Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0010-F/04
Vorsätzliche Nichtentrichtung der Kammerumlagen bei nachträglicher Schutzbehauptung deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-F/04vom 22.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(schwächt aber dann ab, er könne sich an die Besprechungen nicht mehr
zur Gänze erinnern). Ob er mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der
Steuerberatungskanzlei, F, das Problem besprochen habe, wisse er nicht
mehr.
Demgegenüber führt
der Zeuge Dr. SCH in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 9. April 2001
(FLD-Akt, Bl. 62 f) und präzisierend anlässlich seiner Befragung vor
dem UFS mit Bestimmtheit aus, dass von einer EU-Widrigkeit der KU 1 in den
Gesprächen zwischen ihm und M keine Rede gewesen sei, vielmehr habe M ihm
gegenüber erklärt, die KU 1 werde nicht bezahlt, weil sie
verfassungswidrig sei, wobei er auf verschiedene Zeitungsartikel verwiesen
habe.
Der Widerspruch in den
Darstellungen zwischen M und Dr. SCH löst sich zu Gunsten der
Ausführungen des Zeugen auf, analysiert man die übrige zur
Verfügung stehende Aktenlage:
Demgemäß hat
nämlich die Nichtentrichtung der damals noch umsatzbezogenen KU 1 durch die
Firma S aufgrund der innerbetrieblichen Weisung des M nachweislich bereits
während des Jahres 1994, also noch
bei Geltung der alten Rechtslage vor dem EU-Beitritt Österreichs, begonnen
(siehe das Verrechnungskonto Kammerumlage zu den Steuererklärungen für
1995, Finanzstrafakt Bl. 38, vom Zeugen am 22. März 2005 übergebene
"Saldenerklärungen", Konto 3540, Buchungsabfragen). M musste
sich seine Meinung, aufgrund welcher er die Anweisung gegeben hat, schon vor dem
15. März 1994 gebildet haben, weil die KU 1 bereits für den Monat
Jänner 1994 nicht mehr bezahlt wurde.
Damals aber konnte
naturgegebenermaßen von einer EU-Rechtswidrigkeit noch keine Rede sein,
wohl jedoch gab es offenbar einige Zeitungsmeldungen, wonach die Umlage
angeblich verfassungswidrig wäre. Ein solcher Artikel fand sich in den
Vorarlberger Nachrichten vom 28. Mai 1994: "Lebensmittelketten
kämpfen gegen Kammer". Wie die Unternehmen der Einhebung der Umlage
entkommen wollten, wird in diesem Artikel ebenfalls dargestellt: Demnach
würde [ergänze: bis zu den Fälligkeitszeitpunkten] der
kammerumlagepflichtige Umsatz, wie im Gesetz vorgesehen, dem zuständigen
Finanzamt bekannt gegeben werden, gleichzeitig werde aber ein Bescheid verlangt
(FLD-Akt, Bl. 41).
Eine Kontaktaufnahme mit dem
Finanzamt, wie hier vorgeschlagen, hat aber M unterlassen.
Ursprünglich ermittelte
das Unternehmen S seinen wirtschaftlichen Erfolg nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.
Anlässlich der Erstellung der Umsatzsteuererklärung für 1995
wurde auf den Zeitraum des Kalenderjahres umgestellt (Finanzstrafakt Bl. 39).
Bei Erstellung der
Steuererklärungen für 1995 (beinhaltend die Erfolge der
Wirtschaftsjahre 1. April 1994 bis 31. März 1995 und 1. April 1995 bis 31.
Dezember 1995) teilte M seinen ursprünglich gefassten Entschluss zur
Behandlung der Kammerumlagen auch dem Steuerberater des Unternehmens mit,
nachdem vorerst am 18. Dezember 1996 anlässlich einer fernmündlichen
Abschlussbesprechung die Problematik der nicht entrichteten KU vom Zeugen F
thematisiert worden war (siehe die vom Zeugen vorgelegten Unterlagen mit dem
Besprechungsvermerk des F "wKU = Selbstbemess.abgabe !! M erledigt's
in nächster Zukunft ...").
Zu diesem Zeitpunkt wiederum
war die angebliche Verfassungswidrigkeit der KU 1 in der bis zum 31. Dezember
1994 geltenden Fassung in den Medien kein Thema mehr, weil zwischenzeitig der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 1995, B 1933/94, die
Verfassungsmäßigkeit der Abgabe in der bis zum Ablauf des Jahres 1994
geltenden Form bestätigt hatte (was wiederum mediales Echo hervorgerufen
hatte, siehe beispielsweise sogar den von der Verteidigung als Entlastungsbeweis
vorgelegten Artikel in den Vorarlberger Nachrichten vom 26. September 1996,
FLD-Akt Bl. 40, in welchem gleichzeitig auf eine EU-Widrigkeit der neuen KU 1
hingewiesen wurde).
Wäre es daher
tatsächlich der Plan des M gewesen, die Kammerumlagen der S bis zur
Klärung allfälliger Rechtsunsicherheiten nicht entrichten zu lassen,
in der Folge die weitere Entwicklung der Rechtslage zu beobachten und bei
Klärung derselben gegebenenfalls die bislang zurückgehaltenen Umlagen
nachträglich zu entrichten, und hätte er diesen Plan auch eingehalten,
wären offenbar die KU 1 betreffend 1994 im Verlauf des Jahres 1995 an das
Finanzamt entrichtet worden. Die Tatsache, dass dies in Wirklichkeit aber bis
zur Besprechung im Dezember 1996 mit F und in der Folge mit Dr. SCH über
den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995 und auch in der Folge nicht
stattgefunden hat, ist ein bedeutendes Argument dafür, dass die weitere
Information über die Entwicklung der Rechtslage bzw. die
diesbezüglichen Diskussionen in der Fachpresse und Medien dem Beschuldigten
gar nicht zugekommen ist. Dies auch deshalb, weil - wie M in der
Berufungsverhandlung auf Befragen freimütig eingeräumt hat - er
bezüglich der gegenständlichen Rechtslage keinerlei fachkundige
Beratung (offenbar mit Ausnahme der von ihm bestrittenen Belehrungen durch Dr.
SCH) in Anspruch genommen und auch keine Rechtsauskunft von den
Abgabenbehörden eingeholt hat.
Weil ihm die weitere fachliche
Diskussion über die neue KU 1 also entgangen ist, hat er notgedrungen auch
gegen über Dr. SCH in Zusammenhang mit den Umlagen immer wieder die -
ursprünglich angedachte - Verfassungswidrigkeit der alten KU 1
eingewendet.
Der Beschuldigte will
veranlasst haben, dass auf seine Initiative hin Rückstellungen für die
Umlagen gebucht worden seien. Wie ein Buchhalter weiß, sind
Rückstellungen Passivposten für ernsthaft drohende, tatsächlich
jedoch noch nicht eingetretene Schulden oder Verluste, die ihre wirtschaftliche
Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr haben. Tatsächlich sind aber
laut vorgelegter Umbuchungsliste zum 31. Dezember 1995 von M zwar durchaus
diverse derartige Rückstellungen gebucht worden, hinsichtlich der KU 1
jedoch eine aufwandswirksame Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.
Offenkundig ist M in seiner in Jahrzehnten erarbeiteten Arbeitsroutine selbst
von sicheren Abgabenschulden ausgegangen.
Dr. SCH, welcher bei seiner
Vernehmung den Eindruck eines gewissenhaften, leicht konservativen Beraters zu
erzeugen vermochte (Motto: "Nur keine Experimente!"), hat
schlüssig vorgetragen, welche kompromisslose Vorgangsweise er
gegenüber seinen Klienten in Bezug auf die KU 1 vorgeschlagen hat: Die
Umlagen waren zu entrichten, wer sie nicht entrichtet, mache sich strafbar. Er
habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund gesehen, die Kammerumlage nicht zu
bezahlen ...
Soweit M bezweifelt, mit dem
Steuerberater des Unternehmen über die Entrichtung (besser: die
Nichtentrichtung) der KU 1 gesprochen zu haben, erscheint dies dem
Berufungssenat so gesehen lebensfremd, weil dies bedeutet hätte, dass Dr.
SCH gerade Vorgangsweisen, welche für seine Klienten das Einschreiten der
Finanzstrafbehörden zur Folge haben könnten (was ja auch eingetreten
ist) nicht thematisiert hätte.
Die Zeugenaussagen des Dr. SCH
finden sich im Einklang mit dem Vorbringen des Zeugen F, welcher bestätigt,
dass es hinsichtlich der Nichtentrichtungen der KU 1 jeweils Besprechungen
gegeben hat. Alle anderen Klienten der Steuerberatungskanzlei hätten die
Umlagen nämlich entrichtet. Dabei habe er M belehrt, dass diese zu
entrichten sind; ob er auch auf allfällige (finanzstrafrechtliche) Folgen
hingewiesen habe, könne er nicht mehr dezidiert sagen ...
In der Gesamtschau geht der
Berufungssenat daher davon aus, dass M im Frühjahr 1994 in einem nicht mehr
näher zu konkretisierenden Zeitungsartikel gelesen hat, dass die
Verfassungsmäßigkeit der KU 1 in der damals geltenden Fassung in
Fachkreisen bezweifelt werde, weshalb er den Entschluss fasste, für die
weitere Zukunft die Nichtentrichtung dieser Selbstbemessungsabgabe betreffend
die Firma S zu veranlassen, und starrsinnig daran festgehalten hat, obwohl er in
der Folge von der Kanzlei des Steuerberaters jedes Mal anlässlich der
Erstellung der Jahresabschlüsse über die abgabenrechtliche
Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Entrichtung belehrt worden ist. Dabei
unterließ er es in der Folge aber auch, über den weiteren Verlauf der
fachlichen Diskussion um die KU 1 zumal durch Befragung von Fachleuten bzw.
Behörden Informationen einzuholen, sodass ihm nicht einmal der
vorübergehenden fachlichen Zweifel an der EU-Rechtmäßigkeit der
ab dem 1. Jänner 1995 geltenden neuen KU 1 zur Kenntnis gelangten und er
das Andrängen des Steuerberaters auf zumindest nachträgliche
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben mit dem mittlerweile völlig
verfehlten Argument der Verfassungswidrigkeit der KU 1
zurückwies.
Dieses hartnäckige
Festhalten an einer einmal getroffenen Entscheidung auch auf Basis
unzulänglicher Quellen, im Widerspruch mit den Pflichten eines ordentlichen
Kaufmannes stehend, trotz einer immer dringlicher werdenden
Überprüfung und Revidierung dieser ursprünglichen Willensbildung
ist - siehe die gerichtlichen Feststellungen zu den diversen obskuren
Investitionen des M - offensichtlich ein signifikanter Charakterzug des
Beschuldigten.
Ebenso wenig wie ihn dieser
Umstand vor einer gerichtlichen Verurteilung wegen Untreue bewahrt hat, vermag
dieser ihn auch vor einem Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinstrG nicht zu bewahren:
Auch unter Zugrundelegung
seiner - laut Verteidigung - lediglich durchschnittlichen
Fachkenntnisse, die er sich in einer 35-jährigen Berufspraxis erworben
hatte, war ihm das Basiswissen der österreichischen Rechtsordnung bekannt,
dass gesetzliche Verpflichtungen nicht einfach deshalb zu bestehen
aufhören, weil in Zeitschriften behauptet wird, dass diese
verfassungswidrig wären. Er musste daher ernsthaft damit rechnen, dass die
sogar auf neuer Rechtsgrundlage stehenden Kammerumlagen betreffend ab
einschließlich dem ersten Quartal 1995 tatsächlich zu entrichten
gewesen wären, hat sich jedoch - trotz entgegenstehender Belehrungen
durch die Steuerberatungskanzlei seines Arbeitgebers - billigend damit
abgefunden und seine betriebliche Anordnung zur Nichtentrichtung nicht
widerrufen.
Hinsichtlich
der behaupteten strafbefreienden Wirkung der Einreichung der
Jahresabschlüsse und Umsatzsteuererklärungen als Selbstanzeigen im
Sinne des § 29 FinStrG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 24. Juni 2004 verwiesen, wonach bereits aufgrund der fehlenden
Benennung des M als derjenigen Person, für welche diese
"Anzeigen" gelten sollten, ein entsprechender Strafaufhebungsgrund
nicht vorliegt.
Zur
angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs.2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des M in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich
ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden nach dem Strafsatz des
§ 49 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht
entrichteten Selbstbemessungsabgaben (hier ATS 211.634,--, umgerechnet €
15.380,04) geahndet.
Der vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit
gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG € 7.690,02. Hielten
sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von
einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 3.800,-- zu
verhängen gewesen.
Berücksichtigt man aber
als mildernd hinsichtlich des nunmehrigen Schuldspruches die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, den zwischenzeitlich
eingetretene Zeitablauf seit Begehung der gegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeiten, den Umstand, dass ihm in diesem Zusammenhang kein
persönlicher Vorteil erwachsen ist, als erschwerend aber die Vielzahl der
deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hindurch, kann trotz des
hartnäckigen Verharrens des M in seinem Fehlverhalten, ein deutlicher
Abschlag auf € 2.500,-- vorgenommen werden.
Unter Beachtung der am Beginn
der nunmehrigen Berufungsverhandlung vom derzeit in Strafhaft befindlichen
Beschuldigten geschilderten ungünstigen wirtschaftlichen Situation und der
Sorgepflichten (Finanzstrafakt Bl. 139) ist eine weitere Reduzierung der
Geldstrafe auf eine spruchgemäße tat- und schuldangemessene Höhe
von lediglich € 1.500,-- (das ergibt eine Strafsanktion von lediglich
19,50 % des Strafrahmens) zulässig.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei ist anzumerken, dass nach der Spruchpraxis ungefähr für eine
Geldstrafe von € 7.000,-- bis € 8.000,-- von einem Monat an
Ersatzfreiheitsstrafen auszugehen ist und der Umstand einer schlechten
Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, weil ja eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe vorzuschreiben ist. Andererseits ist die Höhe der
Ersatzfreiheitsstrafe durch deren maximale Höhe von drei Monate laut Gesetz
nach oben ebenfalls begrenzt. So gesehen wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe
von ungefähr neun Tagen zu verhängen gewesen.
Da aber vom Erstsenat lediglich
eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche ausgesprochen worden war, ist diese
zur Wahrung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG im
Verhältnis der Reduzierung der Geldstrafe im Vergleich zur Erststrafe auf
gerundet nunmehr fünf Tage zu verringern.
Die Geldstrafe
war gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG überdies als Zusatzstrafe
unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. Juni 2001
zu GZ. 23 Vr 1177/00 zu verhängen. Im Falle einer derartigen Zusatzstrafe
darf das Höchstmaß der Strafe nicht überstiegen werden, die
für die nun zu bestrafenden Taten angedroht ist. Überdies darf die
Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen, die bei
gemeinsamer Bestrafung für alle Delikte zu verhängen gewesen
wären (nämlich ATS 2,220.855,--, umgerechnet €
161.395,82).
Da aber überdies durch die
Aufhebung der ursprünglichen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg die Reihenfolge Strafe -
Zusatzstrafe eine Umkehr erfahren hat, darf der Umstand der nunmehrigen
Qualifizierung der Geldstrafe als Zusatzstrafe zu keiner Schlechterstellung des
M gegenüber dem ursprünglichen Rechtszustand führen; mit anderen
Worten, die Geldstrafe für die Finanzordnungswidrigkeiten darf
gegenüber derjenigen des Erstsenates nicht deswegen höher ausfallen,
weil auch der Unrechtsgehalt der gerichtlich strafbaren Abgabenhinterziehungen
zu bedenken waren; sie müsste aber niedriger ausfallen, gewänne der
Berufungssenat die Erkenntnis, eine gemeinsame Bestrafung der Finanzvergehen
hätte in ihrer Gesamtheit zugunsten für den Beschuldigten eine nunmehr
niedrigere zusätzliche Strafsanktion erbracht.
Da jedoch die gerichtliche
Geldstrafe lediglich 18,91 % des dort angedrohten Strafrahmens erreicht hat (im
Vergleich zur oben dargestellten Ausmessung mit 19,50 % des Strafrahmens
für die Ordnungswidrigkeiten allein), wovon überdies drei Viertel nur
bedingt verhängt worden sind, wäre die nunmehrige zusätzliche
Geldstrafe unter Beachtung der gerichtlich abgestraften Abgabenhinterziehungen
tendenziell zu erhöhen gewesen, was - siehe die obigen
Ausführungen - dem Berufungssenat jedoch mangels einer Berufung des
Amtsbeauftragten verwehrt war.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
22. März 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 5 Z 2 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 33 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
KammerumlageSelbstbemessungsabgabeNichtentrichtungFinanzordnungswidrigkeitVerfassungswidrigkeitGemeinschaftsrechtswidrigkeitIrrtumVorsatzVerböserungsverbotZusatzstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-F/04
- Stammnummer
- 24346
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF