Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0798-S/02
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahres ohne Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-S/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder eines dem gleichzuhaltenden Dienstes ist. Für eine Interpretation in dem Sinne, dass eine Befreiung des Zivildienstes dessen Ableistung gleichzuhalten sei, findet sich in dieser gesetzlichen Bestimmung kein Anhaltspunkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Familienbeihilfe ab
April 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW bezog für seinen im März 1976 geborenen
Sohn WT bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Familienbeihilfe. WT
betrieb auch über diesen Geburtstag hinaus ein Studium in Wien. Die Dauer
des Studiums hatte sich zum Teil durch Erkrankungen des WT ergeben.
WT hatte bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres seinen
Präsenz- bzw. Zivildienst nicht abgeleistet. Er war auf Grund einer von der
BH im Jahr 1998 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung für
die Dauer von fünf Jahren als für die Ableistung des Präsenz-
bzw. Zivildienstes gesundheitlich nicht geeignet eingestuft worden. Eine
neuerliche amtsärztliche Untersuchung über die Tauglichkeit des WT zur
Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes soll im September 2003
durchgeführt werden.
Der BW beantragte mit Schreiben 23. Mai 2002 - soweit
dies im Berufungsverfahren verfahrensgegenständlich ist - die
schriftliche Begründung für die Einstellung der Familienbeihilfe ab
April 2002.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 wies das FA den Antrag auf
Familienbeihilfe für WT für die Zeit nach der Vollendung des 26
Lebensjahres ab. Für volljährige Kinder bestünde nach Ablauf des
Monats, in dem diese das 26. Lebensjahr vollendet hätten bis längstens
zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Präsenz oder Zivildienst geleistet hätten bzw. nach
Ableistung des Präsenzdienstes für einen Beruf ausgebildet
würden. Da dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, sei der
Antrag des BW ab April 2002 abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW binnen offener Frist
Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass eine Befreiung vom
Präsenz- oder Zivildienst mit dessen Ableistung gleichzusetzen sei. Dies
vor allem deswegen, da auf Grund der Erkrankung seines Sohnes mit Sicherheit zu
erwarten sei, dass dieser auf Dauer vom Zivildienst befreit werden würde.
Auf Grund des für WT erbrachten Nachweises über die Befreiung vom
Zivildienst sei also für die Beurteilung der Weitergewährung der
Familienbeihilfe davon auszugehen, dass WT den Zivildienst abgeleistet habe.
Weiters sei festzuhalten, dass die Vorgangsweise des FA eine Benachteiligung
einer nachweislich schwer erkrankten Person bedeute, bei der kein
Selbstverschulden für die Nichtableistung des Zivildienstes vorliege. Auch
sei darauf hinzuweisen, dass die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes
Ereignis, wie dies die Erkrankung des WT darstelle, verlängert werde, wobei
eine Studienbehinderung von drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit
um ein Semester bewirke. WT sei nachweislich im Jahr 2001 länger als ein
halbes Jahr erkrankt gewesen und erst im Sommersemester 2002 wieder in der Lage
gewesen sein Studium fortzusetzen.
Das FA wies mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August
2002 diese Berufung als unbegründet ab. Der BW beantragte daraufhin binnen
offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im
Wesentlichen auf die vom BW vorgelegten und unstrittigen
Unterlagen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die in dem Monat,
in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden den vollen Präsenz-, Ausbildungs-
oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben wird.
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar,
dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe
über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder eines
dem gleichzuhaltenden Dienstes ist. Für eine Interpretation des
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 in dem Sinne, dass
eine Befreiung des Zivildienstes dessen Ableistung gleichzuhalten sei, findet
sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Auch lässt sich eine solche Auslegung der oben
zitierten Gesetzesbestimmung nicht mit den Gleichbehandlungserwägungen
untermauern, die der BW vorbringt. Es geht nach dem Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 nicht darum,
kranke und gesunde männliche Jugendliche in Berufsausbildung dergestalt
gleich zu behandeln, dass jedem männlichen Jugendlichen bis zum Ende des
27. Lebensjahres Ansprüche auf Familienbeihilfe zustehen, egal ob diese nun
einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst im Zeitraum bis zum 26.
Lebensjahr ableisten oder nicht.
Vielmehr geht es darum, dass der Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe deswegen über den im § 2
Abs. 1 lit b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt hinaus verlängert
wird, weil ein in Berufsausbildung befindlicher Jugendlicher mit der Ableistung
des Präsenz- oder Zivildienstes einer staatsbürgerlichen Pflicht
nachgekommen ist, die eine Berufsausbildung daneben schwer möglich bzw.
unmöglich macht. Somit stehen zB einem Jugendlichen, der diesen
Präsenzdienst bis zum Ende des 26. Lebensjahr ableistet, zumindest
acht Monate weniger für diese Berufsausbildung zur Verfügung als einem
Jugendlichen, der im Zeitraum bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres keinen
Präsenzdienst leisten muss (zB weibliche Jugendliche), leisten kann oder
leisten will.
Der Sohn des BW ist bis zum September 2003 als für die
Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gesundheitlich nicht geeignet
eingestuft worden. Damit ist er jedenfalls über den 27. Geburtstag hinaus
als untauglich für die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
eingestuft, der BW selbst geht davon aus, dass eine dauernde Untauglichkeit
seines Sohnes wahrscheinlich ist. Somit ist seine Ausbildungszeit bis zum 26.
Lebensjahr jedenfalls nicht um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes
verkürzt.
Der
BW verkennt auch mit dem Argument die Rechtslage, dass die Studienzeit durch ein
unvorhergesehenes Ereignis wie dies die Erkrankung des WT darstelle,
verlängert werde. Dieses Argument würde lediglich eine
Verlängerung der Studiendauer im Rahmen der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1lit b FLAG 1967 und somit die
Berechtigung von Ansprüchen auf Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der
Berufsausbildung von Jugendlichen maximal bis zum Ende des 26. Lebensjahres
stützen. Bis zum Ende des 26. Lebensjahres wurden jedoch die Ansprüche
des BW auf Familienbeihilfe für seinen Sohn WT im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten ohnedies anerkannt.
Die
Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
14 April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-S/02
- Stammnummer
- 3658
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF