Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0789-K/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0789-K/07vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.K., YX, vom 25. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. März 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe ab Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 1.1, stellte am 20.
Oktober 2006 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nebst
Erhöhungsbetrag und führte als Grund "Poytox., Depression, psychische
Beeinträchtigung, Kopfverletzungen, seelischen und körperlichen
Missbrauch" an. Dem Antrag beigelegt war eine Kopie der Mitteilung über den
Leistungsanspruch des AMS (Notstandshilfe, Pensionsvorschuss), ein
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (Stand.
19.10.2006; Ausweis von 28 Beschäftigungsverhältnissen für die
Zeit von Juli 1977 bis Juli 2006) sowie Karteiblätter des
Arbeitsamtes.
Über Ersuchen des
Finanzamtes wurde der Bw. am 6.12.2006 im Bundessozialamt untersucht und
folgendes Gutachten erstellt: Betr.: KM, Vers.Nr.: 11,
Anamnese: Neuansuchen bei Alkoholabhängigkeit. Beginn des
Alkoholkonsums um das 11. Lbj., vom 17. bis 30. Lbj. Cannabis, Opiatmissbrauch,
die frühkindliche Anamnese nicht erhebbar, Besuch VS, Gymnasium, in der 2.
Klasse Wechsel auf HS, keinen Lehrabschluss, jedoch Kochlehre, Friseurlehre,
Großhandelslehre begonnen und jeweils abgebrochen. Bis 2003
regelmäßige Hilfsarbeiten, wobei er häufig den Berufsort
wechselte. Geschieden, mehrere Vorstrafen wegen Gewalttätigkeit. Hat um die
Frühpension krankheitshalber angesucht. Wohnt alleine, ist ohne
Beschäftigung. 1988 stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung
in De la Tour, derzeit keine psychologische oder psychiatrische Behandlung.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz):
Untersuchungsbefund:
HNO- und Augenbereich
unauffällig, cardiorespiratorisch kompensiert, Abdomen bland, Nierenlager
frei, Bewegungsapparat unauffällig, neurologisch unauffällig.
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
Gut kontaktfähig,
einsichtig, unruhig, zappelig, impulsiv, keine Desorganisation, ausgeglichene
Stimmung, affizierbar, keine Paranoia, keine Wahrnehmungsstörung, keine
Suizidalität.
Relevante vorgelegte Befunde:
keine
Diagnose(n):
Hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens
Richtsatzposition: 583 Gdb: 0%
ICD: F90.0
Rahmensatzbegründung:
Keine stationäre
Behandlung
Alkoholmissbrauch
Richtsatzposition: 582 Gdb: 030%
ICD: F10.1
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren
ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-12-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Eintritt der dauernden
Erwerbsunfähigkeit um 2002.
erstellt am 2006-12-28 von WR,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zugestimmt am 2007-01-03,
Leitender Arzt: AG.
Das Finanzamt erließ am 26. März 2007 einen
Bescheid und wies den Antrag unter Hinweis auf die §§ 6 Abs. 5, 6 Abs.
2 lit d FLAG und darauf, dass laut dem Sachverständigentutachten vom 3.
Jänner 2007 der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2002
festgestellt worden sei. Da das 21. Lebensjahr am 1. Mai 1983 vollendet worden
sei, sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Dagegen erhob der Bw. Berufung (Anm.: die Berufung wurde
zunächst bescheidmäßig mangels Rechtzeitigkeit
zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde nach Überprüfung nach
§ 299 BAO aufgehoben). Im Einzelnen führte der Bw. aus:
"Der eigentliche Grund für mein Ansuchen um
erhöhte Familienbeihilfe ist im Sachverständigengutachten Dr. W. nicht
angeführt. Meine mit 17 Jahren erlittenen schweren Kopfverletzungen
- Atteste anbei - und die daraus resultierenden Probleme bezüglich meiner
gesamten Entwicklung - ich musste essen, gehen, schreiben, vor allem aber
zusammenhängend denken neu erlernen - sind der Hauptgrund meiner Bitte um
finanzielle Unterstützung. Ich wurde damals im März 1988
völlig aus der Bahn geworfen, denn nicht nur körperliche Gebrechen -
ich wurde nach der Musterung auch für untauglich erklärt - sondern vor
allem psychische Probleme machten mir sehr zu schaffen. Nach meinen
monatelangen Krankenhausaufenthalt fand ich nie mehr den richtigen Weg
zurück zu einem vollwertigen Gesellschaftsmitglied. Ich brach meine bereits
dritte begonnene Lehre ab und mein Vater setzte mich daraufhin vor die
Türe. 18jährig landete ich auf der Straße und war lange unsteten
Aufenthalts - dem Alkohol und zeitweise Drogen völlig verfallen. Meine
frühe Vaterschaft und mein liebendes, verantwortungsvolles Engagement
für meine Tochter Nicole, geb. 19.8.1982, bremste mich in meinem
Lebenswandel zwar kurzfristig ein, ließ mir aber für eine neue oder
weitere berufliche Entwicklung wenig Zeit. Erst als die Mutter meiner Tochter
nach einem alleinigen, zweijährigen Schweizaufenthalt zu uns
zurückkehrte, begann ich mit 26 Jahren eine Alkoholentziehungskur im
Sonderkrankenhaus De la Tour. All meine Versuche beruflich aber auch
privat für längere Zeit Fuß zu fassen, scheiterten immer
wieder."
Der Berufung beigelegt waren ein Arztbrief Dr. S. (De la
Tour).
Im Schriftsatz vom 8. Mai 2007 - "Anhang zur Berufung" -
führte der Bw. weiters aus.
"Ich möchte nur noch in kurzen Worten zur
Kenntnis bringen, wofür ich eine eventuelle finanzielle Unterstützung
dringend benötigen werde.
Bei meinem seinerzeitigen Unfall, März 1980
verlor ich durch die schwere Erschütterung nicht nur meine Haare, sondern
auch linksseitig unten viele Zähne. Diesen Umstand nahm jedoch niemand
wirklich wahr. Weder Ärzte der orthopädischen Kieferstation am LKH Kl.
noch nachfolgende Zahnärzte machten mich auf die verheerenden Auswirkungen
aufmerksam. Das fatale Ergebnis war und ist, dass ich trotz
regelmäßiger Zahn- und Mundpflege sowie Zahnarztbesuchen einen Zahn
nach dem anderen verloren habe und nur mehr acht, zum Teil äußerst
wackelige eigene Zähne besitze.
Überdimensionale
Fremdkörper, Zahnspangen und Brücken befinden sich nun schon seit
einigen Jahren in meinem Mund und bewirken das Gegenteil einer Gesundung, da
sich sehr rasch ein Zahn nach dem anderen verabschiedet. Eine mittlerweile
entstandene Unverträglichkeit der Metallklammern und ein ständiger
Phantomschmerz im linken Oberkiefer zwingen mich immer öfter die Zähne
für einen längeren Zeitraum herauszunehmen. Wichtige und
unaufschiebbare Dringlichkeiten kann ich oft nur unter großen Schmerzen,
ausgehend von den Zahnbehelfen erledigen. Mit dem Tathergang meiner
Nahrungsaufnahme sowie der Wahl meiner Lebensmittel möchte ich ihre
kostbare zeit nicht weiter in Anspruch nehmen. Da eine wirkliche, schmerzfreie
Verbesserung meiner Situation nur durch das Einsetzen von einigen
Stiftzähnen gegeben ist, bitte ich sie nochmals meinem Antrag
stattzugeben."
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde das zweite
fachärztliche Gutachten vom 11. Juli 2007 erstellt und darin
ausgeführt:
Betr.: KM, Vers. Nr.: 11
Untersuchung am: 2007-07-11 08:30 im BK Anamnese: Herr
Kö. wuchs als uneheliches Kind auf, hat seinen leiblichen Vater nie kennen
gelernt. Die Mutter heiratete kurz nach seiner Geburt, er war bei verschiedenen
Pflegepersonen untergebracht und hatte auch wechselnde Bezugspersonen. Besuch
der Volksschule und des Gymnasiums, Wechsel in der zweiten Klasse auf die HS,
danach diverse Lehrversuche konnte jedoch nie ausdauernd bei einer Arbeit
bleiben, keinen Lehrabschluss. Im Jahr 1980 Schädelhirntrauma nach Sturz
von einem Dach, es zeigte sich damals Contusio cerebri mit vorwiegender
Rechtshirnschädigung und latenter Hemiparese links. Im EEG zeigten sich
geringe diff. Schädigungen im Bereich des Großhirnes und subcorticale
Zentren, keine epileptischen Potenziale. Er wurde danach ambulant weiter
betreut. Arbeitsversuche scheiterten nach jeweils kurzer Zeit, auch auf Grund
der zunehmenden Alkoholproblematik. 1988 stationäre Entwöhnung in De
laTour; er ist geschieden, mehrere Vorstrafen wegen Gewalttätigkeit,
derzeit in Invaliditätspension. Diagnose De la Tour: Politoxikomanie,
Verdacht auf narzistische Persönlichkeitsstörung.
Verkehrspsychologische Untersuchung von 1995/02, im Persönlichkeitsbereich
zeigt sich eine leicht beeinflussbare, labile Kernstruktur im Zusammenhang mit
Drogenthematik..... Eine Wiedergenehmigung des Führerscheines doch sehr
bedenklich.... Herr Kö. hatte dann für ein Jahr keinen
Führerschein, hat aber im darauf folgenden Jahr den Führerschein
für alle Klassen, auch für LKW, gemacht. Dies 1990 abstinent, darnach
in regelmäßiger Kontrolle an der Drogenambulanz.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz):
Keine
Untersuchungsbefund:
Herr Kö. zeigt einen guten
AZ und EZ, kardiopulmonal kompensiert, abdominal frei, Bewegungsapparat
unauffällig, neurologisch unauffällig.
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
Gut kontaktfähig,
freundlich, bewusstseinklar orientiert, Ductus inhaltlich und formal
unauffällig, gut affizierbar, keine Wahrnehmungsstörungen, keine
Suizidalität, berichtet über vielfältige Traumatisierungen und
Verwahrlosungen aus seiner Kindheit.
Relevante vorgelegte Befunde:
1995-09-05 V.
FÜHRERSCHEINGUTACHTEN
Politoxikomanie, partiell
remittiert, dysthemy, Führerscheinvoraussetzungen unter der Auflage von
drei monatlichen fachärztlichen Kontrollen gegeben, MR/CT Befund von 1995:
Erweiterung der frontlen und teilweise auch Diagnose(n): Politoxikomanie
bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 050%
ICD: F19.2
Rahmensatzbegründung:
St.p. SHT 1980 Analoge
Beurteilung, die Einflüsse des SHT, auf Grund der vorliegenden Befunde
nicht sicher einzuschätzen. Den größeren Anteil wird wohl die
zugrunde
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2006-12-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
erstellt am 2007-07-19 von LH,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2007-07-23,
Leitender Arzt: AG
Das Finanzamt erließ am 26. Juli 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 25. April 2007 unter
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6 Abs. 5, 6 Abs. 2
lit. d 8 Abs. 5 und 6 FLAG) sowie mit der Begründung ab, dass die
maßgebliche Erwerbsunfähigkeit rückwirkend erst ab Dezember 2006
- somit weit nach dem 21. Lebensjahr - bescheinigt worden sei.
Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt zur
Begründung aus:
"Vorweg möchte ich Ihnen
mitteilen, dass mich weder das "schnelle" Geld, noch eine andere Art von
Bereicherung interessiert. Ich bin aufgrund meiner bisherigen Lebensgeschichte
vor allem in meinen Kinder- und Jugendjahren sowie meinen erlittenen schweren
Kopfverletzungen einfach moralisch davon überzeugt einer finanziellen
Unterstützung teilhaftig werden zu dürfen.
In meiner vorherigen Berufung
habe ich Ihnen in einem Schreiben mitgeteilt, wofür ich Ihre finanzielle
Hilfe dringend benötige. Für meine Zähne. Der einzige Grund warum
ich mit 45 Jahren nur mehr mittlerweile 6 eigene Zähne besitze war mein
Unfall. Keine einzige medizinische Institution war damals in der Lage mich
über mögliche Dauerschäden aufzuklären.
Trotz des Wissens der
behandelnden Ärztinnen in den verschiedensten Abteilungen des LKH Kl.
über diverse körperliche und psychische Mängel wurde mit mir
weder darüber gesprochen noch gab es irgendeine Therapie.
Ich hatte linksseitige
körperliche Lähmungserscheinungen besonders im Gesicht. Ich verlor
damals vor allem links oben und unten viele Zähne. Ich lief noch jahrelang
in jede Bodenwelle und stolperte ständig. Mir fielen die Haare aus. Ich war
voller Komplexe und nur unter Alkoholeinfluss konnte ich einigermaßen
gesellschaftlich auftreten.
..wenn sie meine Unterlagen genau
durchlesen, können sie daran klar erkennen, dass ich so keine reelle Chance
hatte mich wirklich zu entwickeln. Warum wurde ich nach meiner Entlassung aus
dem Krankenhaus nicht weiter betreut, therapiert?
Im Gegenteil, ich verlor meine
Lehrstelle und landete auf der Straße. Jugendlicher Übermut,
Unwissenheit und falscher Stolz gepaart mit schweren Alkohol und
Drogenmissbrauch, ab meinem 13. Lebensjahr, trugen ihren Teil dazu bei.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kann mir keine Rechtsvertreterin leisten, aber soviel ich weiß hat
man, wenn man bis zum 21. Lebensjahr nicht fähig ist einen Beruf zu
erlernen oder eine Basis für das weitere Leben zu schaffen, ein Recht auf
eine Hilfe.
Ich habe in meinem Leben nie
aufgehört zu kämpfen. Wiewohl es ist ein Kampf gegen Windmühlen,
da mir entscheidende Fundamente fehlten und fehlen.
Es ist mir leider unmöglich
aus jener Zeit ein psychologisches Gutachten nachträglich zu erhalten, da
es keines gab und gibt und sich auch niemand darum sorgte. Auch ich war der
Meinung, dass ich alles schon irgendwie schaffe. Naiv und wie ich heute
weiß bereits damals krank.
Sämtliche spätere
Gutachten weisen eindeutig auf jene Zeit vor meinem 21. Lebensjahr zurück,
wo es mir leider nicht gelang jenen Grundstein zu setzen, welcher für ein
intaktes Weiterkommen in meinem Leben verantwortlich ist. Somit ist meiner
Meinung nach sehr wohl die gesetzliche Voraussetzung gegeben.
Es widerstrebt mir sehr und es
ist mir auch peinlich als Verlierer und Bittsteller bei Ihnen vorstellig zu
sein.
Ich ersuche sie daher
inständig, um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, um
zumindest wieder ohne Schmerzen essen zu können. "
Beilagen: 3 Seiten Krankengeschichte ab 29.3.1980 bis
2.5.1980, 1 Bestätigung über den Beschluss der Stellungskommission
(untauglich), 1 Befundbericht Mag. Ko. (klinischer Psychologe, Psychotherapeut),
1 Ambulanzprotokoll der Neurochirurgischen Abteilung 1 Arztbrief Dr. B. vom 9.
06.1980.
Am 6. Dezember 2007 legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt im Schreiben vom 7. Jänner 2008 um Erstellung eines
weiteren Sachverständigengutachtens. Dabei sei insbesondere auf die Frage,
ob eine relevante Erkrankung im geforderten Ausmaß bereits vor dem
21. Lebensjahr gegeben war und ob der Bw. daher dauernd außerstande
war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Stellung zu nehmen.
Am 3. März 2008 wurde der Bw. untersucht. Nachstehende
Feststellungen wurden im dritten fachärztlichen Gutachten
getroffen: Betr.: KM, Vers.Nr.: 11.
Untersuchung am: 2008-03-03 16:30
Ordination. Identität nachgewiesen durch: Führerschein von Herrn
Kö.. Anamnese: Herr Kö. gibt an, dass er ab 13. -
26.Lebensjahr Alkoholkonsum bzw. Missbrauch hatte, Schullaufbahn: Volksschule,
Gymnasium: in 4.Klasse Wechsel in die Hauptschule, ein Abschluss ; diverse
Lehren begonnen, jedoch immer nach kurzer Zeit abgebrochen; knapp vor dem
18.Geburtstag von Dach gestürzt; SHT mit Contusio cerebri sowie
Hemiparesesymptomatik davongetragen, keine Rehabtherapie, immer wieder
Gelegenheitsarbeiten angenommen, sehr früh Vater selbst geworden, derzeit
Invaliditätspension; nach eigenen Angaben gelegentlich Einnahme von
verschiedenen Substanzen.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz):
Keine
Untersuchungsbefund:
46 jähriger Mann in recht
guten AEZ, internistischerseits unauffällig;
neurologisch unauffällig bis
auf schwankenden unterberger Tretversuch und Rhomberg; kann nicht lange am
rechten Bein stehen durch Kreuzbandriss am rechten Knie. Status
psychicus/Entwicklungsstand:
bewusstseinsklar, Ductus
cohärent, Affekt etwas abgeflacht, zittrig, meint selbst er wäre zur
Ruhe gekommen.
Relevante vorgelegte Befunde:
1980-06-09 DR.
Pö. Hemiparese links, part. Opticusatrophie 1980-03-29
KIEFERABTEILUNG LKH Kl. Orbitafraktur, Contusio cerebri
1995-09-29 DR. VO.
Polytoxikomanie bei narzist.
Persönlichkeit
Diagnose(n):
Politoxikomanie bei narz.
Persönlichkeit
Richtsatzposition: 582 Gdb: 030%
ICD: F10.1
Rahmensatzbegründung:
Therapiemöglichkeiten nicht
ausgeschöpft.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
chronische Erkrankung
Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1988-03-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. chronische Erkrankung, Therapiemöglichkeiten nicht
ausgeschöpft.
erstellt am 2008-03-31 von SA.,
Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2008-04-03,
Leitender Arzt: AG
Änderung der Gesamtgrades
der Behinderung von der leitenden Ärztin auf 50 % bei
Persönlichkeitsstörung und Polytoxikomanie - rückwirkende
Anerkennung wie im vorliegenden Gutachten ab 1988.
Dem Bw. wurde diese Gutachten durch Hinterlegung am 9.
April 2008 zugestellt.
Eine Stellungnahme hiezu ist bislang nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.
a bis c zutreffen und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt
sind.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
2. Folgender Sachverhalt
steht fest:
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Der Bw. leidet an Politoxikomanie bei narz.
Persönlichkeit.
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-
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Relevante vorgelegte Befunde: Dr. Pö. vom 09.06.1980,
Befunde des LKH Kl. - Kieferabteilung vom 29.03.1980, Unfallabteilung vom
8.4.1980, Augenabteilung 8.4.1980, HNO-Abteilung 11.4.1980, Neurologischer
Befund vom 11.4.1980, Neurochirurgie, Unfallchirurgie vom 21.04.1980,
Liquorraum-Scintigraphie, Neurochirurgie vom 30.04.1980, 29.4.1980 EEG-Befund,
Dr. VO. vom 29.09.1995, Mag. GK (klinischer Psychologe) vom 21.09.2006, LKH-Kl.
- Ambulanzprotokoll vom 29.08.2006
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-
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Bestätigung über den Beschluss der
Stellungskommission ("untauglich") vom 12. Juni 2006.
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Der Bw. hat in der Zeit von 12.07.1977 - 30.11.1980
mehrere Lehren (Friseur- und Kochlehre sowie Lehre zum
Großhandelskaufmann) begonnen aber keine beendet.
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-
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Der Bw. war in der Zeit von August 1981 bis Juli 2006 in
rund 32 Dienstverhältnissen beschäftigt. Diese dauerten jeweils einige
Wochen und Monate bzw. in zwei Fällen über ein Jahr.
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-
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Laut dem Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung (Stand: 19.10.2006) war der Bw. von
12.07.1977 bis 14.07.2006 rund 130 Monate (inklusive Lehrzeit) als
beschäftigt gemeldet.
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-
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Im Einzelnen war der Bw. wie folgt
beschäftigt:
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Zeiten:
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meldende
Stelle:
|
Dauer:
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12.07.1977 -
25.07.1977
|
St.
(Lehrling)
|
2
Wochen
|
01.09.1977 -
24.04.1978
|
DK.
(Lehrling)
|
7 Monate, 3
Wochen
|
02.05.1978 -
30.11.1980
|
BF.
(Lehrling)
|
30
Monate
|
26.08.1981 -
14.10.1981
|
Arbeiter
(BU. KG)
|
2 Monate, rd.3
Wochen
|
08.04.1982 -
02.05.1982
|
Arbeiter
(PH.)
|
rd. 4
Wochen
|
18.05.1982 -
10.06.1982
|
Arbeiter
(MF.)
|
rd. 3
Wochen
|
28.06.1982 -
30.06.1982
|
Angestellter
(SME.)
|
2
Tage
|
28.07.1982 -
11.08.1982
|
Arbeiter
(KW)
|
rd. 2
Wochen
|
22.12.1982 -
28.01.1983
|
Arbeiter
(HC)
|
1 Monat, 1
Woche
|
02.11.1983 -
06.11.1983
|
Arbeiter
(RT)
|
4
Tage
|
01.03.1984 -
05.04.1984
|
Arbeiter
(SZ)
|
rd. 1
Monat
|
10.05.1984 -
30.05.1984
|
Arbeiter
(OB)
|
rd. 3
Wochen
|
03.09.1984 -
28.02.1985
|
Arbeiter
(TS
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5 Monate, rd. 3
Wochen
|
23.09.1985 -
16.01.1986
|
Arbeiter
(IF. - Obsth.)
|
3 Monate, 3
Wochen
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01.10.1986 -
30.11.1968
|
Arbeiter
(SIM)
|
2
Monate
|
06.07.1987 -
17.07.1987
|
Arbeiter
(FG)
|
rd. 2
Wochen
|
02.11.1987 -
10.12.1987
|
Arbeiter
(SIM )
|
1 Monat, 1
Woche
|
17.05.1989 -
31.08.1989
|
Arbeiter
(VL)
|
3 Monate, 2
Wochen
|
06.03.1990 -
03.07.1990
|
Arbeiter (VL
)
|
rd. 4
Monate
|
07.10.1991 -
25.10.1991
|
Angestellter
(MM)
|
rd. 3
Wochen
|
03.05.1993 -
04.10.1993
|
Arbeiter
(PF)
|
5
Monate
|
01.07.1994 -
12.08.1994
|
Arbeiter
(PF)
|
1 Monat, rd. 2
Wochen
|
01.12.1997 -
07.01.1999
|
Angestellter
(LF)
|
rd. 13
Monate
|
05.05.1999 -
30.07.1999
|
geringf. besch.
Arb. (KD)
|
2 Monate, rd. 3
Wochen
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03.08.1999
-19.11.1999
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Arbeiter
(FV)
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3 Monate, rd. 2
Wochen
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25.11.1999 -
22.12.1999
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Arbeiter
(FE.)
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rd. 1
Monat
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02.01.2001 -
28.02.2001
01.03.2001 -
31.07.2001
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Arbeiter
Angestellter - BM.
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2
Monate
5 Monate
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01.06.2002 -
17.02.2003
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geringf. besch.
Arbeiter -(PF )
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8 Monate, rd. 2
Wochen
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01.05.2003 -
06.12.2004
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Arbeiter
(PF)
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19. Monate, rd. 1
Woche
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07.04.2005 -
11.04.2005
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geringf.
beschäftigter Arbeiter
(SCM)
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4
Tage
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01.10.2005 -
02.10.2005
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geringf. besch.
Angestellter (NS)
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1 Tag
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01.04.2006 -
23.05.2006
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geringf. besch.
Arbeiter (HA)
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1 Monat, rd. 3
Wochen
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Insgesamt
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119 Monate/ 48
Wochen
(ds rd. 11
Monate)
rd. 130 Monate
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Der Bw. bezog zwischen seinen Beschäftigungen
Arbeitslosengeld, Beihilfen nach § 20 Abs. 2 AMFG, Notstandshilfe oder
Krankengeld.
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Seit 01.11.2006 bezieht der Bw. eine
Invaliditätspension.
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, dass
dieser Zustand aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
ist.
Diese in freier Beweiswürdigung getroffene Beurteilung
gründet sich auf folgende Beweismittel:
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Sachverständigengutachten Dris. Le. vom
19.07.2007, Sachverständigengutachten Dr. S-P. 31.03.2008 und
Ergänzungsgutachten der leitenden Ärztin des Bundessozialamtes vom
03.04.2008
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Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung
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Bezug einer Invaliditätspension
Details hierzu sind der rechtlichen Würdigung zu
entnehmen:
3. Rechtliche
Würdigung:
Der Bw. wurde von drei Sachverständigen Ärzten
eingehend untersucht. Die letzte Untersuchung fand am 03.03.2008 bei Dris. S-P.
statt. Ihre persönliche Befundaufnahme, die vorgelegten (oben
angeführten Vor-)Befunde sowie die persönliche Situation des Bw.
(Unfall, Alkohol- und Drogenabhängigkeit) flossen in das
Sachverständigengutachten ein und wurden gewürdigt. Die medizinische
Beurteilung in Verbindung mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur
aufgestellten und im Berufungsfall beachteten Erfordernisse, wonach Gutachten
eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden und die konkreten Auswirkungen
der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit in schlüssiger und
nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139,
27.04.2004, 2003/14/0105), lässt den eingeschätzten und von der
leitenden Ärztin des Bundessozialamtes erhöhten Grad der Behinderung
von 50 vH mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss
erscheinen.
Entgegen der im Gutachten Dris. S-P. festgestellten
rückwirkenden Erwerbsunfähigkeit ab März 1988 (die ebenfalls
schon den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt, da die dauernde
Erwerbsunfähigkeit des Bw. auch hier erst weit nach Vollendung seines
21. Lebensjahr bescheinigt wurde), geht der unabhängige Finanzsenat
unter Bedachtnahme auf den Versicherungsdatenauszug vom 19.10.2006 und den bis
2006 immer wieder eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen
der freien Beweiswürdigung von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ab
12/2006 aus (vlg. Sachverständigengutachten Dris LH vom 19.07.2007, Bezug
der Invaliditätspension). Der Bw. war nach seinem 21. Lebensjahr
(01.05.1983) in zahlreichen Dienstverhältnissen rund 86 Monate
beschäftigt. Diese Tatsache und der Umstand, dass der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat,
dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das
"Kind" sei infolge Behinderung dauernd außerstande gewesen sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen (VwGH 25.2.1997, 96/14/0088, 24.10.1995,91/14/0197,
21.11.1990, 90/13/0129 uam.), wiederlegt die Annahme einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Gegen den Standpunkt des Bw. spricht auch, dass er eine
Invaliditätspension bezieht. Voraussetzung hierfür ist nämlich,
dass er eine am Arbeitsmarkt bewertbare Arbeitsleistung erbracht hat und die
Erkrankung nicht bereits ins Erwerbsleben eingebracht hat.
Aus all diesen Gründen ist es somit als erwiesen
anzunehmen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bw. erst nach seinem
21. Lebensjahr eingetreten ist.
Die Vorbringen des Bw. waren nicht geeignet der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0789-K/07
- Stammnummer
- 36960
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF