Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0042-L/07
Strafberufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-L/07vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen MA, geb. X, Adresse, vertreten durch G AG, Adresse1,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 12. April 2007 gegen
das Erkenntnis des Finanzamtes ABC vom 9. März 2007,
SN 051/2005/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 2001
gründeten der Berufungswerber (Bw) und TH die Fa. A OEG. Gegenstand des
Unternehmens war die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes. Beide
Gesellschafter waren gemeinsam mit einem zweiten Komplementär
vertretungsbefugt.
Ab 1. Jänner 2007 wurden auf Grund des
Ausscheidens des TH und des In-Kraft-Tretens des Unternehmensgesetzbuches sowohl
die Rechtsform als auch die Firma auf B OG geändert.
Im Zuge einer die Jahre 2001 und 2002 umfassenden, auf
Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten
Prüfung der OEG stellte der Prüfer fest, dass für den Betrieb
getätigte Einkäufe weder als Wareneinkauf noch bei der
Umsatzermittlung erfasst worden waren (vgl. die im Besprechungsprogramm vom
30. April 2004 zu ABNr. 1 angeführten Feststellungen).
Mit im vereinfachten Verfahren nach § 143
Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ergangener Strafverfügung vom
2. Jänner 2006 erkannte das Finanzamt den Bw für schuldig, im
gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit TH als Gesellschafter, somit als
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. A OEG, vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 11.233,70 € bewirkt
zu haben, indem er die Einnahmen nicht vollständig erklärt habe,
wodurch die oa. Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden
seien;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate Jänner bis Dezember 2003 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von 5.743,68 € bewirkt zu haben, indem er
keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden
Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe dadurch zu a) das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 wurde über
ihn eine Geldstrafe von 5.000,00 € verhängt und die
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen
festgesetzt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 363,00 €
bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Fa. A OEG zur Haftung für die Geldstrafe herangezogen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt im Wesentlichen
auf die im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen sowie eine
Überprüfung des Abgabenkontos.
Als mildernd wertete es bei der Strafbemessung die
bisherige Unbescholtenheit und die vollständige Schadensgutmachung, als
erschwerend die mehrfache Tatbegehung.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 erhob die
steuerliche Vertretung des Bw fristgerecht Einspruch gegen diese
Strafverfügung, wodurch diese außer Kraft gesetzt wurde. Nach
Abschluss der Betriebsprüfung sei nach mehreren Telefonaten zwischen MMag.
F von der steuerlichen Vertretung und dem Prüfer, Herrn K, sowie nach
Rücksprache mit dem Vorstand, Dr. R, eine Einigung das Strafausmaß
betreffend erzielt worden. Vereinbart worden sei eine Strafe in Höhe von
10 % der hinterzogenen Abgaben, welche jeweils zu 50 % vom Bw und
seinem Geschäftspartner getragen werden sollte. Mit Strafverfügungen
vom 2. Jänner 2006 seien über den Bw eine Geldstrafe von
5.000,00 € und über TH eine Geldstrafe von 4.000,00 €,
insgesamt somit 9.000,00 €, verhängt worden. Dieses
Strafausmaß betrage, bezogen auf den Umsatzsteuerverkürzungsbetrag,
rund 53 % und sei damit der Strafrahmen zu 26,5 % ausgeschöpft
worden. Zu berücksichtigen sei aber nicht nur die festgestellte
Umsatzsteuerverkürzung, sondern auch, dass dem Bw und TH insgesamt
Einkommensteuer von 11.411,04 € gutgeschrieben worden sei, da im Zuge
der Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung für das Gastgewerbe
überprüft und bestätigt worden sei. Mit Verweis auf die
Vereinbarung mit dem Prüfer und dem Vorstand werde die Herabsetzung der
verhängten Geldstrafe beantragt.
Mit E-Mail vom 27. Jänner 2006 gab Dr. R in einer
Stellungnahme an, dass zwischen dem Prüfer und der steuerlichen Vertretung
zahlreiche Gespräche geführt worden seien, wobei er durch den
Prüfer über deren Inhalt informiert worden sei. Unter anderem sei ein
mögliches Strafverfahren thematisiert worden. Herr K habe ihm mit
Bestimmtheit sagen können, dass auch über die Höhe der Strafe
gesprochen und dabei ein Prozentsatz von 10 - 15 % geäußert
worden sei. Ausschließen könne er aber, dass es eine fixe Zusage
gegeben habe und dass sich der genannte Prozentsatz auf den
Verkürzungsbetrag bezogen habe, weil er in seiner Tätigkeit als Leiter
der Strafsachenstelle die Strafe immer ausgehend von der zulässigen
Höchststrafe bemessen habe. Wie klar seine Aussagen zu Herrn K und von
diesem zur steuerlichen Vertretung gelangt seien und ob es allenfalls Raum
für Missverständnisse gegeben habe, wage er mangels schriftlicher
Festlegungen nicht mehr zu sagen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. Februar
2007 wurde dem Bw die genannte E-Mail zur Kenntnis gebracht. Der als Zeuge
einvernommene Prüfer gab an, dass es im Zuge der Prüfung
Gespräche über die Strafhöhe gegeben habe. Er könne sich
aber nicht mehr daran erinnern, ob 10 % des Verkürzungsbetrages oder
10 % des Strafrahmens vereinbart worden seien. Fest stehe aber, dass eine
milde Bestrafung vor allem für den Fall der Entrichtung der Abgaben in
Aussicht gestellt worden sei.
Mit Erkenntnis vom 9. März 2007 wurde der Bw.
nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG abermals
schuldig gesprochen, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit TH als
Gesellschafter, somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. A OEG,
vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 11.233,70 € bewirkt
zu haben, indem er die Einnahmen nicht vollständig erklärt habe,
wodurch die oa. Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden
seien;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate Jänner bis Dezember 2003 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von 5.743,68 € bewirkt zu haben, indem er
keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden
Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG und das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 wurde über ihn
eine Geldstrafe von 3.400,00 € verhängt und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 340,00 €
bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Fa. B OG zur Haftung für die Geldstrafe herangezogen.
Anlässlich der Betriebsprüfung sei
hervorgekommen, dass der Beschuldigte mit seinem damaligen Geschäftspartner
TH überein gekommen sei, Wareneinkäufe nicht in die Buchhaltung
aufzunehmen. Bei den Tageslosungen und den Lohnaufwendungen hätten sich
gravierende Aufzeichnungsmängel ergeben, sodass eine Nachkalkulation der
Besteuerungsgrundlagen nicht möglich gewesen sei, sondern diese griffweise
geschätzt hätten werden müssen. In dem gegen die
Strafverfügung eingebrachten Einspruch sei nicht die Tat an sich in Frage
gestellt, sondern lediglich das Strafausmaß als zu hoch angesehen worden.
Mit dem damaligen Leiter des Finanzamtes C als Finanzstrafbehörde erster
Instanz sei ein Strafausmaß von 10 % der hinterzogenen Abgaben,
aufgeteilt auf die beiden Gesellschafter, vereinbart worden. Bei der
mündlichen Verhandlung sei hervorgekommen, dass die Verhängung einer
Strafe im Bereich des nach § 23 Abs. 4 FinStrG angedrohten
Mindestmaßes in Aussicht gestellt worden sei, wenn Schadensgutmachung
erfolge. Da die Finanzstrafbehörde insoweit rechtlichen
Entscheidungsspielraum habe, werde die Strafe entsprechend der im Zuge des
Abgabenverfahrens in Aussicht gestellten Höhe verhängt, wobei sich das
Mindestmaß von 10 % am Strafrahmen und nicht am
Verkürzungsbetrag orientiere. Die Verhängung der Geldstrafe erfolge
jedoch für jeden Beschuldigten, da die Aufteilung einer an sich tat- und
schuldangemessenen Strafe auf mehrere Täter im Gesetz keine Deckung
finde.
Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung
die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung und das
Wohlverhalten seit der Tat, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung.
Darüber hinaus nahm es auf die bekannt gegebenen persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten, insbesondere auf seine Sorgepflicht für eine Tochter im
Alter von zwölf Jahren, Bedacht.
In der gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobenen
Berufung wandte sich der steuerliche Vertreter des Bw gegen die Höhe der
verhängten Geldstrafe und beantragte deren Herabsetzung auf
850,00 €. Vorgebracht wurde wie im Einspruch gegen die
Strafverfügung. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bw mit
seinem Einspruch nicht die Tat in Frage gestellt, sondern lediglich die
verhängte Strafe als zu hoch angesehen habe, weil das Strafausmaß
weit über jenem gelegen sei, das mit dem Prüfer und dem seinerzeitigen
Leiter des Finanzamtes C vereinbart und gegenüber der steuerlichen
Vertretung mehrmals bestätigt worden sei. Aus diesem Grund sei die
Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt und auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden.
Überraschend sei der Bw dennoch zu einer mündlichen Verhandlung
geladen worden. Er habe dieser Ladung Folge geleistet und den Sachverhalt
nochmals dargestellt. Laut Begründung des Straferkenntnisses sei durch die
mündliche Verhandlung hervorgekommen, dass die Verhängung einer Strafe
im Bereich des nach § 23 Abs. 4 FinStrG angedrohten
Mindestmaßes in Aussicht gestellt worden sei, wenn Schadensgutmachung
erfolge. Die Finanzstrafbehörde habe in der Folge die Strafe in Höhe
von 10 % des Strafrahmens mit 3.400,00 € neu festgesetzt. Die
Strafverhängung sei jedoch in diesem Ausmaß für jeden der beiden
Beschuldigten erfolgt und sei die tat- und schuldangemessene Strafe nicht, wie
ursprünglich vereinbart, zur Hälfte auf den Bw und TH aufgeteilt
worden. Insgesamt sei daher eine Geldstrafe von 6.800,00 €
verhängt worden. Damit sei der Strafrahmen insgesamt zu 20 %
ausgeschöpft worden und betrage das Strafausmaß, bezogen auf den
Verkürzungsbetrag, rund 40 %. Mit dem Prüfer und dem damaligen
Leiter des Finanzamtes sei aber ein Strafausmaß von 10 % der
hinterzogenen Abgaben, aufgeteilt auf beide Gesellschafter, vereinbart worden.
Danach ergebe sich eine Gesamtstrafe von rund 1.700,00 €, die je zur
Hälfte vom Bw und TH zu tragen sei, sodass jeder der beiden Gesellschafter
eine Geldstrafe von rund 850,00 € zu übernehmen habe.
Berücksichtigt solle auch werden, dass nicht nur eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von 16.977,38 € festgestellt worden sei,
sondern auch, dass der Bw und TH insgesamt 11.411,04 € Einkommensteuer
entrichtet hätten, die wieder gutgeschrieben worden sei, da im Zuge der
Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung für das Gastgewerbe
überprüft und bestätigt worden sei. Bei einer kumulierten
Betrachtung des Betriebsprüfungsergebnisses betrage der Gesamtschaden
folglich nur rund 5.500,00 €. Trotz unveränderter Sachlage sei
das Strafausmaß gegenüber der ursprünglich getroffenen
Vereinbarung wesentlich erhöht worden. Der Bw habe darauf vertraut, dass
die Geldstrafe in der vereinbarten Höhe festgesetzt werde, sodass der
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei. Die Herabsetzung der nunmehr
verhängten Strafe auf das ursprünglich vereinbarte Strafausmaß
werde daher beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Festzuhalten ist, dass der Schuldspruch der
Finanzstrafbehörde erster Instanz unbekämpft geblieben und damit in
(Teil)Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens
ist daher nur noch die Strafbemessung. Es steht somit im gegenständlichen
Verfahren bindend fest, dass der Bw die im Schuldspruch umschriebene Tat
begangen hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird
die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Bei
Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen (Abs. 3). Nach Abs. 4 leg.cit. ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so
ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20
Abs. 1 FinStrG).
Der 4. Absatz des § 23 FinStrG wurde durch
das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 57/2004, mit Wirkung ab 5. Juni 2004
eingefügt. Als Grund für die Einführung der so genannten
Mindestgeldstrafe ist in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP,
angeführt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen
steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden
sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen
Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe
ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe.
Nach § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die
Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit
der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung
für den Täter günstiger wäre.
Wenngleich daher die Bestimmung des § 23
Abs. 4 FinStrG im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist, lässt
sie doch die dahinter stehende Absicht des Gesetzgebers erkennen, die innerhalb
der gesetzlichen Grenzen im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszumessende
Geldstrafe in einer Höhe festzusetzen, die eine ausreichende general- und
spezialpräventive Wirkung gewährleistet und nicht wegen der
Geringfügigkeit der Strafhöhe einer Nichtverfolgung des
Strafanspruches nahe kommt.
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist -
unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe -
eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der
Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten (Spezialprävention) und
andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere
(Generalprävention) entgegen wirken soll.
Aufgabe der Strafbehörde bei der Strafbemessung ist,
unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des
Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und
Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen.
Bei den dem Bw vorgeworfenen Finanzvergehen beträgt
der nach § 33 Abs. 5 FinStrG dafür vorgesehene
höchstmögliche Strafrahmen 33.954,76 €.
Mit Verhängung der bekämpften Geldstrafe von
3.400,00 € wurde dieser Strafrahmen nur zu rund 10 %
ausgeschöpft, wobei das Finanzamt die außergewöhnlich niedrige
Strafbemessung insbesondere mit den im bekämpften Erkenntnis genannten
Milderungsgründen und mit der Bedachtnahme auf die vom Bw aufgezeigten
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Finanzvermögen
rund 120.000,00 €, Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer
minderjährigen Tochter) begründete, aber nicht zuletzt erkennbar auch
auf die dem Bw unbestritten gegebenen Zusagen Bedacht nahm.
Wenn der Bw nunmehr unter Berufung auf diese
Zugeständnisse die Festsetzung einer Geldstrafe von 850,00 €
einfordert und sich auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
beruft, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder,
der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen
hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was
er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Im Abgabenrecht
kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben vor allem bei - nachträglich als
unrichtig erkannten - Rechtsauskünften Bedeutung zu.
Eine Bindung der Behörde an eine derartige Auskunft
wird nach Lehre und Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen als
gegeben erachtet. Im Allgemeinen wird diese zu bejahen sein, wenn - neben
für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Voraussetzungen -
der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die er bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder
anders getroffen hätte.
Ein Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben
kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vorliegen, weil eine Vereinbarung
über das Strafausmaß erst getroffen worden ist, nachdem das
strafrechtlich relevante Verhalten gesetzt worden war. Dieses Verhalten konnte
daher nicht im Vertrauen auf eine bestimmte Vereinbarung gesetzt worden sein
(vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/15/0190).
Darüber hinaus ist eine vergleichsweise Bereinigung
des Strafanspruches im Gesetz ebenso wenig vorgesehen (vgl. das angeführte
Erkenntnis vom 22.2.2001) wie die Aufteilung einer tat- und schuldangemessenen
Geldstrafe auf mehrere Täter. Letzteres folgt aus § 12 FinStrG,
wonach dann, wenn an der Tat mehrere beteiligt sind, jeder von ihnen nach seiner
Schuld zu bestrafen ist. Jede an einer Tat beteiligte Person hat somit
unabhängig vom Verschulden und auch vom Grad des Verschuldens anderer
Beteiligter für ihre eigene Schuld einzustehen.
Der Bw stützt seine Berufung in erster Linie auf die
erwähnte Zusage. Dieser kann aber weder unter dem Blickwinkel des
Vertrauensschutzes noch auf Grundlage der bestehenden Gesetze rechtliche
Relevanz zukommen, da die Strafausmessung sich ausschließlich, wie oben
angeführt, an den Kriterien des § 23 FinStrG und nicht an
allfälligen Zusagen oder geschlossenen Vergleichen zu orientieren
hat.
Wenngleich für die Entscheidung unerheblich, besteht
zudem Streit darüber, ob sich die Zusage einer "Strafe von 10 %" auf
den Strafrahmen (so der ehemalige Vorstand des Finanzamtes) oder den
Verkürzungsbetrag (so der Bw) bezog. Der als Zeuge befragte Prüfer gab
dazu an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob von 10 % des
Verkürzungsbetrages oder des Strafrahmens die Rede gewesen sei.
Folgte man der Argumentation des Bw, wäre mit
Festsetzung der begehrten Geldstrafe von 850,00 € der Strafrahmen nur
zu 2,5 % ausgeschöpft. Ein Strafausmaß von nur 2,5 % der
möglichen Höchststrafe würde aber nicht nur eine an völlige
Sanktionslosigkeit grenzende Geldstrafe für die durch den Bw begangenen
Straftaten bedeuten, sondern auch ein in der Praxis völlig unübliches
Strafausmaß, welches keinesfalls mehr geeignet wäre, general- oder
spezialpräventive Wirkungen zu entfalten.
Nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine
Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder
Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten
zulässig.
Da somit die Abänderungsmöglichkeit der
Rechtsmittelbehörde durch das Verböserungsverbot zu Gunsten des
Rechtsmittelwerbers eingeschränkt ist, erübrigen sich
Überlegungen im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des
Strafausmaßes.
Dem Einwand des Bw, zu berücksichtigen sei ferner,
dass im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur eine
Umsatzsteuerverkürzung von 16.977,38 € festgestellt, sondern dem
Bw und TH insgesamt auch 11.411,04 € Einkommensteuer gutgeschrieben
worden sei, sodass der Gesamtschaden folglich nur rund 5.500,00 €
betragen habe, ist zu entgegnen, dass der Begriff der Verkürzung
grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit umfasst, sodass eine Kompensation einer
Abgabenverkürzung mit einer Abgabenmehrleistung derselben Abgabe in einem
anderen Zeitraum oder die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit
Summen, die an anderen Abgaben zu viel entrichtet wurden, grundsätzlich
nicht zulässig sind (Saldierungsverbot; vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz,
Kommentar, Band I, § 33 Tz. 72 und die dort zitierte
Judikatur).
Weitere Umstände, die zu einer Reduzierung der
ohnedies bereits am unteren möglichen Ende des Strafrahmens ausgemessenen
Geldstrafe oder zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe Anlass geboten
hätten, wurden nicht vorgebracht, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Linz, am 2.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-L/07
- Stammnummer
- 36573
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF