Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0033-G/08
Nichterklären von Erlösen, Geltendmachung von fiktiven Vorsteuern und überhöhten Betriebsausgaben mittels gefälschter Rechnungen durch ein Ehepaar im gemeinsamen Zusammenwirken als faktische Geschäftsführer einer GmbH, gewerbsmäßige Begehung, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-G/08vom 11.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
steuerlichen Interessen der GmbH binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen,
wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß
§ 96 Abs. 3
EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende
Anmeldung einzureichen war.
Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 haben der
Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
ist. Diese Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. die
Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen haben eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze entrichtet oder ergibt sich im Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so ist nach einer Verordnung des Bundesministers für
Finanzen die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfallen. Dies gilt
ab dem 1. Jänner 2003 aber nur mehr für jene Unternehmer, deren
Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von 100.000,00 €
nicht überstiegen hat.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994
wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs. 1
BAO bis Ende März (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr 2002)
bzw. bis Ende April und im Falle einer elektronischen Übermittlung bis Ende
Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgaben von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist die Abgabenverkürzung nach § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnende
Abgabe nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wird.
Das Bewirken einer Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen besteht darin, dass der Täter die
Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur
Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss.
Die Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen
Einreichung einer vollständigen Voranmeldung ist ein weiters Tatelement,
welches zur Erfüllung des Tatbestandes vom Täter mit zumindest
bedingtem Vorsatz verwirklicht werden muss.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen als Wahrnehmender die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise unter
Verwendung ge- bzw. verfälschter Urkunden entsprechende steuerpflichtige
Umsätze nicht in das steuerliche Rechenwerk aufnimmt und solcherart diese
auch in den Jahresumsatzsteuererklärungen verheimlicht oder nicht
zustehende Vorsteuern beansprucht, sodass die bescheidmäßig
festzusetzenden Jahresumsatzsteuern zu niedrig festgesetzt werden.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest
versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1
FinStrG (hier: bezüglich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2003) konsumiert
eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an
verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten
Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen,
wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner
steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist,
sobald die Täter ihren Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Einreichung falscher
Steuererklärungen beim Finanzamt) betätigt hätten.
Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung
wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer für (hier
relevant:) das Veranlagungsjahr 2004 nicht in Frage, weil die K - F
GmbH steuerlich erfasst gewesen ist und andererseits die abgabenbehördliche
Prüfung, in der die verfahrensgegenständlichen Unterlassungen der
Beschuldigten aufgegriffen wurden, bereits im März 2005, noch weit vor
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, begonnen hat, also ein Entschluss
zu einer allfälligen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG noch durch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt worden ist.
Ebenfalls aber liegt eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG vor, wenn jemand wie die Beschuldigten
vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach
§ 96 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 EStG 1988 die Anmeldung
der als Gewinn ausgeschütteten Schwarzumsätze sowie die Abfuhr der
Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Verkürzung der
Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung im Sinne
des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG hat zu verantworten, wer
beispielsweise obgenannte Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
und 2 lit. a FinStrG begeht und es ihm dabei darauf ankommt, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(Rechtslage gemäß BGBl 1999/28 in Geltung ab dem 13. Jänner
1999).
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988
hat der Arbeitgeber bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen die
gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise
waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen gemäß
§ 43 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesem
gemäß
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm
§ 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest
bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise
derartige Lohnabgaben (Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge
zu diesen) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt.
Bedingt
vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5
Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg,
für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für
möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5
Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder
Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln
voraussetzt.
Zur Höhe der durch den
Spruchsenat festgestellten Abgabenverkürzungen und nicht abgeführten
bzw. entrichteten Lohnabgaben ist anzumerken, dass deren Verwirklichung und
Höhe von beiden Beschuldigten im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde.
Auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 18. März
2005 sowie die Ausführungen der Mag.P im Gutachten vom 23. Jänner
2007 wird verwiesen.
Demnach wurden Betriebseinnahmen nicht erklärt
(Rechnung W vom 4.8.2003 über 1.896,10 €, Rechnungen H vom 25.
und 30.11.2004 über insgesamt 17.131,10 €, Barzahlungen der T.KG
über insgesamt 65.429,06 € im Jahr 2003, weitere
buchmäßig nicht erfasste Rechnungen laut Gutachterin Mag.P : Rechnung
Frau R vom 18.11.2004 über 573,10 €, Rechnung H vom 20.1.2004
über 423,60 €, Rechnungen E vom 20.1.2004 und vom 24.5.2004
über 6.033,36 € und 282,00 €, Rechnung M vom 18.6.2004
über 1.849,44 €, Rechnung Familie H. vom 14.9.2004 über
3.926,94 €, Zahlungsbestätigung KW über
22.500,00 €), Eingangsrechnungen gefälscht, um ungerechtfertigte
Vorsteuerabzüge sowie überhöhte Betriebsausgaben geltend machen
zu können (Rechnungen der F.KG vom 29.10.2003, 30.4.2004, 30.9.2004
über die Rechnungsbeträge 485,26 €, 10,67 € und
84,42 €, laut Buchhaltung jedoch 33.459,00 €,
19.200,00 € und 13.619,28 €, und der Fa.T vom 31.1.2004 und
28.4.2004 über die Rechnungsbeträge 159,61 € und
153,10 €, laut Buchhaltung jedoch 5.401,21 € und
10.898,78 €) sowie Vorsteuern aus Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis
bzw. manipulierten Kaufverträgen lukriert (Erwerb des Ford Transit im Jahr
2004 von GK , laut Kaufvertrag vereinbarter Kaufpreis 300,00 €, laut
Buchhaltung 8.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, Erwerb eines Skoda
Van am 14.4.2004 von der P.KG um 4.600,00 € inklusive Umsatzsteuer,
laut Buchhaltung 14.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer).
Die nicht offen gelegten Einnahmen wurden zum Teil als
"Leihgelder" bzw. "Darlehen" wieder in der Buchhaltung erfasst, andernfalls ein
Insolvenzverfahren der GmbH deutlich früher unvermeidbar gewesen wäre.
Die Darlehen konnten weder nachgewiesen werden (angebliche Privatdarlehen ohne
Rückzahlungsvereinbarungen, kein Zahlungsfluss) noch wurden diese im
Konkursverfahren als Forderungen angemeldet.
Bei der Zuschätzung des Prüfers (Punkt 3 des
Berichtes vom 18. März 2005) wurden von den ungeklärten
Vermögenszuwächsen die vom Prüfer festgestellten nicht
erklärten Erlöse in Abzug gebracht (womit unterstellt wurde, dass die
ungeklärten Einlagen in die K - F GmbH aus nicht erklärten
Erlösen stammen) und der verbleibende Betrag von 35.009,79 €
(inklusive Umsatzsteuer 42.011,74 €) als Erlös zugeschätzt.
Seitens des Berufungssenates bestehen gegen diese Schätzung keine
Bedenken.
Auch gegen die Nachkalkulation der Umsätze für
die Voranmeldungszeiträume 1-11/2004 auf Grundlage der geleisteten
Facharbeiter - und Helferstunden sowie des tatsächlichen Wareneinkaufs
bestehen keine Bedenken, zumal die ermittelte Umsatzdifferenz in der Höhe
von 29.145,27 € (ca. 35 % des erklärten Umsatzes) mit
nachweislich nicht erklärten Umsätzen abgedeckt ist. Die
geschätzten Umsätze wurden daher mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erzielt.
Einwände gegen die nur der Erstbeschuldigten
angelasteten Nachforderungen aus der bei der K - F GmbH
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden ebenfalls nicht vorgebracht.
Auch nach der Aktenlage besteht gegen die Feststellungen
(Nichtabfuhr von Lohnabgaben sowie Nachversteuerung des privat genutzten
Firmen-PKW) kein Einwand.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass die oben geschilderten Handlungen nur mit Absicht
begangen worden sein können: Wer, wie die Beschuldigten, eine
Verkürzung an Umsatzsteuern und Kapitalertragsteuern bewirkt hat, indem sie
über Jahre hinweg unter Verwendung gefälschter Rechnungen und
Kaufverträge steuerpflichtige Umsätze nicht in das steuerliche
Rechenwerk aufgenommen und diese in den Jahresumsatzsteuererklärungen
verheimlicht haben, fiktive Vorsteuern aus gefälschten Rechnungen geltend
gemacht sowie die solcherart erzielten Schwarzerlöse und infolge
unterbliebener Abgabenvorschreibung bzw. Abfuhr verbliebenen Geldmittel für
private Zwecke verwendet haben, handelte - aus ihrem Verhalten zwingend zu
erschließen - mit dem Willen und dem Wissen, dass die
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt werden.
Ihr Tatplan war es auch, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger
Verfehlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Da sich die Berufung des Amtsbeauftragten im Hinblick auf
die Erstbeschuldigte auf die Bekämpfung der Höhe des Strafausspruches
des Spruchsenates beschränkt und sich nicht auch gegen den Schuldspruch
richtet, ist dem Berufungssenat unter Beachtung des Verböserungsverbotes
nach § 161 Abs. 3 FinStrG die Verfolgung der
gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhinterziehungen durch die
Erstbeschuldigte verwehrt.
Eine solche liegt jedoch beim Zweitbeschuldigten jedenfalls
vor. Während des gesamten Tatzeitraumes war sein Verhalten darauf
hingerichtet, den Abgabenanspruch in größtmöglichem Ausmaß
zu vermeiden. Dabei ist es ihm darauf angekommen, sich durch die fortlaufende
Begehung eine Einkunftsquelle zu verschaffen, um damit den Lebensunterhalt
für sich und seine Familie zu bestreiten. Dabei erschließt sich die
Gewerbsmäßigkeit der Abgabenhinterziehung bereits aus dem
festgestellten Tatgeschehen, wonach der Zweitbeschuldigte mit einem Bruttogehalt
von lediglich 600,00 € - offensichtlich um andrängenden
Gläubigern keine Gelegenheit zur Pfändung seiner Einkünfte zu
geben - bei der GmbH angestellt war, die gesamten Umsätze der ersten Jahre,
getarnt als "Mietzinsvorauszahlung", bar behoben und in weiterer Folge auf die
Barauszahlung von erwirtschafteten Entgelten gedrängt bzw. bestanden hat.
Im gerichtlichen Strafverfahren wurde dem Beschuldigten in einer Vielzahl von
Fällen die Verwendung betrieblicher Geldmittel zur Bezahlung privater
Verbindlichkeiten nachgewiesen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im
Urteil Hv vom 6. Februar 2008 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Dem Zweitbeschuldigten ist somit eine
gewerbsmäßige Begehungsweise vorzuwerfen.
Ohne Belang ist, dass die Beschuldigten möglicherweise
bei der Tatbegehung keine exakte Vorstellung über die Höhe der durch
sie bewirkten Abgabenverkürzungen hatten, sondern lediglich
rechtswidrigerweise eine solche im Höchstausmaß herbeiführen
wollten. Es genügt, dass sich die Beschuldigten der Steuerpflicht an sich
bewusst gewesen waren; ein Wissen über die Höhe des Abgabenanspruches
ist nicht erforderlich (siehe OGH 1.8.1996, 18 Os 114/96).
Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht sind - siehe oben - die
zumindest mit Eventualvorsatz unterlassene Abgabe von dem § 21 des
UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen)
Umsatzsteuervoranmeldungen und eine zumindest wissentliche Verkürzung der
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen.
Den Beschuldigten war als langjährige unternehmerische
Entscheidungsträger zweifelsfrei das steuerliche Allgemeinwissen bekannt,
dass - wie oben ausgeführt - zeitgerecht entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen waren, in welchen sämtliche
umsatzsteuerpflichtige Erlöse zu erfassen waren und nur zustehende
Vorsteuern abgezogen werden durften, und ebenso bis zum Ablauf der jeweiligen
Fälligkeiten die diesbezüglichen Zahllasten in korrekter Höhe zu
entrichten gewesen wären.
Dennoch haben sie die oben beschriebenen Verfehlungen
gesetzt und - so aus ihrem Vorgehen erkennbar - auch für 2004 eine
dauerhafte Vermeidung der diesbezüglichen Jahresumsatzsteuer angestrebt.
Das behördliche Einschreiten hat aber diesen Tatplan zunichte gemacht,
weshalb es bei der absichtlichen und betreffend den Zweitbeschuldigten auch
gewerbsmäßigen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Jänner bis November 2004 geblieben ist.
Das Vorliegen von Wissentlichkeit bzw. Absichtlichkeit im
Zusammenhang mit diesen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist dabei zu bejahen, auch wenn die Beschuldigten die
angestrebten und bewirkten Abgabenverkürzungen möglicherweise nur dem
Grunde nach für gewiss gehalten haben, weil deren konkretes Ausmaß
erst in der Folge ermittelt wurde (vgl. bereits VwGH 8.4.1991, 89/15/0144).
Soweit die Erstbeschuldigte in ihrer Verantwortung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz und in den Ausführungen ihrer
Berufung auf die Vernichtung von Unterlagen durch die Buchhalterin G verweist,
ist ihr zu entgegnen, dass sie dieses Vorbringen nicht entlastet, weil sie
selbst originär die Erzeugung eines falschen Rechenwerks und die Erstellung
gefälschter Rechnungen und Belege zu verantworten hat, was durch ihre
Unterschrift auf den diesbezüglichen fingierten Kassaausgangsbelegen
erwiesen ist. Die Vernichtung der erst später auf Grund der Ungereimtheiten
in der Buchhaltung von der Zeugin von Kunden beigeschafften Unterlagen hatte
lediglich zur Folge, dass die Tatentdeckung durch die Finanzstrafbehörden
bzw. die Staatsanwaltschaft nicht bereits in diesem Zeitpunkt erfolgte.
Eine diesbezüglich im Raum stehende strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Zeugin G ist aber nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Zu den der Erstbeschuldigten
vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist festzustellen, dass dieser als langjährig
Verantwortlicher für die abgabenrechtlichen Belange der K - F
GmbH bzw. Geschäftsführerin (zuvor auch handelsrechtliche
Geschäftsführerin der W.GmbH .) die Verpflichtung zur Abfuhr der
Lohnabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten bekannt war. Dass die
Privatbenutzung eines Firmenfahrzeuges steuerliche Auswirkungen bei der
Lohnverrechnung hat, ist allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen
Spezialwissens. Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Privatnutzung von
Firmenfahrzeugen fügt sich nahtlos in das Vorgehen der Beschuldigten ein,
die Abfuhr von Abgaben zu ihren eigenen Gunsten so gering wie möglich zu
halten.
Da dieser Sachverhalt nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Zweitbeschuldigten gewesen ist, kann
diesem nunmehr durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in diesem
Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden.
Zur Strafbemessung wird
ausgeführt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5, 1. Satz
FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet;
gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG werden
Finanzordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 lit. a leg.cit. mit einer
Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten bzw.
abgeführten Beträge geahndet.
Wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf
ankommt, sich durch die wieder kehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zum
Dreifachen des Betrages zu bestrafen, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet (§ 38 Abs. 1 FinStrG).
Der Strafrahmen aus den diesem Schuldspruch zu Grunde
liegenden Handlungen beträgt daher für die Erstbeschuldigte
99.969,96 € (49.984,98 x 2) + 2.333,31 € (4.666,62
: 2), insgesamt somit 102.303,27 € und für den
Zweitbeschuldigten 149.954,85 € (49.984,98 x 3).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die
Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sowie die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Die verhängte Strafe soll der Größe und
Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sein. Im vorliegenden Fall haben die
Beschuldigten eine gegenüber üblichen Abgabenhinterziehungen geradezu
hervorleuchtende deliktische Energie darauf verwendet, die Abgabepflicht zu
umgehen: Zur Verschleierung der widerrechtlichen Barentnahmen aus der
K - F GmbH wurden über Jahre hinweg Eingangsrechnungen und
Kaufverträge gefälscht, wobei die im Zusammenhang mit den
gefälschten Rechnungen erstellten fingierten Kassaausgangsbelege die
Handschrift der Erstbeschuldigten und die verfälschten Kaufverträge
hinsichtlich der Firmenfahrzeuge die Unterschrift des Zweitbeschuldigten tragen.
Die Geschäftsunterlagen für die Zeiträume vor 2004 gingen
praktischerweise im Zuge der Verlegung des Betriebsstandortes "verloren",
wodurch allerdings auf Grund der umfangreichen Ermittlungen des
Betriebsprüfers die Festsetzung der Abgaben nicht verhindert werden konnte.
Im Finanzstrafverfahren verlegten sich die Beschuldigten
von Beginn an darauf, die Schuld an ihren massiven Verletzungen der
abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in
verleumderischer Weise dem nie als Geschäftsführer tätig
gewesenen K, gegen den auf Grund dieser Aussage ebenfalls ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, sowie der Buchhalterin G zuzuschieben,
obwohl diese die Erstbeschuldigte im Gegenteil mehrmals auf Fehler aufmerksam
gemacht und ermahnt hatte, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen korrekt
nachzukommen.
Die Vielzahl der aufgedeckten Malversationen, die hinter
der Tatplanung stehende kriminelle Energie, die verleumderische Verantwortung,
die Höhe der nicht abgeführten Abgabenbeträge sowie die auf eine
dauerhafte Abgabenvermeidung gerichtete Vorgangsweise lassen bei den
Beschuldigten nicht nur einen gravierenden Mangel an Verbundenheit mit den
rechtlich geschützten Werten erkennen, auf Grund der Vielzahl der
verletzten Vorschriften wiegt auch der Unrechtsgehalt der Tat, d.h. das
objektive Gewicht der verschuldeten Tat im Hinblick auf die verletzte
Rechtsordnung und ihren sozialen Störwert, schwer.
Als mildernd bei der Strafbemessung sind bei beiden
Beschuldigten ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und in untergeordnetem
Ausmaß ihr teilweises Geständnis (so hat die Erstbeschuldigte eine
Teilschuld auf sich genommen) bzw. die einem solchen nahe kommende Verantwortung
des Zweitbeschuldigten vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu
berücksichtigen.
Als erschwerend ist die Vielzahl der deliktischen Angriffe
über einen längeren Zeitraum sowie das planmäßige Vorgehen
zu werten.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass eine
Schadensgutmachung auf Grund des Konkurses der K - F GmbH nicht zu
erwarten ist. Der Zweitbeschuldigte ist auch nicht bereit, der Konkursmasse der
K - F GmbH den im Urteil vom 6. Februar 2008 zugesprochenen
Betrag in der Höhe von 70.937,90 € zu bezahlen, sondern hat dem
Masseverwalter eine Abschlagszahlung über lediglich die Hälfte des
aushaftenden Betrages angeboten.
Besonderes Gewicht ist, wie der Amtsbeauftragte richtig
ausgeführt, im vorliegenden Fall auch auf den Umstand der
Spezialprävention zu legen, weil sowohl der Zweitbeschuldigte nunmehr in
der Rechtsform eines Einzelunternehmens selbständig tätig ist als auch
die Erstbeschuldigte wiederum als Büroangestellte im Unternehmen ihres
Ehegatten beschäftigt ist. Der bei dieser Konstellation bestehenden
Versuchung, auf gleiche Art wie bei der K - F GmbH zu wirtschaften,
muss mit Entschiedenheit entgegen getreten werden. Dies erscheint umso
wichtiger, als beide Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis
nicht den Eindruck erweckt haben, schuldeinsichtig zu sein.
Zu Lasten des Zweitbeschuldigten, der offenbar in
intellektueller Überlegenheit gegenüber seiner Gattin die
führende Rolle bei den gegenständlichen Manipulationen übernommen
hat - insoweit deckt sich die Einschätzung des Berufungssenates mit der des
Oberlandesgerichtes Graz - ist zu berücksichtigen, dass dieser neben der
zitierten Bestrafung zu Hv wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida
nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und des Vorenthaltens von
Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153
Abs. 1 StGB bereits drei weitere gerichtliche Vorstrafen wegen
entsprechender Vermögensdelikte (grob fahrlässige
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, schwerer Betrug,
betrügerische Krida und Veruntreuung) aufweist, sohin eine empfindliche
Bestrafung erforderlich ist, um ihn von weiteren Vermögensdelikten wie auch
allenfalls Abgabenbetrug, privilegiert zu erfassen in den Tatbeständen des
§ 33 FinStrG, abzuhalten. Wegen dieser Vermögensdelikte hat der
Zweitbeschuldigte nach eigenen Angaben noch 30 Monate Haft zu
verbüßen.
Aber auch generalpräventive Überlegungen
erfordern im vorliegenden Fall eine strenge Bestrafung der Beschuldigten. Um
negative Beispielsfolgen hintanzustellen und im Falle des Bekanntwerdens der
Entscheidung nicht fälschlicherweise den Eindruck zu vermitteln, ein
geplanter massiver und mit hoher deliktischer Energie begangener Abgabenbetrug
wie im gegenständlichen Fall stelle lediglich ein Bagatelldelikt dar, ist
die Verhängung einer Strafe in einer Höhe vorzunehmen, um andere
potentielle Finanzstraftäter von gleichartigen rechtswidrigen
Geldbeschaffungen bei den Abgabenbehörden abzuhalten. In der
Öffentlichkeit soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, eine
zielgerichtete und mit großer deliktischer Energie begangene
Abgabenhinterziehung werde milde bestraft.
Die vor dem Berufungssenat dargestellte wirtschaftliche
Situation der Beschuldigten (Erstbeschuldigte monatlicher Nettobezug
600,00 €, kein Vermögen, keine Verbindlichkeiten, Sorgepflicht
für ein Kind, Zweitbeschuldigter monatliche Einkünfte 1.000,00 bis
1.500,00 €, kein Vermögen, Verbindlichkeiten 35.000,00 bis
40.000,00 €, Sorgepflicht für ein Kind) waren bei der
Strafbemessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die
persönlichen Verhältnisse der Erstbeschuldigten, nämlich ihr
angegriffener Gesundheitszustand.
Der Berufungssenat erachtet daher in einer Gesamtschau
für die Erstbeschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von
30.000,00 € und für den Zweitbeschuldigten in der Höhe von
50.000,00 € für tat- und schuldangemessen.
Der Umstand, dass der Finanzstraftäter auf Grund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht oder nicht in einem anlässlich ihrer
Fälligkeit entrichten kann oder eine diesbezügliche
Ersatzfreiheitsstrafe infolge Haftuntauglichkeit des Bestraften nicht zum
Vollzug kommen kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden,
derartige Sanktionen entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben
(vgl. z.B. VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gleichartige Überlegungen sind auch mit der
Einschränkung für die Ersatzfreiheitsstrafe anzustellen, dass die
Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von den finanziellen Verhältnissen des
Straftäters unbeeinflusst bleibt, weil die Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängen
ist.
Zu Vergleichszwecken ist diesbezüglich auch auf die
Spruchpraxis zu verweisen, wonach üblicherweise für eine Geldstrafe im
Betrag von 7.000,00 / 8.000,00 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem
Monat verhängt wird. Diese Ausmessung findet ihre Abschwächung nach
oben in der möglichen Höchststrafe von drei Monaten, sodass im
vorliegenden Fall der Berufungssenat die Verhängung einer
Ersatzfreiheitsstrafe bei der Erstbeschuldigten in der Höhe von sechs
Wochen und beim Zweitbeschuldigten in der Höhe von zehn Wochen als
angemessen erachtet.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein Pauschalbetrag von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber 363,00 €, festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
faktischer GeschäftsführerWahrnehmendergefälschte RechnungenUmsatzsteuervorauszahlungJahresumsatzsteuerStrafbemessunggewerbsmäßige BegehungWissentlichkeitAbsichtVorsteuerbetrug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-G/08
- Stammnummer
- 39344
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF