Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1389-W/08
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe über die vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester hinaus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1389-W/08vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KM, in W, vom 19. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
31. Jänner 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Oktober 2003
bis 30. September 2007 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
Bescheid betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich
Februar 2006 wird aufgehoben.
Der
Bescheid betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Monate März 2006 bis einschließlich
September 2007 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erhielt Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für seinen studierenden Sohn KB, geboren 1983, bis
einschließlich September 2007. Im Zuge der Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe wurde der Bw im Oktober 2007 aufgefordert, eine
Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung, ein
Studienbuchblatt/Studienblatt und ein Abschlusszeugnis
(Diplomprüfungszeugnis oder Rigorosenzeugnis) vorzulegen.
Der Bw gab über mehrmaligen Vorhalt des Finanzamtes
nur bekannt, dass er die Familienbeihilfe nicht in Anspruch nehmen könne,
weil die Familie in finanziellen Schwierigkeiten sei. Er hoffe, seinen Sohn im
Jahre 2008 wieder auf die Uni schicken zu können und dann wieder die
Familienbeihilfe beantragen zu können. Ein Studienblatt wurde vorgelegt,
aus dem ersichtlich war, dass KB von Oktober 2001 bis Juli 2002 einen
Universitätslehrgang besucht hatte und eine Ergänzungsprüfung in
Deutsch abgelegt hatte. Ab Oktober 2002 bis Oktober 2003 hatte er das
Diplomstudium Soziologie inskribiert. Ab Oktober 2003 bis April 2007 betrieb er
das Bakkalaureatstudium Soziologie. Weiters wurde eine Studienbestätigung
vorgelegt, dass KB im Wintersemester 2006 als ordentlicher Hörer zur
Fortsetzung des Bakkalaureatstudiums Soziologie gemeldet sei. Ein Nachweis
über im Zuge dieses Studiums abgelegte Prüfungen erfolgte trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht.
Das Finanzamt forderte daher mit Bescheid vom 31.
Jänner 2008 die für den Sohn KB bezogene Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2003 bis September 2007
zurück. Der Rückforderungsbetrag betrug insgesamt
9.772,80 Euro.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
Personen, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, haben, wenn diese für einen Beruf ausgebildet
werden und durch den Schulbesuch die Ausübung ihre Berufes nicht
möglich ist. Bei Besuch einer Universität ist eine Berufsausbildung
nur anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester überschritten wird. Ab dem zweiten Studienjahr
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn für das vorhergehende
Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Da kein
Studienerfolgsnachweis vorgelegt worden sei, sei die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag rückzufordern gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw
brachte darin vor, dass sein Sohn vom 1.10.2003 bis 30.4.2007 die
Universität besucht habe. Als Nachweis wurden Sammelzeugnisse der
Universität Wien vom 2.6.2005, vom 14.9.2005 und vom 27.2.2006 und vier
Lehrveranstaltungszeugnisse vorgelegt. Aus den Sammelzeugnissen und den
Lehrveranstaltungszeugnissen ergab sich, dass KB folgende Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern abgelegt hatte:
|
Datum
|
Gegenstand
|
Note
|
Anzahl
Semesterwochenstunden
|
23.1.2003
|
Einführung
Soziologie
|
1
|
2
|
31.1.2003
|
Übung
Einführung Soziologie
|
4
|
2
|
17.3.2003
|
Übung
Klassische Texte
|
2
|
2
|
25.6.2003
|
Einführung in
wissenschaftliches Arbeiten
|
2
|
2
|
26.1.2004
|
Klassische Texte
Gesellschaftstheorie
|
3
|
2
|
12.3.2004
|
Struktur und
Entwicklung
|
2
|
2
|
27.5.2004
|
Einführung
soziologische Paradigmen/Theorien
|
4
|
2
|
5.10.2004
|
Orientierungslehrveranstaltung
|
+
|
1
|
12.11.2004
|
Präsentationstechniken
|
+
|
0,75
|
10.1.2005
|
Soziologische
Schreibwerkstatt I
|
+
|
0,75
|
1.2.2005
|
Einführung
Wissenschaftstheorie
|
2
|
2
|
1.2.2005
|
Theoriendynamik
|
1
|
2
|
11.2.2005
|
Integrierendes
Einführungsproseminar
|
4
|
3
|
16.12.2005
|
Einführung
soziologische Analyse von Gesellschaft
|
4
|
2
|
17.1.2006
|
Interpretative
Theorien
|
4
|
2
Daneben war KB noch zu weiteren Prüfungen angetreten,
welche negativ beurteilt worden waren (Datum negativer Prüfung u. a.:
16.6.2005).
Das Finanzamt entschied mit teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung. Aufgrund des vorliegenden Studienerfolgsnachweises
für das Studienjahr 2002/03 im Gesamtausweis der geforderten acht
Semesterwochenstunden könne der Berufung dahingehend stattgegeben werden,
dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar
2006 zuerkannt werden kann. Die Rückforderung ab März 2006 blieb
aufrecht. Der neue Rückforderungsbetrag betrug in Summe
3.868,40 Euro.
Der Bw erhob gegen diese Berufungsvorentscheidung
Einspruch, da sein Sohn von 1.10.2003 bis 30.4.2007 die Universität besucht
habe. Zum Nachweis wurden das Studienblatt, das Sammelzeugnis vom 27.2.2006 und
die Studienbestätigung für das Wintersemester 2006 neuerlich
vorgelegt.
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung
von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
KB , der Sohn des Bw, geboren 1983, war von 1.10.2002 bis
30.4.2007 an der Universität Wien zum Studium der Soziologie zugelassen und
zur Fortsetzung gemeldet. Er begann das Studium als Diplomstudium, welches ab
1.10.2003 als Bakkalaureatstudium fortgesetzt wurde.
Das Bakkalaureatstudium besteht aus einem Studienabschnitt.
Die vorgesehene Studienzeit beträgt 6 Semester.
Im ersten Studienjahr wurden von KB insgesamt nachfolgend
angeführte vier positive Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern
im Ausmaß von jeweils zwei Semesterwochenstunden abgelegt und durch
Sammelzeugnisse und Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität
nachgewiesen:
|
Datum
|
Gegenstand
|
Note
|
Anzahl
Semesterwochenstunden
|
23.1.2003
|
Einführung
Soziologie
|
1
|
2
|
31.1.2003
|
Übung
Einführung Soziologie
|
4
|
2
|
17.3.2003
|
Übung
Klassische Texte
|
2
|
2
|
25.6.2003
|
Einführung in
wissenschaftliches Arbeiten
|
2
|
2
Die Behörde gelangte auf Grund nachfolgender
Beweiswürdigung zum entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt:
Offen ist, ob KB durchgehend an der Universität als
ordentlicher Hörer zur Fortsetzung des Studiums gemeldet war, da er im
gesamten Verfahren die erforderlichen diesbezüglichen Bestätigungen
nicht beigebracht hat. Dass KB von 1.10.2002 bis 30.4.2007 ohne Unterbrechung an
der Universität als ordentlicher Hörer aufgenommen war und zur
Fortsetzung des Studiums gemeldet war, ergibt sich aber schlüssig aus den
vorgelegten Sammelzeugnissen. Daraus ist ersichtlich, dass KB in jedem Semester
außerhalb der Nachfrist zu Prüfungen angetreten ist. Zu
Prüfungen in einem Semester außerhalb der Nachfrist des Vorsemesters
anzutreten bzw. zugelassen zu werden, ist jedoch nur möglich, wenn die
Studiengebühr entrichtet ist und daher eine Fortsetzungsmeldung gegeben
ist.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich
unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind insoweit nicht fraglich oder
strittig.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
volljährigen Kindern, die eine Universität besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester)
überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten
Studienjahr besteht der Anspruch nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
für denjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen
wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung
zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG
Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen,
so ist § 26 Abs. 1 FLAG anzuwenden. Die Ausführungen zur
Rückzahlungsverpflichtung auf Grund des § 26 FLAG gelten daher
uneingeschränkt auch für die zu Unrecht bezogenen
Kinderabsetzbeträge.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
KB hatte im Bescheidzeitraum das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet. Er besuchte die Universität Wien ab 1.10.2001 bis 18.7.2002
für einen Vorstudienlehrgang, wo er eine Ergänzungsprüfung in
Deutsch ablegte. Danach wurde er als ordentlicher Hörer an der
Universität aufgenommen und für das Studium der Soziologie bis
einschließlich 30.4.2007 zur Fortsetzung gemeldet. Da KB das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war für das erste Studienjahr vom
1.10.2002 bis 31.10.2003 mit der Aufnahme als ordentlicher Hörer die
Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt. Dem Bw
stand daher bis 31.10.2003 die Familienbeihilfe für den Sohn KB zu.
Ab dem zweiten Studienjahr besteht als Voraussetzung
für den Anspruch auf Familienbeihilfe, dass der Studierende einen
Studienerfolg nachweist. Dieser erforderliche Studienerfolg gilt als erreicht,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtausmaß von acht
Semesterwochenstunden erfolgreich abgelegt wurden und die Ablegung dieser
Prüfungen gegenüber der Behörde nachgewiesen wird.
Der studierende Sohn hat, wie im Sachverhalt festgestellt
wurde und der tabellarischen Auflistung entnommen werden kann, im ersten
Studienjahr vier Teilprüfungen aus verschiedenen Pflicht- und
Wahlfächern erfolgreich absolviert. Die Prüfungen umfassten Pflicht-
und Wahlfächer von insgesamt acht Semesterwochenstunden. Die Ablegung
dieser Prüfungen wurde der Behörde mittels eines Sammelzeugnisses und
von vier Lehrveranstaltungszeugnissen der Universität Wien
nachgewiesen. Damit ist auch ab dem zweiten Studienjahr die Voraussetzung
für einen Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt.
Steht die Familienbeihilfe auf Grund eines Studiums zu, so
besteht der Anspruch so lange, als die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Die
vorgesehene Studienzeit beträgt für das Bakkalaureatstudium Soziologie
sechs Semester, wobei das Studium aus nur einem Studienabschnitt besteht.
Inklusive des zusätzlichen Toleranzsemesters gebührt die
Familienbeihilfe im vorliegenden Fall daher für insgesamt sieben Semester
ab Studiumsbeginn. Der Sohn des Bw hat das Studium am 1.10.2002 als ordentlicher
Hörer aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt stand dem Bw daher für sieben
Semester Familienbeihilfe für den studierenden Sohn zu. Das siebente
Semester endete im Februar 2006. Mit Ende Februar 2006 endete daher auch der
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bw bringt vor, dass sein Sohn bis 30.4.2007 die
Universität besucht habe und daher die Familienbeihilfe bis zu diesem
Zeitpunkt beansprucht werde. Dieses Vorbringen vermag der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen, da wie bereits oben ausgeführt Anspruch auf
Familienbeihilfe nur für die Dauer der vorgesehenen Studienzeit
einschließlich eines Toleranzsemesters besteht. Der Besuch der
Universität über die vorgesehene Studienzeit und das Toleranzsemester
hinaus begründet keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, so besteht in gleicher Weise auch kein Anspruch
auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages.
Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge ab
dem Monat März 2006 bis einschließlich September 2007 wurden daher zu
Unrecht bezogen. Der unrechte Bezug von Familienbeihilfe und von
Kinderabsetzbeträgen begründet die Rückzahlungsverpflichtung der
zu Unrecht bezogenen Beträge. Hinsichtlich der Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate März
2006 bis September 2007 steht der Bescheid daher in Einklang mit der
Rechtslage.
Der Rückforderungsbescheid betreffend die Monate
Oktober 2003 bis einschließlich Februar 2006 besteht auf Grund des nunmehr
erbrachten Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht zu Recht und war
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung des Rückforderungsbetrages:
|
Art
des Rückforderungsbetrages
|
Höhe
|
Anzahl
Rückzahlungsmonate von März 2006 bis September 2007
|
Rückforderungsbetrag
|
FB
|
152,70
|
19
Monate
|
2.901,30
|
KG
|
50,90
|
19
Monate
|
967,10
|
Summe
|
|
|
3.868,40
Wien, am 4.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
vorgesehene StudienzeitToleranzsemesterzur Fortsetzung gemeldetFortsetzungsmeldungStudienblattStudienbestätigungRückzahlungErstattungspflicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1389-W/08
- Stammnummer
- 35074
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF