Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates…
…und kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er als die abgabenrechtlichen Belange der GmbH Wahrnehmender darüber Bescheid wusste. Wider besseren Wissens hat die Beschuldigte jedoch in den strafrelevanten Zeiträumen weder termingerecht Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb er begründet im Verdacht steht…
…lauten hat: I.1. b ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003 bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni…
…Bescheid vom 5. November 2003 hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich als faktisch Wahrnehmender der steuerlichen Belange im Tankstellenbetrieb seiner Tochter E. P. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-…
…6.886,48 sowie Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2005 in Höhe von € 117,72 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) habe; und weiters 2) als Wahrnehmender der steuerlichten Angelegenheiten der G.K. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2004, 2/2005…
…Zweitbeschuldigte M jeweils zu verantworten, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck [zum Zeitpunkt der Tathandlungen: Vöcklabruck] vorsätzlich [als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] Lohnabgaben und zwar betreffend die W GmbH [& Co KG] für die Zeiträume September, Oktober und November 1999 in…
Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum 15. Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 221.577,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die…
…dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1…
…erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…A H und Dr. H schuldig erkannt, weil sie in gemeinsamen Zusammenwirken (als Mittäter) im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich, nämlich I) betreffend die H GmbH A H als Wahrnehmende deren steuerlichen Belange und Dr. H als verantwortlicher Geschäftsführer a) Selbstbemessungsabgaben, konkret Vorauszahlungen an…
…ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs…
…dem Betriebsvermögen entnommen, stellen diese Vorgänge verdeckte Gewinnausschüttungen an diese dar, welche gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegen. Diese 25%ige Kapitalertragsteuer war gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 von den Wahrnehmenden der
… 21 Abs. 1 UStG 1994 haben der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen…
… 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der G GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni 2003 bis…
…der Verdacht der Beteiligung am angeschuldeten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch, dass der Bf. als faktisch Wahrnehmender die Geschäfte der B-KEG tatsächlich besorgt hat, da er laut Darstellung der KIAB einerseits Entscheidungsträger, andererseits im Unternehmen real bestimmt hat, was zu geschehen hat und was unterbleibt…
…Abgabenverkürzung verwirklicht. Hätte er nicht gleichsam "blind" unterschrieben, wäre ihm in Kenntnis des Auftragsvolumens aufgefallen, dass die erklärten Umsätze bei Weitem nicht den erzielten Umsatzerlösen dieser Niederlassung entsprechen konnten. Ein Wahrnehmender steuerlicher Interessen, der wie der akademisch gebildete Beschuldigte unbesehen Abgabenerklärungen unterfertigt, handelt fahrlässig, zumal…
…dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich als Wahrnehmender der die C betreffenden steuerlichen Verpflichtungen (im gemeinsamen Zusammenwirken mit C ) durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen der C für die Zeiträume 1-12/2005 in Höhe von € 8.403,49…
…1. R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in den Jahren 2001 und 2002 als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der RM GmbH vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz…
…Zuge der Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt eingehend erörtert. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15…
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe…