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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102609/2026

Rückforderung Familienbeihilfe auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug durch das Finanzamt verursacht wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102609/2026vom 11.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe 06.2024-12.2024 Ordnungsbegriff ***123*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 26. September 2025 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (Differenzzahlung) für den Zeitraum Juni 2024 bis Dezember 2024 für das Kind ***DI***, geb. ***August***2007 in Höhe von insgesamt € 488,59 zurück. Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: [Grafik]   [Grafik]   Von der Österreichischen Familienbeihilfe wurde die Polnische Erziehungsleistung (800+) abgezogen und zurückgefordert." 2. In der Beschwerde vom 9. Oktober 2025 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: "Mit dem angefochtenen Bescheid wird für den Zeitraum Juni bis Dezember 2024 die Ausgleichszahlung für mein Kind (***ID***, geboren am ***August***2007) zurückgefordert. Dabei blieb jedoch Folgendes unberücksichtigt: Bereits im Rahmen meiner Antragstellung im Februar 2025 habe ich dem Finanzamt die Bestätigung über die polnische Familienleistung (in Höhe von 800,- PLN monatlich) vorgelegt. Diese war demnach der Höhe nach bereits bekannt und wurde bei der Berechnung der Ausgleichszahlung bereits abgezogen. Nun fordert das Finanzamt plötzlich 488,59 € zurück, wobei in der Bescheidbegründung jede konkrete Beilage oder Rechenaufstellung fehlt, aus der hervorgeht mit welchem konkreten Zahlungsnachweis (z. B. E41 1) das FA Österreich die polnische Leistung festgestellt hat, und wie die österreichische Anspruchshöhe berechnet wurde. Der Bescheid ist daher wegen unzureichender Begründung aufzuheben bzw. ersatzweise Einsicht in die maßgeblichen Verwaltungsakte zu gewähren. Die maßgeblichen Nachweise (insb. E41 1 / Zahlungsbestätigung der polnischen Behörde, sowie die interne Berechnung der DZ-Beträge) wurden nicht mitgeteilt. lch beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird. […]" 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Aus der Begründung: "Ihrem Antrag vom 19.02.2025 war ein polnischer Bescheid (nicht übersetzt) beigelegt. Dieser Bescheid hat eine Ablehnung des Zeitraumes 1.11.2024 bis 31.10.2025 für "Zasilek Rodzinny" betroffen (einkommensabhängige Familienbeihilfe). Weiters waren Meldebescheinigungen, Schulbestätigungen und die Verzichtserklärung dabei. Ein Bescheid bezüglich "swiadczenie wychowawcze" war nicht dabei. Richtig ist, dass Sie im Onlineantrag einen Vermerk gesetzt haben "500,-- pLN bis 5/2024 danach 800,-- PLN". Für Kind ***AM*** wurde bis 5/2024 500PLN und ab 6/2024 800PLN abgezogen. Für das Kind ***ID*** wurde jedoch laufend nur 500 PLN bis inklusive 12/2024 abgezogen. Aufgrund einer elektronischen Mitteilung aus Polen, ist das Finanzamt zur Kenntnis gekommen, dass für Sohn ***ID*** für den Zeitraum Juni bis Dezember 2024 die falschen Beträge abgezogen wurden. Dies wurde im Zuge der Rückforderung geändert. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 mit Hinweis auf VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetzt, wurde ebenfalls in der Begründung aufgelistet. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine in Ihrer Sicht mangelhafte beziehungsweise undeutlich formulierte Begründung eines Bescheides nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.7.2003, 97/13/0215 nicht rechtsmittelfähig ist. Lediglich der Spruch des Bescheides ist rechtsmittelfähig. […]" 4. Im Vorlageantrag vom 29. November 2025 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: "[…] Richtig mag zwar sein, dass das Finanzamt in der Bescheidbegründung angegeben hat, aus welchen monatlichen Teilbeträgen sich der Rückforderungsbetrag (488,59 Euro) zusammensetzt. Die wesentliche Frage, wie sich diese monatlichen Beträge ergeben und wie diese Teilbeträge konkret ermittelt wurden, sind jedoch weder dem Bescheid vom 12.11.2025, noch der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2025 entnehmbar. Die Höhe des Rückforderungsbetrages (488,59 Euro) ist für mich daher nicht überprüfbar. lch beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird. […]" 5. Mit Vorlagebericht vom 25. Juni 2026 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und war im Rückforderungszeitraum in Österreich beschäftigt. Die Ehefrau war in Polen beschäftigt und wohnte mit den beiden Kindern ***ID***, geb. ***August***2007 und ***AM***, geb. tt.09.2008 in Polen. Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf eine vom Beschäftigungsstaat Österreich ausbezahlte Differenzzahlung für beide Kinder. Mit Bescheid vom 26. September 2025 forderte die belangte Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***ID*** für den Zeitraum Juni 2024 bis Dezember 2024 in der Höhe von insgesamt € 488,59 zurück. Dem Rückforderungsbescheid lag eine elektronische Mitteilung des polnischen Verbindungsbüros zugrunde. Aus dieser Mitteilung ergab sich, dass dem Beschwerdeführer für seinen Sohn ***ID*** im Streitzeitraum Juni 2024 bis Dezember 2024 eine polnische Familienleistung ("800+") in Höhe von monatlich 800 PLN gewährt wurde. Die polnische Familienleistung war mit Wirkung ab Juni 2024 von zuvor 500 PLN auf 800 PLN erhöht worden. Bei der ursprünglichen Berechnung der Differenzzahlung für den genannten Zeitraum brachte die belangte Behörde lediglich einen Betrag von monatlich 500 PLN in Abzug. Der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bezogenen polnischen Leistung (800 PLN) und dem berücksichtigten Betrag (500 PLN) bildet die Grundlage für den Rückforderungsbetrag von € 488,59. Die Erhöhung des polnischen Erziehungsgeldes war der belangten Behörde vom Beschwerdeführer im Vorhinein bereits bekannt gegeben worden, die Nichtberücksichtigung erfolgte auf Grund eines Versehens der belangten Behörde. Bei der Ermittlung der Beträge wurden die Kurse der Europäischen Zentralbank zum Monatsletzten des zweiten Vormonats angewandt. Diese sind unter anderem auf der Seite der Österreichischen Nationalbank abfragbar: https://www.oenb.at/Statistik/Standardisierte-Tabellen/zinssaetze-und-wechselkurse/Wechselkurse/T-gliche-Referenzkurse-der-EZB.html. Aufstellung im Detail: [Grafik]   2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der Europäischen Union vorliegt. Die Bestimmungen des Unionsrechts gehen dem nationalen Recht als höherrangiges Recht vor und verdrängen entgegenstehende nationale Wohnsitzerfordernisse. Nach Art. 67 VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen, als ob sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden (Wohnortfiktion). Der Wohnsitz der Kinder des Beschwerdeführers in Polen steht einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch in Österreich daher nicht entgegen. Da der Beschwerdeführer in Österreich und dessen Ehegattin in Polen eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Auflösung von Anspruchskonkurrenzen heranzuziehen. Werden Ansprüche durch Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgelöst, ist gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 primär jener Mitgliedstaat zuständig, in dem die Kinder ihren Wohnort haben. Daraus folgt, dass die Republik Polen für den Streitzeitraum als Wohnortstaat der Kinder vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. Die Zuständigkeit der Republik Österreich ist hingegen nachrangig gegeben. Gemäß Art. 68 Abs. 2 zweiter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats bis zur Höhe der nach den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen ausgesetzt; ein Unterschiedsbetrag in Form einer Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung ist jedoch zu gewähren, sofern die österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988) den Betrag der vorrangigen polnischen Familienleistung übersteigen. 3. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gleichfalls § 26 FLAG anzuwenden (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988). Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 ff; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.6.2009, 2007/15/0162; 19.3.2008, 2008/15/0002; 18.4.2007, 2006/13/0174; 3.8.2004, 2001/13/0048; 2.6.2004, 2001/13/0160; 28.11.2002, 2002/13/0079; 25.1.2001, 2000/15/0183; 25.6.1997, 97/15/0013). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017). 4. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass dem Beschwerdeführer für seinen Sohn ***ID*** im Streitzeitraum Juni 2024 bis Dezember 2024 die polnische Familienleistung ("800+") in Höhe von monatlich 800 PLN tatsächlich gewährt wurde. Bei der ursprünglichen Bemessung der österreichischen Differenzzahlung brachte die belangte Behörde jedoch irrtümlich nur einen Betrag von monatlich 500 PLN in Abzug. Da der vorrangig zuständige Wohnortstaat Polen (Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004) im Streitzeitraum tatsächlich höhere Leistungen erbrachte als von der belangten Behörde zunächst berücksichtigt, verringerte sich der nachrangige Anspruch des Beschwerdeführers auf die österreichische Differenzzahlung im selben Ausmaß. Der Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bezogenen polnischen Leistung (800 PLN) und dem berücksichtigten Betrag (500 PLN) führte folglich zu einem objektiven Übergenuss der österreichischen Differenzzahlung (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) im Ausmaß von insgesamt € 488,59. Der Einwand, dass die Erhöhung der polnischen Erziehungsleistung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer bereits im Vorhinein bekannt gegeben wurde und die Nichtberücksichtigung auf einem behördlichen Versehen beruht, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht auf das Verschulden oder den guten Glauben des Beziehers abstellt, ist die Rückforderung auch bei einem ausschließlichen Fehler der Behörde rechtmäßig. Da der Beschwerdeführer den Betrag von € 488,59 im Streitzeitraum somit objektiv zu Unrecht bezogen hat, war die belangte Behörde gesetzlich verpflichtet, diesen Betrag bescheidmäßig zurückzufordern. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 5. Soweit die Beschwerde einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides aufzeigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Rechtsmittelverfahren sanierbar sind (VwGH 30.06.2015, 2012/15/0045; VwGH 19.10.2016, 2014/15/0007). Da die maßgeblichen Entscheidungsgründe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dargelegt wurden, ist der behauptete Begründungsmangel jedenfalls saniert (VwGH 29.06.2022, 2021/15/0002; VwGH 17.08.2020, 2020/13/0056). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht den gesetzlichen Grundlagen und der Judikatur. Linz, am 11. Juli 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102609/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102609.2026
Stammnummer
152337
Gültig
11.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF