Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0357-L/04
Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über das 26. Lj. hinaus, wenn nicht gesamter Präsenzdienst abgeleistet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-L/04vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres, wenn das Kind nach 23 Tagen Absolvierung des Präsenzdienstes als untauglich entlassen und von der restlichen Absolvierung des Präsenzdienstes befreit wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 22. Dezember 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Y, für die Zeit ab
1.11.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 22. Dezember 2003 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab
1.11.2003 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. g
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen, weil dieser für den
Präsenzdienst untauglich sei und im Oktober 2003 das 26. Lebensjahr
vollendet habe.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wird angeführt, dass dies nicht zur Kenntnis genommen werde, weil
zum Schreiben der Berufungswerberin vom 11.12.2003 überhaupt keine
Stellungnahme abgegeben werde. Es werde auf den Sachverhalt nicht eingegangen.
Der Sohn habe durch das Bundesheer ein Semester verloren. Er brauche das Geld
sehr notwendig, da er fast täglich nach Z fahre. Im erwähnten
Schreiben vom 11.12.2003 führt die Berufungswerberin an, dass ihr Sohn am
1.1.1997 zum Präsenzdienst einberufen worden sei. Der Bundesheerarzt habe
ihren Sohn gegen Zecken geimpft. Auf Grund dieser Impfung sei er ins Krankenhaus
gekommen und dort habe man eine T diagnostiziert. Nach dem stationären
Aufenthalt sei er von der Stellungskommission für untauglich erklärt
worden. Er habe dadurch ein ganzes Semester verloren. Der Sohn habe im Herbst
1996 nicht inskribieren können, da er im Jänner 1997 zum Heer gekommen
sei und erst im darauffolgenden Semester wieder inskribiert habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29.3.2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 wird zitiert. Die
Berufungswerberin habe für ihren Sohn bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres die Familienbeihilfe bezogen. Der Sohn habe auch über diesen
Geburtstag hinaus ein Studium betrieben. Er habe seinen Präsenzdienst am
1.1.1997 angetreten und sei laut Bescheinigung des Bundesheeres am 23.1.1997 aus
dem Präsenzdienst entlassen worden. Im Stellungsbeschluss sei eine dauernde
"Nichteignung" für den Präsenzdienst festgestellt worden. Aus der
gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG
1967 sei eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die
Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die
Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sei.
Die Dauer des Präsenzdienstes betrage 6 bis maximal 8 Monate. Der Sohn der
Berufungswerberin sei aber nur von 1. bis 23.1.1997 Präsenzdiener gewesen.
Es könne daher nicht von einer vollen Ableistung des Präsenzdienstes
ausgegangen werden. Für eine Interpretation des
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 in dem Sinne, dass
eine "Nichteignung" dessen Ableistung gleichzuhalten sei, finde sich im Gesetz
kein Anhaltspunkt.
Im Vorlageantrag führt die Berufungswerberin aus, dass
das Studium ihres Sohnes bis zur Einberufung des Bundesheeres im Herbst 1996
lückenlos verlaufen sei. Er habe im Herbst 1996 nicht inskribieren
können, weil er am 1.1.1997 in die Kaserne eingerückt sei. Anfang
Jänner 1997 habe er in der Kaserne eine Zeckenschutzimpfung erhalten,
worauf er plötzlich mit einem ganz blauen Arm nach Hause gekommen sei. Nach
Einweisung durch den Heeresarzt in das Krankenhaus habe man eine To.
diagnostiziert. Ihr Sohn habe vom 9.1.1997 bis 18.1.1997 im Krankenhaus gelegen.
Anschließend sei er auf Grund dieser Krankheit aus dem Präsenzdienst
entlassen und für untauglich erklärt worden. Man schreibe der
Berufungswerberin immer die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g
FLAG 1967, wonach diese Altersbegrenzung maßgeblich sei. Aber in diesem
Fall habe ihr Sohn ein ganzes Semester durch die Zeckenschutzimpfung des
Heeresarztes, wo es um Leben und Tod gegangen sei, weil die X gelegen sei,
verloren. Tatsache sei, dass der Sohn der Berufungswerberin das Bundesheer
dadurch nicht beenden habe können und somit ein Semester verloren habe. Ihr
Sohn habe im Mai 2004 seine letzte mündliche Diplomprüfung und
müsse für dieses Semester nochmals inskribieren, obwohl er nicht mehr
auf die Uni müsse. Die Studiengebühr sei noch einmal vorgeschrieben
worden, da der Prüfungstermin nicht anders möglich wäre. Die
Berufungswerberin hätte sich eine Kompromisslösung sehr erhofft,
wonach der Sohn die Familienbeihilfe wenigstens noch für das Herbstsemester
2003 bekomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem
Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung
des Präsenz-oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer.
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar,
dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe
über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes ist. Für eine Interpretation des
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 in dem Sinne, dass
eine Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes nach 23 Tagen wegen
Untauglichkeit dessen Ableistung gleichzuhalten sei, findet sich im Gesetz kein
Anhaltspunkt.
Es geht darum, dass der Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe deswegen über den im
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt
hinaus verlängert wird, weil ein in Berufsausbildung befindlicher
Jugendlicher mit der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes seiner
staatsbürgerlichen Pflicht nachgekommen ist, die eine Berufsausbildung
daneben schwer möglich bzw. unmöglich macht. Somit steht zB einem
Jugendlichen, der diesen Präsenzdienst bis zum Ende des 26. Lebensjahr
ableistet, diese Zeit weniger für seine Berufsausbildung zur Verfügung
als einem Jugendlichen, der im Zeitraum bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
keinen Präsenzdienst leisten muss (zB weibliche Jugendliche), leisten kann
oder leisten will.
Der Sohn der Berufungswerberin ist nach 23 Tagen als
für die Ableistung des Präsenzdienstes untauglich eingestuft und daher
von der weiteren Ableistung des Präsenzdienstes befreit worden. Keine
Berücksichtigung kann bei der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus der Einwand der
Berufungswerberin finden, dass diese Untauglichkeit durch eine Impfung eines
Heeresarztes verursacht worden sei. Auch vermag die Berufungswerberin mit dem
Hinweis, ihr Sohn habe dadurch ein Semester verloren, nichts für sich zu
gewinnen, wäre doch einer Inskription für das Wintersemester 1996/97
der Präsenzdienst nicht entgegen gestanden und somit ein Studium
während des Großteils des Semesters durchaus möglich gewesen.
Weil die Ausbildungszeit des Sohnes der Berufungswerberin bis zum 26.
Lebensjahr offensichtlich nicht um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes
verkürzt worden ist, kann die im FLAG 1967 geschaffene Ausnahmeregelung auf
den hier vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 2.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-L/04
- Stammnummer
- 15736
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF