Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0098-I/02
Strafausmessung bei umfangreichen mehrjährigen UVZ-Verkürzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0098-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das bei fehlender Berufung des Amtsbeauftragten zu beachtende Verböserungsverbot nach § 161 Abs.3 FinStrG hindert eine Umqualifizierung angeblicher Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zur Insolvenzabwehr mittels - durch planmäßige Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen - erzwungener umfangreicher Abgabenkredite in gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.2 lit.a iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu Lasten einer Beschuldigten und damit auch eine ersatzlose Aufhebung des Spruchsenatserkenntnisses infolge ansich nach § 53 Abs.1 lit.b FinStrG gegebener Gerichtszuständigkeit.
Bei nicht rechtzeitig entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben in Höhe von rund S 3,8 Mio. kann von unbedeutenden Folgen einer Tat keine Rede sein, weshalb auch nicht von einer Strafe abgesehen werden kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E, vertreten durch
Mag. Josef Sporer, Wirtschaftstreuhänder in 6010 Innsbruck,
Anichstraße 4, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
07. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck vom 03. Juli 2002,
StrNr. 2001/00156-001, nach der am 19. August 2003 in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers, dieser auch als Vertreter der
nebenbeteiligten Fa. M KG, des Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus sowie der
Schriftführerin FOI Irmgard Hochrainer durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
der Beschuldigten wird teilweise Folge
gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und in der Sache selbst wie
folgt entschieden:
I.1.a.
E ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als
Gesellschafterin und verantwortliche Prokuristin der Firma M KG, sohin als
Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer betreffend die Monate März, April, Juni, Juli, August 1999,
April, Mai, Juli, Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001 in
Höhe von insgesamt S 3,284.027,--, Lohnsteuern für November, Dezember
2000, Jänner, März und April 2001 in Höhe von insgesamt S
408.212,--, sowie Dienstgeberbeiträge für November, Dezember 2000,
Jänner, März und April 2001 in Höhe von insgesamt S 143.208,--
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG wird aus diesem Grunde über E eine
Geldstrafe in Höhe von
€
6.000,--
(in
Worten: Euro sechstausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
acht
Tagen
verhängt.
Die von der Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten werden pauschal
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG mit
€
363,--
(in Worten: Euro
dreihundertsechzigunddrei)
festgesetzt.
I.1.b.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG haftet die nebenbeteiligte Firma
M KG für die über E verhängte Geldstrafe zu ungeteilter
Hand.
I.2.
Das gegen E mit Verfügung vom 04.04.2002 des Finanzamtes Innsbruck
überdies wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend die Monate Juni
1997 bis Mai 1998 und August 2000 vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und
hiedurch weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a. FinStrG
begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird gemäß
§ 136 iVm
§ 157 FinStrG bzw. §§ 82 Abs.3 lit.c FinStrG erste Alternative,
136, 157 FinStrG, eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck
als Organ desselben als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 03.07.2002 ist E
nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen worden,
sie habe im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als verantwortliche
Prokuristin der Firma M KG fortgesetzt vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1998 [wie aus der Entscheidungsbegründung erkennbar,
wohl: betreffend die Monate Juni 1997 bis Mai 1998], weiters betreffend die
Monate März, April, Juni, Juli, August 1999, April, Mai, Juli, August,
Dezember 2000, Jänner, Februar und März 2001 in Höhe von
insgesamt S 4,097.004,--, Lohnsteuern betreffend die Monate November, Dezember
2000, Jänner, März, April 2001 in Höhe von insgesamt S 408.212,--
sowie Dienstgeberbeiträge betreffend die Monate November, Dezember 2000,
Jänner, März, April 2001 in Höhe von insgesamt S 143.208,-- nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt]
und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen.
Der Erstsenat hat aus diesem Grunde nach § 49 Abs.2
FinStrG über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von €
6.500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von neun Tagen verhängt.
Die von E zu tragenden Verfahrenskosten wurden
gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit € 363,--
bestimmt.
Überdies wurde gemäß
§ 28 FinStrG die
Haftung der nebenbeteiligten Firma M KG für die verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung hat die
Beschuldigte innerhalb offener Frist berufen, wobei im Wesentlichen vorgebracht
wird, sie habe niemals die Absicht gehabt, eine Abgabenverkürzung zu
bewirken und wäre in Unkenntnis darüber gewesen, dass verspätete
Zahlungen bzw. nichtabgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen ein
Finanzstrafverfahren nach sich ziehen würden. Sie habe über die
Fälligkeiten der Abgaben Bescheid gewusst. Als sie im Jahr 1997 neben
Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung auch die steuerlichen Angelegenheiten des
Unternehmens zusätzlich übernommen habe, wäre ihr bei der
Einschulung gesagt worden, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung nur bei einem
Guthaben abzugeben sei. Da bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche
Abgabenverbindlichkeiten immer pünktlich bezahlt worden wären, sei
diesbezüglich in der Vergangenheit nie ein Problem aufgetreten. Es werde
daher der Antrag gestellt, dass Finanzstrafverfahren einzustellen.
Für den Fall eines Schuldspruches habe der
Berufungssenat als mildernde Umstände zu bedenken, dass die
Abgabenverbindlichkeiten der Firma M KG vollständig bezahlt worden
wären. E habe nämlich ihre einzige private Liegenschaft im maximalen
Ausmaß an die Bank verpfändet, um mittels eines Kredites die
fälligen Betriebsverbindlichkeiten zu bezahlen, wozu auf Grund ihrer
beschränkten Haftung als Kommanditistin nicht verpflichtet gewesen
wäre. Sie habe nicht beabsichtigt, sich durch ihr allenfalls
strafrelevantes Verhalten persönlich zu bereichern. Eine allfällige
Geldstrafe könne sie nur aus ihrer monatlichen Pension ratenweise abzahlen.
Es werde überdies beantragt, auch für den Fall eines Schuldspruches
von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Aus den dem
Finanzstrafsenat zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere aus dem
Veranlagungsakt betreffend die Firma M KG, StNr. X, sowie den vorgenommenen
Kontoabfragen ergibt sich folgender strafrelevanter Sachverhalt:
E war und ist Kommanditistin bei der Firma M KG in I, an
welcher sie im strafrelevanten Zeitraum mit 21,75% beteiligt gewesen ist. Sie
hat die Prokura und führte bis 1997 die Debitoren- und
Kreditorenbuchhaltung, seit 1997 ist sie auch für die Bearbeitung der
steuerlichen Angelegenheiten und die Lohnverrechung zuständig.
Die Firma M KG, welche sich seit 1971 mit der Erzeugung und
dem Großhandlung von S-Artikeln beschäftigt, geriet im Laufe der
90iger Jahre in finanzielle Schieflage. So ist den eingesehenen Unterlagen bei
einer Umsatzentwicklung für 06/94 bis 05/95 von S 45,747.353,--, für
06/95 bis 05/96 von S 48,579.123,--, für 06/96 bis 05/97 von S
53,758.953,--, für 06/97 bis 05/98 von S 56,320.850,--, für 06/98 bis
05/99 von S 39,068.338,-- und für 06/99 bis 05/00 von S 48,074.370,-- eine
Erfolgsentwicklung wie folgt zu entnehmen:
1994/1995 Verlust S 3,378.585,--, 1995/1996 Verlust S
731.566,--, 1996/1997 Gewinn S 965.829,--, 1997/1998 Gewinn S 366.434,--, aber
1998/1999 Verlust S 3,368.533,-- (!) sowie 1999/2000 Verlust S
54.774,--.
Blieb das Unternehmen bis einschließlich 1997
hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben unauffällig, ergab die am
31.3.2000 eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung betreffend die Monate
Juni 1997 bis Mai 1998 eine Restschuld von S 230.415,--, welche nicht
entsprechend den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) rechtzeitig
entrichtet worden ist.
Die am 17.05.1999 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für März 1999 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde bis zum
Fälligkeitstag keine entsprechende Voranmeldung eingereicht, weshalb am
17.08.1999 der Vorauszahlungsbetrag im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit S 200.000,-- festgesetzt worden ist. Dieser Betrag wurde am
10.09.1999 beglichen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für April 1999 wurde
ebenfalls bis zum Fälligkeitstag, dem 15.06.1999, nicht entrichtet, ebenso
wurde bis zu diesem Tage keine Voranmeldung eingereicht, weshalb wiederum am
17.08.1999 eine Festsetzung im Schätzungswege gemäß
§ 184
BAO mit S 200.000,-- erfolgte. Der Betrag wurde ebenfalls am 10.09.1999
entrichtet.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für die Monate
Juni 1998 bis Mai 1999 wurde am 17.04.2000 eingereicht und ergab eine Restschuld
von S 81.773,--. Da hinsichtlich der restlichen Voranmeldungszeiträume
betreffend dieses abweichende Wirtschaftsjahr korrekte Entrichtungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen stattgefunden hatten, erschließt sich daher
eine strafrelevante tatsächliche Zahllast für die Monate März und
April 1999 in Höhe von S 481.773,--.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1999 wäre
am 15.08.1999 fällig gewesen, doch erfolgte bis zu diesem Tage weder eine
Entrichtung noch die Einreichung der diesbezüglichen Umsatzvoranmeldung,
weshalb am 22.03.2000 der Vorauszahlungsbetrag gemäß
§ 184 BAO
mit S 200.000,-- geschätzt worden ist. Erst im Rechtsmittelwege wurde die
diesbezügliche Voranmeldung am 17.04.2000 eingereicht, in welcher eine
Zahllast von S 315.073,-- ausgewiesen war. Der sich sohin ergebende Mehrbetrag
von S 115.073,-- wurde innerhalb offener Nachfrist bis zum 26.07.2000
entrichtet.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juli 1999
wäre am 15.09.1999 fällig gewesen, doch erfolgte bis zum Zeitpunkt
weder eine Entrichtung noch die Einreichung der diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung. Wiederum erfolgte im Abgabenverfahren am 22.03.2000
eine Schätzung in Höhe von S 200.000,--; wiederum wurde die
Voranmeldung erst im Rechtsmittelwege am 17.04.2000 eingereicht, in welcher eine
Zahllast von S 250.020,-- ausgewiesen war. Der Mehrbetrag in Höhe von S
50.020,-- wurde innerhalb offener Nachfrist bis zum 26.07.2000
entrichtet.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend August 1999
wäre 15.10.1999 fällig gewesen, doch erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt
weder eine Entrichtung noch die Einreichung der diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung. Wiederum erfolgte im Schätzungswege am 22.03.2000
die Festsetzung im Ausmaß von S 200.000,--, wiederum wurde im
Rechtsmittelwege am 17.04.2000 die Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine
Zahllast von S 342.113,-- ausgewiesen war. Der Mehrbetrag von S 142.113,-- wurde
innerhalb offener Nachfrist bis zum 26.07.2000 entrichtet.
Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September 1999
bis März 2000 erfolgte eine rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen
der Umsatzsteuer bzw. ergab sich ein Umsatzsteuerguthaben (Februar 2000),
welches mittels Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht wurde; ebenso wurden
betreffend die Monate November und Dezember 1999 berichtigte Voranmeldungen mit
reduzierter Zahllast bei der Abgabenbehörde eingereicht.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend April 2000
wäre am 15.06.2000 fällig gewesen, doch erfolgte bis zu diesem Tage
weder eine Entrichtung noch die Einreichung einer diesbezüglichen
Voranmeldung, weshalb am 08.08.2000 im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO die Zahllast mit S 450.000,-- festgesetzt worden ist. Laut
Betriebsprüfung hat die Zahllast tatsächlich nur S 318.487,--
betragen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Mai 2000 wäre
am 15.07.2000 fällig gewesen, doch erfolgte bis zu diesem Tage weder eine
Entrichtung noch die Einreichung der diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung. Wiederum wurde daher gemäß
§ 184 BAO
die Zahllast am 08.08.2000 mit S 450.000,-- festgesetzt; die tatsächliche
Zahllast hat laut Betriebsprüfung S 670.550,-- betragen. Dieser Mehrbetrag
wurde innerhalb offener Nachfrist bis zum 08.01.2001 nicht entrichtet.
Durch den Erstsenat wurden an Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend April und Mai 2000 lediglich S 971.554,--
vorgeworfen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juni 2000 wurde
rechtzeitig entrichtet.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juli 2000
wäre am 15.09.2000 fällig gewesen; bis zu diesem Tage hätte
entweder die Entrichtung oder die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung
erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Voranmeldung erst eingereicht
am 13.10.2000; in dieser war eine Zahllast von S 309.553,-- ausgewiesen, welche
nicht im Sinne der Bestimmungen der BAO rechtzeitig entrichtet worden
ist.
Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend August 2000 ist am
15.10.2000 fällig gewesen, bereits am 13.10.2000 wurde die
diesbezügliche Voranmeldung eingereicht.
Betreffend September 2000 wurde rechtzeitig eine
Voranmeldung eingereicht.
Betreffend Oktober und November 2000 wurden die Zahllasten
rechtzeitig entrichtet.
Betreffend Dezember 2000, Jänner, Februar und
März 2001 wären die Umsatzsteuervorauszahlungen am 15.02.2001,
15.03.2001, 15.04.2001 bzw. 15.05.2001 fällig gewesen, doch erfolgte bis zu
diesen Zeitpunkten weder eine Entrichtung noch die Einreichung der
diesbezüglichen Voranmeldung, weshalb die in der Folge im Rahmen einer
Prüfungsmaßnahme bekannt gewordenen Zahllasten in Höhe von S
210.990,--, S 278.922,--, S 121.446,-- und S 309.839,-- am 07.06.2001
festgesetzt worden sind.
Hinsichtlich der Entrichtung der
Lohnabgaben blieb die Firma M KG bis November 2000 unauffällig.
Beginnend ab dem Lohnzahlungszeitraum November 2000
unterblieb jedoch plötzlich die Abfuhr der Lohnsteuern bzw. die Entrichtung
der Dienstgeberbeiträge, weshalb am 01.03.2001 bzw. 03.05.2001 betreffend
die Monate November 2000 bis Jänner 2001 eine Festsetzung im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO erfolgte.
Die Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge betreffend die
Monate November, Dezember 2000, Jänner, März und April 2001 wären
am 15.12.2000, 15.01.2001, 15.02.2001, 17.04.2001 und 15.05.2001 fällig
gewesen, jedoch erfolgte - wie ausgeführt - weder eine
Entrichtung bzw. Abfuhr noch die Bekanntgabe der geschuldeten
Abgabenbeträge. Diese wurden erst am 15.06.2001 nachgemeldet (siehe
Buchungsabfrage von 25.01.2002, Finanzstrafakt, Bl. 9).
Demnach betragen die
nichtabgeführten Lohnsteuern S 65.148,-- (11/00), S 94.636,-- (12/00), S
30.193,-- (01/01), S 98.525,-- (03/01), S 84.683,-- (04/01), die
nichtentrichteten Dienstgeberbeiträge S 31.732,-- (11/00), S 28.344,--
(12/00), S 11.549,-- (01/01), S 27.369,-- (03/01), sowie S 30.214,-- (04/01).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a. FinStrG macht der
sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG 1972 bzw. 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss hält. Dabei tritt eine derartige
Abgabenverkürzung gemäß Abs.3 lit.b leg.cit. dann ein, wenn
derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise (ergänze zum
Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet oder abgeführt worden
sind.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach dieser
Gesetzesstelle besteht daher aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest
wissentlichen Nichtentrichtung der Zahllasten bis zu den
Fälligkeitszeitpunkten sowie der zumindest bedingt vorsätzlichen
Nichteinreichung entsprechender Voranmeldungen ebenfalls bis zu diesen
Fälligkeitszeitpunkten.
Lässt sich das Tatelement der wissentlichen
Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitszeitpunkt gemeinsam mit dem Tatelement
der bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung nicht mit der
für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen, verbleibt jedoch
die Beweisbarkeit einer zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung
der Selbstbemessungsabgaben bis zum Fälligkeitszeitpunkt (allenfalls bis
zum fünften Tag nach diesem Fälligkeitszeitpunkten), ist das
Fehlverhalten lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG zu qualifizieren.
Gleiches hat zu gelten, falls zwar wissentliche
Nichtentrichtung beweisbar ist, jedoch nicht eine vorsätzliche
Nichteinreichung der Voranmeldungen.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der vorsätzlich Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer,
Lohnsteuern oder Dienstgeberbeiträge nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.
Dies bedeutet, dass als strafrelevantes Substrat die
zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit anzusehen ist. Aus welchem Grunde
allenfalls die Bekanntgabe der geschuldeten Abgaben unterblieben ist, erweist
sich ohne Relevanz; eine derartige Bekanntgabe ist lediglich als
Strafausschließungsgrund zu qualifizieren, da niemand nach der Intention
des Gesetzgebers sich dadurch strafbar machen soll, dass ihm die nötigen
Geldmittel zu Entrichtung der Selbstanzeige fehlen (vergleiche dazu den letzen
Halbsatz der zitierten Gesetzesbestimmung, dass im Übrigen die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar ist).
Gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG ist mit
einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der auf diese Weise wissentlich nicht bis zu
den Fälligkeitszeitpunkten entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen (bei
gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung der
Voranmeldungen) zu erkennen, wenn es dem Täter darauf angekommen ist, sich
durch die wiederkehrende Begehung derartiger Finanzstraftaten eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen. Eine derartige Einnahmsverschaffung liegt auch vor,
wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Entscheidungsträger
in abgabenrechtlicher Hinsicht die nicht rechtzeitige Entrichtung der
Vorauszahlungsbeträge an Umsatzsteuern das Gesellschaftsvermögen, an
welchem er beteiligt ist, zu mehren bzw. damit von seiner Gesellschaft
andrängende Gläubiger abzuhalten versucht.
Gemäß
§ 53 Abs.1 lit.b FinStrG ist das
Gericht zur Ahndung von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG zuständig, wenn die strafrelevanten Verkürzungsbeträge
1,000.000,-- S (nunmehr € 75.000,--) übersteigen und - wie im
gegenständlichen Fall - alle diese Finanzvergehen in die
örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde
(hier: in die des Finanzamtes Innsbruck) fallen.
Analysiert man die gegebene
Akten- und Beweislage hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes, erscheint die
Höhe der nicht entrichteten bzw. nicht abgeführter
Selbstbemessungsabgaben außer Streit gestellt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
Juni 1997 bis Mai 1998 ist jedoch in subjektiver Hinsicht der Einwand der
Beschuldigten in der Berufungsverhandlung nicht von der Hand zu weisen, sie habe
bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche auch sämtliche ihr
zur Kenntnis gekommen sind und von ihr unterfertigt wurden, von diesen
zusätzlichen Umsatzsteuerschulden keine Kenntnis gehabt, weil sich diese
erst späterhin im Zuge der Um- und Nachbuchungen anlässlich der
Erstellung des Jahresabschlusses ergeben hätten. Es ist daher jedenfalls im
Zweifel zu ihren Gunsten betreffend der genannten Vorauszahlungszeiträume
und des vorgeworfenen Restschuldbetrages von S 230.415,-- mit einer Einstellung
gemäß
§ 136 iVm § 157 FinStrG vorzugehen.
Hinsichtlich März und
April 1999 erweist sich als strafrelevante Verkürzungssumme offenkundig der
genannte Betrag von S 481.773,--, da naturgegebenermaßen im Rahmen der
griffweisen Schätzungen am 17.08.1999 die tatsächlichen
Zahllastbeträge noch nicht bekannt gewesen sind und erst im Zuge der
Umsatzsteuerjahreserklärung Berücksichtigung finden konnten.
Betreffend die verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Juni bis August 1999 sind die
späterhin nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen vom 17.04.2001 als
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG zu qualifizieren, welche
- da von E unterfertigt - auch als solche für ihre Person
erstattet anzusehen sind und infolge der Entrichtung der Mehrbeträge
innerhalb der Nachfristen insoweit strafaufhebende Wirkung haben. Der
strafrelevante Verkürzungsbetrag für diese Monate beträgt daher
lediglich jeweils S 200.000,--.
Betreffend April und Mai 2000 hat die Erstbehörde nur
einen Betrag von insgesamt von S 971.544,-- vorgeworfen, welcher durch den
Berufungssenat unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot des § 161
Abs.3 FinStrG nicht erhöht werden darf.
Die am 13.10.2000 eingereichte Voranmeldung für Juli
2000 stellt zwar eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG dar, hat
jedoch infolge fehlender rechtzeitiger Entrichtung nicht die Qualität einer
strafaufhebenden Wirkung.
Betreffend August 2000 liegt tatsächlich eine
rechtzeitige Umsatzsteuervoranmeldung vor, weshalb die Beschuldigte
diesbezüglich ein Finanzvergehen nicht begangen hat und insoweit das
Verfahren gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136, 157 FinStrG
einzustellen ist.
Hinsichtlich der Vorauszahlungszeiträume Dezember 2000
bis März 2001 sind die im Nachhinein bekannt gegebenen
Verkürzungsbeträge als strafrelevant zu übernehmen.
Es verbleibt somit ein Betrag an
strafrelevant nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von insgesamt Schilling 3.284.027,00.
Von Seiten der Beschuldigten wird
nicht bestritten, dass sie für die Entrichtung der gegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben betreffend die M KG zuständig gewesen ist. Ihre
Einlassung im Finanzstrafverfahren ist jedoch darauf hinausgelaufen, dass sie zu
den strafrelevanten Fälligkeitszeitpunkten der Umsatzsteuervorauszahlungen
in Unkenntnis über ihre abgabenrechtliche Verpflichtung zu Einreichung der
von ihr vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldung bei der Abgabenbehörde bis
zu diesen Zeitpunkten gewesen sei. Sie behauptet sogar, der Überzeugung
gewesen zu sein, dass verspätete Zahlungen von Umsatzsteuervorauszahlungen
wie auch verspätete Zahlungen bei anderen Lieferanten nur Verzugszinsen
nach sich ziehen würden.
Dem ist jedoch die wirtschaftliche Entscheidungssituation
der von ihr in abgabenrechtlicher Hinsicht geleiteten Gesellschaft
entgegenzustellen:
E hatte in einer krisenhaften
Situation des Unternehmens die Entscheidung zu treffen, welche Geldmittel
für welche Gläubiger verwendet werden, wobei für sie als
wirtschaftliches Kriterium zu beurteilen war, welche Folgen eine
Nichtentrichtung für das Unternehmen haben wird. Dabei kann es in Bezug auf
den Fiskus - unter Außerachtlassung der abgabenrechtlichen Pflichten
- in Anbetracht der Dringlichkeit der Situation (welche sich auch aus dem
Umstand ergibt, dass letztendlich doch über das Vermögen des
Unternehmens am 26.11.2002 vor dem Landesgericht Innsbruck zu GZ. 19 S 189/02w
der Konkurs eröffnet werden musste) offensichtlich nur darum gegangen sein,
dass unvermeidliche Andrängen des Abgabengläubigers in Grenzen zu
halten. Im Lichte eines derartigen Handlungszieles der Beschuldigten hätte
sich natürlich die rechtzeitige Einreichung von Voranmeldungen als nicht
mit logischen Denkgesetzen erwiesen: will ein Abgabepflichtiger das sofortige
Einschreiten des Finanzamtes im Exekutionswege bzw. bei gegebener Höhe der
Abgabenschuld die Stellung von Konkursanträgen vermeiden, darf er
natürlich den Abgabengläubiger von den Umsatzsteuervorauszahlungen,
welche umgehend am Abgabenkonto vorgeschrieben worden wären, nicht in
Kenntnis setzen.
Auf diese Weise ist offenbar die Beschuldigte hinsichtlich
der spruchgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen vorgegangen.
Mit dieser Überlegung im
Einklang steht der Umstand, dass E Monat für Monat die relevanten
Umsatzsteuervoranmeldungen unterfertigt hat, auf welchen mit nicht zu
überbietender Deutlichkeit ausgeführt ist, dass eine Verpflichtung zur
Abgabe des Formulares an das Finanzamt besteht, wenn die für den
Voranmeldungszeitraum sich ergebende Vorauszahlung vorschriftswidrig gar nicht,
nur zum Teil oder verspätet entrichtet wird.
Wäre die Beschuldigte, wie behauptet, der Ansicht
gewesen, dass Voranmeldungen beim Finanzamt nur einzureichen sind im Falle von
geltend zu machenden Gutschriften, weshalb hätte sie dann solche
Voranmeldungen, zum Teil auch rechtzeitig zu Offenlegung der Zahllasten bei der
Abgabenbehörde wohl eingereicht?
Gerade dies ist dem Umsatzsteuerakt - wie der
Beschuldigten in der Berufungsverhandlung auch vorgehalten - auch
tatsächlich zu entnehmen: So wurde die Voranmeldung für November
für 1998 (Zahllast S 28.517,--) von ihr am 08.01.1999, für Juli 2000
(Zahllast S 309.553,--) am 13.10.2000, für August 2000 (Zahllast S
275.315,--) am 13.10.2000, für September 2000 (Zahllast S 207.902,--) am
10.11.2000, für April 2001 (Zahllast S 291.688,--) am 08.06.2001, für
Mai 2001 (Zahllast S 435.984,--) am 11.07.2001 und für Juli 2001 (Zahllast
S 81.903,--) am 05.10.2001 eingereicht.
E hat daher tatsächlich offenkundig in Wissen um ihre
abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Tatplan gehandelt, die
Selbstbemessungsabgaben nicht zu entrichten bzw. abzuführen und
natürlich auch nicht dem Fiskus bekanntzugeben, um für die M KG
rechtswidrige Abgabenkredite zu erzwingen, was ihr auch gelungen ist.
Sie hat somit hinsichtlich der
strafrelevant verbleibenden Umsatzsteuervorauszahlungen gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG iVm §
38 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, für welche sie sich vor Landesgericht
Innsbruck zu verantworten gehabt hätte.
Einer diesbezüglichen Aufhebung des Schuldspruches des
erstinstanzlichen Senates und der Erstattung einer Anzeige an die
Staatsanwaltschaft gemäß
§ 54 Abs.1 FinStrG steht jedoch die
Bestimmung des § 161 Abs.3 leg.cit. entgegen, wonach eine Änderung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses zum Nachteil der Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten nur bei einer Anfechtung durch den Amtsbeauftragten
zulässig gewesen wäre.
Eine solche Anfechtung liegt nicht vor.
Der Berufungssenat hat daher insoweit von der rechtlichen
Beurteilung des Spruchsenates auszugehen, wonach die vorgeworfenen nicht
rechtzeitigen Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen als bloße
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
qualifizieren sind.
Die Summe der strafrelevant nicht bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben
beträgt somit im gegenständlichen Fall insgesamt S 3.835.447,--.
Gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG ist daher die zu verhängende Geldstrafe in einem Strafrahmen bis zu
S 1,917.723,-- auszumessen.
Als mildernd ist dabei die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, die Mitwirkung an der
Aufklärung der strafrelevanten Fakten, sowie die offenkundige finanzielle
Zwangslage, die die Beschuldigte zu ihrem deliktischen Verhalten verleitet hat,
als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen
Zeitraum hinweg zu bedenken.
In Anbetracht der weitaus überwiegenden mildernden
Umstände wäre daher grundsätzlich eine Geldstrafe im unteren
Drittel dieses Strafrahmens angebracht, sie wäre bei S 500.000,--
anzusiedeln.
Der Wegfall der Spezialprävention auf Grund der
zwischenzeitigen Pensionierung der Beschuldigten und insbesondere die von ihr
selbst dargestellte ungünstige wirtschaftliche Situation ließen eine
weitere Herabminderung auf S 200.000,-- ansich zu, womit eine äußerst
milde Strafe von lediglich 10 Prozent des vom Gesetzgeber angedrohten
Strafrahmens vorgeschrieben worden wäre.
Als verfehlt erweist sich das bisherige Strafausmaß
von lediglich 3,84 Prozent (!?) des vormals gegebenen Strafrahmens von
2,324.212,--.
In Anbetracht des
Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG ist jedoch
wiederum grundsätzlich von der Strafausmessung des Erstsenates auszugehen,
weshalb die bereits ursprünglich zu niedrige Geldstrafe von € 6.500,--
nochmals in Anbetracht der Reduzierung des Strafrahmens auf € 6.000,-- zu
verringern war. Auch der Erstsenat hätte - in Anbetracht der geringen
Strafe - im Falle der Verringerung des Strafrahmens in Nachvollziehung der
Argumente diese lediglich auf diesen Betrag reduziert.
Einer weiteren Reduzierung
stehen insbesondere generalpräventive Umstände entgegen, da bei
Bekanntwerden einer Berufungsentscheidung, mit welcher eine weitere umfangreiche
Reduzierung der Geldstrafe erfolgt wäre, unter den Wirtschaftstreibenden in
der Situation der Berufungswerberin geradezu ein Anreiz gegeben wäre, sich
in Krisensituationen eines Unternehmens rechtswidrigerweise von der Republik
Österreich Zwangskredite zu verschaffen.
Verfehlt ist auch das
Berufungsbegehren, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Gemäß
§ 25 Abs.1 FinStrG ist nämlich von der
Verhängung einer Strafe lediglich dann abzusehen, wenn das Verschulden des
Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat. Davon kann offenbar bei nicht rechtzeitig entrichteten
bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben in Höhe von S 3,835.447,--
keine Rede sein.
Gleichartige Überlegungen haben auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu gelten. Auch hier erweisen sich an sich
die vom Erstsenat verhängten neun Tage als zu gering, jedoch hat der
Berufungssenat sich die Argumentation des Spruchsenates im Sinne der obigen
Überlegungen zu eigen zu machen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe
ebenfalls auf 8 Tage zu reduzieren war.
Die Haftung der nebenbeteiligten
Kommanditgesellschaft, an welcher die Berufungswerberin nunmehr laut eigenen
Angaben zu 50 Prozent beteiligt ist, gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
Der Nebenbeteiligten, welche gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates im Übrigen kein Rechtsmittel ergriffen hat, kommt im Sinne
der Bestimmung des § 161 Abs.3 FinStrG die Wohltat der teilweisen
Reduzierung der Geldstrafe zugute.
Die E
vorzuschreibenden Verfahrenskosten betragen 10 Prozent der festgesetzten
Geldstrafe, maximal € 363,--, weshalb die Vorschreibung unverändert
aus der erstinstanzlichen Entscheidung zu übernehmen war.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungenzwangsweiser AbgabenkreditGewerbsmäßigkeitFinanzordnungswidrigkeitVerböserungsverbotGerichtszuständigkeitAbsehen von StrafeGeringfügigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-I/02
- Stammnummer
- 7577
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF