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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100180/2025

Rückforderung Familienbeihilfe - Studienbehinderung nicht erfolgreich nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100180/2025vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2025 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für ihren Sohn für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat. Das Finanzamt erließ am 30.1.2025 einen Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv 3.044,10 Euro. Begründet wurde dies damit, dass der Sohn seine Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben würde, weil es keinen Nachweis gebe, dass er im Studienjahr 2023/24 zu Prüfungen angetreten wäre. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dem Sohn wäre es auf Grund einer depressiven Phase in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, sein Studium im erforderlichen Umfang fortzuführen. Falls notwendig, könne ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Am 7.5.2025 erging die Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Krankheit des Sohnes seit Herbst 2023 bestanden habe. Laut Bestätigung vom 7.4.2025 wären lediglich drei psychotherapeutische Behandlungen im Zeitraum September bis Dezember 2024 erfolgt. Dies sei kein Indiz dafür, dass eine Studienbehinderung im gesamten Studienzeitraum 2023/24 vorgelegen wäre. Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Studienbehinderung fehlerhaft gewürdigt worden wäre. Laut Zeugenaussagen der Mitbewohner, die als Beilage vorgelegt wurden, wäre der Sohn im Studienjahr 2023/24 nicht studierfähig gewesen. Psychotherapeutische Behandlungen seien ein klarer Hinweis auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung. Das Finanzamt habe trotz der Angabe von internationalen Studien nicht berücksichtigt, dass psychische Leiden oft keine häufigen Arztbesuche erfordern, um schwerwiegend zu sein. Weiters würde in vergleichbaren Fällen trotz ähnlicher psychischer Beeinträchtigungen Familienbeihilfe gewährt werden. Eine abweichende Entscheidung ohne sachliche Rechtfertigung stelle Willkür dar und einen "Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 7 B-VG, § 5 BAO)". Die Ablehnung sei außerdem "nicht ausreichend begründet (§ 62 BAO)". Das Finanzamt legte am 27.6.2025 die Beschwerde dem Bundesgericht vor (Vorlagebericht) und ergänzte das Vorbringen dahingehend, dass die Beobachtungen von Mitbewohnern nicht ausreichen würden, um eine fachärztliche Einschätzung einer möglichen depressiven Erkrankung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesfinanzgericht mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht aufgefordert u.a. einen Nachweis für eine Studienbehinderung zu erbringen. Dieser Nachweis wurde im Zuge der Beantwortung nicht erbracht. Es wurde im Vorhalt darauf aufmerksam gemacht, dass ab dem zweiten Studienjahr nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Die Abgabenbehörde gab keine weitere Stellungnahme ab. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wohnte im gegenständlichen Zeitraum in ***Bf1-Adr***. Ihr Sohn ***Kind*** wohnte im gleichen Zeitraum in ***Kind-Adr***. Die Mutter unterstützte Ihren Sohn finanziell in Höhe der Familienbeihilfe (insgesamt 2.248,50 Euro im gegenständlichen Zeitraum, daher 187,375 Euro pro Monat). Weiters wusch sie seine Wäsche und bügelte diese in ***Bf1-Adr*** und bereitete sein Essen zu, welches dieser in ***Kind-Adr*** nur noch aufwärmte. Der Sohn der Beschwerdeführerin begann mit ***September 2020*** das Bachelorstudium der Verfahrenstechnik an der ***Universität***. Der Sohn der Beschwerdeführerin war im Zeitraum 4.9.2024 bis 4.12.2024 für drei Einheiten in psychotherapeutischer Behandlung und es wurde von dem behandelnden Psychotherapeuten eine Mittelgr. dep. Episode und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Weitere Befunde bzw. Nachweise wurden trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Es lag keine Studienbehinderung vor, die einen Zeitraum von mind. drei Monaten umfasste. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat im Studienjahr 2022/23 an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von 9,5 ECTS erfolgreich teilgenommen und im Studienjahr 2023/24 im Umfang von 0 ECTS. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und den vorgelegten Dokumenten und Eingaben des durchgeführten Vorhalteverfahrens des Bundesfinanzgerichtes (siehe Verfahrensverlauf) sowie aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Es liegt bezüglich der vorgebrachten Studienbehinderung ab Herbst 2023 lediglich eine Bestätigung eines Psychotherapeuten vom Herbst 2024 über die Einordnung als Mittelgr. dep. Episode und Anpassungsstörung vor. Das Bundesfinanzgericht ist dadurch nicht in der Lage Feststellungen über Schwere der konkreten Krankheit bzw. die Auswirkungen dieser sowie Dauer der Beeinträchtigung im Nachweiszeitraum zu treffen, außer, dass hiefür mind. drei Sitzungen unbestimmter Länge bei einem Psychotherapeuten notwendig waren. Das Bundesfinanzgericht kann die schriftlichen Stellungnahmen der Mitbewohner betreffend den Zeitraum ab Herbst 2023 nicht als Beweise für das Vorliegen psychischer Probleme, wie Antriebslosigkeit und depressiven Verstimmungen, im Nachweiszeitraum heranziehen, weil diese keine medizinischen Experten sind. Lediglich lassen sich dadurch Feststellungen treffen, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin "anders als normal verhielt", zurückgezogener wurde und melancholisch wirkte. Die Aussage, dass der Sohn "kaum am Alltag teilnehmen" konnte, wird vom Bundesfinanzgericht als zu unbestimmt angesehen, weil der "Alltag" von Person zu Person zu verschieden ist und es sich wie oben ausgeführt, bei den Mitbewohnern nicht um medizinische Experten handelt. Die Beilage "Studien über Diagnoseverzögerung bei Depressionen" vermag nicht als Beweis oder Indiz dafür dienen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Nachweiszeitraum für zumindest drei Monate am Studium gehindert war. Einerseits kann das Bundesfinanzgericht keine medizinische Diagnose treffen, andererseits handelt es sich lediglich um allgemeine Ausführungen, die keine Feststellungen auf die konkrete Krankheit und Studienbehinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin zulassen. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß". Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr besteht zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist. Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. (VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009). Die ***Universität*** ist eine in § 3 Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung. Das Kind der Beschwerdeführerin legte im maßgebenden zweiten Studienjahr lediglich Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen im Umfang von 9,5 ECTS erfolgreich ab. Daher bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das dritte Studienjahr, was dem gegenständlichen Zeitraum entspricht. Der Nachweiszeitraum kann durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert werden. Wie oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin trotz Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht keine Unterlagen vorgelegt, die hinreichende Feststellungen über Art und Schwere der Krankheit oder dadurch hervorgerufene Beeinträchtigungen möglich gemacht hätten (siehe VwGH 5.11.2009, 2009/16/0112). Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 2 Abs. 5 FLAG lautet: "(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn ..." Da kein Anspruch auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Zeitraum besteht, kann die Prüfung der Haushaltszugehörigkeit entfallen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Bestimmung ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Im Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 bestand sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich auf den eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und folgt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 7. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100180/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100180.2025
Stammnummer
152210
Gültig
07.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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