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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102394/2026

Rückforderung von Familienbeihilfe - Prioritätsregeln des Artikel 68 VO 883/2004

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102394/2026vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Dezember 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2020 bis August 2024, ergangen zum Ordnungsbegriff ***OB***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Rückforderung von Familienbeihilfe nur mehr für die Monate Mai bis August 2024 aufrecht bleibt. Hinsichtlich der übrigen Rückforderungszeiträume wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Rückforderungsbescheid, Beschwerde Mit Bescheid vom 01.12.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Familienbeihilfe sowie der Ausgleichszahlung gemäß VO (EG) 883/2004 für den Zeitraum November 2020 bis August 2024 verpflichtet. Der Rückzahlungsbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 8.159,20 (davon entfallend EUR 5.209,40 auf die Familienbeihilfe und EUR 2.949,80 auf die Ausgleichszahlung gemäß der genannten VO). Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Für die Familienleistungen ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Werden Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind oder die Kinder leben. Laut Information der slowakischen Behörde war die Kindesmutter bis 31.08.2024 in der Slowakei beschäftigt. Die Slowakei ist daher der vorrangige Staat zur Leistung der Familienbeihilfe. In Österreich besteht Anspruch auf die Differenzzahlung. Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet. Bis dato wurde die volle Familienbeihilfe gewährt. Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung: Januar 2020 bis Dezember 2020: € 24,95 Januar 2021 bis August 2021 und Oktober 2021 bis Dezember 2021: € 25,50 September 2021: € 100,00 Januar 2022 bis April 2022 und Juni 2022: € 25,88 Mai 2022: € 100,00 Juli 2022 bis Dezember 2022: € 30,00 Januar 2023 bis August 2024: € 60,00 (Betrag pro Monat und Kind) Mit Eingabe vom 16.12.2025 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde - im Wesentlichen - wie folgt ausgeführt: […] Während der ganztägigen Betreuung des Kindes ***Sohn1*** bis zum 6. Lebensjahr war meine Ehefrau im Zeitraum vom 25.04.2024 bis 31.08.2024 auf Basis eines Werkvertrages (Dohoda o vykonani práce) beschäftigt. Diese Vertragsform gilt in der Slowakischen Republik als kurzfristige, befristete Tätigkeit und stellt kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis dar. Aus diesem Grund beantragten wir keine Unterbrechung der Auszahlung der Familienbeihilfe in Österreich und auch keine nachfolgende Auszahlung in der Slowakischen Republik. Als Nachweis lege ich erneut den Werkvertrag mit dem Arbeitgeber Gemeinde ***Gemeinde*** bei. Nach Beendigung des Werkvertrages am 31.08.2024 setzte meine Ehefrau die ganztägige Betreuung des Kindes ***Sohn1*** bis zum 6. Lebensjahr erneut fort, und zwar vom 01.09.2024 bis zur Geburt unseres jüngsten Kindes ***Sohn2***, geboren am ***Datum***. Im Zeitraum vom 02.08.2017 bis heute befand sich meine Ehefrau entweder im Mutterschutz oder in der ganztägigen Betreuung eines Kindes bis zum 6. Lebensjahr. Auf Vertragsbasis war sie ausschließlich im Zeitraum vom 25.04.2024 bis 31.08.2024 beschäftigt. Die Familienbeihilfe wurde ausschließlich aus Österreich bezogen. In der Slowakischen Republik hatten wir keinen genehmigten Anspruch auf Familienleistungen. […] Dem Schreiben beigelegt waren Bestätigungen der slowakischen Sozialversicherungsanstalt, des slowakischen Arbeitsamtes für Arbeit, Soziales und Familie, der vom Beschwerdeführer genannte Werkvertrag sowie der Zusatz 1 zum Werkvertrag (sämtlich in slowakischer Sprache). B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Für die Familienleistungen ist jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Werden Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten ausgeübt, ist jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind oder die Kinder leben. § 4 Abs. 2 FLAG 1967 iVm § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sieht eine Ausgleichszahlung im Falle eines Anspruchs auf eine ausländische Beihilfe in der Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und einer ausländischen vergleichbaren Beihilfe vor, wenn auf diese ausländische Beihilfe ein Anspruch besteht. Nach österreichischem Recht kommt es daher darauf an, ob ein Anspruch auf eine slowakische Familienleistung bestanden hat - unabhängig davon, ob diese auch beantragt wurde. Laut Information der slowakischen Behörde vom 14.11.2025 war die Kindesmutter bis zum 31.08.2024 in der Slowakei beschäftigt. Die Slowakei ist daher der vorrangige Staat zur Leistung der Familienbeihilfe. In Österreich besteht Anspruch auf die Differenzzahlung. Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung wurde auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet. Bis zum Zeitpunkt der Rückforderung wurde die volle Familienbeihilfe gewährt. Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung: Januar 2020 bis Dezember 2020: € 24,95 Januar 2021 bis August 2021 und Oktober 2021 bis Dezember 2021: € 25,50 September 2021: € 100,00 Januar 2022 bis April 2022 und Juni 2022: € 25,88 Mai 2022: € 100,00 Juli 2022 bis Dezember 2022: € 30,00 Januar 2023 bis August 2024: € 60,00 (Betrag pro Monat und Kind) Mit Eingabe vom 02.02.2026 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Im Rahmen dieses Vorlageantrages wurde - im Wesentlichen - wie bereits im Rahmen der Beschwerde vorgebracht und auch die der Beschwerde beigefügt gewesenen Beilagen wurden erneut übermittelt. C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 05.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und Kindesmutter der im Rückforderungsbescheid genannten (minderjährigen) Kinder war im Zeitraum 25.04.2024 bis 31.08.2024 auf Basis eines Werkvertrages für eine slowakische Gemeinde tätig. In den übrigen, vom Rückforderungsbescheid umfassten, Zeiträumen ist die Ehegattin/Kindesmutter keiner Erwerbsarbeit nachgegangen, sondern hat sich um die Betreuung der Kinder im gemeinsamen Haushalt gekümmert. Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie der gemeinsamen Kinder liegt in der Slowakei (konkret in "***Bf-Adr***"). Betreffend die Kinder des Beschwerdeführers wurde in der Slowakei kein Antrag auf Gewährung von slowakischer Familienbeihilfe gestellt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer (Staatsangehörigkeit, Beschäftigung in Österreich) ergeben sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie dem vom belangten Finanzamt vorgelegten Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Die Feststellungen betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Übersetzung durch den erkennenden Richter mittels translate.google.at) sowie den vom belangten Finanzamt vorgelegten Ausführungen der slowakischen Behörden. Die Feststellungen betreffend den in der Slowakei gelegenen Familienwohnsitz beruhen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sowie des belangten Finanzamtes im Rahmen des Vorlageberichtes und ergeben sich zudem aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, wonach betreffend die Kinder des Beschwerdeführers in der Slowakei kein Antrag auf Gewährung von slowakischer Familienbeihilfe gestellt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der slowakischen Behörden in der Anfragebeantwortung vom 09.02.2026 ("SK neplatilo a neplatí prídavky na deti, nie je tu podaná žiadost´." - SK zahlte und zahlt kein Kindergeld, es wurde kein Antrag gestellt.). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) A. Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder […] § 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet: Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechende Beträge zurückzuzahlen. § 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Artikel 2 VO 883/2004 lautet auszugsweise: Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Artikel 3 VO 883/2004 lautet auszugsweise: (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: […] b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; […] j) Familienleistungen. Artikel 4 VO 883/2004 lautet: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Artikel 7 VO 883/2004 lautet: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Artikel 67 VO 883/2004 lautet: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 68 VO 883/2004 lautet auszugsweise: (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; […] iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Artikel 60 VO 987/2009 lautet auszugsweise: Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. B. Erwägungen Gemäß dem festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer - ein slowakischer Staatsbürger - im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers (und Kindesmutter der gemeinsamen Kinder) im Zeitraum vom 25.04.2024 bis 31.08.2024 auf Basis eines Werkvertrages für eine slowakische Gemeinde tätig geworden ist und der gemeinsame Familienwohnsitz in der Slowakei liegt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zunächst, dass dem Beschwerdeführer der persönliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 (Artikel 2) eröffnet ist. Er ist sowohl Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und hat seinen Wohnort in einem solchen Mitgliedstaat (konkret der Slowakei). Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches der VO 883/2004 ist auszuführen, dass gemäß dem zitierten Artikel 3 der VO unter anderem Familienleistungen (lit. j)) (d.h. unter anderem die österreichische Familienbeihilfe) von der VO 883/2004 erfasst sind (siehe diesbezüglich auch Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG², § 53, Rz 148), sodass auch dieser Anwendungsbereich eröffnet ist. Wie sich aus dem ebenfalls obig zitierten Artikel 67 VO 883/2004 sowie Artikel 60 VO 987/2009 ergibt, ordnen diese Bestimmungen den "Import" des Sachverhaltes in das Inland (d.h. konkret Österreich) an. Dadurch werden mittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die zumeist an Wohnsitzerfordernisse anknüpfen, vermieden. Die Unionsrechtsnorm des Artikel 67 VO 883/2004 verdrängt im Anwendungsfall sämtliche Normen des FLAG, die auf den Wohnsitz oder das Wohnen oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kinder im Inland abstellen (Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG², § 53, Rz 282). Die Bestimmung des Artikel 60 VO 987/2009 ordnet schließlich den "Import" von allen beteiligten Personen (und nicht nur den "Familienangehörigen") in das Inland an. Artikel 68 VO 883/2004 enthält Prioritätsregeln, wobei an erster Stelle der Rangfolge jene Ansprüche stehen, die "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit" ausgelöst werden. Artikel 68 VO 883/2004 bestimmt niemals den allein für Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat, sondern verfolgt das Ziel, die Rangfolge der beteiligten Mitgliedstaaten zu bestimmen. Den nachrangig zuständigen Mitgliedstaat trifft erforderlichenfalls die Verpflichtung zur Leistung der Differenzzahlung (Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG², § 53, Rz 302). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das, dass jene Ansprüche auf die Gewährung von Familienleistungen, die durch die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Mitgliedstaat ausgelöst werden, in der Rangfolge an erster Stelle stehen. Konkret ist demnach Österreich primär für die Gewährung der Familienleistungen an den Beschwerdeführer zuständig (siehe allerdings die nachfolgenden Ausführungen). Nur in jenen Monaten, in denen es zu einer Kollision von gleichrangigen Ansprüchen kommt, und zwar ausgelöst durch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Slowakei, ist die genaue Rangfolge der Ansprüche gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit. b) VO 883/2004 festzustellen. Diesfalls ist auf den Wohnort der von den Familienleistungen betroffenen Kinder abzustellen. Im konkreten Fall haben die anspruchsvermittelnden Kinder während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes am Familienwohnsitz in der Slowakei gewohnt, sodass die primäre Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen während jener Monate, in denen die Ehegattin in der Slowakei einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (d.h. Mai bis August 2024), auf die Slowakei übergegangen ist. Nach Artikel 68 Abs. 2 VO 883/2004 werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Artikel 68 Abs. 1 VO 883/2004 Vorrang haben. Es werden jeweils die nachrangigen Ansprüche bis zur Höhe der vorrangigen Ansprüche ausgesetzt. Sind die nachrangigen Ansprüche höher als die vorrangigen, ist erforderlichenfalls insoweit ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren. In der Praxis der österreichischen Beihilfenbehörden hat sich für diese Zahlung der Begriff der "Differenzzahlung" etabliert, um sie von der in § 4 FLAG 1967 geregelten Ausgleichszahlung zu unterscheiden (vgl. erneut Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG², § 53, Rz 319). Auf Basis der obigen Ausführungen steht somit fest, dass Österreich nur in den Monaten Mai bis August 2024 nicht primär für die Gewährung von Familienleistungen iSd VO 883/2004 zuständig war. In diesen Monaten bestand für Österreich somit lediglich die Verpflichtung zur Leistung einer Differenzzahlung, sodass insoweit die Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 zu Recht erfolgt ist. Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass § 26 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). In den sonstigen streitgegenständlichen Monaten (d.h. abgesehen von den Monaten Mai bis August 2024) ist die primäre Zuständigkeit zur Gewährung von Familienleistungen bei Österreich gelegen, sodass der Beschwerde - im Einklang mit den Ausführungen des belangten Finanzamtes im Rahmen des Vorlageberichtes - diesbezüglich stattzugeben war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da primär eine Tatsachenfrage und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären war. Die aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar durch die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 9. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102394/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102394.2026
Stammnummer
151882
Gültig
09.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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