Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0169-W/06
Tätigkeit als Volontär in einem Entwicklungshilfeprojekt im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-W/06vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Volontär in einem Entwicklungshilfeprojekt im Ausland, das die Betreuung und Unterstützung von Jugendlichen in Schule und Freizeit umfasst, ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, vom 3. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. November 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum März 2004 bis September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die am 30. März 1985 geborene Tochter des Bw.
studierte ab dem Wintersemester 2003 an der Universität Wien. Dem Finanzamt
wurden dazu Zeugnisse über Lehrveranstaltungen der Studien
Kommunikationswissenschaft, Theaterwissenschaft und Romanistik Spanisch
betreffend den Zeitraum Wintersemester 2003 bis einschließlich
Wintersemester 2004 vorgelegt. In weiterer Folge war die Tochter des Bw. vom 20.
März 2004 bis 3. Juli 2005 Volontärin in einem Projekt der
B-Organisation in Mexiko im Bereich der Kinder- und Jugendbegleitung tätig.
Diese Tätigkeit erfolgte nach Schreiben der B- Aktion Austria vom 9.
Februar und 10. Dezember 2004 unentgeltlich (lediglich Unterkunft und
Verpflegung werden vom lokalen Projektpartner übernommen) und umfasste
folgende Tätigkeiten
Pädagogische
Begleitung von Kindern und Jugendlichen
Unterstützung
der Kinder und Jugendlichen bei Schulbesuch und Ausbildung
Unterstützung
der Schüler bei ihren Hausaufgaben
Anbieten
von diversen Kursen zur aktiven Freizeitgestaltung (Sport, Musik,
Theater...)
Während ihrer Tätigkeit für B- erstellte
die Tochter des Bw. einen Film, der nach Angabe des Bw. unabdingbare
Notwendigkeit für ihre Aufnahme in die Filmakademie gewesen sei. Ab 7.
Oktober 2005 belegt die Tochter des Bw. dann die Studienrichtung Theater-, Film
und Medienwissenschaft an der Universität für Musik und darstellende
Kunst Wien.
Mit Bescheid vom 4. November 2004 forderte das Finanzamt
die im Zeitraum März bis September 2004 Familienbeihilfe in Höhe von
1.247,40 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 356,30 € vom
Bw. zurück, weil die Tätigkeit als Volontärin in einem Projekt
der B-Organisation in Mexiko keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und beantragte diesen
Bescheid ersatzlos aufzuheben und von der Rückforderung Abstand zu
nehmen.
Die Tätigkeit seiner Tochter sei als Berufsausbildung
anzusehen, weil sie nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit als
hauptberufliche Entwicklungshelferin anstrebe. Der Umstand, dass seine Tochter
als Volontärin in Mexiko tätig gewesen sei, hänge damit zusammen,
der der Enwicklungshelfer-Verein (B- ) aus budgetären Gründen eine
entgeltliche Ausbildungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stellen habe
können. ungeachtet dessen, dass es sich um ein Volontariat gehandelt habe,
stelle die Lehrpraxis in Mexiko eine unbedingt notwendige Voraussetzung für
die spätere hauptberufliche Tätigkeit als Entwicklungshelfer dar.
Mit Vorhalt vom 18. Oktober 2005 wurde der Bw.
aufgefordert, nachzuweisen, dass die Volontärtätigkeit eine
Voraussetzung für die aufgenommene Berufsausbildung bildet. Dies war dem
Bw. auch bereits zuvor im Zuge eines Telefonates am 8. Juli 2005 mitgeteilt
worden.
Diesem Ersuchen wurde in weiterer Folge vom Bw. nicht
entsprochen. Daraufhin wurde die Berufung vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2005 abgewiesen. Mit Schreiben vom 20.
Dezember 2005 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz.
Ergänzend führte der Bw. dazu aus, dass ein
männlicher Student ein derartiges freiwilliges Jahr bei B- auf den
Zivildienst angerechnet bekommen hätte und diesfalls auch der Anspruch auf
Familienbeihilfe weiter bestanden hätte. Nach dem Gleichheitsgrundsatz
müsse dies auch für weibliche Mitbürger gelten.
Weiters sei der von seiner Tochter erstellte Film über
ihre Tätigkeit für B- unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme
in die Filmakademie gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (zB Universität,
Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies ist der Fall, wenn der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
bzw. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in
Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Die
überwiegende Zeit muss dabei für die Ausbildung verwendet werden, es
muss Prüfungen im Sinne eines qualifizierten Abschlusses geben, es muss ein
zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennbar sein und die
Ausbildung muss unabdingbar für die weitere Berufsausbildung sein.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer
Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines
etc.
Der Begriff Entwicklungshelfer umfasst nach
langläufiger Auffassung (siehe etwa die Publikationen des
Österreichischen Entwicklungsdienstes) Menschen, die ihr Fachwissen
für eine begrenzte Zeit (mindestens 3 Jahre) Entwicklungsprojekten im
Ausland zur Verfügung stellen. Benötigt werden dabei vor allem
Ärzte und therapeutische Berufe, Handwerker, Wirtschaftsfachleute,
Landwirte, Berufsschullehrer und Sozialarbeiter. Voraussetzung ist eine
diesbezüglich abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige
einschlägige Praxis. Unmittelbar vor dem Einsatz und erfolgt dann in der
Regel eine spezifische Ausbildung für das Einsatzland und eine
entsprechende Sprachausbildung.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass nach vorstehenden
Ausführungen die in Rede stehende Tätigkeit als Volontärin in
einem Entwicklungshilfeprojekt für sich betrachtet keine Berufsausbildung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, zumal die Bw. dadurch in
keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch besteht nach Ansicht der
Berufungsbehörde kein solch enger Zusammenhang zwischen der
durchgeführten Tätigkeit als Volontärin und dem weiteren
Ausbildungsgang der Tochter, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen
ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltung auszugehen.
Die gegenständliche Tätigkeiten in dem
Entwicklungshilfeprojekt der Salesianer, nämlich
pädagogische
Begleitung von Kindern und Jugendlichen
Unterstützung
der Kinder und Jugendlichen bei Schulbesuch und Ausbildung
Unterstützung
der Schüler bei ihren Hausaufgaben
Anbieten
von diversen Kursen zur aktiven Freizeitgestaltung (Sport, Musik, Theater...)
sowie
Produktion eines Filmes über diese Tätigkeiten
sind weder notwendige Voraussetzung für die
Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren
Gesamtausbildung, setzten doch weder die von der Tochter des Bw. vor bzw. nach
dem Auslandsaufenthalt in Mexiko betriebenen Studien (siehe oben) eine derartige
Tätigkeit in einem Einwicklungshilfeprojekt voraus. Dass die dort gemachten
Erfahrungen, ausgeübten Tätigkeiten und erlernten Fertigkeiten
für weitere Berufsausbildungen oder spätere Berufstätigkeiten von
Vorteil sein könnten, vermag einer solchen Teilnahme an einen
Entwicklungshilfeprojekt aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Der Bw. hat trotz Aufforderung durch das Finanzamt einen
derartigen Nachweis nicht erbringen können und auch seine Ausführungen
im Vorlageantrag sind diesbezüglich sehr allgemein geblieben. Selbst wenn
der gedrehte Film nach den Angaben des Bw. Voraussetzung für die Aufnahme
in die "Filmakademie" gewesen ist, kann der mit den Dreharbeiten verbundene
Aufenthalt nicht der Berufsausbildung zugerechnet werden.
Die vom Bw. relevierte Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes in Hinblick auf eine Benachteiligung weibliche
Mitbürger, die keinen Präsenz- oder Zivildienst leisten müssen,
ist nicht nachvollziehbar, weil ein Anspruch auf Familienbeihilfe weder
während des Präsenzdienstes noch während des Zivildienstes
zusteht.
Da das Finanzamt sohin für den Zeitraum März bis
September 2004den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht
verneint hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-W/06
- Stammnummer
- 27406
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF