RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0080-L/07

Nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben eines Ziviltechnikers, welcher seine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf seine Ehegattin schieben will; Bemessung der Strafen und Haftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0080-L/07vom 07.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beantragt werde, der Berufung der Erstbeschuldigten wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe Folge zu gegeben und das Erkenntnis erster Instanz dahin abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen und das Finanzstrafverfahren eingestellt werde, in eventu der Strafberufung Folge gegeben und die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabgesetzt werde, in eventu die Geldstrafe im Sinne des § 23 Abs.4 FinStrG mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag festgesetzt werde. Eine Berufung der nebenbeteiligten H GmbH bzw. des Amtsbeauftragten liegen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte Dr. H wiederum seine Bestürzung über das Ausmaß der finanzstrafrechtlichen Vorwürfe zum Ausdruck und bestritt ausdrücklich ein vorsätzliches Handeln. Er könne im Nachhinein nicht begreifen, wie es zu diesen Unzulänglichkeiten habe kommen können. Das wahre Ausmaß des zur Last gelegten Sachverhaltes sei ihm erst bei der Spruchsenatsverhandlung im November 2006 zu Bewusstsein gekommen. Er habe gar nicht vorsätzlich handeln können, weil er über die Vorgänge nicht Bescheid gewusst habe. Die Erstbeschuldigte gab an, dass in den Jahren 2001 und 2002 Umsatzsteuervoranmeldungsformulare verwendet wurden, welche sie ausgefüllt habe. Diese Formulare habe sie ihrem Gatten zur Unterschrift gegeben, aber offenbar, soweit vorgeworfen, zu spät. Auch derzeit werden noch immer Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen verwendet. FinanzOnline sei noch nicht im Gebrauch. Hinsichtlich der Verfehlungen in den Jahren 2001 und 2002 gab A H an, aufgrund ihrer Doppelbelastung Familie - Beruf und des Umstandes, dass das erste Kind krank ist, nicht imstande gewesen zu sein, die Voranmeldungen rechtzeitig zu erstellen und ihrem Gatten zur Unterschrift vorzulegen. Sie habe mit dem Plan gehandelt, dass der Steuerberater nachträglich bei der Erstellung der Jahressteuererklärung alles richtig stellen würde. Sie habe ihrem Gatten nach der Schlussbesprechung am 4. November 2002 versprochen, dass in Zukunft alle Voranmeldungen rechtzeitig erstellt würden, habe diese Versprechen jedoch nicht einhalten können. Auf Vorhalt, dass ja er selbst die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben vorgenommen hat, erklärte Dr. H zu den Verfehlungen in den Jahren 2003 bis 2005, ihm sei zwar bewusst gewesen, dass fallweise verspätet gezahlt wurde, nicht jedoch, dass überhaupt nicht gezahlt wurde. Es habe keinen Plan gegeben, gleichsam bewusst die Republik Österreich zur Gewährung von Krediten zu zwingen. Der nunmehr aufgebaute Rückstand würde in vereinbarten Raten von € 2.000,00 monatlich abgetragen werden, zusätzlich würden die laufenden Selbstbemessungsabgaben fristgerecht entrichtet. Dr. H: Die vorgeworfenen Verfehlungen würden mit dem Denken und dem Rechtsverständnis des Zweitbeschuldigten in Widerspruch stehen. Als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei er eine mit den rechtlichen Werten besonders vertraute Person, welche es sich gar nicht leisten könne, in Zukunft wiederum Ähnliches verantworten zu müssen. Nach einer ausführlichen Erörterung des Sachverhaltes fällte der Berufungssenat seine Entscheidung. Zu dieser Entscheidung wurde erwogen: Hinsichtlich der behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens: Gemäß § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG haben sich Organe der Finanzstrafbehörden der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 73 FinStrG steht dem Beschuldigten, dem Amtsbeauftragten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abzulehnen, sofern Umstände der im § 72 leg.cit. bezeichneten Art vorliegen. Gemäß § 74 Abs. 1 FinStrG ist die Ablehnung binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung geltend zu machen, wenn sie sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates bezieht. Über die Ablehnung entscheidet in Anwesenheit des Abgelehnten der Senat. Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist. Gegen die über die Ablehnung ergangene Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Abs. 3). Umstände, welche - so behauptet - geeignet wären, die volle Unbefangenheit eines am Verfahren beteiligten Organs der Finanzstrafbehörde in Zweifel zu ziehen, und die erst nach dieser dreitägigen Frist angeblich hervorkommen, sind sogleich nach ihrem Hervorkommen geltend zu machen und es wäre zu entscheiden, ob die Ablehnung begründet ist (vgl. bereits VwGH 13.12.1989, 89/13/0164 - ÖStZ 1990, 108). Der Zweitbeschuldigte Dr.H vermutet in seiner Berufungsschrift, dass der Vorsitzende des Spruchsenates befangen gewesen sein könnte, weil Dr. H in einem offenbar gerichtlichen Umweltstrafverfahren, welches der Spruchsenatsvorsitzende ebenfalls geleitet hatte, als Sachverständiger zugunsten des/der Angeklagten aufgetreten sei. Es habe nämlich damals zwischen ihm und dem vom Gericht bestellten Sachverständigen kontroversielle Meinungen in diesem Strafverfahren gegeben. Es sei ihm auch unverständlich, dass der Vorsitzende eine Belehrung der Beschuldigten im nunmehrigen Finanzstrafverfahren unterlassen habe, obwohl diese Beschuldigten nicht von einem Anwalt vertreten worden sind. Der Berufungssenat findet jedoch keine Veranlassung, die vorgetragenen Aspekte als Hinweise einer Befangenheit des Spruchsenatsvorsitzenden zu qualifizieren. Der bloße Umstand nämlich, dass der Vorsitzende des Spruchsenates auch ein öffentliches gerichtlichen Umweltstrafverfahren geleitet hatte, in welchem der Beschuldigte als Sachverständiger der Verteidigung aufgetreten ist, indiziert nicht die Befangenheit des Genannten. Der Richter hat sowohl in seiner Eigenschaft als Spruchsenatsvorsitzender als auch in der eines Richters eines Landesgerichtes seine Entscheidung objektiv und unbeeinflusst zu fällen. Gegenteiliges wurde in einer inhaltlich konkret werdenden, einer Würdigung zugänglichen Darlegung nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren anderer Meinung als der Zweitbeschuldigte gewesen ist, wäre allenfalls, unterstellt man dem gerichtlichen Gutachter unlautere Motive, ein Hinweis auf eine Befangenheit dieses Sachverständigen gewesen, nicht aber für die Befangenheit des Richters selbst. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb - so das Vorbringen des Dr. H - eine Frage des Spruchsenatsvorsitzenden in der Verhandlung vor dem Spruchsenat, ob der Zweitbeschuldigte einer ähnlichen Erwerbstätigkeit wie dieser namentlich genannte Gerichtssachverständiger nachgehe, eine Befangenheit des Vorsitzenden indiziere, zeigte die Fragestellung doch lediglich von dem objektiven Bemühen des Richters, dem Erstsenat Details des beruflichen Wirkens des Dr. H näher zu bringen. Im Lichte dieser objektiv nicht nachvollziehbaren Argumentation des Zweitbeschuldigten kann also auch keine Verletzung einer (theoretischen) Belehrungspflicht durch den Spruchsenatsvorsitzenden vorliegen, weil eine allfällige Anleitung zu verfahrensrechtlich relevanten Anbringen nicht rein hypothetisch allgemein und abstrakt, sondern allenfalls bezogen auf eine real gegebene Verfahrenslage zu gewähren wäre. Liegen objektiv wahrnehmbar für den Spruchsenatsvorsitzenden keine Indizien für eine Befangenheit von Senatsmitgliedern vor, ist er nicht verhalten, rein theoretisch die Parteien der mündlichen Verhandlung in dieser nochmals darüber zu belehren, dass dann, wenn solche Umstände hervortreten würden, eine Ablehnung befangen erscheinender Senatsmitglieder möglich wäre. In der Gesamtschau sind sohin für den Berufungssenat keine Anhaltspunkte einer allfälligen Parteilichkeit oder Subjektivität von Mitgliedern des Erstsenates festzustellen. Selbst eine tatsächliche Befangenheit des entscheidenden Spruchsenatsvorsitzenden hätte aber im Berufungsverfahren keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen mehr, weil Handlungen von befangenen Organwaltern der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei fehlender Ablehnung derselben durch die betroffene Partei diese nicht zu Amtshandlungen unzuständiger Organe machten, sondern lediglich ein Indiz im Rahmen der ohnehin eigenständigen Beweiswürdigung des Berufungssenates über die Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens darstellten (vgl. bereits VwGH 21.10.1982, 82/16/0109, 0120 - ÖJZ 1983, 609, 326 F). In der Sache selbst ist auszuführen: Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen. Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum die Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Die Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte. Abweichend von § 1 der Verordnung konnten Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt hatten, bescheidmäßig zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet werden (hier nicht relevant). Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs.1 Bundesabgabenordnung bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich stattdessen derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs.3 lit.d leg.cit.). Gewerbsmäßig handelte dabei nach § 38 Abs.1 lit.a FinStrG, wem es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Abgabenhinterziehungen (und den in diesem Zusammenhang erzielten Vermögensvorteil) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Wie oben bereits ausgeführt, waren bei der H GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis August und November 2001 - Monate, hinsichtlich welcher im Vergleich zu den anderen Voranmeldungszeiträumen (bei welchen die Vorauszahlungen korrekt entrichtet bzw. das Guthaben gemeldet worden waren) bei weitem höhere Zahllasten zu entrichten gewesen wären - keinerlei Voranmeldungen eingereicht und keinerlei Vorauszahlungen entrichtet worden. Die ansich Ende März 2002 fälligen Steuererklärungen wurden vorerst zurückgehalten und laut Veranlagungsakt erst, von Dr. H unterfertigt, nach erfolgter Aufdeckung der Umsatzsteuerverkürzungen am 30. Jänner 2003 bei der Abgabenbehörde eingereicht, wobei in der Körperschaftsteuererklärung ein Verlust von ATS 419.828,00 ausgewiesen wurde. Denkbar ist, dass ursprünglich während des Jahres 2001 bis zur Betriebsprüfung im Jahre 2002 auch mit dem Tatplan gehandelt wurde, eine zu niedrige schätzungsweise Festsetzung der fehlenden Umsatzsteuervorauszahlungen und eine ebenfalls zu niedrige analoge Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 2001 zu erzwingen. Nicht von der Hand zu weisen ist aber auch die Möglichkeit, dass - insofern inhaltlich entsprechend den Angaben der Erstbeschuldigten - nach dem Plan gehandelt wurde, in Anbetracht des schlechten wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens und des damit verbundenen finanziellen Engpasses durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen unter Nichteinreichung der Voranmeldungen vom Fiskus lediglich einen vorübergehenden rechtswidrigen Kredit zu erzwingen, welcher - wie behauptet - im Zuge der Einreichung der Jahressteuererklärungen offen gelegt und danach wieder ausgeglichen werden sollte. Die fehlenden finanziellen Mittel hätten dann logischerweise zur Verzögerung bei der Abgabe der Erklärungen geführt und schließlich wäre dem noch die Betriebsprüfung zuvorgekommen. Die dargelegte zweite Variante findet Deckung in der Aktenlage, weshalb im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten davon auszugehen ist, dass lediglich mit der Absicht einer vorübergehenden Abgabenvermeidung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG gehandelt wurde. Gleiches gilt auch für die Nichtentrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichteinreichungen der Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner, Februar, April, Juli und August 2002 sowohl bei der H GmbH und beim Einzelunternehmen des Dr. H (die Körperschaftsteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2002 für die H GmbH weist einen Verlust in Höhe von - € 141.285,11 aus), wobei aber hier zusätzlich das deliktische Geschehen durch die Betriebsprüfungen noch vor Jahresablauf und weit vor Ende der Erklärungsfristen beendet worden wäre, insofern aber schon deshalb ein Tatbestand einer versuchten Hinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ausgeschlossen war. Vom Erstsenat wurden die verfahrensgegenständlichen umsatzsteuerlichen Verfehlungen in den Jahren 2001 und 2002 jedoch lediglich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG behandelt. Mangels einer Berufung durch den Amtsbeauftragten hat der Berufungssenat das Verböserungsverbot nach § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb es hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches überhaupt beim Vorwurf lediglich derartiger Ordnungswidrigkeiten zu bleiben hat. Die nachfolgenden Umsatzsteuerverfehlungen in den Jahren 2003 bis 2005 unterscheiden sich von der oben genannten Hinterziehungen dadurch, dass - wie dargelegt - die Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich jeweils um einige Wochen verspätet ans Finanzamt übermittelt wurden, wobei die Entrichtung mittels Saldozahlungen dann noch jeweils weiter verspätet erfolgte, sohin der Abgabenbehörde schon während des Veranlagungsjahres die verkürzten Selbstbemessungsabgaben bekannt gewesen sind. Eine auch nur versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG kommt daher nicht in Frage. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum auch aufgetragen gewesen, die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und allenfalls Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG (hier nicht relevant) zu entrichten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang wiederum einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben oder Dienstgeberbeiträge nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei hätte strafbefreiend gewirkt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben worden wäre. Als äußerst vorteilhaft erweist sich - wie erwähnt - der Umstand für die Beschuldigten, dass mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten dem Berufungssenat eine Bewertung der Nichtentrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 2001 und 2002 als - wie er vermeint - gewerbsmäßige Hinterziehungen nach §§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG untersagt ist. In objektiver Hinsicht besteht für den Berufungssenat auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der entsprechende Grenzen setzenden erstinstanzlichen Tatqualifizierung sowie in Nachvollziehung der Argumentation des Erstsenates kein Zweifel, dass die den Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verfehlungen erfolgter Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben in der genannten Höhe bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages bzw. bis zum Ablauf des fünften Tages danach und ebenfalls der Nichteinreichung diesbezüglicher Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Ablauf der Fälligkeitstage zutreffend sind, zumal die Parteien in diesem Zusammenhang auch keine Einwendungen vorgebracht haben. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen: Die Erstbeschuldigte verantwortet sich geständig, ihre Verantwortung bezogen auf ihre eigene Person findet auch Übereinstimmung mit der Aktenlage. Der Zweitbeschuldigte gibt sich ob des Ausmaßes der gegen ihn erhobenen finanzstrafrechtlichen Verfehlungen überrascht und weist eine eigene finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit - wie ausgeführt - von sich. Dass Dr. H überrascht gewesen wäre, würde wiederum den Berufungssenat überraschen: Der Zweitbeschuldigte ist - so der Eindruck des Berufungssenates - ein erfahrener langjähriger Unternehmer und Geschäftsmann, ein höchstqualifizierter akademischer Sachverständiger und eine mit Behördenverfahren wohl vertraute Person, welche auch - siehe seine Berufungsausführungen - für ihn ansich ungewohnte Rechtsmaterien (hier: das Finanzstrafrecht) mit scharfem Intellekt zu analysieren vermag. So gesehen widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, wollte er die bei den Prüfungshandlungen durch die Betriebsprüfer aufgezeigten abgabenrechtlichen Unzulänglichkeiten in den Unternehmen nicht verstanden haben. Dem Finanzstrafakt des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend seine Person ist zu entnehmen, dass mit Bescheid vom 13. April 2006, zugestellt in diesem Monat, gegen ihn ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war, in welchem bereits die nunmehr verfahrensgegenständlichen finanzstrafrechtlichen Vorwürfe in exakter Weise beschrieben worden waren (und der übrigens auch u.a. die von ihm vermisste Belehrung über die Ablehnung als befangen empfundener Behördenorgane beigeschlossen war; Finanzstrafakt, Bl. 4-6). Aus dem Finanzstrafakt ist weiters ersichtlich, dass die Strafreferentin des Finanzamtes Dr. H sogar mit E-Mail vom 24. Mai 2006 zur Rechtfertigung aufgefordert hatte, bevor die Sache dem Spruchsenat vorgelegt werden würde (Bl. 9), woraufhin der Zweitbeschuldigte der Beamtin folgende Stellungnahme schickte (Bl. 10-12): "Zivilingenieurbüro Dr. H {Anschrift} _________________________________________________________________ An das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck z.H.: Frau {Name der Strafreferentin} Hatschekstraße 14 A-4840 Vöcklabruck | | H/h 12. Juni 2006 | Betrifft: | Bescheid über die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 13. April 2006; StrNr. 053/2005/00000-002 | Hier: | Stellungnahme _____________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau {Name der Strafreferentin}! Bezugnehmend auf oa. Bescheid vom 13. April 2006 wird nachstehende Stellungnahme abgegeben: Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Betriebsjahre 1999 bis 2001 waren Rückstände vor allem bei der Umsatzsteuer aufgetreten. Ursächlich für die Unregelmäßigkeiten bei der Entrichtung der Umsatzsteuer und auch bei der Entrichtung der Lohnabgaben waren anfangs Probleme mit dem damaligen Buchhaltungsprogramm (IBM-Programm). Die Umstellung auf das Jahr 2000 mit diesem Programm war nicht lösbar und man musste aus diesem Grund auf ein neues Buchhaltungsprogramm (...) umsteigen. Dieser Umstieg verursachte Verzögerungen und Terminverletzungen, aber auch Falschmeldungen für die Umsatzsteuer. Es bestand jedoch nie die Absicht, Abgaben zu verfälschen oder zu verheimlichen (siehe auch Stellungnahme vom 13. November 2002; HR Dr. R). In den Jahren 2003/2004 wurde der gesamte Rückstand, der aus der Betriebsprüfung 1999-2001 entstanden ist, an das Finanzamt mittels Ratenzahlungen zurückbezahlt. Teilweise Arbeitsüberlastung meiner Frau A H (verantwortlich für die Abgabe der Buchhaltung) aber auch zeitweise finanzielle Engpässe waren der Grund dafür, dass es auch in späteren Zeiträumen zu zeitlichen Verzögerungen gekommen ist. Das Unternehmen ist stets bemüht die Rückstände abzubauen und in Zukunft wieder zum Fälligkeitstag die laufenden Abgaben fristgerecht zu entrichten. Zusammenfassend möchte ich nochmals festhalten, dass es nie meine Absicht war steuerliche Belange vorsätzlich zu verheimlichen und Steuern zu hinterziehen. | Wir hoffen Ihnen gedient zu haben. | | | Hochachtungsvoll {eigenhändige Unterschrift des Zweitbeschuldigten} Dr. H e.h." Im November 2006 ging dem Zweitbeschuldigten eine Ladung zur Spruchsenatsverhandlung zu, welcher eine detailreiche Stellungnahme der Amtsbeauftragten, mit welcher der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt genauestens erläutert wurde, beigeschlossen war (Finanzstrafakt Bl. 22-24, 27). Weist Dr. H die geistigen Fähigkeiten auf, welche ihm vom Berufungssenat zugesprochen werden, und liegt auch keine Beeinträchtigung seines Gedächtnisses vor, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, war er laut Aktenlage im erstinstanzlichen Verfahren genauestens über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert und entspricht auch angesichts seiner eigenen Einlassungen die in der Berufungsschrift aufgestellten Behauptung, er habe nicht gewusst, dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat über die Jahre 2000/2001 hinausgehende Unregelmäßigkeiten in den Jahren 2003 bis 2006 [gemeint offenkundig: 2002 bis 2005] sein würden, solche wären ihm nicht bekannt gewesen, nicht der Wahrheit. Die Textierung in seiner Stellungnahme "Teilweise Arbeitsüberlastung meiner Frau A H (verantwortlich für die Abgabe der Buchhaltung) aber auch zeitweise finanzielle Engpässe waren der Grund dafür, dass es auch in späteren Zeiträumen zu zeitlichen Verzögerungen gekommen ist." und "Das Unternehmen ist stets bemüht die Rückstände abzubauen und in Zukunft wieder zum Fälligkeitstag die laufenden Abgaben fristgerecht zu entrichten." bezieht sich auch nicht, wie der klarer Formulierungen fähige Dr. H in seiner Berufungsschrift glauben machen will, lediglich auf verspätete Entrichtungen, sondern im Kontext mit dem gegen ihn auch erhobenen Vorwurf, dass für bestimmte Zeiträume zu den jeweiligen Fälligkeitstagen keine Voranmeldungen abgegeben worden sind, eben auch auf die verspätete Abgabe der "Buchhaltung", welche er mit einer Arbeitsüberlastung seiner Ehegattin zu entschuldigen versucht. Dr. H argumentiert zusammengefasst zu seiner Entlastung im Ergebnis dergestalt, dass er zu den finanzstrafrelevanten Fälligkeiten (bzw. bis zum fünften Tag) in Unkenntnis über die erfolgte Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bzw. über die nicht erfolgte Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen gewesen sei, und wird dabei durch seine Ehegattin A H unterstützt, welche in der Berufungsschrift angibt, der Zweitbeschuldigte sei über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit verspätet gemeldeten bzw. gebuchten Abgaben betreffend "2003 bis 2006" nicht informiert gewesen. Dem Zweitbeschuldigten, wie ausgeführt, ein erfahrener langjähriger Unternehmer und Geschäftsmann, ein höchstqualifizierter akademischer Sachverständiger und eine mit Behördenverfahren wohl vertraute Person mit scharfem Intellekt, ist gegenüber seiner Ehegattin auch - so ebenfalls der Eindruck des Berufungssenates aus der mündlichen Verhandlung - darauf bedacht, in geschäftlichen Angelegenheiten eine Dominanz auszuüben; persönliche Kontrolle ist ihm wichtig und für ihn als Sachverständigen und Leiter einer Vorzeigeprüfstelle aus seinem Berufsleben wohl vertraut. Er bestreitet auch nicht, im Tatzeitraum über seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten, soweit deren Verletzung ihm vom Erstsenat tatsächlich vorgeworfen worden ist (nämlich zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung oder Abfuhr der Lohnabgaben und der Umsatzsteuervorauszahlungen der Jahre 2001 und 2002 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Pflicht zur Einreichung der Voranmeldungen bis zum Ablauf der Fälligkeiten zumindest in Fällen der nicht rechtzeitigen Entrichtung der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 2003 und folgende, sowie zumindest wissentlich hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 2003 und folgende), in Kenntnis gewesen zu sein. In der Berufungsverhandlung vermag Dr. H zu berichten, dass es einmal eine Zeit gegeben hat, in welcher Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit beim Finanzamt einzureichen waren, wenn die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer rechtzeitig entrichtet worden sind (siehe oben). Sein Einwand vor dem Berufungssenat, er habe gemeint, wenn ihm die Voranmeldungen nicht zur Unterfertigung vorgelegt wurden, wären Vorauszahlungen ohnehin entrichtet worden, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil schließlich er als alleiniglich Bankkontenbevollmächtigter zeitnah vor bzw. im Zeitpunkt der Fälligkeiten wahrgenommen hat, dass er keine Zahlung durchführt, und in logischer Konsequenz auch dann wissen musste, dass die Zahlungen (Überweisungen) nicht erfolgt waren. Nach Einschätzung des Berufungssenates war für Unternehmer im strafrelevanten Zeitraum das Gebot zur Einreichung von Voranmeldungen zumindest für den Fall, wenn keine zeitgerechte Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte, steuerliches Basiswissen, worüber die Abgabepflichtigen auch beispielsweise in den - von Dr. H unterfertigten - Formularen zur Umsatzsteuervoranmeldung ausdrücklich und deutlich belehrt worden sind. Umso mehr war die gebotene Vorgangsweise Basiswissen für die - siehe das Berufungsvorbringen - buchhalterisch ausgebildete Erstbeschuldigte. Die in derartigen Fällen gegebene Pflicht zur Einreichung der Voranmeldungen ist eine der Aufgaben, welche bei derartigen Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltungen gerade in Anbetracht der andernfalls möglichen Rechtsfolgen mit großer Dringlichkeit erläutert zu werden pflegen. So gesehen, sind Dr. H und A H somit auch betreffend 2001 und 2002 zu den strafrelevanten Fälligkeiten der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in einem aktuellen Wissen darüber gewesen, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Monate die Voranmeldungen sofort einzureichen gewesen sind. Dem Berufungssenat ist es aber im Hinblick auf das Verböserungsverbot verwehrt, diese Feststellung auch auf eine Verschärfung des Schuldspruches zu verwenden. Jedenfalls aber hat dieses Wissen bei den Beschuldigten, wie vom Erstsenat festgestellt, nach den Betriebsprüfungen im November 2002, bei welchen das Fehlen der Umsatzsteuervoranmeldungen kritisiert wurde, bestanden. Konkret hat dabei beispielsweise bereits am 4. November 2002 anlässlich einer im Unternehmen der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung der Betriebsprüfer in der Schlussbesprechung den Zweitbeschuldigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2001 und 2002 wiederholt Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht und Zahllasten nicht entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet worden wären. Der Zweitbeschuldigte war aufgrund dieser Mängel auch vorgewarnt, der rechtzeitigen Erstellung von Abgabenerklärungen und der termingerechten Entrichtung der Zahllasten und Bekanntgabe von Lohnabgaben ein erhöhtes Maß an Sorgfalt zukommen zu lassen. Aus der vorliegenden Aktenlage (Veranlagungsakten und Abfrage der Abgabenkonten der H GmbH und des Einzelunternehmers Dr. H) in Verbindung mit der Verantwortung beider Beschuldigter erschließt sich übereinstimmend mit der Einschätzung der Persönlichkeit des Dr. H (siehe oben) für den Berufungssenat, dass der Zweitbeschuldigte als Geschäftsführer der H GmbH, wenngleich in Absprache mit seiner Ehegattin, deren hauptverantwortlicher Entscheidungsträger gewesen ist und in gleicher Weise auch die Belange seines eigenen Unternehmens hauptverantwortlich wahrgenommen hat: Laut seinen Angaben hat er die kaufmännischen Angelegenheiten seiner Unternehmen, also auch der finanzielle Status, wöchentlich u.a. mit seiner Ehegattin besprochen. Er entschied hauptverantwortlich, welche Beträge und Zahlungen überwiesen werden. Er war auch derjenige, welcher die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben vorgenommen hat. Die Bekanntgaben von Lohnabgaben und Umsatzsteuervoranmeldungen wurden von seiner Ehegattin erstellt, indem von ihr händisch die dafür vorgesehenen Formulare ausgefüllt wurden. In der Folge legte A H ihrem Ehemann die Formulare zur Unterfertigung in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der H GmbH bzw. als Unternehmer vor, welche von ihm dann auch tatsächlich unterschrieben wurden. So findet sich auch auf allen Erklärungen, einschließlich jeweils auch auf den Voranmeldungen, soweit diese dem Finanzamt übermittelt worden sind, die Unterschrift des Zweitbeschuldigten. Dieser wusste daher über den Zeitpunkt der Erstellung dieser Erklärungen genauestens Bescheid. Hat seine Ehegattin die Umsatzsteuervoranmeldungen vor den jeweiligen Fälligkeiten ihm nicht vorgelegt, ist ihm dies daher auch aus diesem Grunde keineswegs verborgen geblieben. Dem wiederholten Vorbringen des Zweitbeschuldigten, er sei über das kaufmännische und abgabenrechtliche Geschehen von seiner Ehefrau nicht entsprechend informiert gewesen, ist daher zu entgegnen, dass sich aus der Aktenlage denklogisch schlüssig ableiten lässt, dass er in Wirklichkeit über das gesamte Geschehen unverzüglich und unmittelbar informiert gewesen ist, zumal weil er als allein über die Bankkonten Verfügungsberechtigter dieses Geschehen gestaltet und den Überblick darüber gehabt hat. In der Gesamtschau hat der Zweitbeschuldigte vor dem Berufungssenat den Eindruck einer Persönlichkeit erweckt, welche in den mit seiner Ehegattin abgesprochenen geschäftlichen Angelegenheiten dominiert hat und in ihren Unternehmen ihre Mitsprache bis ins letzte Detail ausgeübt hat. Dazu war es für Dr. H zumal in Phasen eines finanziellen Engpasses notgedrungen erforderlich, sich einen Überblick über die betrieblichen Geldflüsse zu verschaffen und mitauszuwählen, welche fälligen Verbindlichkeiten vordringlich zu bedienen gewesen sind und bei welchen die nach seiner Einschätzung weniger wichtigen Gläubiger (beispielsweise offensichtlich das Finanzamt) noch warten mussten. Gerade in Zeiten finanzieller Engpässe werden sich diese Aspekte bei der Unternehmensführung für deren wirtschaftliches Überleben beständig präsent halten. Die Informationen über die finanzielle Lage der Unternehmen wiederum hat ihm seine Ehegattin u.a. bei den beständigen Besprechungen verschafft, wobei die Erstbeschuldigte wiederum sich nach seiner Meinung gerichtet hat. Für den Berufungssenat ist es solcherart schlicht nicht vorstellbar, dass Dr. H die Tatsache verborgen geblieben ist, wonach beispielsweise für die Monate Mai bis August und November 2001 bei der H GmbH Umsatzsteuerforderungen des Fiskus von immerhin über einer halben Million ATS fällig geworden sind, aber über einen Zeitraum von zehn bis sechzehn Monate lang nicht beglichen wurden, weil das bei ihm irgendwie der Vergessenheit anheim gefallen wäre, andererseits aber unerfindlicherweise die wesentlich niedrigen übrigen Zahllasten der restlichen Monate rechtzeitig entrichtet worden wären. Die Gesamtsumme der in den Jahren 2001 und 2002 für die H GmbH auf diese Weise nicht termingerecht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen hat insgesamt immerhin (teilweise umgerechnet) € 56.604,57 betragen. Dr. H und A H haben für die Jahre 2001 und 2002 vielmehr mit dem gemeinsamen Tatplan gehandelt, für das Einzelunternehmen und die H GmbH rechtswidrige Abgabenkredite zu erzwingen, was ihnen auch gelungen ist. Folgte man den Ausführungen des Zweitbeschuldigten insoweit, als die H GmbH trotz enormer Verluste es gar nicht nötig gehabt hätte, dem Fiskus Umsatzsteuern vorzuenthalten, weil man statt dessen einfach aus bestimmten Projekten Gelder hätte abrufen können, hätten die Beschuldigten nicht in einer finanziellen Zwangslage mit dem Ziel des wirtschaftlichen Überlebens, sondern einfach aus Habgier gehandelt, was aber der Berufungssenat in Anbetracht der Aktenlage zu Gunsten der Beschuldigten verneint. So hat Dr. H laut den Angaben seiner Ehefrau in der Berufungsschrift sich wiederholt dahingehend geäußert, die H GmbH für den Fall aufzulösen, dass sich deren wirtschaftliche Lage nicht bessern würde. Sein Vorbringen, man habe wirtschaftlich alles im Griff gehabt, finanzielle Probleme hätten gar nicht bestanden, ist auch durch die Einlassungen der Erstbeschuldigten anlässlich ihrer Vernehmung als Verdächtige am 13. November 2002 und vor dem Erstsenat am 31. März 2006 (Finanzstrafakt betreffend A H, Bl. 2, 75) und des Zweitbeschuldigten selbst anlässlich seiner Einvernahme vor dem Erstsenat (Finanzstrafakt betreffend Dr. H, Bl. 38), durch den Schuldenstand beider Beschuldigten und der GmbH widerlegt. Schließlich musste das Finanzamt aufgrund der andauernden schwierigen liquiden Verhältnisse in den Jahren 2003 bis 2005 im Exekutionswege mittels wiederholter Zwangsmaßnahmen hohe Geldbeträge (bis zu € 7.000,00) einbringlich machen (Kontoabfrage). Die Behauptung, man habe jederzeit über die notwendigen Mittel verfügt, steht daher im Widerspruch zur Aktenlage und erweist sich als bloße Schutzbehauptung. Offenkundig war nun das Einschreiten der Behörden Ende 2002 insoweit wirksam gewesen, als ein derartiger weitläufiger Tatplan auf Erzwingung eines Abgabenkredites hinsichtlich der Umsatzsteuern in den Folgejahren nicht mehr ersichtlich ist. Die Abfrage der Steuerkonten für die Jahre 2003 bis 2005 ergibt, dass die Bekanntgabe der Voranmeldungen gleichförmig um einige wenige Tage bis einige Wochen verspätet erfolgte. Offenbar wurden beständig Monat für Monat die Selbstbemessungsabgaben verspätet berechnet, die Voranmeldung verspätet erstellt und ans Finanzamt übermittelt und die Selbstbemessungsabgaben noch später nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt. Dabei hat der Erstsenat hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen nur einige wenige Vorgänge aufgegriffen - in der Regel solche, bei welchen die Entrichtung weit verspätet gewesen ist (siehe die eingangs gegebene Faktenzusammenstellung). Hier fehlt nach Ansicht des Berufungssenates ein Tatplan auf Erzwingung rechtswidriger Abgabenkredite, vielmehr resultiert das Fehlverhalten lediglich aus einer beständigen Säumigkeit bei der Erstellung der Selbstbemessungsabgaben, welche jedoch auch dem Zweitbeschuldigten, der ja die Verspätungen Monat für Monat beobachten musste, nicht entgangen ist. Wäre die Ursache der Säumigkeiten alleine bei der Erstbeschuldigten gelegen, hätte aber Dr. H nichts gehindert, nach Vorliegen der Berechnungen unverzüglich die erforderlichen Entrichtungen vorzunehmen, was aber - siehe die eingangs getroffenen Feststellungen - nicht erfolgt ist. Soweit die Erstbeschuldigte hinsichtlich der in den Jahren 2001 und 2002 unterlassenen bzw. im Übrigen verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen und unterlassenen bzw. verspäteten Bekanntgabe der Lohnabgaben ihre außergewöhnliche familiären Belastung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sie eben dazu verhalten gewesen wäre, die Säumigkeiten entweder abzustellen bzw. im Falle ihrer permanenten Überlastung diese Aufgaben jemanden anderen zu übertragen. Schließlich wurden beide Unternehmen steuerlich beraten. Auch ist zu bedenken, dass in dem Fall, dass langfristig beständig gleichförmig eine Aufgabe weit verspätet erledigt wird, eine Arbeitsüberlastung insoweit nicht ausschlaggebend sein kann, als ja sämtliche Arbeiten wenngleich zeitlich verschoben erledigt werden und eine Entlastung durch Nichterledigung so gesehen nur einmal, nämlich am Beginn der Säumigkeiten, stattgefunden hätte. Vermag also eine Arbeitsüberlastung die Erstbeschuldigte nicht zu exkulpieren, ist der Sachverhalt aber ohne Zweifel ein in der Folge zu beachtender mildernder Umstand. Der Berufungssenat hat daher in Abwägung dieser Argumente die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen, wobei er jedoch, anders als der Erstsenat, in Bezug auf das Zusammenwirken zwischen den Beschuldigten bei Tatbegehung dem Verhalten des zweitbeschuldigten Dr. H eine weitaus überwiegende Bedeutung beimisst. Diese unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der beiden Beschuldigten sind auch bei der Strafhöhe entsprechend zu gewichten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG hingegen mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten Selbstbemessungsabgaben geahndet. Hat jemand - wie im gegenständlichen Fall die Beschuldigten - durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und verschiedener Art begangen, was mit von strafbestimmenden Wertbeträgen abhängigen Geldstrafen bedroht wird, ist gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG jeweils auf eine einzige (einheitliche) Geldstrafe zu erkennen, wobei hinsichtlich des Strafrahmens die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich ist. Der Strafrahmen errechnet sich daher jeweils für beide Beschuldigte wie folgt: In den Jahren 2001 und 2002 wurden Umsatzsteuerzahllasten für die H GmbH in Höhe von nunmehr € 56.604,90 und für das Einzelunternehmen Dr. H im Jahre 2002 in Höhe von € 15.216,10 vorsätzlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichtet. Ebenso wurden Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 1.738,80 vorsätzlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht entrichtet bzw. abgeführt. Diese vom Erstsenat als Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG qualifizierten Verkürzungen belaufen sich auf insgesamt € 73.557,50. In den Jahren 2003 bis 2005 wurden bei der H GmbH Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe € 49.080,71 und im Einzelunternehmen in Höhe von € 16.094,89 begangen. Der Verkürzungsbetrag der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beläuft sich daher auf € 65.135,90. Überdies wurden in den Jahren 2002 bis 2005 Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von € 8.970,29 begangen. Die Summe der Verkürzungsbeträge bei den Finanzordnungswidrigkeiten in Höhe von € 73.557,50 und € 8.970,29 sind zu halbieren und bei der Strafbemessung mit einem Betrag von € 41.264,90 zu berücksichtigen; die Summe der Abgabenhinterziehungen sind mit einem doppelten Betrag in Höhe von € 130.271,20 zu berücksichtigen. Der sich solcherart ergebende Strafrahmen, innerhalb dessen nunmehr die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt bei beiden Beschuldigten bis zu € 171.526,05. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Ginge man bei den Beschuldigten von durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus und hielten sich die erschwerenden und mildernden Umstände die Waage, berücksichtigt man überdies den Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG tatbildimmanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung (1/3 von € 130.271,80), ergäbe sich daher jeweils ein Ausgangswert von € 64.000,00. Dieser Wert entspricht der Hälfte des verbleibenden strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von gerundet € 128.000,00 nach Abzug des Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung für die begangene Abgabenhinterziehungen. Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über fünf Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber bei beiden Beschuldigten die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die finanzielle Zwangslage, welche sie in den Jahren 2001 und 2002 zu ihren Fehlverhalten verleitet hat, die erfolgte Schadensgutmachung, das weitgehende Zurücktreten der gebotenen Spezialprävention, sowie der Umstand, dass für die Jahre 2003 bis 2005 lediglich - wie oben ausgeführt - ein Inkaufnehmen der Säumigkeiten ohne konkreten wirtschaftlichen Vorteil gegeben ist. Zusätzlich liegt bei der Erstbeschuldigten ein vollinhaltliches reumütiges Geständnis, sowie beim Zweitbeschuldigten eine geständige Verantwortung in einem wesentlichen Punkt, nämlich zur Frage, wer für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben verantwortlich war, vor. Bei der Erstbeschuldigten A H ist überdies ihre im Ergebnis untergeordnete Rolle bei den Verfehlungen zu berücksichtigen: Nicht sie, sondern ihr Ehegatte hätte die zeitgerechten Entrichtungen vorzunehmen gehabt. Überdies ist als mildernd auch ihre durch die Betreuung der Kinder, von welchen das ältere körperbehindert ist, ausgelöste Arbeitsüberlastung zu bedenken. In Abwägung dieser Argumente war der Ausgangswert beim Zweitbeschuldigten Dr. H daher auf € 30.000,00 abzumildern, wovon die von ihm geschilderte derzeitige Einkommenslage und die gegebenen Sorgepflichten mit einem Abschlag um ein Viertel zu berücksichtigen waren. Solcherart ergäbe sich eine Geldstrafe betreffend Dr. H von € 22.500,00. Tatsächlich hat der Erstsenat lediglich eine Geldstrafe von € 17.500,00 bemessen. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten war diese unverändert beizubehalten. Diese € 17.500,00 sind jedoch lediglich 10,21 % der Strafdrohung, eine milde Bestrafung, mit welcher offensichtlich den besonderen Umständen des gegenständlichen Falles entsprochen wird. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls unverändert mit drei Wochen zu belassen war; nach der üblichen Spruchpraxis von etwa einem Monat im Verhältnis zu einer Geldstrafe von € 8.000,00 wäre sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten denkbar gewesen. Im Gegensatz dazu liegen bei der Erstbeschuldigten - wie dargestellt - gewichtige Gründe vor, sogar von einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs.4 FinStrG Gebrauch zu machen. Bei der Erstbeschuldigten verringert sich solcherart der Ausgangswert auf lediglich € 12.000,00, wobei ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sorgepflichten noch mit einem Abschlag um die Hälfte zu bedenken sind. In Beachtung des Verböserungsverbotes war die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe anteilig zu verringern. Hinsichtlich der Haftungen der Nebenbeteiligten ist anzumerken: Der Erstsenat hat Dr. H für die Hälfte der über seine Ehegattin verhängten Geldstrafe nach § 28 Abs.3 FinStrG haften lassen, wobei die bestraften Verfehlungen sowohl dem Bereich des Einzelunternehmens als dem der H GmbH zuzurechnen sind. Der Erstsenat hat mangels weiterer Anhaltspunkte diese Haftung im Verhältnis der strafbestimmenden Wertbeträge der Verfehlungen bei der GmbH und beim Einzelunternehmen berechnet. Da dieses Verhältnis 3 zu 1 beträgt, war auch das Ausmaß der Haftung des Dr. H für die über seine Ehegattin verhängte Geldstrafe entsprechend zu verringern. Soweit Dr. H in der Berufung als Nebenbeteiligter eingewendet hat, ihn treffe als Arbeitgeber seiner Ehegattin kein Verschulden im Sinne des § 28 Abs.4 FinStrG, weil er sich keiner auffallenden Sorglosigkeit bei der Überwachung der Dienstnehmerin schuldig gemacht habe (lit.a), ist auf lit.b der Bestimmung zu verweisen, wonach ein Verschulden im Sinne des § 28 Abs.3 FinStrG auch besteht, wenn der Arbeitgeber von den Finanzvergehen seines Dienstnehmers wusste und diese nicht verhinderte, obwohl ihm die Verhinderung zuzumuten war. Folgt man den obigen Ausführungen, hat sich Dr. H selbstverständlich in Kenntnis der abgabenrechtlichen Verfehlungen seiner Gattin befunden. Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Verhinderung liegen auf Basis der getroffenen Feststellungen wohl nicht vor. Die Haftung der H GmbH für die über Dr. H verhängte Geldstrafe ist nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach hinsichtlich beider Beschuldigten pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafen, maximal jedoch jeweils ein Betrag von € 363,00 festzusetzen ist. Sie waren daher unverändert zu belassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Linz, 7. Mai 2009  

Normen und Schlagworte

ZiviltechnikerWahrnehmenderUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitVerböserungsverbotBefangenheitBelehrungspflichtManuduktionspflichtAblehnungZuständigkeitSenatszusammensetzungStrafbemessungHaftungNebenbeteiligter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0080-L/07
Stammnummer
44580
Gültig
07.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF