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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0033-G/08

Nichterklären von Erlösen, Geltendmachung von fiktiven Vorsteuern und überhöhten Betriebsausgaben mittels gefälschter Rechnungen durch ein Ehepaar im gemeinsamen Zusammenwirken als faktische Geschäftsführer einer GmbH, gewerbsmäßige Begehung, Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-G/08vom 11.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

steuerlichen Interessen der GmbH binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen war. Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 haben der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Diese Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen haben eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze entrichtet oder ergibt sich im Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so ist nach einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfallen. Dies gilt ab dem 1. Jänner 2003 aber nur mehr für jene Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von 100.000,00 € nicht überstiegen hat. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr 2002) bzw. bis Ende April und im Falle einer elektronischen Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgaben von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wird. Das Bewirken einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss. Die Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung einer vollständigen Voranmeldung ist ein weiters Tatelement, welches zur Erfüllung des Tatbestandes vom Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz verwirklicht werden muss. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen als Wahrnehmender die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise unter Verwendung ge- bzw. verfälschter Urkunden entsprechende steuerpflichtige Umsätze nicht in das steuerliche Rechenwerk aufnimmt und solcherart diese auch in den Jahresumsatzsteuererklärungen verheimlicht oder nicht zustehende Vorsteuern beansprucht, sodass die bescheidmäßig festzusetzenden Jahresumsatzsteuern zu niedrig festgesetzt werden. Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG (hier: bezüglich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2003) konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald die Täter ihren Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Einreichung falscher Steuererklärungen beim Finanzamt) betätigt hätten. Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer für (hier relevant:) das Veranlagungsjahr 2004 nicht in Frage, weil die K - F GmbH steuerlich erfasst gewesen ist und andererseits die abgabenbehördliche Prüfung, in der die verfahrensgegenständlichen Unterlassungen der Beschuldigten aufgegriffen wurden, bereits im März 2005, noch weit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, begonnen hat, also ein Entschluss zu einer allfälligen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG noch durch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt worden ist. Ebenfalls aber liegt eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG vor, wenn jemand wie die Beschuldigten vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988 die Anmeldung der als Gewinn ausgeschütteten Schwarzumsätze sowie die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Verkürzung der Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist. Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG hat zu verantworten, wer beispielsweise obgenannte Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG begeht und es ihm dabei darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Rechtslage gemäß BGBl 1999/28 in Geltung ab dem 13. Jänner 1999). Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesem gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben (Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Zur Höhe der durch den Spruchsenat festgestellten Abgabenverkürzungen und nicht abgeführten bzw. entrichteten Lohnabgaben ist anzumerken, dass deren Verwirklichung und Höhe von beiden Beschuldigten im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 18. März 2005 sowie die Ausführungen der Mag.P im Gutachten vom 23. Jänner 2007 wird verwiesen. Demnach wurden Betriebseinnahmen nicht erklärt (Rechnung W vom 4.8.2003 über 1.896,10 €, Rechnungen H vom 25. und 30.11.2004 über insgesamt 17.131,10 €, Barzahlungen der T.KG über insgesamt 65.429,06 € im Jahr 2003, weitere buchmäßig nicht erfasste Rechnungen laut Gutachterin Mag.P : Rechnung Frau R vom 18.11.2004 über 573,10 €, Rechnung H vom 20.1.2004 über 423,60 €, Rechnungen E vom 20.1.2004 und vom 24.5.2004 über 6.033,36 € und 282,00 €, Rechnung M vom 18.6.2004 über 1.849,44 €, Rechnung Familie H. vom 14.9.2004 über 3.926,94 €, Zahlungsbestätigung KW über 22.500,00 €), Eingangsrechnungen gefälscht, um ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge sowie überhöhte Betriebsausgaben geltend machen zu können (Rechnungen der F.KG vom 29.10.2003, 30.4.2004, 30.9.2004 über die Rechnungsbeträge 485,26 €, 10,67 € und 84,42 €, laut Buchhaltung jedoch 33.459,00 €, 19.200,00 € und 13.619,28 €, und der Fa.T vom 31.1.2004 und 28.4.2004 über die Rechnungsbeträge 159,61 € und 153,10 €, laut Buchhaltung jedoch 5.401,21 € und 10.898,78 €) sowie Vorsteuern aus Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis bzw. manipulierten Kaufverträgen lukriert (Erwerb des Ford Transit im Jahr 2004 von GK , laut Kaufvertrag vereinbarter Kaufpreis 300,00 €, laut Buchhaltung 8.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, Erwerb eines Skoda Van am 14.4.2004 von der P.KG um 4.600,00 € inklusive Umsatzsteuer, laut Buchhaltung 14.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer). Die nicht offen gelegten Einnahmen wurden zum Teil als "Leihgelder" bzw. "Darlehen" wieder in der Buchhaltung erfasst, andernfalls ein Insolvenzverfahren der GmbH deutlich früher unvermeidbar gewesen wäre. Die Darlehen konnten weder nachgewiesen werden (angebliche Privatdarlehen ohne Rückzahlungsvereinbarungen, kein Zahlungsfluss) noch wurden diese im Konkursverfahren als Forderungen angemeldet. Bei der Zuschätzung des Prüfers (Punkt 3 des Berichtes vom 18. März 2005) wurden von den ungeklärten Vermögenszuwächsen die vom Prüfer festgestellten nicht erklärten Erlöse in Abzug gebracht (womit unterstellt wurde, dass die ungeklärten Einlagen in die K - F GmbH aus nicht erklärten Erlösen stammen) und der verbleibende Betrag von 35.009,79 € (inklusive Umsatzsteuer 42.011,74 €) als Erlös zugeschätzt. Seitens des Berufungssenates bestehen gegen diese Schätzung keine Bedenken. Auch gegen die Nachkalkulation der Umsätze für die Voranmeldungszeiträume 1-11/2004 auf Grundlage der geleisteten Facharbeiter - und Helferstunden sowie des tatsächlichen Wareneinkaufs bestehen keine Bedenken, zumal die ermittelte Umsatzdifferenz in der Höhe von 29.145,27 € (ca. 35 % des erklärten Umsatzes) mit nachweislich nicht erklärten Umsätzen abgedeckt ist. Die geschätzten Umsätze wurden daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erzielt. Einwände gegen die nur der Erstbeschuldigten angelasteten Nachforderungen aus der bei der K - F GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden ebenfalls nicht vorgebracht. Auch nach der Aktenlage besteht gegen die Feststellungen (Nichtabfuhr von Lohnabgaben sowie Nachversteuerung des privat genutzten Firmen-PKW) kein Einwand. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die oben geschilderten Handlungen nur mit Absicht begangen worden sein können: Wer, wie die Beschuldigten, eine Verkürzung an Umsatzsteuern und Kapitalertragsteuern bewirkt hat, indem sie über Jahre hinweg unter Verwendung gefälschter Rechnungen und Kaufverträge steuerpflichtige Umsätze nicht in das steuerliche Rechenwerk aufgenommen und diese in den Jahresumsatzsteuererklärungen verheimlicht haben, fiktive Vorsteuern aus gefälschten Rechnungen geltend gemacht sowie die solcherart erzielten Schwarzerlöse und infolge unterbliebener Abgabenvorschreibung bzw. Abfuhr verbliebenen Geldmittel für private Zwecke verwendet haben, handelte - aus ihrem Verhalten zwingend zu erschließen - mit dem Willen und dem Wissen, dass die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt werden. Ihr Tatplan war es auch, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Verfehlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Da sich die Berufung des Amtsbeauftragten im Hinblick auf die Erstbeschuldigte auf die Bekämpfung der Höhe des Strafausspruches des Spruchsenates beschränkt und sich nicht auch gegen den Schuldspruch richtet, ist dem Berufungssenat unter Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG die Verfolgung der gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhinterziehungen durch die Erstbeschuldigte verwehrt. Eine solche liegt jedoch beim Zweitbeschuldigten jedenfalls vor. Während des gesamten Tatzeitraumes war sein Verhalten darauf hingerichtet, den Abgabenanspruch in größtmöglichem Ausmaß zu vermeiden. Dabei ist es ihm darauf angekommen, sich durch die fortlaufende Begehung eine Einkunftsquelle zu verschaffen, um damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Dabei erschließt sich die Gewerbsmäßigkeit der Abgabenhinterziehung bereits aus dem festgestellten Tatgeschehen, wonach der Zweitbeschuldigte mit einem Bruttogehalt von lediglich 600,00 € - offensichtlich um andrängenden Gläubigern keine Gelegenheit zur Pfändung seiner Einkünfte zu geben - bei der GmbH angestellt war, die gesamten Umsätze der ersten Jahre, getarnt als "Mietzinsvorauszahlung", bar behoben und in weiterer Folge auf die Barauszahlung von erwirtschafteten Entgelten gedrängt bzw. bestanden hat. Im gerichtlichen Strafverfahren wurde dem Beschuldigten in einer Vielzahl von Fällen die Verwendung betrieblicher Geldmittel zur Bezahlung privater Verbindlichkeiten nachgewiesen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil Hv vom 6. Februar 2008 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem Zweitbeschuldigten ist somit eine gewerbsmäßige Begehungsweise vorzuwerfen. Ohne Belang ist, dass die Beschuldigten möglicherweise bei der Tatbegehung keine exakte Vorstellung über die Höhe der durch sie bewirkten Abgabenverkürzungen hatten, sondern lediglich rechtswidrigerweise eine solche im Höchstausmaß herbeiführen wollten. Es genügt, dass sich die Beschuldigten der Steuerpflicht an sich bewusst gewesen waren; ein Wissen über die Höhe des Abgabenanspruches ist nicht erforderlich (siehe OGH 1.8.1996, 18 Os 114/96). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind - siehe oben - die zumindest mit Eventualvorsatz unterlassene Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und eine zumindest wissentliche Verkürzung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen. Den Beschuldigten war als langjährige unternehmerische Entscheidungsträger zweifelsfrei das steuerliche Allgemeinwissen bekannt, dass - wie oben ausgeführt - zeitgerecht entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen waren, in welchen sämtliche umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen waren und nur zustehende Vorsteuern abgezogen werden durften, und ebenso bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeiten die diesbezüglichen Zahllasten in korrekter Höhe zu entrichten gewesen wären. Dennoch haben sie die oben beschriebenen Verfehlungen gesetzt und - so aus ihrem Vorgehen erkennbar - auch für 2004 eine dauerhafte Vermeidung der diesbezüglichen Jahresumsatzsteuer angestrebt. Das behördliche Einschreiten hat aber diesen Tatplan zunichte gemacht, weshalb es bei der absichtlichen und betreffend den Zweitbeschuldigten auch gewerbsmäßigen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis November 2004 geblieben ist. Das Vorliegen von Wissentlichkeit bzw. Absichtlichkeit im Zusammenhang mit diesen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist dabei zu bejahen, auch wenn die Beschuldigten die angestrebten und bewirkten Abgabenverkürzungen möglicherweise nur dem Grunde nach für gewiss gehalten haben, weil deren konkretes Ausmaß erst in der Folge ermittelt wurde (vgl. bereits VwGH 8.4.1991, 89/15/0144). Soweit die Erstbeschuldigte in ihrer Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz und in den Ausführungen ihrer Berufung auf die Vernichtung von Unterlagen durch die Buchhalterin G verweist, ist ihr zu entgegnen, dass sie dieses Vorbringen nicht entlastet, weil sie selbst originär die Erzeugung eines falschen Rechenwerks und die Erstellung gefälschter Rechnungen und Belege zu verantworten hat, was durch ihre Unterschrift auf den diesbezüglichen fingierten Kassaausgangsbelegen erwiesen ist. Die Vernichtung der erst später auf Grund der Ungereimtheiten in der Buchhaltung von der Zeugin von Kunden beigeschafften Unterlagen hatte lediglich zur Folge, dass die Tatentdeckung durch die Finanzstrafbehörden bzw. die Staatsanwaltschaft nicht bereits in diesem Zeitpunkt erfolgte. Eine diesbezüglich im Raum stehende strafrechtliche Verantwortlichkeit der Zeugin G ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu den der Erstbeschuldigten vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist festzustellen, dass dieser als langjährig Verantwortlicher für die abgabenrechtlichen Belange der K - F GmbH bzw. Geschäftsführerin (zuvor auch handelsrechtliche Geschäftsführerin der W.GmbH .) die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten bekannt war. Dass die Privatbenutzung eines Firmenfahrzeuges steuerliche Auswirkungen bei der Lohnverrechnung hat, ist allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens. Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen fügt sich nahtlos in das Vorgehen der Beschuldigten ein, die Abfuhr von Abgaben zu ihren eigenen Gunsten so gering wie möglich zu halten. Da dieser Sachverhalt nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Zweitbeschuldigten gewesen ist, kann diesem nunmehr durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Gemäß § 33 Abs. 5, 1. Satz FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet; gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet. Wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wieder kehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages zu bestrafen, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet (§ 38 Abs. 1 FinStrG). Der Strafrahmen aus den diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Handlungen beträgt daher für die Erstbeschuldigte 99.969,96 € (49.984,98 x 2) + 2.333,31 € (4.666,62 : 2), insgesamt somit 102.303,27 € und für den Zweitbeschuldigten 149.954,85 € (49.984,98 x 3). Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die verhängte Strafe soll der Größe und Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sein. Im vorliegenden Fall haben die Beschuldigten eine gegenüber üblichen Abgabenhinterziehungen geradezu hervorleuchtende deliktische Energie darauf verwendet, die Abgabepflicht zu umgehen: Zur Verschleierung der widerrechtlichen Barentnahmen aus der K - F GmbH wurden über Jahre hinweg Eingangsrechnungen und Kaufverträge gefälscht, wobei die im Zusammenhang mit den gefälschten Rechnungen erstellten fingierten Kassaausgangsbelege die Handschrift der Erstbeschuldigten und die verfälschten Kaufverträge hinsichtlich der Firmenfahrzeuge die Unterschrift des Zweitbeschuldigten tragen. Die Geschäftsunterlagen für die Zeiträume vor 2004 gingen praktischerweise im Zuge der Verlegung des Betriebsstandortes "verloren", wodurch allerdings auf Grund der umfangreichen Ermittlungen des Betriebsprüfers die Festsetzung der Abgaben nicht verhindert werden konnte. Im Finanzstrafverfahren verlegten sich die Beschuldigten von Beginn an darauf, die Schuld an ihren massiven Verletzungen der abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in verleumderischer Weise dem nie als Geschäftsführer tätig gewesenen K, gegen den auf Grund dieser Aussage ebenfalls ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, sowie der Buchhalterin G zuzuschieben, obwohl diese die Erstbeschuldigte im Gegenteil mehrmals auf Fehler aufmerksam gemacht und ermahnt hatte, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen korrekt nachzukommen. Die Vielzahl der aufgedeckten Malversationen, die hinter der Tatplanung stehende kriminelle Energie, die verleumderische Verantwortung, die Höhe der nicht abgeführten Abgabenbeträge sowie die auf eine dauerhafte Abgabenvermeidung gerichtete Vorgangsweise lassen bei den Beschuldigten nicht nur einen gravierenden Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten erkennen, auf Grund der Vielzahl der verletzten Vorschriften wiegt auch der Unrechtsgehalt der Tat, d.h. das objektive Gewicht der verschuldeten Tat im Hinblick auf die verletzte Rechtsordnung und ihren sozialen Störwert, schwer. Als mildernd bei der Strafbemessung sind bei beiden Beschuldigten ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und in untergeordnetem Ausmaß ihr teilweises Geständnis (so hat die Erstbeschuldigte eine Teilschuld auf sich genommen) bzw. die einem solchen nahe kommende Verantwortung des Zweitbeschuldigten vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu berücksichtigen. Als erschwerend ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum sowie das planmäßige Vorgehen zu werten. Zu berücksichtigen ist weiters, dass eine Schadensgutmachung auf Grund des Konkurses der K - F GmbH nicht zu erwarten ist. Der Zweitbeschuldigte ist auch nicht bereit, der Konkursmasse der K - F GmbH den im Urteil vom 6. Februar 2008 zugesprochenen Betrag in der Höhe von 70.937,90 € zu bezahlen, sondern hat dem Masseverwalter eine Abschlagszahlung über lediglich die Hälfte des aushaftenden Betrages angeboten. Besonderes Gewicht ist, wie der Amtsbeauftragte richtig ausgeführt, im vorliegenden Fall auch auf den Umstand der Spezialprävention zu legen, weil sowohl der Zweitbeschuldigte nunmehr in der Rechtsform eines Einzelunternehmens selbständig tätig ist als auch die Erstbeschuldigte wiederum als Büroangestellte im Unternehmen ihres Ehegatten beschäftigt ist. Der bei dieser Konstellation bestehenden Versuchung, auf gleiche Art wie bei der K - F GmbH zu wirtschaften, muss mit Entschiedenheit entgegen getreten werden. Dies erscheint umso wichtiger, als beide Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis nicht den Eindruck erweckt haben, schuldeinsichtig zu sein. Zu Lasten des Zweitbeschuldigten, der offenbar in intellektueller Überlegenheit gegenüber seiner Gattin die führende Rolle bei den gegenständlichen Manipulationen übernommen hat - insoweit deckt sich die Einschätzung des Berufungssenates mit der des Oberlandesgerichtes Graz - ist zu berücksichtigen, dass dieser neben der zitierten Bestrafung zu Hv wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153 Abs. 1 StGB bereits drei weitere gerichtliche Vorstrafen wegen entsprechender Vermögensdelikte (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, schwerer Betrug, betrügerische Krida und Veruntreuung) aufweist, sohin eine empfindliche Bestrafung erforderlich ist, um ihn von weiteren Vermögensdelikten wie auch allenfalls Abgabenbetrug, privilegiert zu erfassen in den Tatbeständen des § 33 FinStrG, abzuhalten. Wegen dieser Vermögensdelikte hat der Zweitbeschuldigte nach eigenen Angaben noch 30 Monate Haft zu verbüßen. Aber auch generalpräventive Überlegungen erfordern im vorliegenden Fall eine strenge Bestrafung der Beschuldigten. Um negative Beispielsfolgen hintanzustellen und im Falle des Bekanntwerdens der Entscheidung nicht fälschlicherweise den Eindruck zu vermitteln, ein geplanter massiver und mit hoher deliktischer Energie begangener Abgabenbetrug wie im gegenständlichen Fall stelle lediglich ein Bagatelldelikt dar, ist die Verhängung einer Strafe in einer Höhe vorzunehmen, um andere potentielle Finanzstraftäter von gleichartigen rechtswidrigen Geldbeschaffungen bei den Abgabenbehörden abzuhalten. In der Öffentlichkeit soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, eine zielgerichtete und mit großer deliktischer Energie begangene Abgabenhinterziehung werde milde bestraft. Die vor dem Berufungssenat dargestellte wirtschaftliche Situation der Beschuldigten (Erstbeschuldigte monatlicher Nettobezug 600,00 €, kein Vermögen, keine Verbindlichkeiten, Sorgepflicht für ein Kind, Zweitbeschuldigter monatliche Einkünfte 1.000,00 bis 1.500,00 €, kein Vermögen, Verbindlichkeiten 35.000,00 bis 40.000,00 €, Sorgepflicht für ein Kind) waren bei der Strafbemessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse der Erstbeschuldigten, nämlich ihr angegriffener Gesundheitszustand. Der Berufungssenat erachtet daher in einer Gesamtschau für die Erstbeschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000,00 € und für den Zweitbeschuldigten in der Höhe von 50.000,00 € für tat- und schuldangemessen. Der Umstand, dass der Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht oder nicht in einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann oder eine diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe infolge Haftuntauglichkeit des Bestraften nicht zum Vollzug kommen kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, derartige Sanktionen entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. z.B. VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gleichartige Überlegungen sind auch mit der Einschränkung für die Ersatzfreiheitsstrafe anzustellen, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von den finanziellen Verhältnissen des Straftäters unbeeinflusst bleibt, weil die Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängen ist. Zu Vergleichszwecken ist diesbezüglich auch auf die Spruchpraxis zu verweisen, wonach üblicherweise für eine Geldstrafe im Betrag von 7.000,00 / 8.000,00 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wird. Diese Ausmessung findet ihre Abschwächung nach oben in der möglichen Höchststrafe von drei Monaten, sodass im vorliegenden Fall der Berufungssenat die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei der Erstbeschuldigten in der Höhe von sechs Wochen und beim Zweitbeschuldigten in der Höhe von zehn Wochen als angemessen erachtet. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber 363,00 €, festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 11. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

faktischer GeschäftsführerWahrnehmendergefälschte RechnungenUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerStrafbemessunggewerbsmäßige BegehungWissentlichkeitAbsichtVorsteuerbetrug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0033-G/08
Stammnummer
39344
Gültig
11.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF