Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2061-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. vor Abschluss der Berufsausbildung) eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2061-W/05vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Leonhard
Romig, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom 7.
Dezember 2004 für seinen Sohn P., geb. am 4. August 1971, die erhöhte
Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den
der medizinische Sachverständige feststellt, und legte dazu einen
psychiatrischen Befundbericht von Univ.-Prof. C. S., Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie, datiert mit 2. Dezember 2004, der wie folgt
lautet:
"...Anamnese:
Der
1. stationäre Aufenthalt war im Jahr 1996 auf Station 04B im AKH, weitere
Aufenthalte Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe 1997 mit
nachfolgender ambulanter Betreuung von Herrn Prim.
L. unter der Diagnose: Drogenpsychose mit
paranoiden und maniformen Zustandsbildern (ICD-9 2192.1), chronischer
Substanzmissbrauch im Sinne Polytoxikomanie einschließlich
Kokainmissbrauch (ICD-9 304.7) über viele Jahre.
2001
Cedars Sinai Medical Center mit der Diagnose: Schizophrenie von paranoiden Typus
und chronischer Verlaufsform.
2003
befand sich der Pat. lange Zeit in einem Entwöhnungscamp und ist seither
frei von jeglichem Substanzmissbrauch.
Psychopathologischer
Status vom 27.05.04:
BWL
klar, allseits voll orientiert, Stimmungslage gehoben, subjektiv absolutes
Wohlbefinden, Antrieb neutral, massive Denkstörungen mit Faseln,
Vorbeireden, Sperrungen - der Vater wurde als Stiefvater bezeichnet,
spricht von Zwillingsgeschwister (welche er nicht hat), Schlaf schlecht,
Einschlafstörungen bis Insomnie und darauf folgend bis zu 14 Std. Schlaf,
völlig inkohärentes Denken.
Pat.
lehnt zu diesem Zeitpunkt eine stationäre Aufnahme, welche dringend
indiziert wäre, ab, er will sich auf seinen "Lorbeeren als Schauspieler"
ausruhen.
Mit
Zyprexa 10mg 3 Abends und Semap 3 Tbl. jeden 4. Tag konnte eine leichte
Verbesserung der Denkstörungen herbeigeführt werden, sodass Hr.
H.P. kooperationsbereit war, bei gewissen
Tagesstrukturen mitzumachen.
Diagnose:
Chronisch paranoide halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F
20.2)
Beurteilung:
Bei
dem Pat. H.P., geb. 04.08.1971 handelt es sich um ein
chronisch-psychotisches Zustandsbild. Eine Arbeitsfähigkeit war bislang nie
zu erreichen und ist auch in Zukunft - auch durch massive therapeutische
Interventionen - aller Voraussicht nach nicht zu erreichen. Es handelt
sich um eine chronische Erkrankung, welche mit einem deutlichen finanziellen
Mehraufwand für die Eltern einhergeht, da auch ständig
Betreuungspersonen neben den Medikamenten und Therapiekosten
auflaufen..."
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundessozialamt um
Erstellung eines Gutachtens.
Das Bundessozialamt erstellte am 26. April 2005 folgendes
Aktengutachten:
Anamnese:
1996
erster stat. Aufenthalt Psych. Abt. AKH, 1997 folgte ein weiterer auf der
Baumgartner Höhe, jeweils wegen psychotisch maniformer Zustandsbilder;
zusätzlich chron. Substanzgebrauch im Sinne einer Polytoxicomanie einschl.
Kokains; 2001 stat. Behandlung in Amerika, 2003 Entwöhnungscamp in Arizona,
seither frei vom schädlichen Substanzgebrauch; seit 8/2004 in einer
intensivtherapeutischen Begleitung im Knappenhof/Reichenau an der Rax unter FA
Betreuung durch Dr. S.; nie
erwerbstätig gewesen; sprunghafter Gedankenductus, bagatellisierend und
unrealistisch, persönlich und zeitlich desorientiert, Halluzinationen nicht
explorierbar, hochgradig angespannt, inkohärenter Gedankengang, von Faseln,
Sperrungen, Vorbeireden, versandend, Größenideen deutlich, eingeengte
Kritikfähigkeit und Einsicht, euphorisch maniform, Gedächtnis
lückenhaft Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Zyprexa, Semap
Untersuchungsbefund:
nicht beurteilbar
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
nicht
beurteilbar
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-02-03
PVA/ DR. M./ FA FÜR PSYCHIATRIE UND
NEUROLOGIE
chron.
paranoide Schizophrenie
Diagnose(n):
chron.
paranoide Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
7
Stufen über URS, da chron. psych. Beeinträchtigung mit neuroleptischer
Dauermedikation erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-04-26 von B.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2005-04-27
Leitender
Arzt: D.
Das Finanzamt erließ am 18. Mai 2005 einen Bescheid
und wies den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 30. November 1999 zurück und
ab 1. Dezember 1999 ab.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 (5) FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dabei ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, gemäß Abs. 6 durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG kann die Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt werden. Ein Antrag für einen
(zurückliegenden), die fünf Jahre überschreitenden Zeitraum ist
daher insoweit zurückzuweisen, da es sich bei der Fünfjahresfrist um
eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden
kann.
Da das
Sachverständigengutachten vom 26.4.2005 den Eintritt des Leidens auf Grund
der vorgelegten Befunde mit Jänner 1996 festgestellt hat (ältere
Befunde wurden von Ihnen bei diesem Untersuchungstermin lt. Gutachten offenbar
nicht vorgelegt) - und sich Ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
einer für Zwecke der Familienbeihilfe anerkennbaren Berufsausbildung
befunden hat, musste der Antrag im Sinne der vorstehend angeführten
Gesetzesbestimmungen zurück- bzw. ab Dez. 1999 abgewiesen
werden."
Der Bw. erhob am 31. Mai 2005 Berufung und legte folgenden
"Psychiatrischen Befundbericht zusätzlich zu dem vom 2.12.2004 verfassten
Befundbericht" von Univ.Prof. Dr. S. vor:
"Hr.
P.H. ist mir seit 27.5.2004 bekannt. Er
kommt seither regelmäßig zu psychiatrischen Kontrollen in
14-tägigen Abständen in meine Ordination.
Beim
letztmaligen Gutachten vom 2.12.2004 wurde die Anamnese mit dem ersten
stationären Aufenthalt im Jahr 1996 im AKH Wien begonnen. Seit diesem
Zeitraum ist der Krankheitsverlauf sehr dramatisch und auch gut dokumentiert
durch die stationären Aufenthalte.
Auf
Wunsch der Eltern führte ich ein langes Telefonat mit Hrn. Dr.
X., einem Psychiater und Psychotherapeuten
aus Wien. Hr. Dr. X. erlaubte mir
einerseits ihn im Gutachten zu zitierten und schilderte mir andererseits, dass
er die Mutter des Patienten langjährig in Behandlung gehabt habe. Dabei
erfuhr er immer über die Probleme mit dem Sohn. Dieser hatte Drogenkontakt
seit dem 16. Lebensjahr, war schwierig in der Erziehung und blieb der
Schule oft fern. Hr. Dr. X. sah die
Situation zum damaligen Zeitpunkt im Sinne einer Wohlstandsverwahrlosung, wie es
damals üblich war Krankheitsverläufe dieser Art zu beurteilen
(Anmerkung des Referenten).
Im
Alter von 17 Jahren hat er ihn einmal in seiner Ordination, auf dringlichen
Wunsch der Mutter, gesehen. Er konnte damals keine Psychose vorweisen, sondern
Verhaltsauffälligkeiten und der bereits erwähnte Drogenkonsum, allen
voran Haschisch und Fernbleiben von der Schule, wobei jedoch noch immer gute
schulische Leistungen erbracht werden konnten.
Laut
Außenanamnese mit den Eltern war P.H. in der Zeit seines schulischen
Auslandsaufenthaltes in Amerika auch einmal wegen Drogenbesitz im
Gefängnis. Im letzten Jahr seines Auslandsaufenthaltes (1994) kam es zu
einem deutlichen Rückzug gegenüber der Familie, die schulische
Leistung konnte wiederum erbracht werden.
Die
Zeit seit der Rückkehr (1994 bis 1996) aus den USA und dem ersten massiven
Auftreten der psychotischen Erkrankung gestalte sich laut Vater
äußerst schwierig, da P.H. zwar keinerlei Probleme sah, jedoch
unfähig war einer Arbeit nachzugehen und im elterlichen Betrieb
versuchsweise angestellt war. Hr. P.H. ist auch heute lieb und nett, bei
Fragen von wo er abstammt, gibt er jedoch das schottische Königshaus
an.
Bewertung:
Schwerwiegende
langjährige Psychosen dieser Art haben üblicherweise keinen abrupten
Beginn, es ist daher dringlich anzunehmen, dass der Drogenkonsum, das
Fernbleiben von der Schule und die Distanzierung von der Familie bereits ein
Teil dieses Prozesses waren. Der massive langjährige Cannabiskonsum ist
sicher auch im Sinne der ICD-10 Diagnostik als Krankheit zu bewerten und im
Sinne der entspannenden Wirkung von Cannabis als "Selbstmedikation", wie es oft
gesehen wird, zu verstehen..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt auf Grund der
Berufung um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Das am 3. August 2005 erstellte Aktengutachten
lautet:
Anamnese:
VGA
v. 26.4.2005 chronisch-paranoide Schizophrenie 70%.
Psych.Befundbericht:
der
Pat. seit 27.5.2004 in Behandlung. Psychiater der die Mutter langjährig
behandelte - hatte Kenntnis der Probleme des Sohnes, Drogenkontakt im 16.
Lebensjahr, Erziehung und Schule schwierig "Wohlstandsverwahrlosung" - war
einmal in der Ordination, Drogenkonsum, Verhaltensauffälligkeiten, noch
gute schulische Leistungen. Weiterhin Drogen, schulische Leistungen o.B. Nach
Rückkehr 1994-1996 massive Psychose. Verhalten auch dzt. nett, gibt aber
das schottische Königshaus als Abstammung an. In dem nunmehr vorgelegten
Befund kann der Beginn der Erkrankung nicht früher als im VGA festgestellt
erkannt werden.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): AG
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
1996-01-01
AKH-WIEN
paranoide
Schizophrenie
Diagnose(n):
paranoide Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.1
Rahmensatzbegründung:
7
Stufen über unterem Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich.
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-03 von W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2005-08-11
Leitender
Arzt: D.
Das Finanzamt erließ am 6. September 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf die
§§ 2 Abs. 1 lit. b und c sowie 8 Abs. 5 und 6 mit folgender
Begründung ab:
"...Im
gegenständlichen Fall hat Ihr Sohn sein Auslandsstudium im Jahr 1995 mit
dem "Bachelor of Arts" abgeschlossen und sich seither in keiner Berufsausbildung
mehr befunden. Wie aus dem psychiatrischen Befundbericht des Dr.
C.S. vom 2.12.2004 hervorgeht, ergaben sich
anschließend diverse Behandlungen, vornehmlich im AKH und im
Psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe (...) und auch
(Bestätigung Knappenhof, wobei laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung auch Beschäftigungszeiten Ende
2003 u. vom gesamten Jahr 2004 vorliegen, wobei diese Beschäftigung laut
Ihren mündlich vorgebrachten Argumenten nur mit familiärem
Entgegenkommen möglich gewesen sein soll. Über Behandlungen in den USA
2000/2001 und 2003/2004 und allfällige Therapien oder Befunde während
und bis zum Abschluss des Auslandsstudiums wurden bisher jedoch keine direkten
Nachweise erbracht. Letztlich wurde Ihrem Sohn beginnend mit Jänner 2005
eine bis (derzeit) 31. Dez. 2006 befristete Berufsunfähigkeitspension
zuerkannt.
Da jedoch laut
zweiten Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom August 2005 die
Behinderung unverändert gegenüber dem Erstgutachten mit 70 v.H. bzw.
die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auch wieder nur
rückwirkend per 1.1.1996 (also zu einem Zeitpunkt nach Abschluss der
letzten Berufsausbildung) festgestellt wurde, musste das Finanzamt Ihre Berufung
daher entsprechend den vorgenannten Gesetzesbestimmungen wiederum
abweisen."
Der Bw. erhob am 30. September 2005 Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung, die als Vorlageantrag gewertet wurde.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 ergänzte die
nunmehrige steuerliche Vertretung des Bw. die Berufung wie folgt:
" Gemäß
dem Sachverständigen des Bundessozialamtes vom August 2004 wurde für
P.H. rückwirkend eine Behinderung per
1.1.1996 mit 70 von 100 festgestellt.
Dabei wird
einerseits unterstellt, dass eine frühere Behinderung nicht vorgelegen
hatte, andererseits die Berufsausbildung zu diesem Zeitpunkt bereits
abgeschlossen war.
Dem ist folgendes
entgegenzuhalten:
1.
P.H. litt bereits während seines
Studiums am Harvard College an symptomatischen Erscheinungen, die jedoch erst
Anfang 1996 klinisch gedeutet wurden. Es ist daher unrichtig anzunehmen, dass
der jener Krankheit, die die Behinderung rechtfertigt, erst am 1.1.1996
ausgebrochen war. Aus den vorliegenden Anamnesen ist deutlich zu entnehmen, dass
Krankheitszeichen bereits im Jahr 1994 aufgetreten sind. Dafür spricht auch
der frühe Drogenkonsum, der im Gutachten des Prof. Dr.
C.S. als Krankheitszeichen gewertet
wird.
Dazu ist zu
bemerken, dass gerade eine diagnostizierte chronisch-paranoide Schizophrenie
aufgrund des schubhaften Verlaufes in symptomfreien Intervallen durchaus auch
große intellektuelle Leistungen zulässt, sodass der Abschluss der
College-Ausbildung kein Hinweis auf das nicht Vorliegen der Behinderung
ist.
Herr Prof. Dr.
S. kommt daher auch zu dem Ergebnis, dass
schwerwiegende langjährige Psychosen üblicherweise
keinen
abrupten Beginn
haben, sondern
es ist daher
dringlich anzunehmen, dass der Drogenkonsum, das Fernbleiben von der Schule und
die Distanzierung von der Familie bereits Teil des Krankheitsprozesses waren,
der auch Zeichen für die bereits vorliegende psychische Behinderung
ist.
Es ist daher
entgegen dem Aktengutachten, dem keine Anamnese zugrunde liegt, ein noch
während der Ausbildung bestehender Krankheitszustand mit erheblicher,
zumindest anspruchsbegründender Behinderung anzunehmen.
2.
P.H. hatte nach der Beendigung seiner
College-Ausbildung in den Vereinigten Staaten, das nicht mit einem Akademischen
Grad, sondern nur mit einem Zwischenabschluss "Bachelor" abgeschlossen wurde,
eine weitere Ausbildung am amerikanischen Filminstitut in Los Angeles
angestrebt. Zu dieser - fortgesetzten Berufsausbildung - ist es nur
deshalb nicht gekommen, weil der Krankheitszustand bereits ein weiteres Studium
nicht mehr zuließ.
Jedenfalls muss
darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss mit dem Bachelor of Art kein
Studienabschluss ist und es sich hier nu um einen Zwischenabschluss, nicht aber
um eine fertige Berufsausbildung i.S. der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Die
Berufsausbildung im Regelstudium wird erst mit dem Erwerb des Masters erworben.
Erst mit Abschluss des MB oder Masterstudiums ist dann tatsächlich die
Berufsausbildung abgeschlossen.
Der "Bachelor" wird
auch nicht in der Universität, sondern am College erworben und als
"undergraduate" Studium bezeichnet...
Es kann daher auch
nicht unterstellt werden, dass P.H. seine Berufsausbildung zum Zeitpunkt
1.1.1996 bereits abgeschlossen hatte..."
Der steuerliche Vertreter hat weiters dem Finanzamt ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. X. vom 28. Oktober 2005 vorgelegt, in dem
dieser es sehr wahrscheinlich ansieht, dass die später manifeste
schizophrene Psychose bereits 1991-1992 begonnen habe, vielleicht mit einem
ersten Schub der Psychose und einem folgenden schleichenden Verlauf, wie dies
bei Schizophrenie häufig sei. Der Inhalt dieser Gutachtens deckt sich
inhaltlich mit den oben wiedergegebenen Ausführungen im Schreiben des
Univ.Prof. Dr. S..
Aus einer Eingabe des Bw. ist folgende Chronologie des
Ausbildungs- und Lebensweges von P. H. zu ersehen:
|
Schule:
Französisches Lycee Wien
|
1976 -
1990
|
Hochschule:
Harvard University, Cambridge, USA
|
1990 -
1994
|
Vergebliche
Arbeitssuche USA (weil er krank war)
|
1994 -
1995
|
Vergebliche
Beschäftigung bei Fa. K.H.
|
1996 -
1997
Fest steht, dass der Sohn des
Bw. in den Jahren 1996 und 1997 bei der Fa. K. H. Ges.m.b.H. beschäftigt
war. Im Jahr 1996 bezog er ein zu versteuernden Einkommen von rund €
13.500,00 und im Jahr 1997 ein solches von € 10.784,79.
Herr P. H. war laut Versicherungsauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 6. September 2005 wie folgt
beschäftigt:
|
1.1.2000
- 31.10.2001
|
Selbstversicherung
Krankenvers. ASVG
|
1.11.2001
- 31.12.2003
|
Angestellter,
H.J.,
Modegroßhandel
|
1.1.2004
- 31.12.2004
|
Angestellter,
Fa.D..
|
1.1.2005
- laufend
|
Pensionsbezug-geminderte
Arb.fähigkeit Pensionsversicherungsanstalt
|
1.1.2005
- laufend
|
Krankenversicherung
bei Pensionsbezug
Wiener
Gebietskrankenkasse
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1 Die im
gegenständlichen Berufungsverfahren relevanten Rechtsgrundlagen der
§§ 2 Abs. 1 lit. b und c, 8 Abs. 5 und 6 sowie 10 Abs. 3 FLAG hat das
Finanzamt bereits im Bescheid vom 18. Mai 2005 ausführlich dargelegt,
weshalb an dieser Stelle auf die oben angeführten Gesetzesbestimmungen
verwiesen wird.
1.2 Nach § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
2.1 Rückwirkende
Gewährung von Familienbeihilfe
Da Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind gem. § 10 Abs. 3 FLAG
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung an gewährt werden kann, wurde der Antrag für den
Zeitraum bis November 1999 zu Recht zurückgewiesen. Die Eingaben des Bw.
enthalten hierzu auch keinerlei Ausführungen.
2.2 Erhebliche Behinderung
des Sohnes
Als erwiesen angenommen werden kann weiters aufgrund der
übereinstimmenden schlüssigen ärztlichen Gutachten, dass
jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung sowohl ein Behinderungsgrad von 70%
als auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit bestanden hat, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
2.3 Zeitpunkt des
Eintritts der Behinderung
2.3.1 Folgende
Beweismittel liegen diesbezüglich vor:
Laut
Antrag des Bw. auf Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe war die
klinische Erstmanifestation der Erkrankung im März 1996;
Nach
dem psychiatrischen Befundbericht von Univ. Prof. Dr. S. vom 2.12.2004 war der
erste stationäre Aufenthalt im Jahr 1996;
Im
Schreiben vom 9. März 2005 der Pensionsversicherungsanstalt wird
angeführt, dass der Sohn des Bw. ab 1. Jänner 2005 berufsunfähig
iSd § 273 ASVG ist;
Nach
dem ersten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
vom 26. April 2005 wird der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung aufgrund der
vorgelegten Befunde mit 1. Jänner 2006 datiert;
Im
psychiatrischen Befundbericht von Univ. Prof. Dr. S. vom 6. Juni 2005 wird auf
ein langes Telefonat mit Dr. X. und darauf verwiesen, dass schwerwiegende
langjährige Psychosen dieser Art üblicherweise keinen abrupten Beginn
hätten;
Nach
dem zweiten ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
vom 3. August 2005 kann der Beginn der Erkrankung (in Kenntnis des
Befundberichtes von Univ. Prof. Dr. S. vom 6. Juni 2005) nicht früher als
im Vorgutachten festgestellt erkannt werden;
Im
psychiatrischen Gutachten von Dr. X. vom 28. Oktober 2005 wird im Wesentlichen
der Inhalt des Telefonats mit Dr. S. wiedergeben und als sehr wahrscheinlich
angesehen, dass die später manifeste schizophrene Psychose bereits
1991-1992 begonnen habe;
Der
Sohn des Bw. war in den Jahren 1996 und 1997 bei der Fa. K. H. GesmbH
berufstätig; es handelte sich hierbei offensichtlich um den "elterlichen
Betrieb" (sh. Befundbericht Dr. S. vom 6. Juni
2005).
2.3.2
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es als erwiesen an, dass die dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst im Jahr 1996
eingetreten ist. Dieses in freier Beweiswürdigung getroffene Ergebnis
gründet sich insbesondere auf die beiden übereinstimmenden
schlüssigen ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes, wobei
hinzuzufügen ist, dass im Zweitgutachten auch die Ausführungen des
psychiatrischen Befundberichts von Univ. Prof. Dr. S. vom 6. Juni 2005, die sich
wiederum auf die Angaben von Dr. X. stützen, berücksichtigt und
gewürdigt wurden.
Dem widerspricht auch nicht das psychiatrisches Gutachten
von Dr. X. vom 28. Oktober 2005; abgesehen davon, dass hier nur
Mutmaßungen über den Erkrankungsbeginn angestellt werden ("sehr
wahrscheinlich", "vielleicht"), nimmt der Gutachter an, dass die später
manifeste schizophrene Psychose bereits 1991-1992 begonnen habe, was also
bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Psychose eben noch nicht manifest gewesen
ist.
Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die
Beschäftigung im elterlichen Betrieb tatsächlich "vergeblich" gewesen
ist, wogegen allerdings die durchgeführte Lohnverrechnung spricht, die wohl
nicht erfolgen hätte dürfen, wäre in der Beschäftigung keine
adäquate Gegenleistung zu erblicken gewesen.
2.4 Zeitpunkt der
Beendigung der Berufsausbildung
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des
Bw. das Französische Lycée besucht hat und sodann 1994 an der
Harvard University den "degree of Bachelor of Arts" erworben hat. Danach ist
keine weitere Berufsausbildung mehr erfolgt.
Dies wird von steuerlichen Vertreter des Bw. nicht
bestritten; in der Ergänzung zum Vorlageantrag wird angegeben, es sei zu
einer weiteren Berufsausbildung nicht gekommen, was allerdings auf den
Krankheitszustand zurückgeführt wird.
Die Rechtsmeinung des steuerlichen Vertreters, die
Berufsausbildung sei zum 1. Jänner 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen,
stützt sich ausschließlich darauf, dass es sich beim "Bachelor" nur
um einen Zwischenabschluss gehandelt habe, an den noch der Erwerb des "Masters"
anschließe.
Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht auf
möglicherweise noch zu absolvierende Studien und zu erwerbende akademische
Grade ankommt, sondern nur auf die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
1. Jänner 1996 tatsächlich keine Berufsausbildung mehr
stattgefunden hat, wobei hinzuzufügen ist, dass sich der Sohn des Bw.
damals bereits wieder in Wien befunden hat und ab 1. Jänner 1996 im
elterlichen Betrieb tätig war.
Nicht erkennbar ist auch, warum der "Bachelor" nicht dem
Grund nach geeignet sein soll, die Berufsausbildung
abzuschließen.
3. Zusammenfassend
wird daher festgehalten, dass als Zeitpunkt des Eintritts der dauernden
Unfähigkeit des Sohnes des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
der 1. Jänner 1996 angenommen werden kann. Er war damals 24 Jahre alt
und hat sich nicht mehr in Berufsausbildung befunden.
Da somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b und
c FLAG nicht vorliegen, musste die Berufung auch für den Zeitraum ab 1.
Dezember 1999 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 27.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2061-W/05
- Stammnummer
- 20557
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF