Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0555-K/06
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0555-K/06vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Qualifikation einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist grundsätzlich sowohl der Lehrinhalt als auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen mitbestimmend. Besuche von WIFI-Seminaren, die nach Lehrziel und inhaltlicher Ausgestaltung der Vermittlung von allgemeinem Grundwissen in einem Berufsbereich zweckdienlich sind und die nicht auf eine lehrgangsmäßige Berufsausbildung (zB. mit dem Erfordernis der Ablegung von Abschluss(teil)prüfungen zur Erlangung einer Berufsbefähigung) abstellen, können nicht als eine Berufsausbildung nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden.
Die Absolvierung eines WIFI-Abendkurses "Buchhaltung I", der zweimal wöchentlich in der Zeit von 18:30 Uhr bis 21:10 Uhr abgehalten wird und der 66 Lehr- bzw. Trainingseinheiten zu je 50 Minuten umfasst, steht sowohl nach der Veranstaltungszeit als auch nach der Veranstaltungsdauer der Möglichkeit einer Berufsausübung eines volljährigen Kindes nicht entgegen. Ist einem volljährigen Kind auch während des Besuches eines WIFI-Abendkurses die Ausübung eines Berufes grundsätzlich möglich, so kann in einem derartigen Abendseminarbesuch auch keine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erblickt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vom 26. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 29. Juni 2006 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 forderte das
Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) die Familienbeihilfe
(€ 662,00) und die Kinderabsetzbeträge (€ 203,60)
für deren Tochter T.G., geboren am x.x.x, für den Zeitraum vom
1. März 2006 bis 30. Juni 2006 zurück, da diese am
28. Februar 2006 ihr 21. Lebensjahr vollendet habe und entsprechend
der Sach- und Aktenlage für ihre Tochter T. ein Anspruch auf Gewährung
von Familienbeihilfe nicht mehr vorgelegen sei.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Juli 2006 gegen
den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass ihre Tochter nach Abschluss der Fachhochschule für
Gold- und Silberschmiede in Ferlach im Juni 2005 vergeblich versucht habe eine
Arbeit zu finden. T. sei beim Arbeitsmarktservice Klagenfurt und in der Folge
beim AMS in Wien als Arbeitssuchende vorgemerkt gewesen. Die Hoffnung, in Wien
leichter eine Beschäftigung zu finden, habe sich leider als unberechtigt
erwiesen. T. kehrte nach Klagenfurt zurück und sah die einzige
Möglichkeit einer Verbesserung ihres Wunsches in das Berufsleben
einzusteigen darin, eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Dabei
rückte ihre Begabung für Zahlen und rechnerische Zusammenhänge in
den Vordergrund der beruflichen Zukunftsprognose. T. belegte beim WIFI
Kärnten in der Sparte "Rechnungswesenausbildung" den Ausbildungskurs
"Buchhaltung I" und absolvierte diesen in der vorgeschriebenen Dauer von
18.04. bis 6.7.2006. Hierüber wurde die Teilnahmebestätigung (der Kurs
endete ausschreibungsgemäß ohne Prüfung) vom 6.7.2006
ausgestellt, die in Ablichtung beigelegt werde. Weiters werde eine
Ausbildungsbeschreibung "Buchhalterprüfung" vorgelegt, deren Abschluss von
T. angestrebt werde. Weder vom AMS Klagenfurt noch vom AMS Wien habe T. eine
Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bezogen. Desgleichen auch keine
"Arbeitslose", weil sie erstmals auf der Suche nach einer Arbeitsstelle gewesen
war.
Jeweils über Aufforderungen des Finanzamtes seien für T.
Bestätigungen darüber vorgelegt worden, dass sie beim AMS als
arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Dies sei letztmalig im Jänner 2006 der
Fall gewesen. Im Juni 2006 sei seitens der Finanzbehörde bei der Bw.
angefragt worden, ob und welche Berufstätigkeit T. ausübe.
Wahrheitsgemäß sei bekannt gegeben worden, dass T. ab 3.7.2006 eine
Ferialpraktikantentätigkeit bei der Raiffeisenbank Kärnten
ausüben werde. Als Reaktion darauf sei der angefochtene Bescheid erlassen
worden. Es sei richtig, dass die nach dem 28.2.2006, also nach Vollendung des
21. Lebensjahres von T., die im angefochtenen Bescheid angeführten
Beträge unaufgefordert ausgezahlt worden seien. Diese Beträge seien
jedoch gutgläubig verbraucht worden.
Die Rechtslage, auf die sich
die Finanzbehörde berufe, sei der Bw. nicht bekannt gewesen. Die
beschriebene Ausbildung beim WIFI Kärnten gehe auf eine Initiative von T.
zurück und sei von der Bw. bezahlt worden. Die Bw. sei davon
überzeugt, dass es sich dabei um eine Ausbildungsform handle, die die
Auszahlung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages voll rechtfertige.
Diese Auffassung werde auch durch den Umstand bestärkt, dass die Bw.
für ihr zweites Kind, P.G., welches beim WIFI Kärnten die
Berufsreifeprüfung absolviere, also während dessen Ausbildungszeit,
auch Familienbeihilfe bezogen habe.
Das Finanzamt erließ am 18. September 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. bb Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben, noch eine
Beihilfe zu Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten.
Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Der
Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch
nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von
Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes kann für sich alleine
nicht als Berufsausbildung gewertet werden.
Eine
Berufsausbildung liegt auch vor, wenn ein Kind, einen vom Arbeitsmarktservice
eigens für Absolventen bestimmter Schularten, das nach Abschluss der Schule
keinen Arbeitsplatz vermittelt erhält, veranstalteten, so genannten
Vorpraxiskurs (zur Eingliederung in das Berufsleben) besucht, und dieser Kurs
die volle Arbeitszeit des Kindes in Anspruch nimmt und jeden Tag (Arbeitstage
ohne Samstag) stattfindet.
Ihre
Tochter T. vollendet am 28. Feber 2006
das 21. Lebensjahr.
In
der Zeit von 18. April 2006 bis 6. Juli 2006, Dienstag und Donnerstag
von 18.30 Uhr bis 21.10 Uhr besuchte
T. am WIFI den Kurs Buchhaltung
I.
Da
der Buchhaltungskurs I am WIFI Klagenfurt nur an zwei Tagen der Woche stattfand,
nahm dieser nicht die volle Arbeitszeit von
T. in Anspruch.
Weiters
diente dieser Kurs zur Erlangung der Grundkenntnisse in Rechnungswesen, welche
bereits an der Fachschule Ferlach, Kunsthandwerk, Gold- und Silberschmiede,
erlernt wurden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat derjenige,
der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder
durch "eine in § 46 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht
worden ist.
Die
Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge kann nicht mit dem vorgebrachten Hinweis abgewendet werden,
dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht worden seien. Diese
Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein
Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als
Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet. Die
Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven Momenten - wie Verschulden,
Gutgläubigkeit - unabhängig. Die Rückerstattung besteht daher
auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf
einer Fehlleistung der Behörde besteht.
Der
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist daher für Ihre
Tochter T. ab 1. März 2006
nicht gegeben.
Die
Berufung vom 26. Juli 2006 war daher abzuweisen."
In der Folge stellte die Bw. mit
Eingabe vom 9. Oktober 2006 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei ein neues Vorbringen darin nicht
erstattet worden war.
Mit Bericht vom 28. Dezember 2006 legte das Finanzamt
Klagenfurt die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Mit Bedenkenvorhalt vom 13. April 2007 wurde die
Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat ua. darüber in Kenntnis gesetzt, dass
nach der bestehenden Sach- und Aktenlage kein geeigneter Beweis dafür
geführt worden sei, dass sich ihre Tochter T. im Zeitraum vom
1. März 2006 bis 30. Juni 2006 in einer Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe. Es wurde
daher gebeten, im Falle der Aufrechterhaltung des Berufungsbegehrens die
angesprochenen geeigneten Be- und Nachweise bezüglich einer
Berufsausbildung der Tochter zu erbringen.
In der Stellungnahme vom 3. Mai 2007 führte die
Bw. im Wesentlichen aus, dass die vom WIFI Kärnten angebotenen
Ausbildungsveranstaltungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens dem
interessierten Personenkreis so angeboten worden seien, dass der Eindruck
entstehe, die Absolvierung der Kurse "Buchhaltung I" und "Buchhaltung II"
wären eine Vorstufe zur Absolvierung der Buchhalterprüfung. Eine
diesbezügliche Ablichtung aus dem "Kursbuch" des WIFI Kärnten sei
bereits zur Vorlage gebracht worden. Darin seien auch die Zulassungsbedingungen
für die Buchhalter- und Bilanzbuchhalterprüfung angeführt. Eine
der Voraussetzungen sei eine zweijährige Tätigkeit im Rechnungswesen.
Es sei geradezu ausgeschlossen, dass ein Anfänger als Buchhalter
eingestellt und damit die Voraussetzung für die erforderliche
Praxistätigkeit erwerben könne, ohne dass er über ein gesichertes
Grundlagenwissen verfüge. Zum Erwerb dieses Wissens hätten die vom
WIFI Kärnten angebotenen Veranstaltungen "Buchhaltung I" und "Buchhaltung
II" gedient.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergäbe sich aus der
Tatsache, dass T. seit 1.3.2007 eine Anstellung als Buchhalterin bei der
renommierten Wirtschaftstreuhandkanzlei Name gefunden habe. Ohne Absolvierung
des WIFI-Kurses wäre es ihr sicher nicht möglich gewesen, diese
Anstellung zu erwirken. Es werde daher gebeten eine schriftliche Anfrage an das
WIFI Kärnten heranzutragen und auf diese Weise zu erkunden, ob der vom WIFI
angebotene und von T. absolvierte Kurs "Buchhaltung I" eine
"kursmäßige Ausbildung" darstelle, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt werden würde. Von der Bw. wurden im Zuge
dieser Vorhaltsbeantwortung keine weiteren Beweismittel zur Vorlage
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988) besteht, ist in § 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend geregelt.
Die Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG
1967 hat folgenden Wortlaut:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird,
f) für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie
aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für
volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht
anzuwenden,
i) für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe
vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so genannten "Selbstträger")
verursacht worden ist.
Die vorstehend zitierte Gesetzesbestimmung normiert eine
objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen
hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig
empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die
Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend
ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat
(vgl. z.B. VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
"Einem Steuerpflichtigen,
dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90
Euro" für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
(BGBl. I 1998/79 ab 1999; BGBl. I 2001/59 ab 2002).
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat steht
zwischen den Verfahrensparteien im Wesentlichen die Frage in Streit, ob bei der
volljährigen Tochter T. der Bw. im (Nachforderungs-)Zeitraum vom
1. März 2006 bis 30. Juni 2006 ein
familienbeihilfenanspruchsbegründender Tatbestand iSd § 2
Abs. 1 FLAG 1967 vorgelegen war und demzufolge im angeführten
Zeitraum zur Recht Familienbeihilfe gewährt wurde oder nicht.
Auf Grund der Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes und
des Berufungsvorbringens der Bw. wird nachstehender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Evident
ist, dass das Finanzamt der Bw. für deren Tochter T.G., geboren am x.x.x,
über deren vollendetes 21. Lebensjahr hinaus, also für den
Zeitraum vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2006
Familienbeihilfe gewährte. Weiters steht fest, dass im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag iSd
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zur Anweisung
gelangte.
Aktenkundig
ist ferner, dass die Tochter T. im Zeitraum vom 18.4.2006 bis 6.7.2006 beim WIFI
Kärnten einen Kurs "Buchhaltung I" besuchte. Laut Feststellung des
Finanzamtes fand der Buchhaltungskurs I am WIFI Klagenfurt wöchentlich
dienstags und donnerstags je in der Zeit vom 18:30 Uhr bis 21:10 Uhr
statt.
Fest
steht auch, dass nach den Inhalten eines Versicherungsdatenauszuges vom
28.7.2006 T.G. im Kalenderjahr 2006 im Zeitraum vom 9.6. bis 9.7. und vom
3.7.2006 bis laufend je in einem Arbeitsverhältnis stand.
Die rechtliche Würdigung
für eine Familienbeihilfengewährung leitet der Unabhängige
Finanzsenat unmittelbar aus den gesetzlich vorgeschriebenen Tatbeständen
des § 2 FLAG 1967 ab.
Für die Entscheidung der Streitfrage, ob der Bw.
für ihre volljährige Tochter Familienbeihilfe für den Zeitraum
vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2006 zu gewähren war
oder nicht, ist entsprechend des gegebenen Sachverhaltes ausschließlich
die Gesetzesregelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
maßgebend. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, jedoch nur dann,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Das Berufungsbegehren der Bw.
stützt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass
ihre volljährige Tochter T. zufolge des Kursbesuches "Buchhaltung I"
am WIFI Klagenfurt vom 18.4.2006 bis 6.7.2006 zu einem Beruf ausgebildet worden
sei.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch
nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung ist oder
anderweitig nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt
für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art
der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung erfolgt
oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine
Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut
sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und
für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (vgl. VwGH
vom 18.11.1987, 87/13/0135; 17.9.1990, 89/14/0070; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100).
Die Ansicht der Bw., dass es sich bei dem Kursbesuch
"Buchhaltung I" ihrer Tochter am WIFI Klagenfurt um eine Berufsausbildung
im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handle,
begründet die Bw. im Wesentlichen unter Verweis auf den
diesbezüglichen Kursausschreibungstext laut "Kursbuch des WIFI
Kärnten". In diesem sei unter der Bezeichnung WIFI-Rechnungswesenausbildung
ua. der Kurs "Buchhaltung I" zu 66 Trainingseinheiten
mit
dem Ziele: Erlangen der
Grundkenntnisse im
Rechnungswesen
,
für
die Zielgruppen:
Alle Interessierten,
die den Einstieg in das Rechnungswesen
planen
,
der
Voraussetzung:
keine
,
dem
Inhalte: Aufgaben der
Buchhaltung, Einführung in die Umsatzsteuer, Steuerliche Mindestbuchhaltung
z.B. Bargeldverrechnung, Wareneingangsbuch, Verrechnung von Forderungen und
Verbindlichkeiten, Doppelte Buchhaltung,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
,
den
Methoden: Vortrag,
Diskussion, praktische
Beispiele
,
angeboten
worden.
Ergänzend
dazu ist dem vom WIFI Kärnten angebotenen Seminar "Buchhaltung I" aus dem
Internet (www.wifikaernten.at)
folgender Lehrinhalt zu entnehmen:
"Allgemeiner
Teil: Betriebliches Rechnungswesen, Interessenten an der BH, Gesetzliche
Vorschriften, Belegwesen, Zusammenfassende Meldung, Intrastat-Meldung,
Telebanking, Berufsbilder und Aufgaben, Steuerliche Mindestbuchführung,
Anlagenverzeichnis.
Umsatzsteuer:
Wichtige Begriffe, Unternehmereigenschaft, Steuerbare Umsätze,
Steuerbefreiungen, Steuerbare Umsätze (§ 6 UStG), Vorsteuerabzug
(§ 12 UStG), Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG), Steuersätze (§
10 UStG), Ausstellen von Rechnungen (§ 11UStG), Zeitpunkt der
Steuererfassung, Abrechnung mit dem Finanzamt, Binnenmarktregelung, UID-Nummer
und Bestätigungsverfahren, Begriffsbestimmung, Beispiele.
Doppelte
Buchhaltung: Einleitung, Bilanz, Bestandskonten, Aktive / Passive
Bestandskonten, Kapitalkonto, Zerlegung der Bilanz in Konten, Buchung auf
Bestandskonten, Erfolgskonten, Aufwandskonten, Ertragskonten, Gewinn- und
Verlust-Konto (G+V), Privatkonto, Einheitskontenrahmen, Warenbuchungen,
Verbuchung von Steuern, die Umsatzsteuer, Verbuchung sonstiger Steuern,
Besondere Buchungsfälle, Bezugs- und Versandkosten, Leergut,
Warenrücksendungen, Rabatte, Skonti, Anzahlungen, Schecks, Barabhebungen
und Bareinzahlungen bei der Bank, Bankomatkarte/Kreditkarte, Wechsel,
Kammerumlage, Bewirtungsspesen, Grundzüge der Personalverrechnung,
Verbuchung von Löhnen und Gehältern, Reisekosten.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Wer muss oder kann die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
als Gewinnermittlungsart führen? Unterschiede zur doppelten Buchhaltung,
Vorteile/Nachteile, Zu- und Abflussprinzip, Brutto- und Nettosystem, Gliederung
und Spesenverteiler, Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Werbungskosten,
Ausgabenpauschalierung, Wareneingangsbuch, Anlagenverzeichnis,
Aufzeichnungspflichten gem. § 28 UStG, Weitere
Nebenaufzeichnungen."
Gesonderte bzw. ergänzende
Ermittlungen in die Richtung, ob der in Rede stehende WIFI-Kurs begrifflich als
"kursmäßige Ausbildung" anzusehen wäre, wie von der Bw. im
Schriftsatz vom 3. Mai 2007 angeregt wurde, sind für die Klärung
des vorliegenden Rechtsstreites, entsprechend der gegebenen Sach- und Aktenlage
daher entbehrlich. Auch der Unabhängige Finanzsenat teilt insoweit die
Meinung der Bw., dass ein WIFI Seminarbesuch "Buchhaltung I"
grundsätzlich nach den oben beschriebenen Lerninhalten eine
"kursmäßige Aus-, Fort- bzw. Weiterbildung" darzustellen vermag, mit
welchem auch einer noch nicht berufstätigen Person ein allgemeines
"Grundwissen im Finanz- und Rechnungswesen" vermittelt wird. Ebenso wird nicht
angezweifelt, dass WIFI-Kursbesuche mit Lerninhalten über das Beherrschen
von allgemeinen Kenntnissen im Buchhaltungs- und Rechnungswesen das Spektrum von
beruflichen Möglichkeiten oder Berufschancen am Arbeitsmarkt wesentlich
erweitern und dadurch den Teilnehmern auch einen leichteren Einstieg in ein
diesbezügliches Berufsfeld bzw. Berufsleben ermöglichen.
Diese
Umstände vermögen jedoch für sich betrachtet einem WIFI-Kurs
"Buchhaltung I", wie er eben auch von der Tochter der Bw. besucht wurde,
nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes zu verleihen, da die im Kursbuch des
WIFI-Kärnten zum Seminar "Buchhaltung I" erläuterten "Ziele,
Zielgruppen, Voraussetzung, Inhalte und Methoden" klar aufzeigen, dass der in
Rede stehende "Buchhaltungskurs I" keine berufstypische Ausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Als
"Ziel" des Kurses "Buchhaltung I" ist im Kurslehrbuch des
WIFI-Kärntens unmissverständlich "das Erlangen von Grundkenntnissen im
Rechnungswesen" definiert. Auch aus den dazu im Internet zum Kurs
"Buchhaltung I" umschriebenen Lehrinhalten ist der eindeutige Faktor einer
Allgemeinen und nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Seminarveranstaltung zu entnehmen. Ebenso geht aus den Kursbeschreibungen
hervor, dass während bzw. über den Buchhaltungskurs I keinerlei
Abschluss(teil)prüfungen abzulegen waren, die etwa auf die Erlangung einer
Berufsbefähigung hindeuten könnten.
Wie bereits angemerkt wurde stellt die Qualifizierung einer
"Berufsausbildung" iSd Familienlastenausgleichsgesetzes, unter Beachtung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weiters auch auf die Art der Ausbildung
und deren Rahmen ab.
Aus den Inhalten des Verwaltungsaktes ergibt sich dazu die
Tatsachenfeststellung, dass der Kursbesuch "Buchhaltung I" am
WIFI-Klagenfurt von der Tochter der Bw. nicht an einer Fachschule und auch nicht
im Rahmen eines "anerkannten Lehr(Ausbildungs-)verhältnisses"
erfolgte.
Als "anerkannt" kann ein Lehrverhältnis grundsätzlich
nur dann angesehen werden, wenn es nach österreichischen Rechtsnormen (z.B.
Kollektivvertrag) geregelt ist (vgl. VfGH 3.10.1994, G 98/94-6) und
folgende Merkmale enthält:
1. genau
umrissenes Berufsbild,
2. im
Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, wobei jedoch
angerechnete Zeiten zu berücksichtigen sind,
3. berufsbegleitender,
fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen
Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt (vergleichbar mit einer
Berufsschule) und
4. eine
Abschlussprüfung vorgesehen ist.
Einen derartigen lehrgangsmäßigen Kurs, der mit
einer Abschlussprüfung endet, hat die Tochter der Bw. jedoch nicht besucht.
Darüber hinaus weisen auch die von Bw. vorgelegten Unterlagen
(Kursbeschreibung zu Buchhaltung I lt. WIFI-Kursbuch,
Kursteilnahmebestätigung) nicht im Geringsten auf eine anerkannte
berufstypische Berufsausbildung hin.
Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht für den
Unabhängigen Finanzsenat daher kein Zweifel daran, dass der von T. besuchte
WIFI-Kurs "Buchhaltung I" nicht auf eine allgemein anerkannte
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausgerichtet gewesen war.
Im Übrigen verneinte das Finanzamt den
Familienbeihilfenanspruch von T. in der Berufungsvorentscheidung vom
18. September 2006 ua. auch mit der Begründung, dass der von T.
im Zeitraum vom 18.4.2006 bis 6.7.2006 besuchte Buchhaltungskurs I, welcher
wöchentlich dienstags und donnerstags je in der Zeit vom 18:30 Uhr bis
21:10 Uhr am WIFI Klagenfurt, also lediglich an zwei Tagen der Woche,
stattfand, nicht die volle Arbeitszeit
(Anmerkung: gemeint ist damit eine
Wochenarbeitszeit zu 40 Stunden) von T. in Anspruch nahm.
Auch der Unabhängige Finanzsenat bestätigt diese
Ansicht des Finanzamtes, da § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 des
Weiteren auch auf die Erfüllung des Tatbestandes abstellt, dass den
volljährigen Kindern zufolge deren Berufsausbildung bzw. durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Außer Streit steht, dass der von der Tochter der Bw.
im Zeitraum vom 18.4.2006 bis 6.7.2006 absolvierte Kurs "Buchhaltung I"
66 Lehr- bzw. Trainingseinheiten zu je 50 Minuten umfasst habe und zweimal
wöchentlich dienstags und donnerstags je in der Zeit vom 18:30 Uhr bis
21:10 Uhr am WIFI-Klagenfurt abgehalten worden war.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates vermag die
in Rede stehende Abendkursveranstaltung am WIFI-Klagenfurt im zeitlichen
Ausmaß von je 2 Stunden und 40 Minuten und dies zweimal pro
Woche grundsätzlich jedem Teilnehmer, von der Veranstaltungszeit und -dauer
her gesehen, einer Ausübung eines Berufes nicht entgegen zu stehen.
Auch die Tochter der Bw. war ab 9. Juni 2006, also
während ihres WIFI-Kursbesuches, in einem Arbeitsverhältnis gestanden.
Keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung hat für den Unabhängigen
Finanzsenat der Umstand, dass die Tochter der Bw. während eines
Zeitabschnittes, nämlich vom 18. April 2006 bis
8. Juni 2006, also während der Abendkursdauer am WIFI-Klagenfurt,
keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Da der Besuch des WIFI-Abendkurses "Buchhaltung I"
somit einer grundsätzlichen Berufsausübung der Tochter der Bw. nicht
entgegen stand, kann folglich in der Absolvierung des genannten
Abendseminarbesuches auch keine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 erblickt werden.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiell rechtlichen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind
oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der
behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im
Anspruchszeitraum.
In Anbetracht der oben angeführten
Tatsachenfeststellungen ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat,
dass die volljährige Tochter T. der Bw. durch die Absolvierung des
WIFI-Kurses "Buchhaltung I" nicht in einer Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gestanden war, welche jedoch als
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe
erforderlich gewesen wäre. Das Finanzamt hat somit den Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. ab 1. März 2006 zu
Recht verneint.
Da für die Tochter der Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe infolge
der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 nicht bestanden hat,
somit von der Bw. zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen worden ist, ist die
diesbezügliche Rückforderung gemäß
§ 26 Abs. 1
FLAG 1967 zu Recht erfolgt. An den rechtmäßigen Bezug der
Familienbeihilfe ist auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gebunden. Der
zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbetrag war folglich nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 ebenfalls rückzufordern.
Zusammenfassend zeigt die zu beurteilende Sach- und
Rechtslage zum gegenständlichen Berufungsfall auf, dass das Finanzamt keine
unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen traf und folglich der angefochtene
Rückforderungsbescheid bezüglich Familienbeihilfe (€ 662,00)
und Kinderabsetzbeträge (€ 203,60) für den Zeitraum vom
1. März 2006 bis 30. Juni 2006 inhaltlich rechtskonform
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BerufsausbildungWIFI-KursLehrzielArt der Ausbildungallgemeines Grundwissen66 Lehr- bzw. TrainingseinheitenBerufsausübungvolljähriges Kind
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0555-K/06
- Stammnummer
- 28550
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF