Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0010-F/04
Vorsätzliche Nichtentrichtung der Kammerumlagen bei nachträglicher Schutzbehauptung deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-F/04vom 22.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfährt im Falle eines zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG durch die höchstgerichtliche Aufhebung einer Berufungsentscheidung die Reihenfolge Strafe – Zusatzstrafe bei Verhängung einer neuerlichen Geldstrafe im zweiten Rechtsgang eine Umkehr, darf der Umstand der nunmehrigen Qualifizierung der Geldstrafe als Zusatzstrafe zu keiner Schlechterstellung des Täters gegenüber dem ursprünglichen Rechtszustand führen. Mit anderen Worten, die nunmehr als Zusatzstrafe gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu verhängende Geldstrafe darf gegenüber derjenigen des Erstsenates nicht deswegen höher ausfallen, weil auch der Unrechtsgehalt der durch eine weitere Geldstrafe geahndeten Finanzvergehen zu bedenken waren; sie müsste aber niedriger ausfallen, gewänne der Berufungssenat die Erkenntnis, eine gemeinsame Bestrafung der Finanzvergehen hätte in ihrer Gesamtheit zugunsten für den Beschuldigten eine nunmehr niedrigere zusätzliche Strafsanktion erbracht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und KammR Ignaz Hiller als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M, vertreten durch die BDO
Tschofen Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Gallmiststrasse
17, 6800 Feldkirch, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
16. November 2000 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch vom 29. September 2000, StrNr.
1999/00358-001, nach der im fortgesetzten Berufungsverfahren am 22. März
2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Martin Bauer
für die BDO Tschofen Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
des Amtsbeauftragten OR Mag. Horst Ender sowie des Schriftführers FOI
Martin Eberl durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge
gegeben und das bekämpfte Erkenntnis
des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
I.1.
M ist schuldig, er hat als
verantwortlicher Prokurist des Einzelunternehmens S, Inhaberin W, sohin als
Wahrnehmender dessen steuerlichen Interessen in den Jahren 1995 bis 1997
vorsätzlich eine selbst zu bemessende Abgabe, nämlich die Kammerumlage
1 für die Zeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli
bis September, Oktober bis Dezember 1995, Jänner bis März, April bis
Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 1996, Jänner bis März
sowie April bis Juni 1997 in Höhe von insgesamt ATS 211.634,-- (KU 01-03/95
ATS 19.428,-- + KU 04-06/95 ATS 19.428,-- + KU 07-09/95 ATS 19.428,-- + KU
10-12/95 ATS 19.429,-- + KU 01-03/96 ATS 22.089,-- + KU 04-06/96 ATS 22.089,-- +
KU 07-09/96 ATS 22.090,-- + KU 10-12/96 ATS 22.090,-- + KU 01-03/97 ATS
22.037,-- + KU 04-06/97 ATS 22.037,--) nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (und auch nicht bis zu diesem Tage zumindest die
geschuldeten Abgaben dem Finanzamt bekannt gegeben) und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Es
wird daher aus diesem Grunde über ihn unter Bedachtnahme auf das Urteil des
Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Juni 2001, rechtskräftig am 15. Dezember
2001, GZ. 23 Vr 1177/2000 bzw. Hv 5/2001, gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche
Geldstrafe
in Höhe von
€
1.500,--
(in
Worten: Euro eintausendfünfhundert)
und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20
FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünf
Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat M auch pauschale Verfahrenskosten in
Höhe von € 150,-- (in Worten: Euro einhundertfünfzig) und die
Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen; diese würden
gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
I.2.
Das überdies gegen M wegen des
Verdachtes, er habe auch betreffend den Zeitraum Juli 1997 vorsätzlich eine
Kammerumlage nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet,
beim Finanzamt Feldkirch unter der StrNr. 098/00358-001 eingeleitete
Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c, 136
und 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut gegebener
Aktenlage [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] absolvierte
M die Handelsschule, war anschließend sieben Jahre bei der Fa. E in G und
trat am 1. Oktober 1969 bei der Fa. S in K ein. Dort nahm er eine Tätigkeit
in der Buchhaltung auf und war bereits nach kurzer Zeit auch für die
Lohnverrechnung zuständig. Im Jahr seines Eintrittes in die Fa. S erzielte
diese einen Umsatz von ATS 13 Millionen (Feststellungen des Landesgerichtes
Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97, S.
6).
M war äußerst
tüchtig und setzte sich in den folgenden Jahren sehr für das
Unternehmen ein, sodass der Umsatz kontinuierlich gesteigert werden konnte.
Nachdem der Firmengründer O im Oktober 1972 gestorben war, wurde seine
Tochter W Eigentümerin des Unternehmens. 1976 erhielt M Einzelprokura und
Einzelzeichnungsberechtigung. Danach hatte er im Unternehmen folgende Aufgaben
zu erledigen: die gesamte Buchhaltung bis zur Bilanzierung inklusive dem
Finanzierungsbereich bzw. die Kapitalbeschaffung, Immobilienkäufe, die
Lohnverrechnung, sowie (bis 1993) auch den Personalbereich. Aufgrund seines
Einsatzes hatte er von W völlige Handlungs- und Entscheidungsfreiheit
erhalten, lediglich grundlegende Entscheidungen wie Finanzierungsangelegenheiten
bzw. seinen Kompetenzbereich übersteigende Angelegenheiten hatte er mit W
abzusprechen bzw. sollte er laut Anordnung von W gemeinsam besprechen. M hatte
alles kaufmännische Wissen um die S mit Kapital auszustatten, sie
finanztechnisch zu beraten bzw. die gesamte Buchhaltung und Bilanzierung
vorzubereiten. Er hat nicht nur alles überblickt, sondern insbesondere die
Kreditbeschaffung eigenständig mit sehr viel Erfolg durchgeführt,
weshalb auch der Umsatz der S bis 1997 auf ca. ATS 200 Millionen gesteigert
werden konnte (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29.
März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 7 f).
Darüber hinaus war M ein
beinharter Kaufmann, der nicht nur vom Sparsamkeitsgedanken durchdrungen,
sondern bei seiner Tätigkeit für die Fa. S geradezu geizig gewesen ist
(Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001
zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 8).
M war aber auch eine
Spielernatur. So hat er in den Jahren 1990 bis 1997 insgesamt 497-mal
Spielcasinos aufgesucht, wobei er nach eigenen Angaben zwischen CHF 200.000,--
und CHF 300.000,-- (grob umgerechnet zwischen ATS 1,6 Millionen und ATS 2,4
Millionen) verloren hat (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil
vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 10).
Seine [kaufmännische]
Tüchtigkeit stellte M unter anderem dadurch unter Beweis, dass er, nachdem
er feststellen musste, dass schweizer Kunden sehr konservativ waren und die
österreichischen Produkte der S nicht kaufen wollten, 1982 in der Schweiz
in Wn ebenfalls eine [Betriebsstätte der] Firma S gründete. Die S in K
lieferte an die schweizer [Betriebsstätte der] S, diese wiederum an die
schweizer Kunden. Auch die schweizer [Betriebsstätte der] S war erfolgreich
und der Umsatz war zuletzt (1997) bis auf CHF 6 Millionen gesteigert worden
(Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001
zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 8).
M fungierte als Einzelprokurist
und Einzelzeichnungsberechtigter auch für die S in Wn. Er behandelte die
schweizer Betriebsstätte steuerrechtlich wie ein eigenständiges
Unternehmen. Nach Durchführung einer Prüfung durch die
Großbetriebsprüfung Feldkirch waren jedoch auch die Gewinne der S in
der Schweiz in Österreich (nochmals) zu versteuern (Feststellungen des
Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97,
S. 9).
Dem Steuerberater Dr. SCH
gelang es, die Schweiz zur Rückzahlung der an sie bezahlten Steuern zu
bewegen, wobei die schweizer Steuerbehörden [den Bericht der]
österreichischen Betriebsprüfung anerkannten, ohne in die Unterlagen
Einblick zu nehmen. Dem österreichischen Steuerbehörden verwehrte M
erfolgreich den Einblick in die Buchhaltung der S in der Schweiz, sohin also
diese sowohl von den schweizer als auch den österreichischen
Steuerbehörden nicht geprüft wurde bzw. nicht geprüft werden
konnte. Da der Steuerberater nur für die S in K, nicht aber für [deren
Betriebsstätte] in der Schweiz, konnte M auch dem Steuerberater jedenfalls
über Jahre hinweg wesentliche Daten und Fakten vorenthalten (Feststellungen
des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr
1473/97, S. 9).
In den Jahren 1987 bis 1996
bezog M von der S über [die Betriebsstätte] in Wn ein monatliches
Gehalt (14x) im Ausmaß von insgesamt (Bruttolohn + Sonderzahlungen)
umgerechnet ATS 3,830.880,--, welches er aber trotz seines Wissens um seine
diesbezügliche Steuerpflicht [in Österreich] bewusst und gewollt
gegenüber dem österreichischen Fiskus unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verheimlichte,
um eine [Nichtfestsetzung bzw.] Verkürzung an Einkommensteuer betreffend
die Veranlagungsjahre 1987 bis 1996 in Höhe von insgesamt ATS 1,057.519,--
herbeizuführen (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom
7. Juni 2001 zu GZ. 23 Vr 1177/00, S. 2, 7).
Seine mehr oder weniger
faktisch alleinige Zuständigkeit für die S in der Schweiz bot M die
Möglichkeit, im Rahmen der Firma und mit deren Geldern unter Missbrauch
seiner Stellung und ohne Wissen der W hochriskante spekulative
"Geschäfte" vorzunehmen. Dabei rechnete er mit der
Gefährlichkeit der von ihm getätigten Investitionen, die Ernstlichkeit
der Gefahr war ihm aufgrund seiner kaufmännischen Kompetenz, seiner
jahrzehntelangen Erfahrung, seiner vielfachen Verhandlungen mit Banken etc
derartig immanent, dass er die Verluste der Gelder mehr als nahe liegend
veranlagte. M hat die Zufügung der Vermögensnachteile als Folge des
Missbrauchs nicht nur ernstlich für möglich gehalten, sondern sich
darüber hinaus damit abgefunden, da dies seinem Willen, seiner Spielernatur
entsprochen hat. Er hat sich mit der Verwirklichung des Schadens
auseinandergesetzt und diese bejaht, geradezu innerlich gebilligt. Er hat dieses
Risiko eingeschlossen, hat es erkannt, berücksichtigt und sich bei
Abwägung der Frage, ob die von ihm eingesetzten Gelder die erwarteten
Gewinne erbringen oder verlustig gehen, dafür entschieden, auf jeden Fall
diese Gelder einzusetzen (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil
vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 10 ff).
Solcherart stellte M in der
Zeit von März 1991 bis Februar 1993 Firmenschecks über Beträge
von insgesamt CHF 1,289.000,-- (grob umgerechnet ATS 10,312.000,--) einem
gewissen I aus, welcher von sich behauptete, Erfinder zu sein und angeblich an
einem Gerät gearbeitet hat, mit welchem man Treibstoff einsparen
könnte und / oder die Reinlichkeit von Wasser garantieren sollte. M wusste
nicht einmal [genau], was I erfinden wollte und ob dies jemandem von Nutzen
wäre. M ließ sich lediglich von I irgendwelche Skizzen zeigen, die er
aber als Laie nicht beurteilen konnte und holte keine weiteren Auskünfte
ein. Als I M mitteilte, dass er ein Haus zu kaufen beabsichtigte, finanzierte
ihm M dies durch Ausstellung eines Schecks von CHF 500.000,-- an den angeblichen
Verkäufer. Zum Kauf des Hauses ist es nie gekommen, I ist völlig
vermögenslos verstorben (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im
Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 13 ff).
M hatte auch R, einen
angeblichen Architekten, kennengelernt. Dieser erzählte ihm, er wäre
Mehrheitsaktionär einer Firma CCI SA, die sich mit dem Abbau von
Schlackenmaterial bzw. der Gewinnung von Edelmetallen aus diesen Schlacken
befasse, womit man schöne Gewinne erwirtschaften könne. Um diese
Schürfrechte und Abbaurechte zu sichern, wäre es notwendig, gewisse
Beträge zu bezahlen, einerseits zur Wahrung der Schürfrechte an die
Republik Argentinien und zwar laufend, andererseits müssten für den
Ausbau der Infrastruktur Geldbeträge eingesetzt werden. Die CCI SA
hätte in Argentinien die Schlacke aufbereitet und an eine mexikanische
Raffinerie zur eigentlichen Metalltrennung geliefert, allenfalls sollte auch
eine eigene Raffinerie auf Gran Canaria gebaut werden ... Mit der
Unmöglichkeit, die argentinischen Pläne nur im Entferntesten
einschätzen, beziffern, ihre Realität überhaupt wahrnehmen zu
können, ohne jegliche Sicherheiten, ohne über R irgendwelche
Erkundigungen eingeholt zu haben, ohne auch nur einen Funken von
kaufmännischer Sorgfalt anzuwenden, überließ M den R in der Zeit
von Juli 1991 bis August 1997 Schecks bzw. Bargeld, nämlich USD und CHF im
Wert von umgerechnet ATS 52,991.304,-- (Feststellungen des Landesgerichtes
Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 16, 18
ff).
Auch an weitere obskure
"Finanzdienstleister" stellte M ohne Erkundigungen einzuholen oder
Sicherheiten zu vereinbaren, diverse Schecks aus, sodass letztendlich dem
Unternehmen der S ein Schaden von ATS 77,663.289,24 entstanden ist
(Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001
zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 22).
Am 15.
März 1994, am 15. April 1994 und am 15. Mai 1994 sind für die S
betreffend die Zeiträume Jänner, Februar und März 1994
Kammerumlagen [KU] 1 im Sinne des § 57 Abs.1 Z.1 Handelskammergesetz, BGBl
1946/182, idF BGBl 1993/958, in Höhe von insgesamt ATS 13.928,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage,
Finanzstrafakt, Bl. 38).
Am 15. Juni 1994, am 15. Juli
1994, am 15. August 1994, am 15. September 1994, am 15. Oktober 1994, am 15.
November 1994, am 15. Dezember 1994, am 15. Jänner 1995 und am 15. Februar
1995 sind für die S betreffend die Zeiträume April bis Dezember 1994
KU 1 im Sinne des § 57 Abs. 1 Z.1 Handelskammergesetz, BGBl 1946/182, idF
BGBl 1993/958 in Höhe von insgesamt ATS 39.864,-- fällig geworden;
eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an das
Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt, Bl.
38).
Am 15. Mai 1995 ist für
die S betreffend das Quartal I/05 eine Kammerumlage [KU] 1 im Sinne des §
57 Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS
19.428,-- fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des
geschuldeten Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage
vom 30. August 1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 16. August 1995 ist für
die S betreffend das Quartal II/05 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 19.428,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. November 1995 ist
für die S betreffend das Quartal III/05 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 19.428,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. Februar 1996 ist
für die S betreffend das Quartal IV/05 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 19.428,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. Mai 1996 ist für
die S betreffend das Quartal I/06 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.089,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 16. August 1996 ist für
die S betreffend das Quartal II/06 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.089,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. November 1996 ist
für die S betreffend das Quartal III/06 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.089,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. Februar 1997 ist
für die S betreffend das Quartal IV/06 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.089,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
In der am 20. Februar 1997 beim
Finanzamt Feldkirch eingereichten, von W unterfertigten
Umsatzsteuererklärung für 1995 ist das Kästchen mit der Rubrik
"Kammerumlagepflicht (§ 57 Abs.1 Handelskammergesetz) liegt
vor" angekreuzt; das Feld über die Höhe der 1995 entrichteten KU
wurde leer gelassen. Die den Steuererklärungen beigeschlossenen
"ERLÄUTERUNGEN EINZELKONTEN" weisen für die Quartale des
Jahres 1994 eine Verbindlichkeit gegenüber dem Fiskus von insgesamt ATS
53.792,-- und für die Quartale des Jahres 1995 eine solche von insgesamt
ATS 77.713,-- (dies entspricht der Summe der vom Finanzamt errechneten Umlagen,
siehe oben) aus (Finanzstrafakt Bl. 38, 40).
Am 15. Mai 1997 ist für
die S betreffend das Quartal I/07 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.037,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
In der am 6. August 1997 beim
Finanzamt Feldkirch eingereichten, von W unterfertigten
Umsatzsteuererklärung für 1996 ist das Kästchen mit der Rubrik
"Kammerumlagepflicht (§ 57 Abs.1 Handelskammergesetz) liegt
vor" angekreuzt; im Feld betreffend die Höhe der 1996 entrichteten KU
wurde der Betrag von ATS 88.358,-- eingetragen. Die den Steuererklärungen
beigeschlossenen Erläuterungen weisen jedoch für die Quartale des
Jahres 1996 eine Verbindlichkeit von eben diesen ATS 88.358,-- auf (dies
entspricht wiederum der Summe der vom Finanzamt errechneten Umlagen, siehe oben)
aus. Ebenso sind die obgenannten Schulden an Kammerumlagen für 1994 und
1995 angegeben (Finanzstrafakt Bl. 44, 46).
Am 18. August 1997 ist für
die S betreffend das Quartal II/07 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.037,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 27. Oktober 1997 wurde M von
W nach Aufdeckung der obigen beschriebenen eigenmächtigen hoch spekulativen
Finanztransaktionen fristlos entlassen (Feststellungen des Landesgerichtes
Feldkirch im Urteil vom 7. Juni 2001 zu GZ. 23 Vr 1177/00, S. 2).
Am 17. November 1997 ist
für die S betreffend das Quartal III/07 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.037,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 16. Februar 1998 ist
für die S betreffend das Quartal IV/07 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 22.040,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. Mai 1998 ist für
die S betreffend das Quartal I/08 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 23.110,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 17. August 1998 ist für
die S betreffend das Quartal II/08 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 23.110,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August 1999,
Finanzstrafakt, Bl. 25).
In der am 11. September 1998
beim Finanzamt Feldkirch eingereichten, von W unterfertigten
Umsatzsteuererklärung für 1997 ist das Kästchen mit der Rubrik
"Kammerumlagepflicht (§ 57 Abs.1 Handelskammergesetz) liegt
vor" angekreuzt; das Feld über die Höhe der 1997 entrichteten KU
wurde leer gelassen. Die den Steuererklärungen beigeschlossenen
Erläuterungen weisen für die Quartale des Jahres 1997 einen Aufwand
bzw. eine Zunahme der Verbindlichkeiten an Kammerumlagen von ATS 92.440,-- auf
(dies entspricht wiederum der Summe der vom Finanzamt errechneten Umlagen, siehe
oben) aus (Finanzstrafakt Bl. 49 f, 54).
Am 16. November 1998 ist
für die S betreffend das Quartal III/08 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 23.110,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. Februar 1999 ist
für die S betreffend das Quartal IV/08 eine KU 1 im Sinne des § 57
Abs.5 Z.2 Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 23.110,--
fällig geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten
Betrages an das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Buchungsabfrage vom 30. August
1999, Finanzstrafakt, Bl. 25).
Am 15. Mai 1999 ist für
die aus der Umgründung der S hervorgegangene S GmbH (Finanzstrafakt Bl. 16)
betreffend das Quartal I/09 eine KU 1 im Sinne des § 57 Abs.5 Z.2
Handelskammergesetz idF BGBl 1994/661 in Höhe von ATS 23.909,-- fällig
geworden; eine Entrichtung bzw. eine Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an
das Finanzamt erfolgte jedoch nicht (Feststellungsbescheid vom 20. Juli 1999,
Finanzstrafakt Bl. 17).
In der am 22. Juni 1999 beim
Finanzamt Feldkirch eingereichten, von W unterfertigten
Umsatzsteuererklärung für 1998 ist das Kästchen mit der Rubrik
"Kammerumlagepflicht (§ 57 Abs.1 Handelskammergesetz) liegt
vor" angekreuzt; das Feld über die Höhe der 1998 entrichteten KU
wurde leer gelassen (Finanzstrafakt Bl. 57).
Anlässlich einer am 20.
Juli 1999 begonnenen UVA-Prüfung zu ABNr. 205022/99 der
Großbetriebsprüfung Feldkirch wurde der Prüfer auf den Umstand
der beständigen Nichtentrichtung der Kammerumlagen durch die Firma S
aufmerksam (Finanzstrafakt Bl. 16 und 28 verso).
Mit Schreiben vom 30. August
1999 wurde W verständigt, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet wurde, weil der Verdacht bestehe, sie habe als abgabenrechtlich
Verantwortliche der S bzw. der S GmbH die obgenannten, von den Unternehmen
geschuldeten Kammerumlagen für die Quartale der Jahre 1995 bis 1998 sowie
für I/99 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen (Finanzstrafakt Bl. 61 f).
In ihrer Einlassung vom 13.
September 1999 erklärte W im Wesentlichen, dass die unternehmensinterne
Zuständigkeit für die Entrichtung der Kammerumlagen (bis zur
Entdeckung seiner "Transaktionen") bei M gelegen sei und nach seinem
Ausscheiden das (fortgesetzte) Unterlassen der Entrichtung der KU infolge der
betrieblichen Turbulenzen und des Umstandes, dass der Arbeitsplatz des M
vorübergehend nicht besetzt gewesen sei, vorübergehend nicht bemerkt
worden sei (Finanzstrafakt Bk. 63).
Mit Schreiben vom 12. Oktober
1999 wurde sohin M verständigt, dass auch gegen ihn ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden war, weil der Verdacht bestehe, er habe
als abgabenrechtlich Verantwortlicher die obgenannten, von der S geschuldeten
Kammerumlagen für die Quartale der Jahre 1995, 1996 und I bis III/97 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch
ebenfalls Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen
(Finanzstrafakt Bl. 126 f).
In der für M verfassten
Rechtfertigung der Verteidigerin vom 19. November 1999 wird u.a. behauptet, M
habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er in Kenntnis von der ernsthaft
drohenden und auch begründeten Verfassungs- und auch EU-Rechtswidrigkeit
der KU 1 gewesen sei. Er habe im Rahmen einer vertretbaren Rechtsauffassung und
Rechtsauslegung gehandelt. Er habe sich in einem Verbotsirrtum befunden. Durch
die Offenlegung des Sachverhaltes in den Jahressteuererklärungen liege
überdies eine strafbefreiende Selbstanzeige vor (Finanzstrafakt Bl. 135
ff).
Auch M selbst bringt in einem
Schreiben vom selben Tage vor, dass er aus Fachzeitschriften und aus
Unternehmerkreisen anlässlich der Einführung der KU 1 erfahren habe,
dass diese Abgabe rechtswidrig sei, von anderen Unternehmen bekämpft und
nicht abgeführt worden sei. Diese Informationen wären derart klar
gewesen, dass er von einer Rechtswidrigkeit ausgegangen sei. Aus
Vorsichtsgründen, um sich nicht dem Vorwurf einer Verschleierung oder
Nichtoffenlegung von allfälligen Abgaben auszusetzen, habe er die
Kammerumlagen im jeweiligen Jahresabschluss offen als
"Verbindlichkeit" ausgewiesen und in das nächste Jahr
vorgetragen. Ferner sei in den Umsatzsteuererklärungen der jeweiligen Jahre
die Kammerumlagepflicht mit "Ja" angekreuzt worden und die
entrichtete KU entweder mit "S 0,--" oder "gar nicht"
beziffert worden. Das Finanzamt Feldkirch habe daher jederzeit eine
allfällige Kammerumlagenpflicht und den Umstand, dass die Umlagen nicht
entrichtet worden seien, erkennen können (Finanzstrafakt 138
f).
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. September 2000 wurden M und W
wegen im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten [gemeint: am jeweils fünften Tag nach den
Fälligkeitstagen] begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil M als abgabenrechtlich
verantwortlicher Prokurist der S die Kammerumlagen 1 für die Zeiträume
Jänner bis Dezember [Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis
September, Oktober bis Dezember] 1995, Jänner bis Dezember [Jänner bis
März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember] 1996,
Jänner bis Juli [Jänner bis März. April bis Juni, Juli] 1997 in
Höhe von insgesamt ATS 232.182,-- vorsätzlich nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe und W als abgabenrechtlich
Verantwortliche der S die Kammerumlagen 1 für die Zeiträume August
1997 bis Dezember 1998 [August und September, Oktober bis Dezember 1997,
Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis
Dezember 1998 in Höhe von ATS 114.480,-- bzw. der S GmbH die KU 1 für
den Zeitraum Jänner bis März 1999 in Höhe von ATS 23.909,--
vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet hat (Finanzstrafakt Bl. 178 f).
Aus diesem Grunde wurde nach
dem Strafsatz des § 49 Abs.2 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und
2 FinStrG] über M eine Geldstrafe von ATS 25.000,-- (umgerechnet €
1.816,82) und über W eine solche von ATS 14.000,-- (umgerechnet €
1.017,41) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen
[gemäß
§ 20 FinStrG] Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils Woche
verhängt, wobei bezüglich der über W verhängten Geldstrafe
für einen Teilbetrag von ATS 2.300,-- eine Haftung der S GmbH nach §
28 Abs.1 FinStrG ausgesprochen wurde (Finanzstrafakt Bl. 180).
Weiters wurde beiden
Beschuldigten die Bezahlung pauschaler Verfahrenskosten von 10 % der
verhängten Geldstrafen gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG
auferlegt.
Soweit gegen W der Vorwurf
erhoben worden war, sie habe auch betreffend die Zeiträume bis Juli 1997
vorsätzlich Kammerumlagen 1 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet, wurde das Verfahren - in Anbetracht einer
angenommenen Verantwortlichkeit des M - eingestellt (Finanzstrafakt Bl.
181).
In seiner Begründung
für den Schuldspruch gegen M verweist der Erstsenat u.a. auf die
zahlreichen Publikationen (vgl. Finanzstrafakt Bl. 194) hinsichtlich der KU 1,
die auch eine eindeutige Vorgangsweise zum Gegenstand gehabt hätten. Der
einen hohen Grad an einschlägiger Fachkompetenz aufweisende M
(Finanzstrafakt Bl. 192) habe gegenüber den Abgabenbehörden nie
behauptet, dass die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der Erhebung der KU 1
entgegenstehe, auch in anderer Weise habe er hinsichtlich der inkriminierten
(nicht entrichteten) Abgabe gegenüber der Abgabenbehörde keine
Bedenken geäußert, auch den "Massenberufungsverfahren"
habe er sich nicht angeschlossen. Der Beschuldigte habe vielmehr für sich
den Sachverhalt präjudiziert und über die gesetzlichen Bestimmungen
hinaus für sich Rechte begründet (Finanzstrafakt Bl.
193).
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit,
als erschwerend den längeren Begehungszeitraum.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates erhob M fristgerecht durch seine Verteidigerin eine
Berufung, wobei er im Wesentlichen ausführte (Finanzstrafakt Bl. 209
ff):
Aus den Medien und von Kollegen
habe M erfahren, dass die neu eingeführte KU 1 rechtswidrig sei, weshalb er
sie berechnet und in die Bilanz aufgenommen, aber nicht an das Finanzamt
abgeführt habe. Im maßgeblichen Zeitraum wären Verfahren vor dem
VfGH, dem VwGH und dem EuGH über die Rechtswidrigkeit der KU anhängig
gewesen. Eine klare Rechtslage habe nicht bestanden; immerhin habe der VwGH in
einem Beschluss festgestellt, dass aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Bedenken
gegen die KU 1 bestanden haben (VwGH 19.8.1996, 96/15/0065). Welche
Informationsquellen für seine Vorgangsweise konkret entscheidend waren,
könne er sich aber nicht mehr erinnern.
Die KU 1 für Juli 1997
wäre erst am 15. November 1997 zur Zahlung fällig gewesen; zu diesem
Zeitpunkt wäre M schon nicht mehr im Unternehmen der S tätig
gewesen.
Die Darstellung, M wäre
ein Steuerfachmann, Buchhaltungsexperte bzw. Quasi-Firmeninhaber gewesen, sei
weitaus überzogen. Tatsächlich hätte er nur die üblichen
Aufgaben und Kompetenzen des Leiters des Rechnungswesens eines
mittelgroßen Betriebes innegehabt. Er verfüge nur über
durchschnittliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung und des
Steuerrechtes, welche er sich durch seine praktische berufliche Tätigkeit
erworben habe. Ein durchschnittlicher Buchhalter kennt die verfahrensrechtlichen
Vorschriften bei Bekämpfung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzes
nicht. M konnte erkennen, dass die KU 1 vermutlich rechtswidrig ist, aber nicht
die exakt richtige verfahrensrechtliche Vorgangsweise. Letzte war 1995 bis 1997
auch für die Finanzämter unklar, weshalb das Bundesministerium
für Finanzen einen eigenen Erlass herausgegeben hat.
Bei der Beschreibung des
Persönlichkeitsprofiles werde nur auf das gerichtliche Strafverfahren
verwiesen. Tatsächlich habe er in seiner 35-jährigen beruflichen
Tätigkeit niemals Probleme mit dem Finanzamt oder mit der Abfuhr von
Selbstbemessungsabgaben gehabt. Aus diesem langjährigen steuertreuen
Verhalten und nicht aus einem Fehlverhalten außerhalb des steuerlichen
Bereiches sei sein Persönlichkeitsprofil abzuleiten. Er habe nunmehr der S
sein gesamtes Vermögen als Schadensgutmachung zur Verfügung gestellt
und lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen.
Er sei einem Tatbild- als auch
einem Verbotsirrtum unterlegen, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt
habe.
Es läge eine
strafbefreiende Selbstanzeige vor, weil die Kammerumlagen in den
Abgabenerklärungen rechtzeitig offengelegt worden seien.
Außerdem wären bei
der Strafbemessung der Umstand der unklaren Rechtslage, eine Unbesonnenheit und
Unbedachtheit, Irrtum, die Offenlegung in den Bilanzen und
Steuererklärungen, eine Selbstanzeige, die erfolgte Schadensgutmachung,
sowie die praktische Vermögenslosigkeit und das derzeitige geringe
Einkommen nicht berücksichtigt worden, weshalb die Strafe zu hoch
ausgefallen sei.
Die
mitbeschuldigte W und der Amtsbeauftragte haben gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates kein Rechtsmittel ergriffen.
In einer
schriftlichen Zeugenaussage führte Dr. SCH im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens vor der damals zuständigen Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus, dass er
anlässlich der Bilanzbesprechungen M darauf aufmerksam gemacht habe, dass
die KU 1 abzuführen sei. M wäre der Meinung gewesen, die KU 1
wäre verfassungswidrig und nicht abzuführen. Er habe dabei auf
verschiedene Zeitungsartikel verwiesen. Auf die Initiative des Zeugen hin sei
die KU 1 in den Bilanzen als Verbindlichkeit ausgewiesen worden (Finanzstrafakt
Bl. 239).
Mit Urteil des
Landesgerichtes Feldkirch vom 29. März 2001 wurde M wegen der beschriebenen
Verwendung des ihm anvertrauten Betriebsvermögens seines Arbeitgebers zu
obskuren Finanztransaktionen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs.1
und 2, zweiter Fall, StGB schuldig gesprochen und über ihn eine
Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt (siehe die
Urteilsausfertigung zu GZ. 23 Vr 1473/97, S. 6, Finanzstrafakt Bl. 280
ff).
Dieses Urteil wurde im
Instanzenzug bestätigt und am 27. Februar 2002 rechtskräftig (siehe
Strafregisterauskunft vom 1. März 2005).
Mit der
Rechtsmittelentscheidung eines Berufungssenates als Organ der damaligen
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vom 14. Mai 2001, Zl. RV 687/2-V5/00, wurde der Berufung des M lediglich
insoweit teilweise stattgegeben, als der Kalendermonat Juli 1997 aus dem
angefochtenen Schuldspruch "ausgeschieden" und demzufolge der
strafbestimmende Wertbetrag auf ATS 211.634,-- "herabgesetzt" wurde,
im Übrigen aber die Berufung aus unbegründet abgewiesen
wurde.
Die dem Beschuldigten
gemäß
§ 185 FinStrG auferlegten pauschalen Verfahrenskosten von
ATS 2.500,-- (umgerechnet € 181,68) wurden unverändert
belassen.
In seiner Begründung
führt der Berufungssenat im Wesentlichen u.a. aus, die in der Berufung
dargestellte Vorgangsweise des M "aus Vorsichtsgründen" sowie
die Tatsache, dass die KU 1 in den Jahresabschlüssen aufwandswirksam
ausgewiesen wurde, lasse bei realitätsbezogener Betrachtung darauf
schließen, dass sich M in seiner rechtlichen Einschätzung keineswegs
ganz sicher war, hätte er doch keine Vorsichtsgründe mehr beachten
müssen, wenn er überzeugt gewesen wäre, dass eine rechtliche
Verpflichtung zur Entrichtung der KU 1 nicht (mehr) existiere. Dies wäre im
Übrigen auch keine vertretbare Rechtsauffassung gewesen. Jedem mit
Durchschnittswissen ausgestatteten Bürger sei wohl bekannt, dass ein Gesetz
so lange Geltung und für den Normadressaten bindende Wirkung habe, als es
nicht durch den VfGH oder durch den Gesetzgeber selbst aufgehoben worden sei,
und dass die subjektive Meinung des einzelnen Normadressaten, dass ein Gesetz
verfassungswidrig sei, ihn selbst dann, wenn diese Meinung von namhaften
Fachkreisen geteilt werde, keineswegs berechtige, dieses Gesetz zu missachten.
Dieses Grundwissen müsse auch beim Berufungswerber bezogen auf den
Tatzeitraum im Hinblick auf sein Alter, seine Bildung, sowie seine berufliche
Stellung und seine Erfahrungen angenommen werden. Hiefür habe es keiner
speziellen juristischen Ausbildung bedurft. Es sei also mit Grund davon
auszugehen, dass sich M des Verstoßes gegen bestehendes Recht bewusst war
und das Tatbild des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit zumindest bedingtem
Vorsatz verwirklicht habe (Finanzstrafakt Bl. 241 ff).
Gegen diese
Berufungsentscheidung erhob M Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof.
Mit Urteil des
Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Juni 2001 zu GZ. 23 Vr 1177/00 wurde M aufgrund
der obgenannten vorsätzlichen Verkürzungen an Einkommensteuern
betreffend die Veranlagungsjahre 1987 bis 1996 in Höhe von ATS 1,057.519,--
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen und
über ihn unter Bedachtnahme auf das obige Erkenntnis des Berufungssenates
vom 14. Mai 2001 gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.3
und 4 leg.cit. eine zusätzliche Geldstrafe von ATS 400.000,-- (umgerechnet
€ 29.069,13) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten auferlegt (Finanzstrafakt Bl. 270
ff).
Im Rechtsmittelwege (Urteil des
Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. Dezember 2001) wurde die Strafsanktion
dieses Urteiles insoweit abgemildert, als ein Betrag von ATS 300.000,-- der
verhängten Geldstrafe nachträglich auf eine Probezeit von drei Jahren
bedingt nachgesehen worden ist; der unbedingt gebliebene Teil der Geldstrafe
wurde am 25. November 2004 entrichtet (Strafregisterauskunft vom 1. März
2005).
Mit Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/15/0134-5, wurde die
Rechtsmittelentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz den Schuldspruch betreffend wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil sich der damals tätig
gewordene Berufungssenat mit dem Vorbringen einer irrtümlichen Annahme
einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe nicht auseinandergesetzt habe und
er sich in seiner Begründung im Hinblick auf die subjektive Tatseite im
Wesentlichen auf das Vorbringen betreffend den Irrtum über die
Verfassungswidrigkeit der Abgabe beschränke.
Überdies liege
hinsichtlich des Schuldspruches [hinsichtlich des Ausspruches über die
Strafhöhe] wegen des Verstoßes gegen das Verböserungsverbot nach
§ 161 Abs.3 erster Satz FinStrG eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, weil
zwar das diesbezügliche Finanzstrafverfahren gegen M wegen des Vorwurfes
einer von ihm betreffend Juli 1997 begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG [aus der weiterverhandelten Hauptsache]
ausgeschieden, das in erster Instanz verhängte Strafausmaß jedoch
aufrecht erhalten wurde, obwohl der Amtsbeauftragte seinerseits keine Berufung
eingelegt hatte.
Im nunmehr
fortgesetzten Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurden
ergänzend Dr. SCH und sein Angestellter F als Zeugen im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung vernommen und dem Beschuldigten M ausführlich
Gelegenheit gegeben, sich zum strafrelevanten Sachverhalt zu
äußern.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die
Verpflichtung der Firma S bzw. der Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen
derselben zur Entrichtung der KU 1 im strafrelevanten Zeitraum gründet sich
auf § 57 Handelskammergesetz [HKG] in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.
661/1994, wonach gemäß Abs.1 zur Bedeckung der in den genehmigten
Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht
gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer von den
Kammermitgliedern (wie im gegenständlichen Fall S) eine Umlage nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben
werden kann; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem
Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. ...
Die Umlage ist zu berechnen von jenen Beträgen,
die
a) auf Grund der an das Kammermitglied für dessen
Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen
Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von
Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet
werden,
b) auf Grund der Einfuhr von
Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitgliedes oder auf Grund
des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des
Kammermitgliedes vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet
werden.
Die Umlage wird vom Kammertag
der Bundeskammer mit einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlage gemäß
lit. a und b festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 v.T. betragen.
.......
Gemäß Abs.5 ist die Umlage gemäß Abs.
1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe folgender
Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden
Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs.1 vierter Satz und des
§ 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist
kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am
fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden
Kalendermonates zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das
jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich
zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der
Umlage ergeben, auszugleichen ....
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die
Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen,
so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu
geben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs.1 Z.1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der
jeweils geltenden Fassung, jährlich zwei Millionen Schilling nicht
übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. ...
Gemäß Abs.6 leg.cit.
ist die Umlage gemäß Abs.1 und 2 von den Abgabenbehörden des
Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13
zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. ... Vom Anteil der
Bundeskammer sind 75 v.H. für Zwecke der
Außenwirtschaftsförderung zu verwenden.
Das Präsidium der
Wirtschaftskammer Österreich hatte beispielsweise mit Verordnung vom 1.
Jänner 1995 gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG in der Fassung der
Novelle BGBl. Nr. 661/1994 festgelegt, dass die Umlage 3,9 von Tausend der
Bemessungsgrundlage beträgt.
Die gegenständliche Abgabe
ist also als Selbstbemessungsabgabe, welche von den Abgabenbehörden des
Bundes zu erheben ist, konzipiert und als solche im Sinne des § 2 Abs.1
lit.a FinStrG unter dem Schutz des Finanzstrafgesetzes befindlich zu
verstehen.
Daraus folgt, dass derjenige,
der vorsätzlich eine solche KU 1 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit (den Fünfzehnten des zweitfolgenden Monates nach dem
jeweiligen Quartal) entrichtet, sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach §
49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig macht.
Vorsätzlich handelt nach
§ 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, dolus eventualis).
Selbstverständlich sind
aber lediglich derartige Pflichtverletzungen eines Abgabepflichtigen bzw. eines
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen eines Abgabepflichtigen zu ahnden,
welche sich auf gesetzliche Gebote stützen, die nicht allenfalls vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden sind; solange
aber dieser Gerichtshof eine Norm als im Bestand des österreichischen
Rechtes gegeben erachtet, also gegebenenfalls zumindest bis zum Zeitpunkt seiner
Aufhebung wären auch allenfalls verfassungswidrige Abgabenbestimmungen
für die Normadressaten verbindlich und deren Verletzung - bei
erfolgreicher Subsumierung unter einen Tatbestand des FinStrG - als
Finanzvergehen strafbar.
Eine tatsächliche
Verfassungswidrigkeit der KU 1 wird im gegenständlichen Fall nicht
behauptet und liegt auch nach Ansicht des Berufungssenates nicht
vor.
Ein davon abweichendes Ergebnis
brächte der Umstand nach sich, stünden die innerstaatlichen
Abgabennormen betreffend die KU 1 in einem Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht,
welchem unmittelbare Anwendung und Geltung zukomme. Wären die Bestimmungen
des § 57 HKG solcherart EU-rechtswidrig, hätte im
gegenständlichen Fall M als Wahrnehmenden der diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Interessen der S keine Verpflichtung getroffen, jeweils bis
spätestens am Fünfzehnten des diesbezüglich zweitfolgenden Monats
die KU 1 für das vorausgegangene Quartal zu entrichten.
Hinsichtlich der KU 1 wurde
nach ihrer Einführung behauptet, deren Erhebung verstoße gegen das
Prinzip des Vorsteuerabzuges im Sinne des Art.17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (6. Mehrwertsteuerrichtlinie).
Die KU 1 weise im Übrigen die Merkmale einer Umsatzsteuer auf, weshalb ihre
Erhebung auch gegen Art.33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
verstoße.
Im Zuge eines
Beschwerdeverfahrens zu Zl. 96/15/0065 legte der Verwaltungsgerichtshof diese
Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften hat mit Urteil vom 19. Februar 1998, C-318/96, ausgesprochen,
dass die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihr Art. 17 Abs.2 und Art.
33, der Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der KU I nicht entgegensteht.
Derartige zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechtes ergangene Urteile des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften sind verbindlich.
Eine tatsächliche
EU-Rechtswidrigkeit der gegenständlichen KU1, deren Entrichtung durch M
unterblieben war, wird auch nicht vorgebracht.
Ebenso wird auch die Höhe
der nicht entrichteten Abgaben und die grundsätzliche diesbezügliche
Verantwortlichkeit des M als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der S zur
Entrichtung der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben zum jeweiligen
Fälligkeitstag bzw. bis spätestens jeweils am fünften Tag danach
nicht bestritten.
M hat daher in objektiver
Hinsicht als diesbezüglich zuständiger Entscheidungsträger im
Unternehmen der S die Unterlassung der Entrichtung der KU 1 betreffend die
Zeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September,
Oktober bis Dezember 1995, Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis
September, Oktober bis Dezember 1996, Jänner bis März sowie April bis
Juni 1997 in Höhe von insgesamt ATS 211.634,-- (KU 01-03/95 ATS 19.428,-- +
KU 04-06/95 ATS 19.428,-- + KU 07-09/95 ATS 19.428,-- + KU 10-12/95 ATS
19.429,-- + KU 01-03/96 ATS 22.089,-- + KU 04-06/96 ATS 22.089,-- + KU 07-09/96
ATS 22.090,-- + KU 10-12/96 ATS 22.090,-- + KU 01-03/97 ATS 22.037,-- + KU
04-06/97 ATS 22.037,--) jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu
verantworten, zumal die geschuldeten Abgaben auch nicht bis zu diesen
Zeitpunkten der zuständigen Abgabenbehörde, nämlich dem Finanzamt
Feldkirch bekannt gegeben worden waren.
Zu Recht aber
bemängelt M in seiner Berufung betreffend eine sich auf den Juli 1997
beziehende KU 1, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit (tatsächlich
nicht für den Monat Juli, sondern für das Quartal Juli bis September
1997) am 15. November 1997 schon längst fristlos entlassen gewesen war und
daher für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe nicht mehr
verantwortlich gemacht werden kann.
Der konkrete Verfahrensstand
betreffend dieses Faktum erscheint vorerst zweifelhaft:
Einerseits hat der
Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in seiner
Entscheidung vom 14. Mai 2001 diese Sache lediglich aus dem geführten
Hauptverfahren "ausgeschieden" (Finanzstrafakt Bl. 242) (was vom
reinen Wortlaut her lediglich eine Aufhebung der Verbindung im Sinne des §
61 Abs.1 FinStrG bedeutet hätte) und die ausdrückliche
Willenserklärung, diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einstellen zu
wollen, unterlassen, andererseits aber diesbezüglich vollinhaltlich dem
Vorbringen des Berufungswerbers zugestimmt. Vermutlich wollte der Berufungssenat
das Verfahren diesbezüglich einstellen, nach der im Ergebnis in
Zusammenhang mit der Bescheidbegründung (die Erklärung einer
Ausscheidung des Faktums wird nochmals wiederholt, Finanzstrafakt Bl. 252)
eindeutigen Erklärung wurde verfahrensrechtlich lediglich die
Finanzstrafsache bezüglich einer vorgeworfenen vorsätzlichen
Nichtentrichtung einer KU 1 für Juli 1997 durch M vom übrigen
Verfahren getrennt und - mangels weiterer Dispositionen -
unverändert anhängig bei der damaligen Rechtsmittelbehörde
belassen.
Mit seiner nunmehrigen
Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof den am 14. Mai 2001 von der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg erlassenen Bescheid zur Gänze
aufgehoben und damit auch diese Aufhebung der Verbindung der
Finanzstrafverfahren im Berufungsverfahren wiederum beseitigt, weshalb der
Unabhängige Finanzsenat ohne weitere verfahrensrechtliche Maßnahme
diesbezüglich in der Sache selbst entscheiden kann.
Bereits wie im ersten
Rechtsgang in der Begründung der Berufungsentscheidung dargelegt, ist der
Berufungswerber mit seinem Vorbringen diesbezüglich im Recht: M trifft
hinsichtlich einer Nichtentrichtung der KU 1 betreffend Juli 1997 bzw.
betreffend das Quartal Juli bis September 1997 als möglicher unmittelbarer
Täter insoweit kein Verschulden, als er zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Selbstbemessungsabgabe für deren Entrichtung nicht mehr verantwortlich
gewesen ist. Ob er allenfalls W zur Beibehaltung der abgabenunredlichen
Vorgangsweise bestimmt hat oder dazu einen sonstigen Tatbeitrag geleistet hat,
kann aufgrund einer ausreichenden Dichte der Beweislage zumal infolge der
verstrichenen Zeit nicht mehr mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit geklärt werden.
Das gegen M hinsichtlich dieses
Faktums anhängige Finanzstrafverfahren war daher jedenfalls
spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich
der subjektiven Tatseite, deren Erfüllung im gegenständlichen Fall
bestritten wird, ist anzumerken:
Der laut den
Verhandlungsprotokollen nunmehr in der Berufungsverhandlung am 22. März
2005 erstmals selbst zum Sachverhalt vernommene Beschuldigte bringt im
Wesentlichen u.a. vor, dass seiner Erinnerung nach er in einer Zeitung,
möglicherweise konkret im Wirtschaftsteil der Vorarlberger Nachrichten,
einen Artikel gelesen habe (was er in der Folge noch abschwächte
dahingehend, dass er jetzt nicht mehr wisse, wo der Artikel gestanden sei), dass
die KU 1 EU-rechtswidrig sei; man es aber in der Buchhaltung vormerken solle.
Von wem der Artikel stammte, wisse er nicht. Ob in diesem Artikel gestanden sei,
dass die KU 1 auch verfassungswidrig sei, könne er sich nicht mehr
erinnern. Er habe daher innerbetrieblich die Anordnung gegeben, die KU 1 bis zur
Entscheidung über die EU-Rechtswidrigkeit nicht zu bezahlen. Auf seine
Initiative hin seien in der Buchhaltung entsprechende Rückstellungen
gebildet worden. Eine fachkundige Beratung hinsichtlich der Rechtsfrage und der
weiteren Vorgangsweise habe er aber nicht eingeholt. Ebenso habe er mit dem
Steuerberater des Unternehmens, Dr. SCH, das Problem nicht besprochen
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 5 Z 2 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 33 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
KammerumlageSelbstbemessungsabgabeNichtentrichtungFinanzordnungswidrigkeitVerfassungswidrigkeitGemeinschaftsrechtswidrigkeitIrrtumVorsatzVerböserungsverbotZusatzstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-F/04
- Stammnummer
- 24346
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF