Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100404/2025
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge infolge eines schädlichen Studienwechsels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100404/2025vom 10.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2025 betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind, ***T***, für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 31.05.2025 und der Familienbeihilfe für die Kinder, ***S1*** und ***S2***, für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 31.05.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Rückforderungsbescheid
Mit dem Rückforderungsbescheid vom 03.06.2025 wurde die Bf. zur Rückzahlung der für ihre Tochter, ***T***, im Zeitraum von 01.09.2024 bis 31.05.2025 bezogene Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbeträge sowie für weitere Kinder, ***S1*** und ***S2***, im selben Zeitraum bezogene Familienbeihilfe verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Tochter aus, dass diese ihr Studium nach dem 3. Inskribierten Semester gewechselt habe.
Hinsichtlich der Söhne führte die belangte Behörde aus, dass die Bf. für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen habe. Der Rückforderungsbetrag umfasse daher auch die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder, für die die Bf. im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen habe.
Beschwerde
Am 27.06.2025 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Darin brachte sie vor, dass zwischen den beiden Studienrichtungen eine Gleichartigkeit bestehe und 25 ECTS-Punkte aus dem bisherigen Studium für das neue Studium angerechnet worden seien. Weiters führte sie aus, dass der Studienwechsel zu keiner Verlängerung der Studienzeit geführt habe. Schließlich beantragte die Bf. die Anpassung der Kinderabsetzbeträge für die Kinder, ***S1*** und ***S2***, für den Zeitraum September 2024 bis Mai 2025.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn die aus dem Vorstudium absolvierten Semester zur Gänze für das neue Studium angerechnet worden seien. Führe ein Studienwechsel zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, bestehe ein neuerlicher Anspruch erst dann, wenn im neuen Studium ebenso viele Semester absolviert worden seien wie im vorangegangenen Studium.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Anrechnung von Prüfungen zwar die Wartezeit (Zeit ohne Gewährung der Familienbeihilfe) verkürze, jedoch nicht automatisch zu einer sofortigen Weitergewährung der Familienbeihilfe führe. Für jeweils 30 angerechnete ECTS-Punkte verkürze sich die Wartezeit um ein Semester. Da im gegenständlichen Fall 25 ECTS-Punkte angerechnet worden seien, ergebe sich eine Verkürzung der Wartezeit um 1 Semester. Eine sofortige Weitergewährung der Familienbeihilfe wäre nur bei vollständiger Anrechnung der gesamten Vorstudienzeit möglich gewesen.
Vorlageantrag
Am 29.07.2025 stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Ergänzend brachte sie vor, dass kein Studienwechsel, sondern lediglich ein Wechsel der Hochschule sowie der Unterrichtssprache vorliege. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Bf. einen Vergleich der Lehrpläne beider Studien vor und führte aus, dass sich diese lediglich hinsichtlich der Lehrform (Präsenz- bzw. Onlinestudium) sowie der Unterrichtssprache (Deutsch bzw. Englisch) unterschieden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. ist am ***Geb.Dat.*** geboren und studierte nach der Matura vom WS 2021/22 bis zum SS 2024 an der ***Uni*** das Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - Studienzweig Internationale Betriebswirtschaft". Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Bachelor of Science (BSc) ab. Im SS 2023 absolvierte die Tochter ein Auslandssemester in Madrid. Insgesamt hat die Tochter während der 6 Semester Prüfungen im Ausmaß von 63 ECTS-Punkte abgelegt.
Mit 05.09.2024 begann die Tochter auf der ***Hochschule*** in Innsbruck das berufsbegleitende Bachelorstudium "Business Administration", welches mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts in Business (BA) abschließt.
An der ***Hochschule*** wurden aus dem Vorstudium an der ***Uni*** 25 ECTS-Punkte angerechnet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Streitgegenstand
Strittig ist im beschwerdegegenständlichen Fall, ob nach dem Studienwechsel für die Tochter der Bf. der Bezug der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen (für den Rückforderungszeitraum) zusteht.
Nicht strittig ist, dass die Tochter nach dem sechsten Semester ihr Studium gewechselt hat, für welches sie aufgrund des Vorliegens eines günstigen Studienerfolges auch Familienbeihilfe bezog.
3.1.2. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) …
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
…
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
…
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
…"
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. b FLAG 1967 normiert, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind um je 20,20 Euro (2024) sowie um je 21,10 Euro (2025) erhöht, wenn sie für drei Kinder gewährt wird.
Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 75/2022 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
3.1.3. Rechtliche Würdigung
Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt.
Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, mwN).
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter der Bf. nach sechs gemeldeten Semestern von dem an der ***Uni*** bis zum Sommersemester 2024 betriebenen Bachelorstudium auf das berufsbegleitende Bachelorstudium an der ***Hochschule*** wechselte.
Weil die Tochter das begonnene Studium an der Universität nach dem dritten Semester, ohne entsprechenden Abschluss abgebrochen hat, um ein neues Studium zu beginnen, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen von einem insofern "schädlichen" Studienwechsel für den (nahtlosen) Weiterbezug der Familienbeihilfe auszugehen.
Anders wäre gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG nur bei einem Studienwechsel zu entscheiden, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Wenn also die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, ist ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester nicht als beihilfenschädlich zu beachten.
Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 101).
Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nur bei Anrechnung von mindestens 63 ECTS-Punkten kein schädlicher Studienwechsel vorliegen würde und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Beschwerdezeitraum gewahrt wäre.
Laut den Angaben der Bf. wurden von insgesamt 63 ECTS-Punkte lediglich 25 ECTS-Punkte angerechnet.
Da nicht die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet wurden, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt. Dieser ist nach § 17 Abs. 4 StudFG nur dann nicht mehr zu beachten, wenn die Tochter in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien, somit sechs Semester, zurückgelegt hat.
Weil der Tochter Lehrveranstaltungen idHv 25 ECTS angerechnet wurden, verkürzt sich die Wartezeit von sechs auf fünf Semester.
Da die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Tochter der Bf. für den Zeitraum 01.09.2024 bis 31.05.2025 zu Recht erfolgte, war - ob ex lege zwingenden Konnexes mit der Anspruchsberechtigung für das Kind ***1*** - in der Rückforderung der anteiligen Geschwisterstaffel für die Kinder, ***S1*** und ***S2***, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen im beschwerdegegenständlichen Fall ergeben sich unmittelbar aus den anzuwendenden vom Wortlaut her eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und wurde im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Salzburg, am 10. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100404/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100404.2025
- Stammnummer
- 152192
- Gültig
- 10.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF