Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0033-G/08
Nichterklären von Erlösen, Geltendmachung von fiktiven Vorsteuern und überhöhten Betriebsausgaben mittels gefälschter Rechnungen durch ein Ehepaar im gemeinsamen Zusammenwirken als faktische Geschäftsführer einer GmbH, gewerbsmäßige Begehung, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-G/08vom 11.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar
Donnerer und Dr. Heimo Moder als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen
1. WL, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, und
2. MF, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG
über die Berufungen der Erstbeschuldigten vom
22. August 2008 und des Amtsbeauftragten vom 29. August 2008 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
19. November 2007, StrNr. 001 und 002, nach der am 11. Dezember
2008 in Anwesenheit der Erst- und des Zweitbeschuldigten, des Amtsbeauftragten
Dr. Erwin Ganglbauer sowie der Schriftführerin Dagmar Brus
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht
erkannt:
I. Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird stattgegeben und
die - im Übrigen unverändert in Bestand bleibende - erstinstanzliche
Entscheidung betreffend die Erstbeschuldigte L in ihrem Ausspruch über die
Strafe und betreffend den Zweitbeschuldigten F in ihrem Ausspruch über die
Schuld und Strafe wie folgt abgeändert:
I.1. Die
gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 über L verhängte
Geldstrafe wird auf
30.000,00 €
(dreißigtausend Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechs
Wochen
erhöht.
I.2. F ist
schuldig, als faktischer Geschäftsführer der K.GmbH im Amtsbereich des
Finanzamtes Graz-Stadt im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin L vorsätzlich
I.2.a. unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 in der
Höhe von 2.377,20 €, an Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von
821,33 €, an Umsatzsteuer 2003 in der Höhe von
19.805,19 € sowie an Kapitalertragsteuer 2001 in der Höhe von
3.961,88 €, an Kapitalertragsteuer 2002 in der Höhe von
1.368,75 € und an Kapitalertragsteuer 2003 in der Höhe von
3.216,92 €, insgesamt somit 31.551,27 €, dadurch bewirkt zu
haben, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Verwendung von
gefälschten Rechnungen Erlöse und deren teilweise Verwendung zur
Gewinnausschüttung verheimlicht und zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht
hat, weshalb die obgenannten Jahresumsatzsteuern zu niedrig festgesetzt und die
diesbezüglichen Kapitalertragsteuern nicht entrichtet wurden und wobei es
ihm darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie
1.2.b. unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994
entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis November 2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 18.433,71 € (Jänner
2004 1.777,50 €, Februar 2004 1.578,84 €, März 2004
438,69 €, April 2004 4.939,16 €, Mai 2004
263,25 €, Juni 2004 706,86 €, Juli 2004 457,40 €,
August 2004 1.644,42 €, September 2004 2.758,76 €, Oktober
2004 289,82 € und November 2004 3.579,01 €) bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben,
wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
F hat hiedurch
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
und 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von
50.000,00 €
(fünfzigtausend Euro)
und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe
von
zehn
Wochen
verhängt wird.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Verfahrenskosten in
der Höhe von 363,00 € festgesetzt. Die Kosten des Strafvollzuges
werden gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
II. Die Berufung der
Erstbeschuldigten wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die K.GmbH (im Folgenden K - F GmbH) wurde mit
dem Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1998 samt Nachtrag vom
12. Februar 1999 errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die
Ausübung des Platten- und Fliesenlegerhandwerks.
Zum handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde K
bestellt, der neben der Erstbeschuldigten auch Gesellschafter der
K - F GmbH war.
Mit 1. April 2004 schied K aus der K - F
GmbH aus. Die Erstbeschuldigte, die bis dahin als Büroangestellte der
Gesellschaft tätig war (Bruttogehalt monatlich 600,00 €, ab
1. Juli 2004 1.000,00 €), wurde zur alleinigen handelsrechtlichen
Geschäftsführerin bestellt. Die Geschäftsanteile des K
übernahm teils die Erstbeschuldigte, teils die seit dem Jahr 2002 für
die K - F GmbH tätige Buchhalterin G.
Am 7. Juli 2005 wurde über das Vermögen der
K - F GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb vom
Masseverwalter geschlossen. Mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS
Graz vom 30. November 2007 wurde der Konkurs gemäß
§ 166 KO aufgehoben.
Der mit der Erstbeschuldigten verheiratete
Zweitbeschuldigte war von der Errichtung bis zur Konkurseröffnung
Dienstnehmer der K - F GmbH (Bruttogehalt monatlich 600,00 €
als "technischer Angestellter" für 20 Stunden/pro Woche) und fungierte
darüber hinaus als gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Der Zweitbeschuldigte war bis zu diesem Zeitpunkt als
Gesellschafter-Geschäftsführer in folgenden Gesellschaften tätig
gewesen:
Gesellschafter-Geschäftsführer (gemeinsam mit
seinem Sohn C) der J.GmbH., errichtet mit Gesellschaftsvertrag vom
3. Dezember 1991, Konkurseröffnung am 19. Oktober1993.
Gesellschafter-Geschäftsführer (gemeinsam mit der
Erstbeschuldigten und seinem Sohn C ) der W.GmbH., errichtet mit dem
Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 1995, Konkurseröffnung am
25. September 1996.
Unmittelbar vor der Konkurseröffnung der
K - F GmbH im Juli 2005 wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom
10. Juni 2005 die S.GmbH gegründet, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum der Zweitbeschuldigte war. Die
Gesellschaft ist seit 3. Mai 2007 im Konkurs.
Der Zweitbeschuldigte war auch grundbücherlicher
Eigentümer der Liegenschaft in der H.gasse und vermietete Teile dieser
Liegenschaft als Betriebsräumlichkeiten an die K - F GmbH. Im
November 2000 wurde die Liegenschaft gerichtlich versteigert. Am 6. Oktober
2004 wurden die Betriebsräumlichkeiten der K - F GmbH in Folge
Nichtentrichtung von Mietzahlungen zwangsgeräumt; der Sitz des Unternehmens
wurde daraufhin in die R.straße verlegt.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom
28. April 2003 wurden der Zweitbeschuldigte und K wegen des Verbrechens des
teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB strafgerichtlich verurteilt, weil sie
durch Erstellung einer Lugurkunde (Nachtrag zum Mietvertrag vom 30. April
1999), nämlich durch die Vorspiegelung, K habe als Mieter auf den mit dem
Zweitbeschuldigten als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag eine pauschalierte
Mietzinsvorauszahlung in der Höhe von 320.000,00 € geleistet,
sodass dem späteren Eigentümer bzw. Vermieter bis 31. Dezember
2005 kein Anspruch auf Miete zustehe, diesen zur Abstandnahme von der weiteren
Verfolgung der ihm zustehenden Mietforderung gegenüber der K - F
GmbH bewogen haben, wodurch er in einem insgesamt 40.000,00 €
übersteigenden Betrag in seinem Vermögen geschädigt wurde.
Die von der der K - F GmbH an den
Zweitbeschuldigten geleisteten "Mietvorauszahlungen" (Barauszahlungen vom
Bankkonto zwischen 19. März 1999 und 14. April 2000 über
insgesamt 320.000,00 S) umfassen nahezu die gesamten Einnahmen des
Unternehmens in diesem Zeitraum (siehe Gutachten Mag.P vom 23. Jänner
2007 in der Rechtssache Ur betreffend die Erst- und den Zweitbeschuldigten wegen
§§ 133, 146, 156, 159 StGB).
Im Zuge einer über den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2005 durchgeführten
Lohnsteuerprüfung bei der K - F GmbH (siehe Bericht
gemäß
§ 150 BAO i.V. mit § 86 EStG vom
14. September 2005) stellte der Prüfer fest, dass im
Prüfungszeitraum die einbehaltene Lohnsteuer, der errechnete
Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht oder nur
teilweise an das Finanzamt abgeführt worden war. Eine Neuberechnung der
Lohnabgaben war insofern erforderlich, als dem Zweitbeschuldigten als
Dienstnehmer ein Firmen-PKW zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurde,
ohne dass bei der Berechnung der Lohnabgaben ein Sachbezug berücksichtigt
worden wäre. Die Nachforderungen betragen insgesamt 4.666,62 €
(Lohnsteuer 1.795,67 €, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 2.870,95 €).
Im März 2005 führte das
Finanzamt bei der K - F GmbH über die Jahre 2001 bis 2003 und die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis November 2004 eine
Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG durch (Bericht vom
18. März 2005). Für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2003
konnten keine Belege vorgelegt werden, da diese beim Umzug im Jahr 2004
"verloren gegangen sind".
Der Prüfer stellte fest, dass Einnahmen nicht
erklärt und durch Vorlage gefälschter Rechnungen Betriebsausgaben
vorgetäuscht und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden:
Nicht erklärte Erlöse (Punkt 2 des
Berichtes):
a) Rechnung W vom 4. August 2003 über
1.896,10 € netto, nicht erklärt.
b) T.KG:
Der Prüfer stellte zu diesem Faktum fest, auf Grund
der Empfangsbestätigungen sei erwiesen, dass sämtliche von der T.KG
ausbezahlten Beträge der Zweitbeschuldigte in bar kassiert habe.
Die in der Buchhaltung verbuchten Beträge stimmten mit
den erhaltenen Barzahlungen nicht überein. Während im Jahr 2003
Ausgangsrechnungen über 9.460,10 € und 210,00 € in die
Buchhaltung aufgenommen wurden, wurden Ausgangsrechnungen über
63.839,76 € und 9.870,00 € nicht erklärt (Erhöhung
der steuerpflichtigen Umsätze um insgesamt 64.039,66 €, effektive
Gewinnauswirkung 4.039,66 €, weil der Bilanzposten "noch nicht
abgerechnete Leistungen" in der Höhe von 60.000,00 € vom
Prüfer aufgelöst wurde). Im Jahr 2004 wurden 928,00 €
erklärt, die tatsächliche Rechnung machte 2.317,40 € aus
(Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze und Gewinnauswirkung insgesamt
1.389,40 €). Die effektiven Gewinnauswirkungen wurden der
Erstbeschuldigten als Gesellschafterin und nahe Angehörige des
Zweitbeschuldigten als verdeckte Ausschüttung zugerechnet.
c) Schlussrechnung H vom 25. November über
10.218,10 € und Ausgangsrechnung vom 30. November 2004 über
6.913,00 €, insgesamt 17.131,10 € netto, nicht
erklärt.
Zuschätzungen (Punkt 3 des Berichtes):
Eine Nachkalkulation der Umsätze in den
Voranmeldungszeiträumen 1-11/2004 ergab eine Differenz zwischen errechneten
und tatsächlich erklärten Umsätzen in der Höhe von
29.145,27 €, das ist eine Differenz von fast 35 % (34,79 %).
Die Umsatzsteuerzahllasten betragen: Jänner 2004 1.777,50 €,
Februar 2004 1.578,84 €, März 2004 438,69 €, April 2004
4.939,16 €, Mai 2004 263,25 €, Juni 2004 706,86 €,
Juli 2004 457,40 €, August 2004 1.644,42 €, September 2004
2.758,76 €, Oktober 2004 289,82 € und November 2004
3.579,01 €.
Im gesamten Prüfungszeitraum wurden Leihgelder und
Einlagen auf dem Konto "Darlehen" verbucht; die vom Prüfer
diesbezüglich angeforderten Darlehensverträge und Nachweise des
Zahlungsflusses erfolgten zum Teil überhaupt nicht (340.500,00 ATS),
zum Teil durch Bestätigungen naher Angehöriger:
Bestätigung vom 28. Februar 2001 vom Sohn des
Zweitbeschuldigten, C , über eine Darlehensaufnahme von 516.500,00 ATS
für die K - F GmbH. Vorgelegt wurde dazu ein Kontoauszug vom
30. März 2000 (!) über 500.000,00 ATS Kredit;
16.500,00 ATS Spesen wurden nicht ausbezahlt, sondern auf dem Kreditkonto
verbucht.
Handschriftliche Bestätigungen der Mutter des
Zweitbeschuldigten über Darlehenshingaben 2002 von 21.500,00 €,
2003 von 29.400,00 € und 2004 von 20.000,00 €; trotz
Aufforderung wurden weder Sparbücher noch Kontoauszüge etc.
vorgelegt,
Behauptetes Leihgeld eines Freundes über
30.000,00 € im Jahr 2004: Vereinbarungen über konkrete
Rückzahlungen bzw. Verzinsung wurden ebensowenig vorgelegt wie ein Nachweis
über den Zahlungsfluss.
Auf Grund der festgestellten Differenzen in der
Nachkalkulation für 2004, den tatsächlich nicht erklärten
Betriebseinnahmen und den nicht aufgeklärten Geldzuflüssen nahm der
Prüfer für den gesamten Prüfungszeitraum gemäß
§ 184 BAO eine Zuschätzung zu den bisher erklärten
Betriebsergebnissen und den steuerpflichtigen Umsätzen in der Höhe des
errechneten ungeklärten Vermögenszuwachses (insgesamt
42.011,74 €), verteilt auf die einzelnen Prüfungsjahre, vor. Die
Zuschätzungen wurden der Erstbeschuldigten als Gesellschafterin als
verdeckte Ausschüttung zugerechnet.
Wareneinkauf (Punkt 4 des Berichtes):
Der Prüfer stellte fest, dass in den Jahren 2003 und
2004 offensichtlich mehrere Rechnungen gefälscht wurden, um zu einem
ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu gelangen und durch überhöhte
Betriebsausgaben Ertragsteuern zu verkürzen (2003 Rechnung Fa.L vom
29.10.2003, auszuscheidende Vorsteuer -5.495,62 €, auszuscheidender Aufwand
-27.478,12 €, 2004 Rechnungen der Fa.L vom 30. April 2004 und
30. September 2004 auszuscheidende Vorsteuern -3.198,22 € und
-2.265,81 €, Rechnungen der Fa.T vom 31.1.2004 und 28.4.2004
auszuscheidende Vorsteuern -873,60 € und -1.740,94 €,
insgesamt -8.078,57 €).
Darüber hinaus wurden im Zusammenhang mit geltend
gemachten Vorsteuern in der Höhe von 1.777,50 € (01/2004) und
592,50 € (02/2004) weder die Original-Rechnungen noch das den
Rechnungen zu Grunde liegende Gutachten U vorgelegt, weshalb die geltend
gemachte Vorsteuer vom Prüfer nicht anerkannt wurde. Die für den Kauf
eines Ford Transit geltend gemachte Vorsteuer von 1.600,00 € (08/2004)
war ebenfalls auszuscheiden, weil im Kaufvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen
ist.
Die Feststellungen des
Prüfers im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung
decken sich mit den Feststellungen der Gutachterin Mag.P im gerichtlichen
Strafverfahren (siehe Gutachten vom 23. Jänner 2007 in der Rechtssache
Ur betreffend die Erst- und den Zweitbeschuldigten wegen §§133, 146,
156, 159 StGB), in dem u.a. ausgeführt wird:
Die
Erfolgsrechnungen der K - F GmbH laut den vorliegenden
Jahresabschlüssen ... weisen permanent Verluste zwischen
129.419,49 € (2004) und 2.239,87 € (2002) aus, insgesamt im
Zeitraum 1999 bis 2004 206.856,00 €.
.....
Den beiden
Vermögenspositionen "Einlage stiller Gesellschafter" und "Darlehen" kommt
wesentliche Bedeutung zu. Mit diesen - vom Unternehmen auch als "Leihgelder"
bezeichneten - Beträgen über insgesamt 160.000,00 € laut
Buchhaltung bzw. rund 183.000.00 € laut "Leihgeldübersicht" wurde
die Liquidität der K - F GmbH mittelfristig aufrecht erhalten.
Wer der oder die
"Leihgeldgeber" sind, geht aus den Belegen, der Buchhaltung und den
Jahresabschlüssen nicht hervor. ...
.....
Auf Grund der
völlig unzureichenden belegmäßigen Nachweise und des Umstandes,
dass auch Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren in diesem Zusammenhang nicht
erfolgt sind, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei den als Darlehen und
Einlage stiller Gesellschafter verbuchten Beträgen nicht um "Leihgelder"
handelt, sondern um Erlöse des Unternehmens, die ursprünglich
außerhalb der Buchhaltung vereinnahmt worden sind.
Ein Grund
für deren Einbuchung als Leihgelder und nicht als Erlöse wird in der
"Steuerersparnis" zu sehen sein. Dass die zunächst außerhalb der
Buchhaltung vereinnahmten Erlöse (zumindest teilweise) wieder dem Betrieb
zugeführt worden sind, ist wohl auch mit der negativen wirtschaftlichen
Situation des Unternehmens zu erklären, die andernfalls eine deutlich
frühere Insolvenz mit sich gebracht hätte. Die Erlöse laut
Buchhaltung reichten bei Weitem nicht aus, die fälligen Verbindlichkeiten
des Unternehmens zu bezahlen. Mit diesen "Leihgeldern" konnte zumindest der im
April 2003 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingebrachte
Konkursantrag abgewendet werden. ...
.....
Die Leihgelder
geben aber bestenfalls nur darüber Auskunft, welche Einnahmen
außerhalb der Buchhaltung in weiterer Folge wieder eingebucht worden sind.
...
Einige der
Eingangsrechnungen der K - F GmbH sind zu beanstanden, weil die
Rechnungsbeträge laut Buchhaltung nicht mit den tatsächlichen
Beträgen laut Rechnungen der Lieferanten übereinstimmen.
Beispielsweise lautet die Rechnung der
F.KG vom 29.10.2003 auf einen Betrag
von 485,26 €. In der Buchhaltung der K - F GmbH ist die
korrespondierende Rechnung mit einem Betrag von 33.459,00 €
abgebildet.
Die daraus
ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuern sind großteils Bestandteil
der Abgabennachforderung des Finanzamtes aus der Betriebsprüfung. Es ist
nicht auszuschließen, dass die laut Buchhaltung geleisteten (Über-)
Zahlungen an diese Lieferanten von insgesamt 64.700,00 €
(46.000,00 € + 18.700,00 €) für private Zwecke
verwendet worden sind. Eine betriebliche Verwendung ist jedenfalls nicht
nachgewiesen.
Von
GK erwarb die K - F GmbH im
Jahr 2004 einen Ford Transit um den vereinbarten Kaufpreis von
300,00 €. Laut Buchhaltung der K - F GmbH wurde dieses
Kraftfahrzeug nicht um 300,00 €, sondern um 8.000,00 €
zuzüglich Umsatzsteuer angeschafft.
Von der
P.KG erwarb die K - F GmbH am
14. April 2004 einen Skoda Felicia Van Plus um 4.600,00 €
inklusive Umsatzsteuer. In der Buchhaltung der K - F GmbH findet sich
dieser Geschäftsfall mit einem Kaufpreis von 16.800,00 €
inklusive Umsatzsteuer wieder.
Laut Buchhaltung
der K - F GmbH wurden folgende Zahlungen via Geschäftskassa an
die Lieferanten der Kraftfahrzeuge geleistet: an
GK 9.600,00 €, an
PG 14.000,00 €, Summe
23.600,00 €; tatsächliche Rechnungsbeträge:
4.900,00 €. Der Verbleib des Differenzbetrages von
18.700,00 € ist nicht dokumentiert.
.....
Mit dem Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2008, Hv, wurden
die Erst- und der Zweitbeschuldigte des Verbrechens der betrügerischen
Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des
Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach
§ 153c Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das Gericht sah als erwiesen
an,
dass der
Zweitbeschuldigte als faktischer Geschäftsführer sowie die
Erstbeschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der
K - F GmbH teils als Mittäter, teils als Beitragstäter einen
Bestandteil des Vermögens der K - F GmbH bei Seite geschafft und
dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen
vereitelt oder geschmälert und durch die Tat einen 50.000,00 €
übersteigenden Schaden herbei geführt haben, und zwar
1. die Erst- und der
Zweitbeschuldigte zwischen 1. Jänner 2002 und 8. April 2004 durch
vorgenommene Zahlungen im Betrag von 3.756,22 € zu Gunsten des
K ,
2. der Zweitbeschuldigte
zwischen 8. März 2004 und 29. April 2005 durch Entnahme von
Bargeldbeträgen in Höhe von 5.037,90 € laut
Verrechnungskonto zum Zweck der Bezahlung von Verbindlichkeiten des
C sowie zur Bezahlung privater
Parkstrafen des Zweitbeschuldigten und BH-Strafen,
3. die Erst- und der
Zweitbeschuldigte am 25. und 27. Mai 2004 durch Entnahme von
46.000,00 € aus der Firmenkasse der K - F GmbH,
4. die Erst- und der
Zweitbeschuldigte am 20. April 2004 und am 27. August 2004 durch
Entnahme von 18.700,00 € aus der Firmenkasse,
5. die Erst- und der
Zweitbeschuldigte am 20. Juni 2005 durch Einbehalten des von der
S.GmbH geleisteten Kaufpreises für
zwei PKWs in der Höhe von 1.200,00 €,
6. die Erstbeschuldigte
zwischen 15. Jänner 2004 und 25. Mai 2005 durch Entnahme von
1.039,94 € laut Verrechnungskonto.
In der Begründung der Entscheidung wird
ausgeführt:
Mit 1. April 2004
wurde K , der in der K - F
GmbH selbst keine nennenswerten geschäftsführenden Tätigkeiten
entfaltete, sondern im Wesentlichen nur Strohmann des genannten Unternehmens
war, von der Erstbeschuldigten abgelöst, die ab diesem Tag selbständig
der GmbH als Geschäftsführerin vorstand. Bereits ab Gründung des
genannten Unternehmens trat der Erstangeklagte als faktischer
Geschäftsführer des genannten Unternehmens auf und wurde dabei
tatkräftig von der Erstbeschuldigten als faktische
Mitgeschäftsführerin bzw. ab 1. April 2004 als handelsrechtliche
Mitgeschäftsführerin unterstützt.
Der Angeklagte, der
bereits zuvor Geschäftsführer der Firmen J.GmbH
. bzw. der W.GmbH
. gewesen war und diese genannten Unternehmen
der Insolvenz zugeführt hatte, fasste gemeinsam mit seiner Gattin zu einem
nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 19. März 1999 den
Tatentschluss, sich durch ungerechtfertigte Entnahme von
Vermögensbestandteilen aus dem Gesellschaftsvermögen des damals neu
gegründeten Unternehmens der K - F GmbH zu bereichern, wobei der
Vorsatz der beiden Angeklagten den Umstand mitumfasste, dass durch die wieder
kehrende Beiseiteschaffung von Vermögen der K - F GmbH deren
Gläubiger oder wenigstens einer von ihnen vereitelt oder geschmälert
werden sollte.... Konkret kam es den beiden Angeklagten darauf an, sich durch
fortlaufende rechtsgrundlose Entnahme von Barvermögen aus dem Unternehmen
der K - F GmbH eine fort laufende Einnahme zu
verschaffen.
Die gegen dieses Urteil vom Zweitbeschuldigten erhobene
Berufung wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 7. Oktober
2008, Bs, abgewiesen und infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft Graz die
Höhe der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe auf
2 ½ Jahre erhöht.
Begründend wurde vom Oberlandesgericht
ausgeführt, dem Zweitbeschuldigten komme die führende Rolle bei den
von ihm und seiner Gattin gemeinsam begangenen
Gläubigerschädigungshandlungen zu. Dieser habe sowohl bei den
Vorunternehmen als auch beim Nachfolgeunternehmen und bei seiner nunmehrigen
Tätigkeit als Einzelunternehmer die unternehmerischen Dispositionen
getroffen, während die ihm mental wie auch von der wirtschaftlichen
Erfahrung unterlegene Erstbeschuldigte lediglich als Strohfrau im Firmenbuch als
Geschäftsführerin fungiert bzw. Bürotätigkeiten und
Hilfsdienste erbracht habe.
Gegen beide Beschuldigten wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz bescheidmäßig ein
Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag
31.551,27 €) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(strafbestimmender Wertbetrag 18.433,71 €) eingeleitet, gegen die
Erstbeschuldigte wurde überdies die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (strafbestimmender
Wertbetrag 4.666,62 €) verfügt.
Die Erstbeschuldigte nahm einerseits einen Teil der Schuld
auf sich (Eingabe vom 29. September 2005: "Es ist mir bewusst, dass ich als
handelsrechtliche Geschäftsführerin de iure und de facto die
Verantwortung für die anlässlich einer Betriebsprüfung
festgestellten steuerlichen Nachforderungen trage", Eingabe vom
30. November 2005: "...möchte ich die Verantwortung für die
steuerlichen Feststellungen nach dem Betriebsprüfungsbericht keinesfalls
abschwächen"), bestritt aber gleichzeitig, ein Finanzvergehen begangen zu
haben (Eingabe vom 30. November 2005: "... aber ich weise jeden Vorsatz
entschieden zurück", Beschuldigteneinvernahme vom 11. Jänner 2006:
"Ich fühle mich eines Finanzdeliktes nicht schuldig. Ich habe alle
Unterlagen dem Prüfer vorgelegt, und das unaufgefordert. Ich werde nicht so
dumm sein, Unterlagen, die ich selbst gefälscht habe, bei einer
Steuerprüfung vorzulegen").
In der Beschuldigteneinvernahme vom 11. Jänner
2006 führte die Erstbeschuldigte aus, ihr Arbeitsbereich sei die Abwicklung
allgemeiner Bürotätigkeiten, wie die Erstellung von Anboten, der
Briefverkehr, die Rechnungsausfertigung usw. gewesen. Auch als
Geschäftsführerin sei ihr Arbeitsbereich gleich geblieben. K habe bis
zu seinem Ausscheiden im Jahr 2004 die Geschäfte geführt. Er sei auch
bei anderen Firmen tätig gewesen, sei aber jeden Tag stundenweise im
Büro anwesend gewesen. Ihr Gatte, der Zweitbeschuldigte, habe die
Baustellen betreut.
Es sei richtig, dass ihr Mann mehrfach A-Konto Zahlungen
bar kassiert habe. Die Gelder habe sie am gleichen Tag von ihm erhalten, sie
seien in die Firma geflossen, in die Handkassa.
Es sei weiters richtig, dass es manipulierte Rechnungen der
Lieferantin F.KG gegeben habe. Wer die Rechnungen gefälscht habe, wisse sie
nicht. Sie sei es nicht gewesen. Sie könne weder den
Geschäftsführer K noch die Buchhalterin G ausschließen.
Der Zweitbeschuldigte wies
jegliche Anschuldigungen von sich. Er sei HTL-Absolvent für Hochbau und
habe die Meisterprüfung für das Fliesen- und Plattenlegergewerbe
abgelegt. In seinem ganzen beruflichen Werdegang habe er für
buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen "kein Verständnis
aufbringen müssen". Er lehne jede Verantwortung, ein Finanzstrafgesetz
verletzt zu haben, entschieden ab (schriftliche Stellungnahme vom
18. August 2006).
In der schriftlichen
Stellungnahme der vom 18. August 2006 führte G aus, sie habe im April
2004 die Gesellschaftsanteile von K übernommen, im Glauben, der
Erstbeschuldigten Hilfestellung geben zu können. Erst in der
Notariatskanzlei habe sie erfahren, dass die Erst- und der Zweitbeschuldigte
verheiratet waren. Die vom Ehepaar F. getätigten Aussagen entbehrten jeder
Wahrheit und habe sie gegen das Ehepaar eine Verleumdungsklage eingebracht.
In den der Eingabe beigelegten Niederschriften vor dem
Stadtpolizeikommando Graz vom 11. Mai 2006 und 18. Mai 2006 gab G zu
Protokoll, sie habe ca. im Jahr 2002 die Buchhaltung für die
K - F GmbH übernommen. Den Geschäftsführer K habe sie
in der Firma überhaupt nie gesehen und diesen erst bei der Übertragung
der Gesellschaftsanteile beim Notar kennen gelernt. Der Zweitbeschuldigte habe
entschieden, sie mit der Buchhaltung des Unternehmens zu betrauen. Zu ihren
Aufgaben gehörten die Lohnverrechnung und die Verarbeitung der ihr
übergebenen Belege. Weiters sollte die Aufbuchung der etwas
vernachlässigten Buchhaltung für 2002 samt einer Erstellung des
Jahresabschlusses mit der Auflistung des Anlagevermögens erfolgen. Von der
Erstbeschuldigten sei lediglich eine Belegsammlung gemacht worden. Diese habe
über Anweisung des Zweitbeschuldigten die Anbote sowie Ausgangsrechnungen
erstellt und den übrigen Schriftverkehr erledigt. Immer wenn eine
Entscheidung zu treffen war, habe die Erstbeschuldigte ihren Gatten zuvor
kontaktieren müssen.
Ende September 2004 habe sie die Erstbeschuldigte
eindringlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Pflichten als
Geschäftsführerin wahrnehmen müsse, weil sie an Hand der
Kassenberichte festgestellt habe, dass die Betriebsausgaben in keinem
Verhältnis zu den Barbehebungen stehen. Sie habe sie auch auf die
möglichen Folgen (Betriebsprüfung) aufmerksam gemacht und ihr gesagt,
dass sie dies als Gesellschafterin nicht mittragen könne. Daraufhin habe
ihr der Zweitbeschuldigte massive Vorhaltungen wegen dieses Gesprächs
gemacht. Da sie die Gesellschaftsanteile nur treuhändisch halte, seien dies
Dinge, die sie nichts angingen. Das Rechnungswerk sei ohnehin nicht für
Dritte bestimmt. Sie bräuchte nur die ihr übertragenen Arbeiten
erledigen.
Am 14. Oktober 2004 habe sie ein Schreiben einer
Rechtsanwaltskanzlei erhalten, in der sie aufgefordert wurde, in einer
Pfändungs- und Räumungsangelegenheit betreffend die K - F
GmbH bekannt zu geben, wohin die gepfändeten Fahrnisse gebracht worden
seien. Sie sei wie vor den Kopf geschlagen gewesen, sie habe weder von diesem
Verfahren noch von der Räumung und einer etwaigen Verlegung des
Firmenstandortes etwas gewusst.
Sie habe daraufhin gedrängt, aus der GmbH auszutreten.
Man habe sie links liegen gelassen, ihre Schreiben nicht beantwortet und den
Einberufungen zu Gesellschafter-Versammlungen sei nicht nachgekommen
worden.
Ab März 2005 habe sie von den Beschuldigten keine
Belege mehr zur Verbuchung erhalten.
In der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 12. März
2007 führte die Erstbeschuldigte aus, "sich teilweise schuldig zu
fühlen". So habe sie auf Anordnung der Buchhalterin G Kassaausgangsbelege
erstellt, die nicht der Richtigkeit entsprochen hätten. Sie habe die
Buchhalterin aber aufgefordert, alles korrekt zu buchen. "Schuldig fühle
ich mich nur insoweit als ich der Buchhalterin vertraut habe, dass sie alles
ordentlich macht und ich habe dies nicht überprüft" (Niederschrift vom
12. März 2007).
Der Zweitbeschuldigte führte aus, er sei zu keiner
Zeit mit für die Geschäftsführung relevanten Tätigkeiten
(Bank, Finanzierung, Unterfertigung von Angeboten, Rechnungen) betraut gewesen.
Jede Verantwortung, die über das Maß eines Angestellten hinausgehe,
lehne er entschieden ab. Die Hauptursache für das Chaos sei die
Buchhalterin gewesen, die ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß
durchgeführt habe. Sie habe seine Frau mit privaten Problemen belastet und
im Stich gelassen, weil sie bei der Betriebsprüfung bzw. bei der
Schlussbesprechung gar nicht anwesend gewesen sei. Zu den ge- oder
verfälschten Rechnungen könne er überhaupt keine Angaben machen.
Die gesamten Steuererklärungen habe die Buchhalterin gemacht, Einzahlungen
seien von seiner Gattin durchgeführt worden (Niederschrift vom
12. März 2007).
K sagte als Zeuge aus (mündliche Verhandlung vom
12. März 2007), er habe die Funktion eines
Gesellschafter-Geschäftsführers nur auf dem Papier ausgeübt. Es
sei gegenüber dem Zweitbeschuldigten ein Freundschaftsdienst gewesen. Er
habe von dessen Problemen bei einer vorigen Firma gewusst und habe aus diesem
Grund die Geschäftsführertätigkeit bei der K - F GmbH
übernommen. Er habe in dieser Firma überhaupt keine Tätigkeiten
ausgeübt. Bis einschließlich 2001 habe er die Buchhaltung gemacht,
danach sei die Buchhaltung an G übergeben worden und habe er überhaupt
nichts mehr Derartiges gearbeitet. Es habe auch keine interne Vereinbarung
hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit gegeben. Das Geld
für die Gesellschafteranteile sei von den Beschuldigten und nicht von ihm
gekommen.
Die Behauptung der Beschuldigten, er sei fast täglich
im Unternehmen gewesen, sei völlig falsch, er sei vielleicht einmal im Jahr
dort gewesen.
Von der Fälschung von Eingangsrechnungen wisse er
nichts.
G sagte als Zeugin aus (mündliche Verhandlung vom
12. März 2007), von fingierten Rechnungen habe sie erst durch den
BP-Bericht erfahren, der ihr vom Masseverwalter ausgehändigt worden sei.
Sie habe die Erstbeschuldigte nicht aufgefordert, (falsche) Rechnungen zu
erstellen. Richtig sei, dass sie Rechnungen vom Tennisparadies angefordert habe.
Den Ausdruck vom Tennisparadies habe sie dann weggeworfen. Sie habe die
Erstbeschuldigte darauf hingewiesen, dass sie nicht Geld aus der Kassa nehmen
könne ohne einen entsprechenden Beleg hineinzulegen und dass nur
Originalrechnungen in die Buchhaltung gehören und nicht Kopien.
A, Masseverwalter der K - F GmbH, sagte in der
mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
18. Juli 2007, als Zeuge einvernommen, aus, im Zuge des Konkursverfahrens
sei ihm von verschiedenen Vertragspartnern der K - F GmbH und von G
mitgeteilt worden, dass zwar die Erstbeschuldigte Geschäftsführerin
gewesen sei, "das Sagen" aber ihr Mann gehabt habe.
Er sei aufgefordert worden, das Kassabuch mitzubringen. Ein
derartiges Kassabuch gebe es aber nicht.
Mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. November 2007 wurde die
Erstbeschuldigte schuldig erkannt, teilweise als steuerlich verantwortliche
Angestellte sowie teilweise als verantwortliche Geschäftsführerin der
K - F GmbH
a) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von 2.377,20 €, an Umsatzsteuer
2002 in der Höhe von 821,33 €, an Umsatzsteuer 2003 in der
Höhe von 19.805,19 €, an Kapitalertragsteuer 2001 in der
Höhe von 3.961,88 €, an Kapitalertragsteuer 2002 in der Höhe
von 1.368,75 € und an Kapitalertragsteuer 2003 in der Höhe von
3.216,92 €, insgesamt 31.551,27 € bewirkt zu haben,
b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von (Vorauszahlungen an) Umsatzsteuer
für den Zeitraum Jänner bis November 2004 in der Höhe von
18.433,71 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben,
c) Lohnsteuer für 2000 bis 2005 in der Höhe von
1.795,67 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 2000 bis 2005 in der Höhe
von 2.870,95 €, insgesamt somit 4.666,62 €, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben,
und
daher Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach a)
§ 33 Abs. 1 FinStrG, b) § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und (ergänze wohl: der Finanzordnungswidrigkeiten nach)
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Pkt. c.) begangen zu haben
und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von
20.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfall vier Wochen
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit
363,00 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, K und G seien unter
Vorspiegelung zumindest missverständlicher, wenn nicht gar falscher
Gegebenheiten zur Übernahme von Funktionen in der K - F GmbH
motiviert worden, ohne eine Eingriffsmöglichkeit in das reale Geschehen
gehabt zu haben; steuerlich Verantwortliche und Geschäftsführerin der
K - F GmbH sei die Erstbeschuldigte gewesen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis der
Erstbeschuldigten, als erschwerend der lange Tatzeitraum und deren
planmäßiges Vorgehen gewertet.
Das gegen den Zweitbeschuldigten eingeleitete
Finanzstrafverfahren wurde hingegen mit der Begründung eingestellt, dass
das Finanzstrafverfahren nicht in ausreichendem Maß ergeben habe, dass
dieser für den Geschäftsgang im Innendienst und damit steuerlich
verantwortlich gewesen sei.
Gegen das Erkenntnis brachten
sowohl die Erstbeschuldigte als auch der Amtsbeauftragte das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Die Erstbeschuldigte führte in der Berufung vom
22. August 2008 aus, sie habe als Geschäftsführerin G beauftragt,
ein prüfbares Rechnungswesen zu führen. Diese habe bei der Verhandlung
vor dem Spruchsenat Graz-Stadt vorgebracht, dass sie Unterlagen
"kübelisiert" habe, damit ihr Zahlenwerk stimme. Durch diese Malversationen
sei die Schadenssumme in die Höhe getrieben worden. Im Zuge der
Betriebsprüfung bis zur Schlussbesprechung sei der fachliche Beistand von
ihr nicht wahrgenommen worden. Sie beantrage daher, "den strafbestimmenden
Wertbetrag zu korrigieren, da bei einer den Auftrag entsprechenden Buchhaltung
keine Abgabenhinterziehung stattfinden hätte können".
Der Amtsbeauftragte wandte sich in der Berufung vom
29. August 2008 einerseits gegen die Höhe der über die
Erstbeschuldigte verhängten Geldstrafe; diese sei nicht schuldangemessen.
Als mildernd sei das teilweise Geständnis gewertet worden, dabei handle es
sich aber um ein reines Tatsachengeständnis ohne Schuldeinsicht. Dies
ergebe sich schlüssig aus dem Inhalt der Berufung vom 22. August 2008.
Des Weiteren bekämpft der Amtsbeauftragte die
Einstellung des Verfahrens gegen den Zweitbeschuldigten mit der Begründung,
dieser sei von den Zeugen G , K und dem Masseverwalter A als die
maßgebliche Person im Unternehmen bezeichnet worden. Bei einem
Fliesenunternehmen passiere das maßgebliche wirtschaftliche Geschehen im
Außendienst. Über die nötigen Fachkenntnisse habe nur der
Zweitbeschuldigte und nicht seine Gattin verfügt; er habe auch als
gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH fungiert. Der
Zweitbeschuldigte sei bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer
dreier GmbHs gewesen, die alle in Konkurs gegangen seien. Es könne kein
Zweifel bestehen, dass er bei der von seiner Frau begangenen
Abgabenhinterziehung tatkräftig als Mittäter mitgewirkt habe.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 11. Dezember 2008 gab die
Erstbeschuldigte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen ergänzend an, sie habe ihre Arbeit bei der S.GmbH
verloren, sei ein Jahr arbeitslos gewesen und sei nunmehr seit drei Monaten im
Einzelunternehmen ihres Gatten halbtags beschäftigt. Sie verdiene monatlich
600,00 € netto. Sie habe kein Vermögen und keine
Verbindlichkeiten. Die von ihr und ihrem Gatten bewohnte Wohnung stehe im
Eigentum der Schwiegereltern. Sie sei für ein Kind (22 Jahre, Studium
der Rechtswissenschaften) sorgepflichtig.
Ergänzend führte sie aus, sie habe sich bereits
vor dem Erstsenat für schuldig bekannt. Bereits dort habe sie auf das
Verhalten der Buchhalterin hingewiesen, die Belege der K - F GmbH
weggeworfen habe. Sie sei an Leukämie erkrankt und wolle keine weitere
Erklärung mehr abgeben.
Der Zweitbeschuldigte führte
aus, er betreibe seit ca. sechs Monaten eine selbständige
Tätigkeit im Baunebengewerbe (Ausschreibungen, Kalkulationen und Planungen
für Bauprojekte). Ihm stünden monatlich zwischen 1.000,00 und
1.500,00 € für private Zwecke zur Verfügung. Er habe
Verbindlichkeiten von 30.000,00 bis 40.000,00 € (resultierend aus der
im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 6. Februar 2008
gegen ihn ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung über 70.937,90 €,
wobei er dem Masseverwalter ein Anbot für eine einmalige Abschlagszahlung
im Ausmaß der Hälfte des Betrages unterbreitet habe). Er habe kein
Vermögen. Er sei ebenfalls für das gemeinsame Kind
sorgepflichtig.
Er habe infolge des gerichtlichen Strafverfahrens noch zwei
Jahre und sechs Monate Haft zu verbüßen; auf Grund des schlechten
Gesundheitszustandes seiner Frau habe er um Strafaufschub angesucht.
Zwischenzeitig werde er sein Unternehmen weiter führen.
Nach Belehrung durch den Vorsitzenden, dass der
Berufungssenat an die Feststellungen im Urteil vom 6. Februar 2008, Hv
gebunden sei, führte der Zweitbeschuldigte aus, er akzeptiere die in
Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landesgerichtes vorgenommene
Würdigung der Akten- und Beweislage durch den Berufungssenat. Der
hauptsächliche Entscheidungsträger in der K - F GmbH sei er
gewesen.
Der Amtsbeauftragte führte aus, die Geständnisse
der Beschuldigten seien lediglich als Tatsachengeständnisse aufzufassen.
Die Verantwortung der beiden Beschuldigten habe zu finanzstrafrechtlichen
Vorerhebungen gegen K und G geführt. Auf Grund des unentwegten
Verstoßes gegen die Interessen fremden Vermögens während der
letzten 20 Jahre seien beim Zweitbeschuldigten spezialpräventive
Erwägungen besonders zu berücksichtigen. Zu bedenken sei auch, dass
sich beide Beschuldigten aus den rechtswidrigen Handlungen bereichert
hätten, egal wer die führende Rolle bei den Finanzvergehen gespielt
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - die auch nach der Aufhebung des § 268 ZPO
durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wird, siehe
Erkenntnis vom 17.12.1992, 91/16/0132 - entfaltet ein rechtskräftiges
Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen,
auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen
sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen
Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes
Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer
unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung
gleichkommen (vgl. u.a. Erkenntnisse vom 27.10.1983, 83/16/0104, 5.9.1985,
85/16/0044, 9.12.1992, 90/13/0281, 26.5.1993, 90/13/0155, 18.8.1994,
94/16/0013); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht
festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 7.5.1990,
88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche
Entscheidung rechtswidrig ist (VwGH 11.3.1963, 380/62).
Das rechtskräftige Strafurteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Graz zur GZ. Hv vom 6. Februar 2008 ist somit für
die Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich
die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt, bindend. Der Berufungssenat hat, da das Gericht die faktische
Geschäftsführertätigkeit des Zweitbeschuldigten als erwiesen
angesehen hat, von dessen führender Entscheidungsträgerschaft bei der
Verwirklichung der in Rede stehenden Straftatbestände auszugehen.
Im Übrigen kommt der Berufungssenat auf Grund der
Sachverhaltsfeststellungen im durchgeführten Finanzstrafverfahren zu keinem
anderen Ergebnis:
So war der Zweitbeschuldigte bereits vor Errichtung der
K - F GmbH zwei Mal Gesellschafter-Geschäftsführer einer im
gleichen Tätigkeitsfeld (Platten- und Fliesenverlegung) agierenden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat noch unmittelbar vor
Konkurseröffnung im Juli 2005 neuerlich eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (S.GmbH ) errichtet, als deren
Gesellschafter-Geschäftsführer er fungierte. Drei Wochen vor
Konkurseröffnung verkaufte die K - F GmbH der neu errichteten
S.GmbH ihre zwei PKWs, die auch der Zweitbeschuldigte als Privatfahrzeuge
benutzte, um einen Kaufpreis von 1.200,00 €. Die Kaufverträge
sind vom Zweitbeschuldigten unterzeichnet. Das Geld langte nie bei der
K - F GmbH ein.
Der bei der Errichtung der K - F GmbH eingesetzte
Gesellschafter-Geschäftsführer K sagte aus, er habe diese Funktion aus
Freundschaft zum Zweitbeschuldigten nur auf dem Papier übernommen. Dazu ist
anzumerken, dass über den Zweitbeschuldigten am 26. November 1998 ein
Konkursverfahren eröffnet wurde; dieses wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9. März 1999 mangels
Vermögen abgewiesen (der Gesellschaftsvertrag betreffend die Errichtung der
K - F GmbH wurde parallel dazu am 4. Dezember 1998 mit Nachtrag
vom 12. Februar 1999 errichtet).
Die Buchhalterin G bestätigte nicht nur die Aussage
des K , er habe die Geschäftsführertätigkeit nur auf dem Papier
ausgeübt, zumal sie diesen niemals in der Firma gesehen und erst im Zuge
der Abtretung der Gesellschaftsanteile beim Notar kennen gelernt hat, sondern
führte auch aus, die Erstbeschuldigte habe bei allen Entscheidungen bzw.
vor Zahlungen Rücksprache mit ihrem Gatten halten müssen. Die Aussagen
der G sind glaubwürdig, weil sie nach Aufnahme der
Geschäftsbeziehungen zur K - F GmbH zunächst auch privat ein
gutes Verhältnis mit der Erstbeschuldigten hatte und daher in die Lage
versetzt war, die tatsächlichen Gegebenheiten zu beobachten.
Ebenso bestätigte der Masseverwalter A , ihm sei von
verschiedenen Vertragspartnern der K - F GmbH mitgeteilt worden, dass
zwar die Erstbeschuldigte Geschäftsführerin gewesen sei, "das Sagen"
aber ihr Mann gehabt habe.
Ein weiteres Indiz für das Engagement des
Zweitbeschuldigten in finanziellen Angelegenheiten der K - F GmbH von
Beginn an ist die im gemeinsamen Zusammenwirken mit K erstellte Lugurkunde,
wonach die GmbH die Entrichtung einer Mietzinsvorauszahlung in der Höhe von
320.000,00 € an den Zweitbeschuldigten vorgetäuscht hat und auf
diese Weise nahezu die gesamten Einnahmen der GmbH im Zeitraum zwischen
März 1999 und April 2000 in der Höhe von 320.000,00 S vom
Bankkonto der GmbH in bar an den Zweitbeschuldigten ausbezahlt wurden.
Dem Gutachten der Mag.P liegt ein Anbot auf Abtretung eines
Teiles des Gesellschaftsanteiles des K an den Zweitbeschuldigten bei. Wenn
dieses Anbot auch nicht effektuiert wurde, so erscheint die Vertragsbestimmung
Punkt VIII. c), wonach K beiden Beschuldigten unbeschränkte
Zeichnungsberechtigung bei der jeweiligen Hausbank sowie im erforderlichen
Ausmaß zur Abwicklung einer normalen Geschäftstätigkeit erteilt
hat, in diesem Zusammenhang von Bedeutung.
Ebenfalls im gemeinsamen Zusammenwirken mit K , der
hauptberuflich im freien Werkvertrag für den gesamten kaufmännischen
Bereich der T.KG zuständig war, vereinbarte der Zweitbeschuldigte die
Barauszahlung der Entgelte für die von der K - F GmbH an die KG
erbrachten Leistungen, um auf die Bargeldmittel "sofort und unbürokratisch"
zugreifen zu können.
Dem Zweitbeschuldigten kann auch nicht entgangen sein, dass
die Gebietskrankenkasse im April 2003 einen Konkursantrag gegen die
K - F GmbH eingebracht hat, der - zeitlich übereinstimmend mit
den vom Zweitbeschuldigten initiierten Barauszahlungen der T.KG - mit der
Einlage von "Leihgeldern" in das Unternehmen und der Entrichtung der offenen
Verbindlichkeiten vorerst abgewendet werden konnte.
Ende September 2004 wurde die Erstbeschuldigte von G
ermahnt, dass sie ihre Pflichten als Geschäftsführerin wahrnehmen
müsse, weil nach den Kassenberichten die Betriebsausgaben in keinem
Verhältnis zu den Barbehebungen stünden. Sie, G., könne dies als
Gesellschafterin nicht mittragen. Die Reaktion des Zweitbeschuldigten, der der
Buchhalterin daraufhin massive Vorhaltungen wegen dieses Gesprächs machte
und ihr erklärte, dies seien Dinge, die sie nichts angingen, das
Rechnungswerk sei ohnehin nicht für Dritte bestimmt, ist nur aus der
Stellung des Zweitbeschuldigten als tatsächlicher Machthaber der
K - F GmbH erklärlich.
Auch die vom Sohn und der Mutter des Zweitbeschuldigten im
Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Bestätigungen über
Darlehenshingaben an die K - F GmbH weisen darauf hin, dass der
Zweitbeschuldigte versuchte, im Familienkreis Nachweise über die Herkunft
der "Einlagen" und "Darlehen" bei der GmbH zu erlangen und über die
wirtschaftliche Situation der GmbH entgegen seinen Aussagen genauestens im Bilde
war.
Auch wenn der Zweitbeschuldigte daher keine formelle
Vertretungsfunktion bei der K - F GmbH inne hatte, übte er
zweifellos mit Hilfe seiner Gattin, die zunächst als Angestellte der GmbH
tätig war und ab April 2004 zur alleinigen Geschäftsführerin
bestellt wurde, neben dieser die Funktion eines tatsächlichen
Geschäftsführers aus.
Als unmittelbare Täter von
diesbezüglichen Finanzvergehen kommen auch alle jene Personen in Betracht,
die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder
diese allenfalls - so wie der Zweitbeschuldigte und vorerst die Erstbeschuldigte
- auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den
Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71).
Auch im Falle der Wahrnehmenden erfolgt beispielsweise das
Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 5 zu § 33, sowie die im
Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126;
Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz,
Anmerkung 5 zu § 33 FinStrG;
Fellner, FinStrG Band I
Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten; wie auch
viele andere).
Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen,
verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren.
Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den
Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf
die abgabenrechtlichen Pflichten des Steuerpflichtigen erstrecken. Belanglos
bleibt es hiebei, ob der Täter den Abgabepflichtigen befugt (bspw. als
Geschäftsführer einer GmbH) oder unbefugt vor den Abgabenbehörden
vertritt oder ob er sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (bspw. als
faktischer Geschäftsführer mit einer aufgrund der internen
tatsächlichen Aufgabenverteilung für das Unternehmen unwiderstehbaren
Entscheidungs- und Richtlinienkompetenz in Bezug auf die Erstellung der
steuerlichen Rechenwerke, des Inhaltes der Abgabenerklärungen und der
Berechnung und Abfuhr bzw. Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben).
Im gegenständlichen Fall war somit der
Zweitbeschuldigte auf Grund seiner Rolle im Unternehmen für die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der K - F GmbH als
deren Wahrnehmender - ebenso wie seine Ehegattin L als faktische
Mitgeschäftsführerin bzw. nach dem 1. April 2004 gemäß
§ 80 Bundesabgabenordnung (BAO) als handelsrechtliche
Geschäftsführerin - auch tatsächlich in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht verantwortlich.
Gemäß
§ 119
Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. - siehe oben - die Wahrnehmenden
deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen insbesondere
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
In dem nach den allgemeinen bzw. handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 4
Abs. 2 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) für diese
Zwecke zu führenden steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen
Steuerrecht unterliegenden GmbH sind ebenfalls sämtliche Erlöse in
tatsächlicher Höhe zu erfassen, welche unter Abzug des
tatsächlichen Wareneinsatzes als Betriebsausgabe im Übrigen auch
gewinnerhöhend wirken.
Werden derartige Erlöse aber wie durch die
Entscheidungsträger der GmbH in der Buchhaltung verschleiert und in der
Folge für nichtbetriebliche Zwecke zur Abdeckung der privaten Aufwendungen
der Gesellschafter dem Betriebsvermögen entnommen, stellen diese
Vorgänge verdeckte Gewinnausschüttungen an diese dar, welche
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988
dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegen.
Diese 25%ige Kapitalertragsteuer war gemäß
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 von den Wahrnehmenden der
Normen und Schlagworte
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
faktischer GeschäftsführerWahrnehmendergefälschte RechnungenUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerStrafbemessunggewerbsmäßige BegehungWissentlichkeitAbsichtVorsteuerbetrug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-G/08
- Stammnummer
- 39344
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF