…a FinStrG bewirkt wurden, da der Beschuldigte schon aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung in Kenntnis der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gewesen ist und dieser Verpflichtung wissentlich nicht nachgekommen ist. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG und der Teilrechtskraft…
…Abs. 2 VStG darf jedoch in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses „keine höhere Strafe“ verhängt werden als in der Strafverfügung (= Verböserungsverbot). Es wird daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt. Verfahrenskosten: Da im gegenständlichen Fall die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde…
…09/2005 mit € 3.718,57 angegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Saldierung von Umsatzsteuerzahllasten mit der in einem anderen Zeitraum entstandenen Umsatzsteuergutschrift nicht zulässig ist. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG kann die Berufungsbehörde den dem Berufungswerber…
…Ra 2024/02/0152; BFG 7.10.2025, RV/7300001/202585). Auch das Verböserungsverbot steht einer eigenständigen Strafbemessung grundsätzlich nicht entgegen, sofern durch das Rechtsmittelgericht keine insgesamt schwerere Strafe verhängt wird (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144). Mit Erkenntnis vom 10.5…
…für die Monate 3-11/2009 ein tatsächlicher Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 19.370,76 ergibt, welcher aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs 3 FinStrG bei ausschließlich zu Gunsten der Berufungswerber eingebrachter Berufung der Neubeurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht zum Nachteil…
…4 FinStrG der Betrag 3.213,50 €. Da der Spruchsenat aber nur den niedrigeren Betrag 2.486,50 € als anteiligen Wertersatz auferlegt hat und es dem Berufungssenat bei Berufung nur durch den Beschuldigten gemäß dem Verböserungsverbot in § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt ist…
…2011, Seite 64 des Strafaktes) widerrufen. Der Wegfall der Milderungsgründe der Unbescholtenheit und geständigen Verantwortung kann jedoch im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) nicht zum Nachteil des Bw. in die Strafbemessung einfließen, da es in einem Einzelbeamtenverfahren einem Amtsbeauftragten naturgemäß nicht möglich ist…
… 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung zu seinem Nachteil unzulässig. Das Rechtsmittelgericht darf aber wegen des Verböserungsverbotes die Strafe nicht erhöhen und die Straftat nicht strenger qualifizieren als die Finanzstrafbehörde (VwGH 23.02.1967, 269/66 [R 161(3)/11]). Da dem angefochtenen Erkenntnis eine…
…Erkenntnisses genug Zeit gehabt hätten mögliche Mittel anzusparen. Auch sei in der Verhandlung auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Das von den Beschuldigten ins Treffen geführte Prinzip des Verbotes der "reformatio in peius" (das Verböserungsverbot) komme diesfalls nicht zum Tragen, wenn – wie hier – zunächst…
…Erkenntnisses genug Zeit gehabt hätten mögliche Mittel anzusparen. Auch sei in der Verhandlung auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Das von den Beschuldigten ins Treffen geführte Prinzip des Verbotes der "reformatio in peius" (das Verböserungsverbot) komme diesfalls nicht zum Tragen, wenn – wie hier – zunächst…
…auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen kann. Es besteht demgemäß kein Verböserungsverbot (vgl. zB VwGH 29.9.2004…
…als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG grundsätzlich denkbar. Eine derartige Höherqualifizierung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist jedoch im Beschwerdeverfahren nach Ergehen eines Straferkenntnisses des Einzelbeamten schon infolge des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ausgeschlossen. 12. Gemäß § 49 Abs…
…habe und er sich in seiner Begründung im Hinblick auf die subjektive Tatseite im Wesentlichen auf das Vorbringen betreffend den Irrtum über die Verfassungswidrigkeit der Abgabe beschränke. Überdies liege hinsichtlich des Schuldspruches [hinsichtlich des Ausspruches über die Strafhöhe] wegen des Verstoßes gegen das Verböserungsverbot nach …
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und KR Ing. Günther Pitsch in der Finanzstrafsache gegen Besch., geb. 19XX, whft. L, wegen Abgabenhinterziehungen…
…eine Verwarnung erteilt. Auf Grund des Umstandes, dass es sich hiebei um eine monokratische Entscheidung der Erstbehörde handelt und demzufolge von vornherein lediglich der Beschuldigte beschwerdeberechtigt ist, unterliegt diese Entscheidung dem "Verböserungsverbot" (Verbot der reformatio in peius; § 161 Abs.3 Satz 1 FinStrG). Nach dieser…
…Betreffend April und Mai 2000 hat die Erstbehörde nur einen Betrag von insgesamt von S 971.544,-- vorgeworfen, welcher durch den Berufungssenat unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot des § 161 Abs.3 FinStrG nicht erhöht werden darf. Die am 13.10.2000 eingereichte Voranmeldung für Juli…
… 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Da somit die Abänderungsmöglichkeit der Rechtsmittelbehörde durch das Verböserungsverbot zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers eingeschränkt ist, erübrigen sich Überlegungen im Hinblick auf eine allfällige…
…ergebenden Werten auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0171 - ÖStZB 1999, 710 - UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03). Im Übrigen stünde ein Ansatz der tatsächlichen strafbestimmenden Wertbeträge auch das zu beachtende Verböserungsverbot gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG entgegen. Ein Anlass für…
…Erstsenat jedoch SCH betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 1997 lediglich eine Verkürzung von insgesamt S 225.000,-- vorgeworfen. Aufgrund des gegebenen Verböserungsverbotes im Sinnes des § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat mangels eines Rechtsmittels auch des Amtsbeauftragten eine Richtigstellung des Verkürzungsbetrages verwehrt. Eine…
…Für den Monat September, bei welchem zusätzlich fälschlicherweise der größte Teil der für November 2011 nachgewiesenen Vorsteuer abgezogen wurden, verbleiben somit als strafrelevanter Betrag lediglich € 10.841,86 - in Anbetracht des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist dem Berufungssenat ein Ansatz der höheren…