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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0033-G/08

Nichterklären von Erlösen, Geltendmachung von fiktiven Vorsteuern und überhöhten Betriebsausgaben mittels gefälschter Rechnungen durch ein Ehepaar im gemeinsamen Zusammenwirken als faktische Geschäftsführer einer GmbH, gewerbsmäßige Begehung, Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-G/08vom 11.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und Dr. Heimo Moder als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1. WL, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, und 2. MF, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Berufungen der Erstbeschuldigten vom 22. August 2008 und des Amtsbeauftragten vom 29. August 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. November 2007, StrNr. 001 und 002, nach der am 11. Dezember 2008 in Anwesenheit der Erst- und des Zweitbeschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Erwin Ganglbauer sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und die - im Übrigen unverändert in Bestand bleibende - erstinstanzliche Entscheidung betreffend die Erstbeschuldigte L in ihrem Ausspruch über die Strafe und betreffend den Zweitbeschuldigten F in ihrem Ausspruch über die Schuld und Strafe wie folgt abgeändert: I.1. Die gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 über L verhängte Geldstrafe wird auf 30.000,00 € (dreißigtausend Euro) und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Wochen erhöht. I.2. F ist schuldig, als faktischer Geschäftsführer der K.GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin L vorsätzlich I.2.a. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von 2.377,20 €, an Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von 821,33 €, an Umsatzsteuer 2003 in der Höhe von 19.805,19 € sowie an Kapitalertragsteuer 2001 in der Höhe von 3.961,88 €, an Kapitalertragsteuer 2002 in der Höhe von 1.368,75 € und an Kapitalertragsteuer 2003 in der Höhe von 3.216,92 €, insgesamt somit 31.551,27 €, dadurch bewirkt zu haben, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Verwendung von gefälschten Rechnungen Erlöse und deren teilweise Verwendung zur Gewinnausschüttung verheimlicht und zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht hat, weshalb die obgenannten Jahresumsatzsteuern zu niedrig festgesetzt und die diesbezüglichen Kapitalertragsteuern nicht entrichtet wurden und wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie 1.2.b. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 18.433,71 € (Jänner 2004 1.777,50 €, Februar 2004 1.578,84 €, März 2004 438,69 €, April 2004 4.939,16 €, Mai 2004 263,25 €, Juni 2004 706,86 €, Juli 2004 457,40 €, August 2004 1.644,42 €, September 2004 2.758,76 €, Oktober 2004 289,82 € und November 2004 3.579,01 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. F hat hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 50.000,00 € (fünfzigtausend Euro) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zehn Wochen verhängt wird. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Verfahrenskosten in der Höhe von 363,00 € festgesetzt. Die Kosten des Strafvollzuges werden gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden. II. Die Berufung der Erstbeschuldigten wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die K.GmbH (im Folgenden K - F GmbH) wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1998 samt Nachtrag vom 12. Februar 1999 errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Ausübung des Platten- und Fliesenlegerhandwerks. Zum handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde K bestellt, der neben der Erstbeschuldigten auch Gesellschafter der K - F GmbH war. Mit 1. April 2004 schied K aus der K - F GmbH aus. Die Erstbeschuldigte, die bis dahin als Büroangestellte der Gesellschaft tätig war (Bruttogehalt monatlich 600,00 €, ab 1. Juli 2004 1.000,00 €), wurde zur alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt. Die Geschäftsanteile des K übernahm teils die Erstbeschuldigte, teils die seit dem Jahr 2002 für die K - F GmbH tätige Buchhalterin G. Am 7. Juli 2005 wurde über das Vermögen der K - F GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb vom Masseverwalter geschlossen. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30. November 2007 wurde der Konkurs gemäß § 166 KO aufgehoben. Der mit der Erstbeschuldigten verheiratete Zweitbeschuldigte war von der Errichtung bis zur Konkurseröffnung Dienstnehmer der K - F GmbH (Bruttogehalt monatlich 600,00 € als "technischer Angestellter" für 20 Stunden/pro Woche) und fungierte darüber hinaus als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Der Zweitbeschuldigte war bis zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter-Geschäftsführer in folgenden Gesellschaften tätig gewesen: Gesellschafter-Geschäftsführer (gemeinsam mit seinem Sohn C) der J.GmbH., errichtet mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 1991, Konkurseröffnung am 19. Oktober1993. Gesellschafter-Geschäftsführer (gemeinsam mit der Erstbeschuldigten und seinem Sohn C ) der W.GmbH., errichtet mit dem Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 1995, Konkurseröffnung am 25. September 1996. Unmittelbar vor der Konkurseröffnung der K - F GmbH im Juli 2005 wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom 10. Juni 2005 die S.GmbH gegründet, deren Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum der Zweitbeschuldigte war. Die Gesellschaft ist seit 3. Mai 2007 im Konkurs. Der Zweitbeschuldigte war auch grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in der H.gasse und vermietete Teile dieser Liegenschaft als Betriebsräumlichkeiten an die K - F GmbH. Im November 2000 wurde die Liegenschaft gerichtlich versteigert. Am 6. Oktober 2004 wurden die Betriebsräumlichkeiten der K - F GmbH in Folge Nichtentrichtung von Mietzahlungen zwangsgeräumt; der Sitz des Unternehmens wurde daraufhin in die R.straße verlegt. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 28. April 2003 wurden der Zweitbeschuldigte und K wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB strafgerichtlich verurteilt, weil sie durch Erstellung einer Lugurkunde (Nachtrag zum Mietvertrag vom 30. April 1999), nämlich durch die Vorspiegelung, K habe als Mieter auf den mit dem Zweitbeschuldigten als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag eine pauschalierte Mietzinsvorauszahlung in der Höhe von 320.000,00 € geleistet, sodass dem späteren Eigentümer bzw. Vermieter bis 31. Dezember 2005 kein Anspruch auf Miete zustehe, diesen zur Abstandnahme von der weiteren Verfolgung der ihm zustehenden Mietforderung gegenüber der K - F GmbH bewogen haben, wodurch er in einem insgesamt 40.000,00 € übersteigenden Betrag in seinem Vermögen geschädigt wurde. Die von der der K - F GmbH an den Zweitbeschuldigten geleisteten "Mietvorauszahlungen" (Barauszahlungen vom Bankkonto zwischen 19. März 1999 und 14. April 2000 über insgesamt 320.000,00 S) umfassen nahezu die gesamten Einnahmen des Unternehmens in diesem Zeitraum (siehe Gutachten Mag.P vom 23. Jänner 2007 in der Rechtssache Ur betreffend die Erst- und den Zweitbeschuldigten wegen §§ 133, 146, 156, 159 StGB). Im Zuge einer über den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2005 durchgeführten Lohnsteuerprüfung bei der K - F GmbH (siehe Bericht gemäß § 150 BAO i.V. mit § 86 EStG vom 14. September 2005) stellte der Prüfer fest, dass im Prüfungszeitraum die einbehaltene Lohnsteuer, der errechnete Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht oder nur teilweise an das Finanzamt abgeführt worden war. Eine Neuberechnung der Lohnabgaben war insofern erforderlich, als dem Zweitbeschuldigten als Dienstnehmer ein Firmen-PKW zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass bei der Berechnung der Lohnabgaben ein Sachbezug berücksichtigt worden wäre. Die Nachforderungen betragen insgesamt 4.666,62 € (Lohnsteuer 1.795,67 €, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2.870,95 €). Im März 2005 führte das Finanzamt bei der K - F GmbH über die Jahre 2001 bis 2003 und die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis November 2004 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG durch (Bericht vom 18. März 2005). Für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 konnten keine Belege vorgelegt werden, da diese beim Umzug im Jahr 2004 "verloren gegangen sind". Der Prüfer stellte fest, dass Einnahmen nicht erklärt und durch Vorlage gefälschter Rechnungen Betriebsausgaben vorgetäuscht und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden: Nicht erklärte Erlöse (Punkt 2 des Berichtes): a) Rechnung W vom 4. August 2003 über 1.896,10 € netto, nicht erklärt. b) T.KG: Der Prüfer stellte zu diesem Faktum fest, auf Grund der Empfangsbestätigungen sei erwiesen, dass sämtliche von der T.KG ausbezahlten Beträge der Zweitbeschuldigte in bar kassiert habe. Die in der Buchhaltung verbuchten Beträge stimmten mit den erhaltenen Barzahlungen nicht überein. Während im Jahr 2003 Ausgangsrechnungen über 9.460,10 € und 210,00 € in die Buchhaltung aufgenommen wurden, wurden Ausgangsrechnungen über 63.839,76 € und 9.870,00 € nicht erklärt (Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze um insgesamt 64.039,66 €, effektive Gewinnauswirkung 4.039,66 €, weil der Bilanzposten "noch nicht abgerechnete Leistungen" in der Höhe von 60.000,00 € vom Prüfer aufgelöst wurde). Im Jahr 2004 wurden 928,00 € erklärt, die tatsächliche Rechnung machte 2.317,40 € aus (Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze und Gewinnauswirkung insgesamt 1.389,40 €). Die effektiven Gewinnauswirkungen wurden der Erstbeschuldigten als Gesellschafterin und nahe Angehörige des Zweitbeschuldigten als verdeckte Ausschüttung zugerechnet. c) Schlussrechnung H vom 25. November über 10.218,10 € und Ausgangsrechnung vom 30. November 2004 über 6.913,00 €, insgesamt 17.131,10 € netto, nicht erklärt. Zuschätzungen (Punkt 3 des Berichtes): Eine Nachkalkulation der Umsätze in den Voranmeldungszeiträumen 1-11/2004 ergab eine Differenz zwischen errechneten und tatsächlich erklärten Umsätzen in der Höhe von 29.145,27 €, das ist eine Differenz von fast 35 % (34,79 %). Die Umsatzsteuerzahllasten betragen: Jänner 2004 1.777,50 €, Februar 2004 1.578,84 €, März 2004 438,69 €, April 2004 4.939,16 €, Mai 2004 263,25 €, Juni 2004 706,86 €, Juli 2004 457,40 €, August 2004 1.644,42 €, September 2004 2.758,76 €, Oktober 2004 289,82 € und November 2004 3.579,01 €. Im gesamten Prüfungszeitraum wurden Leihgelder und Einlagen auf dem Konto "Darlehen" verbucht; die vom Prüfer diesbezüglich angeforderten Darlehensverträge und Nachweise des Zahlungsflusses erfolgten zum Teil überhaupt nicht (340.500,00 ATS), zum Teil durch Bestätigungen naher Angehöriger: Bestätigung vom 28. Februar 2001 vom Sohn des Zweitbeschuldigten, C , über eine Darlehensaufnahme von 516.500,00 ATS für die K - F GmbH. Vorgelegt wurde dazu ein Kontoauszug vom 30. März 2000 (!) über 500.000,00 ATS Kredit; 16.500,00 ATS Spesen wurden nicht ausbezahlt, sondern auf dem Kreditkonto verbucht. Handschriftliche Bestätigungen der Mutter des Zweitbeschuldigten über Darlehenshingaben 2002 von 21.500,00 €, 2003 von 29.400,00 € und 2004 von 20.000,00 €; trotz Aufforderung wurden weder Sparbücher noch Kontoauszüge etc. vorgelegt, Behauptetes Leihgeld eines Freundes über 30.000,00 € im Jahr 2004: Vereinbarungen über konkrete Rückzahlungen bzw. Verzinsung wurden ebensowenig vorgelegt wie ein Nachweis über den Zahlungsfluss. Auf Grund der festgestellten Differenzen in der Nachkalkulation für 2004, den tatsächlich nicht erklärten Betriebseinnahmen und den nicht aufgeklärten Geldzuflüssen nahm der Prüfer für den gesamten Prüfungszeitraum gemäß § 184 BAO eine Zuschätzung zu den bisher erklärten Betriebsergebnissen und den steuerpflichtigen Umsätzen in der Höhe des errechneten ungeklärten Vermögenszuwachses (insgesamt 42.011,74 €), verteilt auf die einzelnen Prüfungsjahre, vor. Die Zuschätzungen wurden der Erstbeschuldigten als Gesellschafterin als verdeckte Ausschüttung zugerechnet. Wareneinkauf (Punkt 4 des Berichtes): Der Prüfer stellte fest, dass in den Jahren 2003 und 2004 offensichtlich mehrere Rechnungen gefälscht wurden, um zu einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu gelangen und durch überhöhte Betriebsausgaben Ertragsteuern zu verkürzen (2003 Rechnung Fa.L vom 29.10.2003, auszuscheidende Vorsteuer -5.495,62 €, auszuscheidender Aufwand -27.478,12 €, 2004 Rechnungen der Fa.L vom 30. April 2004 und 30. September 2004 auszuscheidende Vorsteuern -3.198,22 € und -2.265,81 €, Rechnungen der Fa.T vom 31.1.2004 und 28.4.2004 auszuscheidende Vorsteuern -873,60 € und -1.740,94 €, insgesamt -8.078,57 €). Darüber hinaus wurden im Zusammenhang mit geltend gemachten Vorsteuern in der Höhe von 1.777,50 € (01/2004) und 592,50 € (02/2004) weder die Original-Rechnungen noch das den Rechnungen zu Grunde liegende Gutachten U vorgelegt, weshalb die geltend gemachte Vorsteuer vom Prüfer nicht anerkannt wurde. Die für den Kauf eines Ford Transit geltend gemachte Vorsteuer von 1.600,00 € (08/2004) war ebenfalls auszuscheiden, weil im Kaufvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die Feststellungen des Prüfers im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung decken sich mit den Feststellungen der Gutachterin Mag.P im gerichtlichen Strafverfahren (siehe Gutachten vom 23. Jänner 2007 in der Rechtssache Ur betreffend die Erst- und den Zweitbeschuldigten wegen §§133, 146, 156, 159 StGB), in dem u.a. ausgeführt wird: Die Erfolgsrechnungen der K - F GmbH laut den vorliegenden Jahresabschlüssen ... weisen permanent Verluste zwischen 129.419,49 € (2004) und 2.239,87 € (2002) aus, insgesamt im Zeitraum 1999 bis 2004 206.856,00 €. ..... Den beiden Vermögenspositionen "Einlage stiller Gesellschafter" und "Darlehen" kommt wesentliche Bedeutung zu. Mit diesen - vom Unternehmen auch als "Leihgelder" bezeichneten - Beträgen über insgesamt 160.000,00 € laut Buchhaltung bzw. rund 183.000.00 € laut "Leihgeldübersicht" wurde die Liquidität der K - F GmbH mittelfristig aufrecht erhalten. Wer der oder die "Leihgeldgeber" sind, geht aus den Belegen, der Buchhaltung und den Jahresabschlüssen nicht hervor. ... ..... Auf Grund der völlig unzureichenden belegmäßigen Nachweise und des Umstandes, dass auch Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren in diesem Zusammenhang nicht erfolgt sind, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei den als Darlehen und Einlage stiller Gesellschafter verbuchten Beträgen nicht um "Leihgelder" handelt, sondern um Erlöse des Unternehmens, die ursprünglich außerhalb der Buchhaltung vereinnahmt worden sind. Ein Grund für deren Einbuchung als Leihgelder und nicht als Erlöse wird in der "Steuerersparnis" zu sehen sein. Dass die zunächst außerhalb der Buchhaltung vereinnahmten Erlöse (zumindest teilweise) wieder dem Betrieb zugeführt worden sind, ist wohl auch mit der negativen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens zu erklären, die andernfalls eine deutlich frühere Insolvenz mit sich gebracht hätte. Die Erlöse laut Buchhaltung reichten bei Weitem nicht aus, die fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezahlen. Mit diesen "Leihgeldern" konnte zumindest der im April 2003 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingebrachte Konkursantrag abgewendet werden. ... ..... Die Leihgelder geben aber bestenfalls nur darüber Auskunft, welche Einnahmen außerhalb der Buchhaltung in weiterer Folge wieder eingebucht worden sind. ... Einige der Eingangsrechnungen der K - F GmbH sind zu beanstanden, weil die Rechnungsbeträge laut Buchhaltung nicht mit den tatsächlichen Beträgen laut Rechnungen der Lieferanten übereinstimmen. Beispielsweise lautet die Rechnung der F.KG vom 29.10.2003 auf einen Betrag von 485,26 €. In der Buchhaltung der K - F GmbH ist die korrespondierende Rechnung mit einem Betrag von 33.459,00 € abgebildet. Die daraus ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuern sind großteils Bestandteil der Abgabennachforderung des Finanzamtes aus der Betriebsprüfung. Es ist nicht auszuschließen, dass die laut Buchhaltung geleisteten (Über-) Zahlungen an diese Lieferanten von insgesamt 64.700,00 € (46.000,00 € + 18.700,00 €) für private Zwecke verwendet worden sind. Eine betriebliche Verwendung ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Von GK erwarb die K - F GmbH im Jahr 2004 einen Ford Transit um den vereinbarten Kaufpreis von 300,00 €. Laut Buchhaltung der K - F GmbH wurde dieses Kraftfahrzeug nicht um 300,00 €, sondern um 8.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer angeschafft. Von der P.KG erwarb die K - F GmbH am 14. April 2004 einen Skoda Felicia Van Plus um 4.600,00 € inklusive Umsatzsteuer. In der Buchhaltung der K - F GmbH findet sich dieser Geschäftsfall mit einem Kaufpreis von 16.800,00 € inklusive Umsatzsteuer wieder. Laut Buchhaltung der K - F GmbH wurden folgende Zahlungen via Geschäftskassa an die Lieferanten der Kraftfahrzeuge geleistet: an GK 9.600,00 €, an PG 14.000,00 €, Summe 23.600,00 €; tatsächliche Rechnungsbeträge: 4.900,00 €. Der Verbleib des Differenzbetrages von 18.700,00 € ist nicht dokumentiert. ..... Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2008, Hv, wurden die Erst- und der Zweitbeschuldigte des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Zweitbeschuldigte als faktischer Geschäftsführer sowie die Erstbeschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der K - F GmbH teils als Mittäter, teils als Beitragstäter einen Bestandteil des Vermögens der K - F GmbH bei Seite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert und durch die Tat einen 50.000,00 € übersteigenden Schaden herbei geführt haben, und zwar 1. die Erst- und der Zweitbeschuldigte zwischen 1. Jänner 2002 und 8. April 2004 durch vorgenommene Zahlungen im Betrag von 3.756,22 € zu Gunsten des K , 2. der Zweitbeschuldigte zwischen 8. März 2004 und 29. April 2005 durch Entnahme von Bargeldbeträgen in Höhe von 5.037,90 € laut Verrechnungskonto zum Zweck der Bezahlung von Verbindlichkeiten des C sowie zur Bezahlung privater Parkstrafen des Zweitbeschuldigten und BH-Strafen, 3. die Erst- und der Zweitbeschuldigte am 25. und 27. Mai 2004 durch Entnahme von 46.000,00 € aus der Firmenkasse der K - F GmbH, 4. die Erst- und der Zweitbeschuldigte am 20. April 2004 und am 27. August 2004 durch Entnahme von 18.700,00 € aus der Firmenkasse, 5. die Erst- und der Zweitbeschuldigte am 20. Juni 2005 durch Einbehalten des von der S.GmbH geleisteten Kaufpreises für zwei PKWs in der Höhe von 1.200,00 €, 6. die Erstbeschuldigte zwischen 15. Jänner 2004 und 25. Mai 2005 durch Entnahme von 1.039,94 € laut Verrechnungskonto. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt: Mit 1. April 2004 wurde K , der in der K - F GmbH selbst keine nennenswerten geschäftsführenden Tätigkeiten entfaltete, sondern im Wesentlichen nur Strohmann des genannten Unternehmens war, von der Erstbeschuldigten abgelöst, die ab diesem Tag selbständig der GmbH als Geschäftsführerin vorstand. Bereits ab Gründung des genannten Unternehmens trat der Erstangeklagte als faktischer Geschäftsführer des genannten Unternehmens auf und wurde dabei tatkräftig von der Erstbeschuldigten als faktische Mitgeschäftsführerin bzw. ab 1. April 2004 als handelsrechtliche Mitgeschäftsführerin unterstützt. Der Angeklagte, der bereits zuvor Geschäftsführer der Firmen J.GmbH . bzw. der W.GmbH . gewesen war und diese genannten Unternehmen der Insolvenz zugeführt hatte, fasste gemeinsam mit seiner Gattin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 19. März 1999 den Tatentschluss, sich durch ungerechtfertigte Entnahme von Vermögensbestandteilen aus dem Gesellschaftsvermögen des damals neu gegründeten Unternehmens der K - F GmbH zu bereichern, wobei der Vorsatz der beiden Angeklagten den Umstand mitumfasste, dass durch die wieder kehrende Beiseiteschaffung von Vermögen der K - F GmbH deren Gläubiger oder wenigstens einer von ihnen vereitelt oder geschmälert werden sollte.... Konkret kam es den beiden Angeklagten darauf an, sich durch fortlaufende rechtsgrundlose Entnahme von Barvermögen aus dem Unternehmen der K - F GmbH eine fort laufende Einnahme zu verschaffen. Die gegen dieses Urteil vom Zweitbeschuldigten erhobene Berufung wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Oktober 2008, Bs, abgewiesen und infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz die Höhe der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre erhöht. Begründend wurde vom Oberlandesgericht ausgeführt, dem Zweitbeschuldigten komme die führende Rolle bei den von ihm und seiner Gattin gemeinsam begangenen Gläubigerschädigungshandlungen zu. Dieser habe sowohl bei den Vorunternehmen als auch beim Nachfolgeunternehmen und bei seiner nunmehrigen Tätigkeit als Einzelunternehmer die unternehmerischen Dispositionen getroffen, während die ihm mental wie auch von der wirtschaftlichen Erfahrung unterlegene Erstbeschuldigte lediglich als Strohfrau im Firmenbuch als Geschäftsführerin fungiert bzw. Bürotätigkeiten und Hilfsdienste erbracht habe. Gegen beide Beschuldigten wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bescheidmäßig ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 31.551,27 €) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 18.433,71 €) eingeleitet, gegen die Erstbeschuldigte wurde überdies die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 4.666,62 €) verfügt. Die Erstbeschuldigte nahm einerseits einen Teil der Schuld auf sich (Eingabe vom 29. September 2005: "Es ist mir bewusst, dass ich als handelsrechtliche Geschäftsführerin de iure und de facto die Verantwortung für die anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellten steuerlichen Nachforderungen trage", Eingabe vom 30. November 2005: "...möchte ich die Verantwortung für die steuerlichen Feststellungen nach dem Betriebsprüfungsbericht keinesfalls abschwächen"), bestritt aber gleichzeitig, ein Finanzvergehen begangen zu haben (Eingabe vom 30. November 2005: "... aber ich weise jeden Vorsatz entschieden zurück", Beschuldigteneinvernahme vom 11. Jänner 2006: "Ich fühle mich eines Finanzdeliktes nicht schuldig. Ich habe alle Unterlagen dem Prüfer vorgelegt, und das unaufgefordert. Ich werde nicht so dumm sein, Unterlagen, die ich selbst gefälscht habe, bei einer Steuerprüfung vorzulegen"). In der Beschuldigteneinvernahme vom 11. Jänner 2006 führte die Erstbeschuldigte aus, ihr Arbeitsbereich sei die Abwicklung allgemeiner Bürotätigkeiten, wie die Erstellung von Anboten, der Briefverkehr, die Rechnungsausfertigung usw. gewesen. Auch als Geschäftsführerin sei ihr Arbeitsbereich gleich geblieben. K habe bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2004 die Geschäfte geführt. Er sei auch bei anderen Firmen tätig gewesen, sei aber jeden Tag stundenweise im Büro anwesend gewesen. Ihr Gatte, der Zweitbeschuldigte, habe die Baustellen betreut. Es sei richtig, dass ihr Mann mehrfach A-Konto Zahlungen bar kassiert habe. Die Gelder habe sie am gleichen Tag von ihm erhalten, sie seien in die Firma geflossen, in die Handkassa. Es sei weiters richtig, dass es manipulierte Rechnungen der Lieferantin F.KG gegeben habe. Wer die Rechnungen gefälscht habe, wisse sie nicht. Sie sei es nicht gewesen. Sie könne weder den Geschäftsführer K noch die Buchhalterin G ausschließen. Der Zweitbeschuldigte wies jegliche Anschuldigungen von sich. Er sei HTL-Absolvent für Hochbau und habe die Meisterprüfung für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe abgelegt. In seinem ganzen beruflichen Werdegang habe er für buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen "kein Verständnis aufbringen müssen". Er lehne jede Verantwortung, ein Finanzstrafgesetz verletzt zu haben, entschieden ab (schriftliche Stellungnahme vom 18. August 2006). In der schriftlichen Stellungnahme der vom 18. August 2006 führte G aus, sie habe im April 2004 die Gesellschaftsanteile von K übernommen, im Glauben, der Erstbeschuldigten Hilfestellung geben zu können. Erst in der Notariatskanzlei habe sie erfahren, dass die Erst- und der Zweitbeschuldigte verheiratet waren. Die vom Ehepaar F. getätigten Aussagen entbehrten jeder Wahrheit und habe sie gegen das Ehepaar eine Verleumdungsklage eingebracht. In den der Eingabe beigelegten Niederschriften vor dem Stadtpolizeikommando Graz vom 11. Mai 2006 und 18. Mai 2006 gab G zu Protokoll, sie habe ca. im Jahr 2002 die Buchhaltung für die K - F GmbH übernommen. Den Geschäftsführer K habe sie in der Firma überhaupt nie gesehen und diesen erst bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile beim Notar kennen gelernt. Der Zweitbeschuldigte habe entschieden, sie mit der Buchhaltung des Unternehmens zu betrauen. Zu ihren Aufgaben gehörten die Lohnverrechnung und die Verarbeitung der ihr übergebenen Belege. Weiters sollte die Aufbuchung der etwas vernachlässigten Buchhaltung für 2002 samt einer Erstellung des Jahresabschlusses mit der Auflistung des Anlagevermögens erfolgen. Von der Erstbeschuldigten sei lediglich eine Belegsammlung gemacht worden. Diese habe über Anweisung des Zweitbeschuldigten die Anbote sowie Ausgangsrechnungen erstellt und den übrigen Schriftverkehr erledigt. Immer wenn eine Entscheidung zu treffen war, habe die Erstbeschuldigte ihren Gatten zuvor kontaktieren müssen. Ende September 2004 habe sie die Erstbeschuldigte eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Pflichten als Geschäftsführerin wahrnehmen müsse, weil sie an Hand der Kassenberichte festgestellt habe, dass die Betriebsausgaben in keinem Verhältnis zu den Barbehebungen stehen. Sie habe sie auch auf die möglichen Folgen (Betriebsprüfung) aufmerksam gemacht und ihr gesagt, dass sie dies als Gesellschafterin nicht mittragen könne. Daraufhin habe ihr der Zweitbeschuldigte massive Vorhaltungen wegen dieses Gesprächs gemacht. Da sie die Gesellschaftsanteile nur treuhändisch halte, seien dies Dinge, die sie nichts angingen. Das Rechnungswerk sei ohnehin nicht für Dritte bestimmt. Sie bräuchte nur die ihr übertragenen Arbeiten erledigen. Am 14. Oktober 2004 habe sie ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten, in der sie aufgefordert wurde, in einer Pfändungs- und Räumungsangelegenheit betreffend die K - F GmbH bekannt zu geben, wohin die gepfändeten Fahrnisse gebracht worden seien. Sie sei wie vor den Kopf geschlagen gewesen, sie habe weder von diesem Verfahren noch von der Räumung und einer etwaigen Verlegung des Firmenstandortes etwas gewusst. Sie habe daraufhin gedrängt, aus der GmbH auszutreten. Man habe sie links liegen gelassen, ihre Schreiben nicht beantwortet und den Einberufungen zu Gesellschafter-Versammlungen sei nicht nachgekommen worden. Ab März 2005 habe sie von den Beschuldigten keine Belege mehr zur Verbuchung erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 12. März 2007 führte die Erstbeschuldigte aus, "sich teilweise schuldig zu fühlen". So habe sie auf Anordnung der Buchhalterin G Kassaausgangsbelege erstellt, die nicht der Richtigkeit entsprochen hätten. Sie habe die Buchhalterin aber aufgefordert, alles korrekt zu buchen. "Schuldig fühle ich mich nur insoweit als ich der Buchhalterin vertraut habe, dass sie alles ordentlich macht und ich habe dies nicht überprüft" (Niederschrift vom 12. März 2007). Der Zweitbeschuldigte führte aus, er sei zu keiner Zeit mit für die Geschäftsführung relevanten Tätigkeiten (Bank, Finanzierung, Unterfertigung von Angeboten, Rechnungen) betraut gewesen. Jede Verantwortung, die über das Maß eines Angestellten hinausgehe, lehne er entschieden ab. Die Hauptursache für das Chaos sei die Buchhalterin gewesen, die ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Sie habe seine Frau mit privaten Problemen belastet und im Stich gelassen, weil sie bei der Betriebsprüfung bzw. bei der Schlussbesprechung gar nicht anwesend gewesen sei. Zu den ge- oder verfälschten Rechnungen könne er überhaupt keine Angaben machen. Die gesamten Steuererklärungen habe die Buchhalterin gemacht, Einzahlungen seien von seiner Gattin durchgeführt worden (Niederschrift vom 12. März 2007). K sagte als Zeuge aus (mündliche Verhandlung vom 12. März 2007), er habe die Funktion eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur auf dem Papier ausgeübt. Es sei gegenüber dem Zweitbeschuldigten ein Freundschaftsdienst gewesen. Er habe von dessen Problemen bei einer vorigen Firma gewusst und habe aus diesem Grund die Geschäftsführertätigkeit bei der K - F GmbH übernommen. Er habe in dieser Firma überhaupt keine Tätigkeiten ausgeübt. Bis einschließlich 2001 habe er die Buchhaltung gemacht, danach sei die Buchhaltung an G übergeben worden und habe er überhaupt nichts mehr Derartiges gearbeitet. Es habe auch keine interne Vereinbarung hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit gegeben. Das Geld für die Gesellschafteranteile sei von den Beschuldigten und nicht von ihm gekommen. Die Behauptung der Beschuldigten, er sei fast täglich im Unternehmen gewesen, sei völlig falsch, er sei vielleicht einmal im Jahr dort gewesen. Von der Fälschung von Eingangsrechnungen wisse er nichts. G sagte als Zeugin aus (mündliche Verhandlung vom 12. März 2007), von fingierten Rechnungen habe sie erst durch den BP-Bericht erfahren, der ihr vom Masseverwalter ausgehändigt worden sei. Sie habe die Erstbeschuldigte nicht aufgefordert, (falsche) Rechnungen zu erstellen. Richtig sei, dass sie Rechnungen vom Tennisparadies angefordert habe. Den Ausdruck vom Tennisparadies habe sie dann weggeworfen. Sie habe die Erstbeschuldigte darauf hingewiesen, dass sie nicht Geld aus der Kassa nehmen könne ohne einen entsprechenden Beleg hineinzulegen und dass nur Originalrechnungen in die Buchhaltung gehören und nicht Kopien. A, Masseverwalter der K - F GmbH, sagte in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 18. Juli 2007, als Zeuge einvernommen, aus, im Zuge des Konkursverfahrens sei ihm von verschiedenen Vertragspartnern der K - F GmbH und von G mitgeteilt worden, dass zwar die Erstbeschuldigte Geschäftsführerin gewesen sei, "das Sagen" aber ihr Mann gehabt habe. Er sei aufgefordert worden, das Kassabuch mitzubringen. Ein derartiges Kassabuch gebe es aber nicht. Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. November 2007 wurde die Erstbeschuldigte schuldig erkannt, teilweise als steuerlich verantwortliche Angestellte sowie teilweise als verantwortliche Geschäftsführerin der K - F GmbH a) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von 2.377,20 €, an Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von 821,33 €, an Umsatzsteuer 2003 in der Höhe von 19.805,19 €, an Kapitalertragsteuer 2001 in der Höhe von 3.961,88 €, an Kapitalertragsteuer 2002 in der Höhe von 1.368,75 € und an Kapitalertragsteuer 2003 in der Höhe von 3.216,92 €, insgesamt 31.551,27 € bewirkt zu haben, b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von (Vorauszahlungen an) Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2004 in der Höhe von 18.433,71 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, c) Lohnsteuer für 2000 bis 2005 in der Höhe von 1.795,67 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 2000 bis 2005 in der Höhe von 2.870,95 €, insgesamt somit 4.666,62 €, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben, und daher Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach a) § 33 Abs. 1 FinStrG, b) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und (ergänze wohl: der Finanzordnungswidrigkeiten nach) § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. c.) begangen zu haben und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit 363,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, K und G seien unter Vorspiegelung zumindest missverständlicher, wenn nicht gar falscher Gegebenheiten zur Übernahme von Funktionen in der K - F GmbH motiviert worden, ohne eine Eingriffsmöglichkeit in das reale Geschehen gehabt zu haben; steuerlich Verantwortliche und Geschäftsführerin der K - F GmbH sei die Erstbeschuldigte gewesen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis der Erstbeschuldigten, als erschwerend der lange Tatzeitraum und deren planmäßiges Vorgehen gewertet. Das gegen den Zweitbeschuldigten eingeleitete Finanzstrafverfahren wurde hingegen mit der Begründung eingestellt, dass das Finanzstrafverfahren nicht in ausreichendem Maß ergeben habe, dass dieser für den Geschäftsgang im Innendienst und damit steuerlich verantwortlich gewesen sei. Gegen das Erkenntnis brachten sowohl die Erstbeschuldigte als auch der Amtsbeauftragte das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Erstbeschuldigte führte in der Berufung vom 22. August 2008 aus, sie habe als Geschäftsführerin G beauftragt, ein prüfbares Rechnungswesen zu führen. Diese habe bei der Verhandlung vor dem Spruchsenat Graz-Stadt vorgebracht, dass sie Unterlagen "kübelisiert" habe, damit ihr Zahlenwerk stimme. Durch diese Malversationen sei die Schadenssumme in die Höhe getrieben worden. Im Zuge der Betriebsprüfung bis zur Schlussbesprechung sei der fachliche Beistand von ihr nicht wahrgenommen worden. Sie beantrage daher, "den strafbestimmenden Wertbetrag zu korrigieren, da bei einer den Auftrag entsprechenden Buchhaltung keine Abgabenhinterziehung stattfinden hätte können". Der Amtsbeauftragte wandte sich in der Berufung vom 29. August 2008 einerseits gegen die Höhe der über die Erstbeschuldigte verhängten Geldstrafe; diese sei nicht schuldangemessen. Als mildernd sei das teilweise Geständnis gewertet worden, dabei handle es sich aber um ein reines Tatsachengeständnis ohne Schuldeinsicht. Dies ergebe sich schlüssig aus dem Inhalt der Berufung vom 22. August 2008. Des Weiteren bekämpft der Amtsbeauftragte die Einstellung des Verfahrens gegen den Zweitbeschuldigten mit der Begründung, dieser sei von den Zeugen G , K und dem Masseverwalter A als die maßgebliche Person im Unternehmen bezeichnet worden. Bei einem Fliesenunternehmen passiere das maßgebliche wirtschaftliche Geschehen im Außendienst. Über die nötigen Fachkenntnisse habe nur der Zweitbeschuldigte und nicht seine Gattin verfügt; er habe auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH fungiert. Der Zweitbeschuldigte sei bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer dreier GmbHs gewesen, die alle in Konkurs gegangen seien. Es könne kein Zweifel bestehen, dass er bei der von seiner Frau begangenen Abgabenhinterziehung tatkräftig als Mittäter mitgewirkt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 11. Dezember 2008 gab die Erstbeschuldigte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, sie habe ihre Arbeit bei der S.GmbH verloren, sei ein Jahr arbeitslos gewesen und sei nunmehr seit drei Monaten im Einzelunternehmen ihres Gatten halbtags beschäftigt. Sie verdiene monatlich 600,00 € netto. Sie habe kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten. Die von ihr und ihrem Gatten bewohnte Wohnung stehe im Eigentum der Schwiegereltern. Sie sei für ein Kind (22 Jahre, Studium der Rechtswissenschaften) sorgepflichtig. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich bereits vor dem Erstsenat für schuldig bekannt. Bereits dort habe sie auf das Verhalten der Buchhalterin hingewiesen, die Belege der K - F GmbH weggeworfen habe. Sie sei an Leukämie erkrankt und wolle keine weitere Erklärung mehr abgeben. Der Zweitbeschuldigte führte aus, er betreibe seit ca. sechs Monaten eine selbständige Tätigkeit im Baunebengewerbe (Ausschreibungen, Kalkulationen und Planungen für Bauprojekte). Ihm stünden monatlich zwischen 1.000,00 und 1.500,00 € für private Zwecke zur Verfügung. Er habe Verbindlichkeiten von 30.000,00 bis 40.000,00 € (resultierend aus der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 6. Februar 2008 gegen ihn ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung über 70.937,90 €, wobei er dem Masseverwalter ein Anbot für eine einmalige Abschlagszahlung im Ausmaß der Hälfte des Betrages unterbreitet habe). Er habe kein Vermögen. Er sei ebenfalls für das gemeinsame Kind sorgepflichtig. Er habe infolge des gerichtlichen Strafverfahrens noch zwei Jahre und sechs Monate Haft zu verbüßen; auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Frau habe er um Strafaufschub angesucht. Zwischenzeitig werde er sein Unternehmen weiter führen. Nach Belehrung durch den Vorsitzenden, dass der Berufungssenat an die Feststellungen im Urteil vom 6. Februar 2008, Hv gebunden sei, führte der Zweitbeschuldigte aus, er akzeptiere die in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landesgerichtes vorgenommene Würdigung der Akten- und Beweislage durch den Berufungssenat. Der hauptsächliche Entscheidungsträger in der K - F GmbH sei er gewesen. Der Amtsbeauftragte führte aus, die Geständnisse der Beschuldigten seien lediglich als Tatsachengeständnisse aufzufassen. Die Verantwortung der beiden Beschuldigten habe zu finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen gegen K und G geführt. Auf Grund des unentwegten Verstoßes gegen die Interessen fremden Vermögens während der letzten 20 Jahre seien beim Zweitbeschuldigten spezialpräventive Erwägungen besonders zu berücksichtigen. Zu bedenken sei auch, dass sich beide Beschuldigten aus den rechtswidrigen Handlungen bereichert hätten, egal wer die führende Rolle bei den Finanzvergehen gespielt habe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Vorweg ist auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die auch nach der Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wird, siehe Erkenntnis vom 17.12.1992, 91/16/0132 - entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (vgl. u.a. Erkenntnisse vom 27.10.1983, 83/16/0104, 5.9.1985, 85/16/0044, 9.12.1992, 90/13/0281, 26.5.1993, 90/13/0155, 18.8.1994, 94/16/0013); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 7.5.1990, 88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (VwGH 11.3.1963, 380/62). Das rechtskräftige Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zur GZ. Hv vom 6. Februar 2008 ist somit für die Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend. Der Berufungssenat hat, da das Gericht die faktische Geschäftsführertätigkeit des Zweitbeschuldigten als erwiesen angesehen hat, von dessen führender Entscheidungsträgerschaft bei der Verwirklichung der in Rede stehenden Straftatbestände auszugehen. Im Übrigen kommt der Berufungssenat auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen im durchgeführten Finanzstrafverfahren zu keinem anderen Ergebnis: So war der Zweitbeschuldigte bereits vor Errichtung der K - F GmbH zwei Mal Gesellschafter-Geschäftsführer einer im gleichen Tätigkeitsfeld (Platten- und Fliesenverlegung) agierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat noch unmittelbar vor Konkurseröffnung im Juli 2005 neuerlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.GmbH ) errichtet, als deren Gesellschafter-Geschäftsführer er fungierte. Drei Wochen vor Konkurseröffnung verkaufte die K - F GmbH der neu errichteten S.GmbH ihre zwei PKWs, die auch der Zweitbeschuldigte als Privatfahrzeuge benutzte, um einen Kaufpreis von 1.200,00 €. Die Kaufverträge sind vom Zweitbeschuldigten unterzeichnet. Das Geld langte nie bei der K - F GmbH ein. Der bei der Errichtung der K - F GmbH eingesetzte Gesellschafter-Geschäftsführer K sagte aus, er habe diese Funktion aus Freundschaft zum Zweitbeschuldigten nur auf dem Papier übernommen. Dazu ist anzumerken, dass über den Zweitbeschuldigten am 26. November 1998 ein Konkursverfahren eröffnet wurde; dieses wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9. März 1999 mangels Vermögen abgewiesen (der Gesellschaftsvertrag betreffend die Errichtung der K - F GmbH wurde parallel dazu am 4. Dezember 1998 mit Nachtrag vom 12. Februar 1999 errichtet). Die Buchhalterin G bestätigte nicht nur die Aussage des K , er habe die Geschäftsführertätigkeit nur auf dem Papier ausgeübt, zumal sie diesen niemals in der Firma gesehen und erst im Zuge der Abtretung der Gesellschaftsanteile beim Notar kennen gelernt hat, sondern führte auch aus, die Erstbeschuldigte habe bei allen Entscheidungen bzw. vor Zahlungen Rücksprache mit ihrem Gatten halten müssen. Die Aussagen der G sind glaubwürdig, weil sie nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zur K - F GmbH zunächst auch privat ein gutes Verhältnis mit der Erstbeschuldigten hatte und daher in die Lage versetzt war, die tatsächlichen Gegebenheiten zu beobachten. Ebenso bestätigte der Masseverwalter A , ihm sei von verschiedenen Vertragspartnern der K - F GmbH mitgeteilt worden, dass zwar die Erstbeschuldigte Geschäftsführerin gewesen sei, "das Sagen" aber ihr Mann gehabt habe. Ein weiteres Indiz für das Engagement des Zweitbeschuldigten in finanziellen Angelegenheiten der K - F GmbH von Beginn an ist die im gemeinsamen Zusammenwirken mit K erstellte Lugurkunde, wonach die GmbH die Entrichtung einer Mietzinsvorauszahlung in der Höhe von 320.000,00 € an den Zweitbeschuldigten vorgetäuscht hat und auf diese Weise nahezu die gesamten Einnahmen der GmbH im Zeitraum zwischen März 1999 und April 2000 in der Höhe von 320.000,00 S vom Bankkonto der GmbH in bar an den Zweitbeschuldigten ausbezahlt wurden. Dem Gutachten der Mag.P liegt ein Anbot auf Abtretung eines Teiles des Gesellschaftsanteiles des K an den Zweitbeschuldigten bei. Wenn dieses Anbot auch nicht effektuiert wurde, so erscheint die Vertragsbestimmung Punkt VIII. c), wonach K beiden Beschuldigten unbeschränkte Zeichnungsberechtigung bei der jeweiligen Hausbank sowie im erforderlichen Ausmaß zur Abwicklung einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt hat, in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Ebenfalls im gemeinsamen Zusammenwirken mit K , der hauptberuflich im freien Werkvertrag für den gesamten kaufmännischen Bereich der T.KG zuständig war, vereinbarte der Zweitbeschuldigte die Barauszahlung der Entgelte für die von der K - F GmbH an die KG erbrachten Leistungen, um auf die Bargeldmittel "sofort und unbürokratisch" zugreifen zu können. Dem Zweitbeschuldigten kann auch nicht entgangen sein, dass die Gebietskrankenkasse im April 2003 einen Konkursantrag gegen die K - F GmbH eingebracht hat, der - zeitlich übereinstimmend mit den vom Zweitbeschuldigten initiierten Barauszahlungen der T.KG - mit der Einlage von "Leihgeldern" in das Unternehmen und der Entrichtung der offenen Verbindlichkeiten vorerst abgewendet werden konnte. Ende September 2004 wurde die Erstbeschuldigte von G ermahnt, dass sie ihre Pflichten als Geschäftsführerin wahrnehmen müsse, weil nach den Kassenberichten die Betriebsausgaben in keinem Verhältnis zu den Barbehebungen stünden. Sie, G., könne dies als Gesellschafterin nicht mittragen. Die Reaktion des Zweitbeschuldigten, der der Buchhalterin daraufhin massive Vorhaltungen wegen dieses Gesprächs machte und ihr erklärte, dies seien Dinge, die sie nichts angingen, das Rechnungswerk sei ohnehin nicht für Dritte bestimmt, ist nur aus der Stellung des Zweitbeschuldigten als tatsächlicher Machthaber der K - F GmbH erklärlich. Auch die vom Sohn und der Mutter des Zweitbeschuldigten im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Bestätigungen über Darlehenshingaben an die K - F GmbH weisen darauf hin, dass der Zweitbeschuldigte versuchte, im Familienkreis Nachweise über die Herkunft der "Einlagen" und "Darlehen" bei der GmbH zu erlangen und über die wirtschaftliche Situation der GmbH entgegen seinen Aussagen genauestens im Bilde war. Auch wenn der Zweitbeschuldigte daher keine formelle Vertretungsfunktion bei der K - F GmbH inne hatte, übte er zweifellos mit Hilfe seiner Gattin, die zunächst als Angestellte der GmbH tätig war und ab April 2004 zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde, neben dieser die Funktion eines tatsächlichen Geschäftsführers aus. Als unmittelbare Täter von diesbezüglichen Finanzvergehen kommen auch alle jene Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese allenfalls - so wie der Zweitbeschuldigte und vorerst die Erstbeschuldigte - auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Auch im Falle der Wahrnehmenden erfolgt beispielsweise das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG; Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstrecken. Belanglos bleibt es hiebei, ob der Täter den Abgabepflichtigen befugt (bspw. als Geschäftsführer einer GmbH) oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder ob er sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. als faktischer Geschäftsführer mit einer aufgrund der internen tatsächlichen Aufgabenverteilung für das Unternehmen unwiderstehbaren Entscheidungs- und Richtlinienkompetenz in Bezug auf die Erstellung der steuerlichen Rechenwerke, des Inhaltes der Abgabenerklärungen und der Berechnung und Abfuhr bzw. Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben). Im gegenständlichen Fall war somit der Zweitbeschuldigte auf Grund seiner Rolle im Unternehmen für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der K - F GmbH als deren Wahrnehmender - ebenso wie seine Ehegattin L als faktische Mitgeschäftsführerin bzw. nach dem 1. April 2004 gemäß § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) als handelsrechtliche Geschäftsführerin - auch tatsächlich in finanzstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. - siehe oben - die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören. In dem nach den allgemeinen bzw. handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 4 Abs. 2 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) für diese Zwecke zu führenden steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen Steuerrecht unterliegenden GmbH sind ebenfalls sämtliche Erlöse in tatsächlicher Höhe zu erfassen, welche unter Abzug des tatsächlichen Wareneinsatzes als Betriebsausgabe im Übrigen auch gewinnerhöhend wirken. Werden derartige Erlöse aber wie durch die Entscheidungsträger der GmbH in der Buchhaltung verschleiert und in der Folge für nichtbetriebliche Zwecke zur Abdeckung der privaten Aufwendungen der Gesellschafter dem Betriebsvermögen entnommen, stellen diese Vorgänge verdeckte Gewinnausschüttungen an diese dar, welche gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegen. Diese 25%ige Kapitalertragsteuer war gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 von den Wahrnehmenden der

Normen und Schlagworte

faktischer GeschäftsführerWahrnehmendergefälschte RechnungenUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerStrafbemessunggewerbsmäßige BegehungWissentlichkeitAbsichtVorsteuerbetrug

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0033-G/08
Stammnummer
39344
Gültig
11.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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