Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0269-F/08
Nachdem die Tochter des Berufungswerbers das 26. Lebensjahr überschritten hat, steht gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 keine Familienbeihilfe mehr zu. Verlängerungstatbestände lagen nicht vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-F/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes h vom 1. Februar 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 machte der
Berufungswerber geltend, dass anscheinend nicht berücksichtigt worden sei,
dass es seine Tochter bereits bei der Einschulung um ein Jahr auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen überworfen habe. Weiters sei die längere
Ausbildungsdauer in der t nicht berücksichtigt worden, was wiederum ein
zusätzliches Jahr bedeutet. Zudem solle es für Studenten, die
nachweislich freiwillig in der Ausbildung von anderen Studenten mitarbeiten eine
Verlängerung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr
geben. Die oben angeführten Gründe seien eindeutig als Benachteiligung
gegenüber anderen Studenten zu sehen und würden somit nicht dem
verfassungsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine
namentlich genannte Tochter ab Dezember 2007 mit der Begründung abgewiesen,
dass die Familienbeihilfe bei einer Berufsausbildung bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres gewährt werden könne. Die Familienbeihilfe könne bei
einer Berufsausbildung nur dann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
gewährt werden, wenn der Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wurde,
bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe für das Kind bzw wenn das Kind
selbst ein Kind geboren hat oder schwanger ist. Da die vom Bw angeführten
Gründe nicht im Familienlastenausgleichsgesetz angeführt sind,
könne die Familienbeihilfe nicht über das 26. Lebensjahr gewährt
werden.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 28. Februar 2008 und wandte ein, dass die angeführten
Begründungen zwar entsprechend dem Familienlastenausgleichsgesetz
angeführt seien, das zitierte Gesetz jedoch eindeutig dem
verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz
widerspreche. Allem Anschein nach sollten die im § 2 leg. cit.
angeführten Ausnahmen eine taxative Aufstellung der Ausnahmen auflisten.
Dem müsse ganz entschieden widersprochen werden. Denn gerade Kinder, die
auf Grund gesetzlicher Fallfristen erst ein Jahr später die Grundschule
besuchen könnten, weil es diese "überworfen" hat, würden
gegenüber den vor der Fallfrist geborenen benachteiligt. Weiters
würden auch Schüler, die eine höhere Schule besuchen, deren
Ausbildungszeit nicht vier sondern fünf Jahre dauert, ebenso aus nicht
erklärbaren Gründen benachteiligt. Wenn wie im vorliegenden Fall beide
Konstellationen zutreffen, würden solche Bezugsberechtigten eindeutig
gegenüber anderen Bezugsberechtigten benachteiligt. Der Grund dafür
sei in keinem Fall gerechtfertigt, sondern bedeute eine eindeutige
Schlechterstellung dieses Personenkreises. Es werde daher der Antrag gestellt,
das Familienlastenausgleichsgesetz auf seinen verfassungsmäßigen
Inhalt zu prüfen und dies als Vorfrage dem Verfassungsgerichtshof
vorzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ua folgendes
ausgeführt:
"Aus dem Akt ergibt sich folgender Sachverhalt (incl.
Telefonat mit Ihnen):
Das Finanzamt hat für a aufgrund ihrer Berusausbildung
bis zur Vollendung ihres 26. Lebensjahres die Familienbeihilfe ausbezahlt. a hat
mit 7 Jahren die Volksschule begonnen und im Herbsttermin (Oktober 2002) nach
einem Wiederholungsjahr die Reifeprüfung bestanden. Im Oktober 2002 hat sie
mit dem Studium der u begonnen. Gesetzliche Verlängerungstatbestände
sind aus der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch im Berufungsbegehren
nicht geltend gemacht.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet werden (§ 2 Abs 1 lit b FLAG
1967 - auszugsweise).
In der Berufungsschrift machen Sie lediglich eine
Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechtes auf
Gleichbehandlung geltend.
Gemäß Art. 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
(Legalitätsprinzip). Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die
gesamte staatliche Verwaltung und damit auch das Finanzamt als
Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem hoheitlichen Handeln an die von der
gesetzgebenden Organen beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze
gebunden ist.
Es obliegt nicht dem Finanzamt festzustellen, ob eine
gültige Gesetzesbestimmung dem Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung
entspricht.
Die endgültige Beurteilung ob eine gültige
Gesetzesbestimmung richtig angewendet worden ist bzw. eine gültige
Gesetzesbestimmung eventuell verfassungswidrig ist, obliegt in Österreich
im Instanzenzug ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof bzw. dem
Verfassungsgerichtshof. Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen
werden."
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 erhob der Bw gegen die vom
Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung innerhalb ordentlicher Frist
Berufung, weil er nach wie vor die Ansicht vertrete, dass die im
Familienlastenausgleichsgesetz angeführten Verlängerungsgründe
nur eine demonstrative und keine taxative Aufzählung darstellen. Ansonsten
würde das zitierte Gesetz eindeutig dem verfassungsmäßig
gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Es werde daher
der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass seine Tochter als
Ersatz für die Familienbeihilfe einen Teil dieser Beträge von der
Stipendienstelle erhält.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für
a) minderjährige Kinder
b) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
c) volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten,
e) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BgBl Nr 609,
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten;
g) volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie
das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist;
h) volljährige Kinder, die erhebliche behindert sind
(§ 8 Abs 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist;
i) volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres;
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die Tochter
des Bw, welche am xx. November 1981 geboren wurde und somit am
xx. November 2007 ihr 26. Lebensjahr vollendet hatte, weiterhin laut der
hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ab Dezember 2007 einen
Familienbeihilfenanspruch hat oder nicht.
Wie vom Finanzamt bereits in seinen Entscheidungen mehrmals
begründet trifft auch nach Überprüfung der hier anzuwendenden
gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes durch den
Unabhängigen Finanzsenat auf den Gegenstandsfall keine der obgenannten
Bestimmungen zu, was einen weiteren Familienbeihilfenbezug ab Dezember 2007
über das 26. Lebensjahr der Tochter hinaus, ermöglichen könnte.
Entgegen der vom Bw in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2008 vertretenen Meinung
liegt hier nämlich nicht eine demonstrative, sondern eine taxative
Aufzählung vor.
Die Prüfung, inwieweit das geltende zitierte Gesetz
eindeutig dem verfassungsmäßig gewährleistetem
Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, ist jedenfalls nicht Aufgabe des
Unabhängigen Finanzsenates. Der Einwand, dass gerade Kinder, die auf Grund
gesetzlicher Fallfristen erst ein Jahr später die Grundschule besuchen
können, weil es diese "überworfen" hat, gegenüber den vor der
Fallfrist geborenen Kinder benachteiligt bzw weiters auch Schüler, die eine
höhere Schule besuchen, deren Ausbildungszeit nicht vier sondern fünf
Jahre dauert, ebenso aus nicht erklärbaren Gründen benachteiligt
würden, kann der Berufung daher nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2008 ausgeführt
darf nach Artikel 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund
der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an
die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG
1967 eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig. Die Prüfung, inwieweit die angewandte Gesetzesbestimmung als
gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist - wie bereits vorstehend
ausgeführt - nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist
diesbezüglich auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw.
Angelegenheiten durch die entsprechenden Höchstgerichte zu
verweisen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-F/08
- Stammnummer
- 35610
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF