Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102382/2025
Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: Keine Haushaltszugehörigkeit/überwiegende Kostentragung bzw. Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102382/2025vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 17. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter hat.
Das Finanzamt erließ am 30.8.2024 einen Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 iHv 2.667,9 Euro, weil für das Wintersemester 2023/24 keine Nachweise für eine Berufsausbildung der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin vorgelegt worden wären und diese im Sommersemester 2024 die Schule für Berufstätige nicht für mindestens 20 Wochenstunden besucht hätte.
Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass Mutter und Tochter Mindestsicherung beziehen würden. Weiters lebe die Beschwerdeführerin allein und ihr Einkommen reiche kaum für Miete, Stromkosten, Medikamente und weitere notwendigen Ausgaben aus. Beiliegend wurde u.a. eine Zeugniskopie eines ***Gymnasiums*** vorgelegt für das Wintersemester 2023/24 und das Sommersemester 2024, wonach die Tochter jeweils lediglich im Fach Mathematik im Umfang von 4 bzw. 3 Wochenstunden beurteilt worden wäre.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2024, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Berufsausbildung des Kindes im gegenständlichen Zeitraum nicht die "volle" Zeit des Kindes in Anspruch genommen hätte.
Mit Schreiben vom 1.11.2024 mit dem Titel "Beschwerde gegen den Familiebeihilfe [sic!] Bescheid vom 30.08.2024", das sowohl von der Mutter als auch der Tochter unterzeichnet wurde, wurde vorgebracht, dass die Tochter in den meisten Fächern nicht bewertet worden wäre, weil sie aufgrund einiger psychischer Probleme nicht am Unterricht teilgenommen hätte. Wegen ähnlicher Probleme mit der MA40 in Bezug auf Mindestsicherung und Schule, besuche sie die erste Hälfte des Tages einen Deutschkurs und die zusätzlichen 21 Stunden die Schule. Sie versuche einen Job zu finden. Sie wäre dankbar, wenn der Betrag gesenkt werden würde.
Der Vorhalt des Finanzamtes, ob sich das Schreiben, datiert mit 1.11.2024, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 1.10.2024 richte und somit einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht darstelle oder gegen den Rückforderungsbescheid und den daraus entstandenen Rückstand richte und somit ein Nachsichtsansuchen darstelle, wurde mit einem Schreiben beantwortet, das lediglich von der Tochter der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Darin gab diese zum Ausdruck, dass es sich um eine Fortsetzung der Beschwerde handeln würde.
Das Finanzamt legte am 30.7.2025 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor (Vorlagebericht) und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, geb. ***GebDat-Bf***, und ihre Tochter, geb. ***GebDat-Kind***, sind beide im Bundesgebiet wohnhaft. Bis ***Datum*** führten sie einen gemeinsamen Haushalt. Seit ***Datum*** wohnt die Tochter zur Untermiete bei ihrer Schwester und lebt von Mindestsicherung. Die Mutter bezieht ebenfalls Mindestsicherung, mit der sie knapp den eigenen Bedarf finanziert. Die Mutter trägt nicht überwiegend zu den Unterhaltskosten der Tochter bei.
Die Tochter der Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Zeitraum am ***Gymnasium*** als ordentliche Studierende nach dem Schulversuch AHS für Berufstätige neu (achtsemestrig mit modularem Aufbau) inskribiert.
Im Wintersemester 2023/24 war die Tochter der Beschwerdeführerin für Deutsch 3 (3 Wochenstunden), Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 2 (3 Wochenstunden), Geografie und Wirtschaftskunde 1 (4 Wochenstunden), Mathematik 1 (4 Wochenstunden) und Lern-, Präsentations- und Kommunikationstechnik 1 (2 Wochenstunden) inskribiert.
Im Sommersemester 2024 war die Tochter für Deutsch 4 (3 Wochenstunden), Geografie und Wirtschaftskunde 2 (4 Wochenstunden) und Mathematik 2 (3 Wochenstunden) inskribiert.
Im Wintersemester 2023/24 wurde die Tochter in einem Gegenstand im Umfang von drei Wochenstunden benotet.
Im Sommersemester 2024 wurde die Tochter in einem Gegenstand im Umfang von vier Wochenstunden benotet.
Der wöchentliche Zeitaufwand der Tochter der Beschwerdeführerin für den Schulversuch AHS für Berufstätige neu betrug im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 weniger als 30 Stunden pro Woche.
Die vorgebrachten psychischen Probleme der Tochter der Beschwerdeführerin wurden nicht nachgewiesen.
Das Schreiben vom 1.11.2024 mit dem Titel "Beschwerde gegen den Familiebeihilfe [sic!] Bescheid vom 30.08.2024" wurde sowohl von der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter unterzeichnet. Als Beilage wurde der Rückforderungsbescheid angehängt.
Die Unterhaltskosten der Tochter betrugen im gegenständlichen Zeitraum ca. 350 Euro für Miete und 300-400 Euro für Sonstiges. Die Mutter, die wie die Tochter Mindestsicherung bezog, trug nicht überwiegend zu den Unterhaltskosten der Tochter bei.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und den vorgelegten Dokumenten sowie Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Das Vorbringen, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin die Schule 21 Stunden pro Woche besuche, ist für das Bundesfinanzgericht angesichts des Vorbringens, dass die Tochter in den meisten Gegenständen nicht bewertet wurde, weil sie auf Grund psychischer Probleme nicht am Unterricht teilgenommen habe, sowie den Zeugnissen mit Beurteilungen für jeweils einen Gegenstand mit vier bzw. drei Wochenstunden widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Die Anzahl der Wochenstunden für die Gegenstände, an denen die Beschwerdeführerin tatsächlich teilgenommen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen. Des Weiteren wird von Seiten der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag selbst angegeben, dass die Tochter in den meisten Gegenständen nicht bewertet wurde, weil sie nicht am Unterricht teilgenommen hat.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Vorlageantrag
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).
Das Schreiben von 1.11.2024 mit Titel "Beschwerde gegen den Familiebeihilfe [sic!] Bescheid vom 30.08.2024" ist als Vorlageantrag zu werten. Dass dieses nicht als Vorlageantrag betitelt war, ist nicht maßgeblich. Dass die "Beschwerde" gegen den Rückforderungsbescheid vom 30.8.2024 aufrechterhalten bzw. wiederholt werden soll, wird auch dadurch ausgedrückt, dass der Rückforderungsbescheid dem Schreiben beigelegt wurde. Dass dieses von der Tochter verfasst wurde, ist ebenfalls unmaßgeblich, weil es (auch) von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde.
3.1.2. Zeitraum Februar bis Mai 2024
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).
Seit ***Datum*** lebten die Beschwerdeführerin und die volljährige Tochter nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter trug danach nicht überwiegend die Unterhaltskosten der Tochter. Da die Tochter im Jänner 2024 ***länger*** bei der Mutter und ***kürzer*** im eigenen Haushalt gewohnt hat, und in diesem Fall das Überwiegensprinzip anwendbar ist, hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls für den Zeitraum Februar bis Mai 2024 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).
3.1.3. Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2024
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042, und VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt jedenfalls während der allgemeinen Schulausbildung in Österreich vor (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2025/16/0034; VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Dies trifft auch auf den gegenständlichen Besuch einer AHS für Berufstätige zu (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2020/16/0085, mwN).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen (siehe oben) - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; 15.12.2009, 2007/13/0125, mwN.).
Die Tochter der Beschwerdeführerin vollendete im Mai 2023 das 18. Lebensjahr. Da sie im Wintersemester 2023/24 die AHS für Berufstätige lediglich im Umfang von drei Wochenstunden besucht hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Berufsausbildung nicht die "volle Zeit" der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hat. Daher bestand auch für den Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
Da der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076), ist auch der längst bestimmungsgemäß erfolgte Verbrauch der Beihilfen unmaßgeblich (VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174).
Die Beschwerde war daher aus den o.g. Gründen abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet sich auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sowie § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und folgt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN).
Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102382/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102382.2025
- Stammnummer
- 152213
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF