Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates…
…und kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er als die abgabenrechtlichen Belange der GmbH Wahrnehmender darüber Bescheid wusste. Wider besseren Wissens hat die Beschuldigte jedoch in den strafrelevanten Zeiträumen weder termingerecht Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb er begründet im Verdacht steht…
…lauten hat: I.1. b ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land in den Jahren 2003 bis 2005 als persönlich haftender Gesellschafter und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der c vorsätzlich I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni…
…Bescheid vom 5. November 2003 hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich als faktisch Wahrnehmender der steuerlichen Belange im Tankstellenbetrieb seiner Tochter E. P. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-…
…der Spruchsenat - neben Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten - folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschuldigte habe als steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer und Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der b-B-GmbH die im Spruch genannten Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…
…dass A diesbezüglich lediglich schuldig ist, als Kassier des Vereines " Y", sohin als Wahrnehmender der diesbezüglichen steuerlichen Interessen des Vereines, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend diese Lohnzahlungszeiträume vorsätzlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 13.831,49 (12/11 € 910,09 + 01…
…Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier: der Verein "Y" in YXY) und die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen (hier gegebenenfalls: der Beschuldigte A als Kassier des genannten Vereines) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die…
…seinem Fehlverhalten, unbeirrt von Wirken der Abgabebehörde. Er war in seinem Wirken als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des zitierten gemeinnützigen Vereines hinsichtlich seiner Pflicht zumindest zur Bekanntgabe der Lohnabgaben keinerlei Zwang durch faktische Gegebenheiten ausgesetzt. Er hat aber einfach entschieden: Ich weiß zwar genau, was…
…FNccc, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2015 und Jänner 2016 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.039,99 (12/15) und € 37.355,93 (01/16) nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet…
…Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier als solche in Frage kommend: der Erstbeschuldigte A und seine Ehegattin B im strafrelevanten Zeitraum hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belange der C-GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen…
…Ing.A ist schuldig, er hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes FA vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Oktober und November 2006 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 14.036,66 (07/06 € 5.407,79…
…6.886,48 sowie Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2005 in Höhe von € 117,72 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) habe; und weiters 2) als Wahrnehmender der steuerlichten Angelegenheiten der G.K. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2004, 2/2005…
…Zweitbeschuldigte M jeweils zu verantworten, dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck [zum Zeitpunkt der Tathandlungen: Vöcklabruck] vorsätzlich [als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der genannten Unternehmen] Lohnabgaben und zwar betreffend die W GmbH [& Co KG] für die Zeiträume September, Oktober und November 1999 in…
Betreffend den Voranmeldungszeit Oktober 1999 wäre bezüglich der Q GmbH bis zum 15. Dezember 1999 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 221.577,-- zu entrichten gewesen bzw. eine diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt Vöcklabruck einzureichen gewesen. Auch wären die…
…dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1…
…erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
…A H und Dr. H schuldig erkannt, weil sie in gemeinsamen Zusammenwirken (als Mittäter) im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich, nämlich I) betreffend die H GmbH A H als Wahrnehmende deren steuerlichen Belange und Dr. H als verantwortlicher Geschäftsführer a) Selbstbemessungsabgaben, konkret Vorauszahlungen an…
…ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs…
…dem Betriebsvermögen entnommen, stellen diese Vorgänge verdeckte Gewinnausschüttungen an diese dar, welche gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegen. Diese 25%ige Kapitalertragsteuer war gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 von den Wahrnehmenden der
… 21 Abs. 1 UStG 1994 haben der Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen…