Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0567-L/07
Anspruch auf Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-L/07vom 06.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
23. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 18. April 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab April 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 4.4.2007 beantragte der Berufungswerber
über den Monat März 2007 hinaus für das Sommersemester 2007 bis
zum Beginn des Wintersemesters die Familienbeihilfe für seine
volljährige Tochter. Darin führte er Folgendes aus:
"Nach der Matura im Juni 1999
am BG/BRG Freistadt wollte meine Tochter Umweltsystem-wissenschaften mit
Fachschwerpunkt Geografie an der Karl-Franzens-Universität Graz studieren.
Dieses Studium war zu diesem Zeitpunkt noch ein individuelles Diplomstudium, dh
es gab für dieses Studium noch keinen fixen Studienplan, sodass das
Ansuchen einige Monate zur Bewilligung durch die Studienkommission
benötigte. Diesem Bewilligungsansuchen wurde bereits der für das
zukünftige reguläre Studium vorgesehene Studienplan zugrunde
gelegt. Bis zur Bewilligung dieses Ansuchens inskribierte meine Tochter
zunächst ein Semester lang Geografie (Kennzahl: 453) Nach Einlangen der
Bewilligung betreffend das individuelle Diplomstudium im Laufe des
Wintersemesters 1999 / 2000 wurde seitens meiner Tochter am 8. März
2000 (Beginn des Sommersemesters) das Geografie-Studium geschlossen. Sie begann
an eben diesem Tag das damals individuelle zwischenzeitig regulär gewordene
Diplomstudium Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Geografie ( 057452)
Dieses Diplomstudium beendete meine Tochter in der Mindeststudienzeit mit Ende
des 10. Semesters am 28. April 2005 und inskribierte in der
nächstmöglichen Frist, das darauf aufbauende Doktorrat ( 091452), um
ihre Ausbildung fortzusetzen. Für die Dauer dieses Studiums ist im
Studienplan für das Doktorat-Studium der Naturwissenschaften an der
naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität (Stand:
1.10.2002) ein Umfang von vier Semestern vorgesehen. Gemäß
§ 3/1 des Studienplanes wird die Dauer des Doktorat-Studiums wie folgt
festgelegt: "Das Doktoratstudium der Naturwissenschaften besteht aus
einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern." Mit dem
Sommersemester 2007 befindet sich nun meine Tochter im vierten Semester und wird
im Laufe dieses Semesters bzw. vor Beginn des nächsten Semesters dieses
Doktoratsstudium abschließen. Unabhängig von dieser
universitären Ausbildung in Graz begann sie im April 2006 den
Zertifikatslehrgang "Natur- und Landschaftsführer" in Oberösterreich,
um sich ergänzende vor allem praktische Methoden im Bereich Umwelt und
Natur anzueignen, die mit den Inhalten des Studiums harmonieren. Dieser
Zertifikatslehrgang dauert noch bis Ende Juni 2007 und endet mit einer
2-tägigen Prüfung. Beweis: Studienplan (Beilage
.11), Studienblatt (Beilage ./2) einzuholende Auskunft im Dekanat
der Karl-Franzens-Universität Graz, betreffend
Bewilligungsansuchen.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass meine Tochter ihr in Angriff genommenes Studium
"Diplomstudium Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Geografie"
innerhalb der kürzesten vorgegeben Studiendauer absolviert hat, dies nach
Bewilligung Ihres Ansuchens. Im Rahmen dieses Studiums ist gemäß dem
Studienplan vorgesehen, dass es als Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an
der naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität
Graz mit einem Umfang von vier Semestern fortgesetzt wird. Das Studium umfasst
demnach sowohl das Diplom, als auch das Doktorat.
Die Verlängerung über
das 26. Lebensjahr hinaus ist demnach auf ein unvorhergesehenes und
unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weil die Bewilligung für
das damals noch im Aufbau begriffene individuelle Diplom-Studium samt Doktorat
erst im Laufe des Wintersemesters 1999 / 2000 erteilt wurde, sodass dieses
Studium erst per 8. März 2000 begonnen werden konnte. Die
Fortsetzung des Bezuges der Familienbeihilfe ist daher durch § 2
Abs. 1 lit. b aber auch durch § 2 Abs. 1 lit. g
und § 2 Abs. 1 lit. i gedeckt."
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 18.4.2007 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab April 2007
unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit folgender Begründung
abgewiesen. "Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 besteht
Anspruch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
für Kinder, die ein in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2
Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967 besteht ein Anspruch für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens
zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Ihre Tochter R. hat mit
März 2007 das 26. Lebensjahr vollendet und damit erlischt der Anspruch
gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, da die Voraussetzungen für
eine Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus gem.
§ 2 Abs. 1 lit. g bzw. lit. i nicht erfüllt
sind. Unbestritten ist, dass ihre Tochter sich noch in Berufsausbildung
befindet und ihr Studium zielstrebig und ernsthaft betreibt. Die vorgesehene
Studienzeit für das Doktoratsstudium ist noch nicht aufgebraucht (max.
Studiendauer bis 02/2008), sodass auch die gesetzliche vorgesehene
Möglichkeit einer Verlängerung der Studienzeit infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht zwingend erforderlich ist
und auch in keinerlei Zusammenhang mit der im § 2 Abs. 1
lit. b, lit. g bzw. lit. i FLAG normierten Altersgrenze
steht. Die nach zivilrechtlichen Bestimmungen normierte
Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren in Ausbildung
befindlichen Kindern ist für die Anspruchsbegründung nicht
relevant."
Die dagegen eingebrachte
Berufung vom 23.4.2007 wird wie folgt begründet. "Der
Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder über das 26.
Lebensjahr hinaus besteht, wenn die gesetzliche Studiendauer in Folge eines
unvorhergesehenen oder unabendbaren Ereignisses den universitären Bereich
betreffend sich verlängert. Unter Hinweis auf den im Antrag vom
5.4.2007 dargelegten Sachverhalt, der ausdrücklich auch zum Inhalt der
gegenständlichen Berufung gemacht wird, wurde in der angefochtenen
Entscheidung festgestellt, dass sich meine Tochter noch in Berufsausbildung
befindet, ihr Studium zielstrebig und ernsthaft betreibt und die vorgesehene
Studienzeit für das Doktoratstudium noch nicht aufgebraucht ist. Aus
den vorgelegten Urkunden und auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid
ergibt sich, dass die vorgesehene gesetzliche Studiendauer zur Beendigung des
Studiums bis zum vollendeten 26. Lebensjahr nicht ausgereicht hat, weil im
universitären Bereich gelegene Umstände, nämlich die Umstellung
vom individuellen Diplomstudium auf das zukünftige reguläre Studium
die faktische Verzögerung von einem Semester bewirkt haben. Demnach
ist hier rechtlich ein Umstand zu beurteilen, der im Gesetz nicht
ausdrücklich genannt ist, jedoch sinngemäß im Sinne der Absicht
des Gesetzgebers nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass die
Familienbeihilfe kurzfristig über die normale gesetzliche Bezugsdauer
hinaus zugewähren ist. Möglicherweise liegt hier eine
Gesetzeslücke vor, die jedoch nach dem Verständnis und zur
Ergänzung des Gesetzes dahingehend auszulegen ist, dass die
Familienbeihilfe zu gewähren ist. Es sei hier auch darauf zu verweisen,
dass nach dem ASVG auch dann eine Krankenversicherung besteht, wenn das Studium
ernsthaft und zielstrebig im Sinne des FLAG betrieben wird. Auch der
Analogieschluss ist hier zulässig."
In der Ergänzung zur
Berufung vom 25.4.2007 wurde im Falle einer abweisenden Entscheidung die Vorlage
an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967
besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein
Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen
Studiendauer.
In dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig definiert,
unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Gewährung der
Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus vorliegt. Im
vorliegenden Fall wäre ein Familienbeihilfenanspruch über das
26. Lebensjahr nur dann gegeben, wenn die Tochter des Berufungswerbers vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren hätte oder wenn sie
an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollendete, schwanger gewesen
wäre. Dies war bei der Tochter des Berufungswerbers unbestritten nicht der
Fall.
Der Berufungswerber verkennt aber mit
dem Argument, die Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus sei
auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen,
weil die Bewilligung für das damals noch im Aufbau begriffene individuelle
Diplom-Studium samt Doktorat erst im Laufe des Wintersemesters 1999 / 2000
erteilt worden sei, sodass dieses Studium erst per 8. März 2000
begonnen werden habe können, die Rechtslage. Dieses Argument
würde lediglich eine Verlängerung der Studiendauer im Rahmen der
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und somit
die Berechtigung von Ansprüchen auf Familienbeihilfe im Zusammenhang mit
der Berufsausbildung von Kindern maximal bis zum Ende des 26. Lebensjahres
stützen. Bis dahin wurde dem Berufungswerber aber für seine Tochter
die Familienbeihilfe ohnedies zuerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-L/07
- Stammnummer
- 37608
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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