genannte Kind und den genannten Streitzeitraum nicht zustand, war auch der Kinderabsetzbetrag von der in Beschwerde gezogenen Rückforderung betroffen.
Die Beschwerdeführerin hat im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Die zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig, und die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Die Bf. bringt als Hinderungsgrund für ihre verspätete Antragstellung bei der BH ***5*** ihre schwierige Familiensituation (durch Krankheiten der Angehörigen erforderlichen Betreuungseinsatz der Bf.) und die Wohnungsnot vor. Diese Umstände sind in der Tat äußerst bedauerlich. Sie eignen sich aber nicht die vom Gesetz her für den Beschwerdefall festgelegten Folgen zu beseitigen. Das Bundesfinanzgericht kann idZ allenfalls auf die Maßnahmen iR einer Nachsicht hinweisen. Eine Nachsicht gemäß § 236 BAO - Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten - ist aber ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamtes und kann bei Versagung im Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Soweit iRd Stellungnahme der ambulanten Familienbetreuerin (letzter Absatz) Bezug auf eine Nachsicht genommen wird, ist anzumerken, dass ein allfälliges Nachsichtsansuchen von der Bf. (bzw. deren bevollmächtigte Vertretung) beim Finanzamt Österreich einzubringen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 71 Abs. 5 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 24 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100260/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100260.2026
- Stammnummer
- 151865
- Gültig
- 21.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF